10. Kapitel
Die Reformation.
Obgleich
sich
die
mannigfachen
Schäden
der
Kirche,
die
zuletzt
den
Anstoß
zur
Reformation
gaben
und
sie
beförderten,
im
nördlichen
Deutschland
überhaupt
und
insbesondere
in
Wismar
bei
Weitem
nicht
in
dem
Maße
zeigten,
wie
weiter
im
Süden
und
Westen
bei
der
dortigen
reicheren
Ausstattung,
so
war
doch
auch
hier
nicht
alles,
wie
es
sein
sollte.
Es
konnte
bei
einer
so
zahlreichen
niederen
Geistlichkeit
nicht
ausbleiben,
dass
nicht
mancherlei
Gebrechen
die
Achtung,
die
sie
beanspruchte,
beeinträchtigten.
Und
diejenigen,
die
Mittel
und
Wege
fanden,
mehrere
Pfründe
auf
sich
zu
vereinigen
oder
sonst
aufzusteigen,
waren
im
Allgemeinen
schwerlich
Muster
eines
geistlichen
Lebens.
Dennoch
mag
der
Stand
als
ganzer
ziemlich
unantastbar
dagestanden
haben,
und
die
nicht
seltenen
Beispiele
von
kirchlichen
Stiftungen
durch
Geistliche
erweisen
mindestens
das
eine,
dass
diese
selbst
von
der
Verdienstlichkeit
solcher
voll
überzeugt
waren,
wenngleich
in
einigen
Fällen
die
Aufbesserung
den
Weg
öffnete,
um
sich
eine
erstrebte
Pfründe
zu
sichern.
Aus
der
bestehenden
Neigung,
die
gottesdienstlichen
Verrichtungen
geschäftsmäßig
und
ohne
Andacht
zu
erledigen,
deuten
Vorschriften
in
einer Stiftung des Ritters Hinrik von der Lühe zu Buschmühlen aus dem Jahre 1500 ganz unverkennbar hin.
An
Nachrichten
über
Vergehen
oder
unwürdiges
Leben
von
Geistlichen
liegt
im
Verhältnis
zu
deren
großer
Zahl
äußerst
wenig
vor.
Die
Schweriner
Synodalstatuten
von
1492
und
die
des
Bistums
Kammin
vom
gleichen
Jahr
und
von
1500
wenden
sich,
soweit
sie
den
Lebenswandel
der
Geistlichen
betreffen,
vorzugsweise
gegen
Konkubinat,
Trinken
und
Spielen,
und
der
Pfarrer
Johann
von
Brügge
schließt
von
seiner
Kommende
Possenreißer,
Trinker
und
Hurer
aus.
Es
waren
also
diese
Verfehlungen
vertreten
und
empfunden,
aber
Beispiele
dafür
im
Einzelnen
sind
knapp.
Von
Wismarschen
Geistlichen,
die
für
Beischläferinnen
und
Kinder
zu
sorgen
hatten,
weiß
ich
nur
den
ersten
Pfarrer
von
St.
Marien
anzuführen.
Auch
im
Mecklenburgischen
Urkundenbuch
sind
dergleichen
Fälle
kaum
zu
finden.
Dass
Geistliche
ihre
Mägde
testamentarisch
bedachten,
steht
auf
einem
anderen
Blatt.
Schlägereien
sind
öfter
bezeugt,
auch
in
Wismar,
und
die
Bildung
ließ
manchmal
zu
wünschen
übrig,
wenigstens
treffen
wir
1487
auf
einen
Kleriker
mit
den
niederen
Weihen,
der
nicht
lesen konnte.
Gegen
die
drei
Bischöfe,
die
Söhne
Wismars
waren,
Johann
Stalköper
von
Ratzeburg
(1466—1479)
und
Nikolaus
Böddeker
und
Konrad
Loste
von
Schwerin
(1444—1457,
1482—1503)
lässt
sich
kein
Einwand
erbeben,
eben
so
wenig
gegen
die
Wismarschen
Pfarrer
oder
Vizepfarrer,
die
demselben
Kreis
entstammten:
an
St.
Marien:
Dietrich
v.
Kalsow
(1366
bis
1373),
Nikolaus
Böddeker
(1423—1442),
Gerd
Schröder
(1446—1467),
Albert
Schröder
(1472),
Herman
Winterpol
(1485),
Dr.
Johann
von
Brügge
(1494—1515);
an
St.
Nikolai:
Johann
Ketel
(1383—1400),
Matthias
Runge
(1422—1439),
Gerd
Drivot
(1441
—1462),
Günther
Werkman,
Markwart
Tanke
(1481
bis
1505);
an
St.
Georgen:
Johann
Vogel
(1310—1333),
Johann
Borgermester
(1358—1367),
Berthold
Borgermester
(1371—1378),
Gerd
Werkman
(1442—1464),
Jaspar
Wilde
(1482—1496).
Adliger
Abkunft
waren
die
Pfarrer
Nikolaus
Preen
(an
St.
Marien
1299—1307),
Heinrich
v.
Rodenbek
(an
St.
Nikolai
1299—1307),
Werner
Lewetzow
(an
St.
Nikolai
1351—1353),
Bernhard
v.
Plessen
(an
St.
Georgen
1381),
Volrath
Pentze
(an
St.
Georgen
1465,
an
St.
Nikolai
1476
bis
1478),
Nikolaus
Pentze
(an
St.
Nikolai
1476,
später
Bischof
von
Schwerin),
Reimar
Hane (an St. Marien 1482—1490).
Aber
das
Spiel,
das,
wie
wir
gesehen
haben,
mit
den
Pfarren
getrieben
wurde,
die
Erscheinung,
dass
wildfremde
Personen
durch
päpstliche
Provisionen
die
Pfarren
erhielten
oder
herzogliche
Sekretäre
als
Pfarrer
eingesetzt
wurden,
schließlich
der
Kampf,
der
zeitweise
um
die
Pfarren
tobte,
all
das
musste
die
Stellung
der
Pfarrer
untergraben.
Der
Kaplan
Herrn
Heinrichs
von
Mecklenburg
Rütger
scheint
gleichzeitig
Pfarrer
an
St.
Nikolai
zu
Wismar
und
an
St.
Marien
zu
Rostock
gewesen
zu
sein.
Vereinzelt
hatten
Wismarsche Pfarrer im 14. und 15. Jahrhundert zugleich Kanonikate zu Ratzeburg, Güstrow, Lübeck oder Schwerin inne.
Am
meisten
wird
der
mit
Reservationen
und
Provisionen
und
mit
Bann
und
Interdikt
getriebene
Missbrauch
empfunden
sein,
wie
man
sich
in
Wismar
gegen
letztere
zu
schützen
suchte,
ist
im
vorigen
Kapitel
berichtet
worden.
Aber
auch
die
wiederholten
Sammlungen
und
Steuern
für
Kreuzzüge
wirkten
sicher
nicht
förderlich
weder
bei
Geistlichen
noch
bei
Laien.
Im
Anfang
des
14.
Jahrhunderts
sträubte
sich
die
Geistlichkeit
nach
Kräften,
als
sie
den
Zehnten
erlegen
sollte.
Gegen
den
Propst
von
Rehna
musste
der
päpstliche
Kollektor
mit
Exkommunikation
vorgehen,
mit
den
Bischöfen
und
Kapiteln
von
Ratzeburg,
Schwerin,
Kammin,
vereinbarte
er
Abfindungszahlungen
wegen
Säumnis.
Von
dem
Geld,
das
in
Fortwirkung
der
von
Papst
Honorius
erlassenen
Anordnungen
bald
nach
Gründung
der
Stadt
zur
Abwehr
der
Sarazenen
gesammelt
war,
entlieh
der
Rat
um
1260
7
Mark
und
ungefähr
ebenso
viel
wurde
der
Marienkirche
zugewandt.
Im
Jahre
1469
aber
bedang
der
Rat
bei
dem
päpstlichen
Kommissar
einer
Sammlung
zum
Zwecke
eines
gegen
Ketzer
und
Hussiten
geplanten
Kreuzzuges,
dass
das
Geld,
falls
der
Kreuzzug
unterbliebe,
für
die
Kirchen,
Mauern,
Türme,
Brücken,
Wege
und
Hospitäler
verwandt
werden
solle.
Ebenso
hatten
drei
Jahre
früher
die
Lübecker
das
zum
Türkenzug
kurz
vorher
eingesammelte Geld für kirchliche und städtische Bauten benutzt.
Ablassbewilligungen
zum
Bau
von
Kirchen
und
Kapellen
waren
seit
Langem
in
verschwenderischer
Fülle
über
Stadt
und
Land
ergangen,
ehe
im
Anfang
des
16.
Jahrhunderts
einer
der
geschäftskundigsten
Ablassvertreiber
Dr.
Johannes
Angelus
Arcimboldi
erschien
oder
seine
Geschäftsreisenden
aussandte.
Noch
jetzt
zeugen
mehrere
seiner
Plakate,
Lateinische
und
Niederdeutsche,
über
seine
Vollmacht
und
die
Gnaden
seines
Ablasses
im
Wismarschen
Archiv
von
seiner
Wirksamkeit,
wie
ihm
selbst
in
Dänemark
ein
großer
Teil
seiner
Beute
abgenommen
wurde,
kommt
hier
nicht
in
Betracht.
Sein
Bevollmächtigter
aber,
der
Genuese
Anton
von
Mola,
ein
Kölnischer
Bürger,
bescheinigte
am
30.
Juli
1516,
vom
Rat
hier
1.378
Gulden
erhalten
zu
haben,
wovon
630
in
Wismar
gesammelt
waren.
Näheres
über
den
Absatz
der
Briefe
lässt
sich
nicht
feststellen.
Doch
haben
einzelne
eifrig
gekauft.
Im
Nachlass
des
Priesters
Johann
Jabel fanden sich 1534 nicht weniger als 6 Ablassbriefe.
Man
kann
anerkennen,
dass
die
Urkunden
der
Prälaten
über
ihre
Ablassverleihungen
in
der
Form
unanfechtbar
sind
und
Reue
und
Beichte
zur
Voraussetzung
machen.
Ein
anderes
ist
es,
wie
es
bei
der
Verkündung
gehalten
wurde.
Und
da
werden
wohl
wie
in
der
Zusammenstellung
der
Ablassgnaden
für
den
Heil.
Geist
zu
Rostock
von
1275,
wie
in
der
Inschrift
an
St.
Marien
dort
von
1403
und
wie
in
den
von
Dudik
veröffentlichten
Ablasstafeln
von
1466
und
1513
aus
Wien
diese
Bedingungen
unterdrückt,
die
Gnaden
dagegen
herausgestrichen
sein.
In
der
Inschrift
und
der
Tafel
von
1513
erscheinen
auch
die
mit
der
Kirchenlehre
(die
nur
auferlegten
Bußen
ablösen
ließ)
unvereinbaren
Ablässe
von
Strafe
und
Schuld
und
von
aller
Sünde.
Die
Handhabung
gerade
war
es,
worauf
alles
ankam.
Und
die
war
mindestens
bei
Arcimboldi
ebenso
gewissenlos
wie
bei
dem
berüchtigten
Tetzel.
In
seinem
niederdeutschen
Plakat
sind
alle
Gnaden
hervorgehoben,
die
er
zu
vergeben
hatte,
es
ist
aber
kein
Wort
von
Reue
und
Beichte
darin
zu
finden,
es
sei
denn
dass
man
das
in
der
Warnung
suchen
wollte,
das
Geld
nicht
etwa
an
den
Beichtvater
abzuliefern.
Ablass
gab
es
nur
für
den,
der
das
Geld
selbst
in
die
Kiste
steckte
oder
durch
einen
zuverlässigen
Mittelsmann
hineinstecken
ließ.
Um
die
Seele
eines
Verstorbenen
aus
dem
Fegefeuer
zu
erlösen
und
sofort
in
die
ewigen
Freuden
des
Himmelreichs
zu
versetzen,
genügte
die
Zahlung
in
die
Kiste
des
Händlers.
Ausdrücklich
wird
versichert,
es
sei
nicht
nötig,
dass
der
Lebende
für
den
Toten
beichte.
Das
Geld
eben
war
es,
um
das
es
den
Leuten
zu
tun
war.
Darum
ist
auch
in
dem
einen
Plakat
fett
gedruckt,
dass
der
Exkommunikation
unterliege,
wer
sich
unterstehe
das
Ablassgeld
anzutasten.
Die
Verwerflichkeit
des
Treibens
der
Ablasshändler
war
längst
erkannt.
Bezeichnend
dafür
ist
das
schon
1455
zwischen
dem
Lübecker
Rat
und
dem
dortigen
Domkapitel
getroffene
Übereinkommen,
die
öffentliche
Verlesung
bestimmter
Ablassbriefe
vom
Papst
zu
verbieten,
weil
mit
Ablassbriefen
viel
Betrug
geübt
sei.
Bei
dem
Überhandnehmen
des
Übels
im
Anfänge
des
16.
Jahrhunderts
erhoben
sich
auch
hier
zu
Lande,
in
Rostock
vor
allem
Stimmen
wie
die
Nikolaus
Rutzes
oder
Konrad
Pegels
dagegen.
Das
Kirchenregiment
war
aber
in
den
beiden
wichtigsten
Diözesen
Mecklenburgs
in
dieser
so
ernsten
Zeit
leistungsunfähig
und
schwach.
Im
Bistum
Schwerin
war
1516
der
siebenjährige
Herzog
Magnus
auf
den
bischöflichen
Stuhl
erhoben.
Die
Bischöfe
von
Ratzeburg
aber
und
ihr
Kapitel
hatten
seit
1516
genügend
zu
tun,
sich
der
Angriffe
des
Herzogs
Magnus
von
Sachsen-Lauenburg
zu
erwehren,
und
Bischof
Georg
(seit
1525)
war
nicht
nur
zu
gleicher
Zeit
Bischof
von
Lebus,
sondern
auch
als
Rat
des
Kurfürsten
von
Brandenburg
viel
durch
weltliche
Geschäfte
in Anspruch genommen.
Erst
nachdem
eine
schlechte
und
unkluge
Politik
des
päpstlichen
Stuhls
und
seiner
Vertreter
Luther
weiter
und
weiter
geführt
und
ihn
gedrängt
hatte,
geradezu
der
päpstlichen
Kirche
den
Fehdehandschuh
hinzuwerfen,
begann
sich
auch
in
Wismar
der
Einfluss
der
von
dem
großen
Manne
ausgegangenen
und
angeregten
Bewegung
geltend
zu
machen.
Sie
hatte
hier
einen
demokratischen
Anstrich
und
war
dem
Rat
schwerlich
angenehm.
Doch
war,
wie
im
8.
Kapitel
erzählt
ist,
dieser
seit
Januar
1523
nicht
mehr
der
Bürgerschaft
mächtig
und
nicht
im
Stande
zurückzuhalten
und
einzudämmen.
Mögen
also
auch
die
Wismarschen
Herren
dieselben
Gefühle
beseelt
haben
wie
den
Lübischen
Rat,
der
Unordnung
und
Unruhe
innen
und
Nachteile
für
seine
Bürger
auswärts
befürchtete,
so
mussten
sie
den
Dingen
ihren
Lauf
lassen.
Gewerbliche
Konkurrenz
seitens
der
Kirche
war
nicht
unter
den
Triebfedern
der
Bewegung.
Diese
würde
man,
wenn
etwa
unter
der
Klostergeistlichkeit
Neigung
dafür
vorhanden
gewesen
sein
sollte,
nicht
haben
aufkommen
lassen.
Das
anderswo
gegebene
Beispiel,
guter
Glaube
an
die
Sache
und
wohl
auch
Neuerungssucht
waren
die
treibenden
Kräfte.
Predigten
und
Schriften
waren
dabei
von
hervorragender
Wirkung.
Analoges
erlebt
die
Gegenwart.
An
einem
materiellen
Einschlag
fehlte
es
auch
nicht.
Die,
wenn
auch
mäßig
beglaubigte,
Nachricht
des
Chytraeus,
dass
in
der
Fastenzeit
des
Jahres
1524
der
Kaplan
Herzog
Albrechts
Heinrich
Möllens
in
St.
Georgen
in
reformatorischem
Sinne
gepredigt
hat,
darf
nicht
in
Zweifel
gezogen
werden.
Anfang
Mai
setzte,
wie
schon
anzuführen
war,
die
Bürgerschaft
einen
Ausschuss
ein,
um
Rechnung
aufzunehmen,
mit
dem
Rat
eine
gute
"ordinancie"
zu
machen
und
für
die
Armut
zu
sorgen,
oder
ordnete,
wie
es
an
anderer
Stelle
ausgedrückt
ist,
Bürger
und
Handwerker
zu
den
Ämtern
der
Stadt
und
zu
den
Gotteshäusern
ab.
Am
26.
Juni
bat
der
Pfarrer
von
St.
Nikolai
Franz
Werkmeister
im
drückenden
Gefühl
feiner
Unzulänglichkeit
gegenüber
den
wachsenden
Schwierigkeiten
seines
Amtes
Herzog
Heinrich
als
Patron
der
Kirche
um
die
Erlaubnis,
die
Pfarre
gegen
eine
Vikarei
vertauschen
zu
dürfen.
Er
klagte
über
den
Zwiespalt
unter
der
Christenheit
und
namentlich
in
seinem
Kirchspiel,
wo
das
Volk
ganz
irrig
geworden
sei
und
keine
Gebühren
mehr
zahlen
wolle.
Auch
mit
Kaplan,
Vikaren,
Schulmeister
und
Küstern
habe
er
vielen
Verdruss.
Endlich
gerate
er,
da
mit
der
Pfarre
keine
Rente
verbunden
sei,
durch
den
Ausfall
der
Gebühren
in
Not.
Seine
Bitte
muss
abgeschlagen
sein,
denn
am
20.
Dezember
wandte
er
sich
wiederum
an
den
Herzog.
Er
meldete,
dass
am
vergangenen
Sonntag
(18
Dezember)
morgens
nach
7
von
einigen
seiner
Pfarrkinder
ein
verlaufener
Mönch
aus
seiner
Kanzel
geführt
sei,
um
zu
predigen.
Das
habe
er
abgewehrt,
aber
am
Mittag
hätten
die
Anhänger
des
Mönchs,
mir
Messern
und
Beilen
bewaffnet,
diesen
zum
zweiten
Mal
auf
die
Kanzel
gebracht,
und
diesmal
habe
er
ihm
zum
Schimpf
gepredigt,
auch
seine
Absicht
verkündet,
am
Thomastag
(21.
Dezember)
und
an
den
folgenden
Festtagen
weiter
zu
predigen.
Er
bat
um
Schutz
und
zunächst
um
ein
Fürschreiben
des
Herzogs
an den Rat und den Ausschuss der Bürger.
Im
folgenden
Jahre
am
14.
März
bestellte
der
Rat
an
Stelle
des
von
ihm
seines
Amts
entsetzten
Nikolaus
Fink
den
bisherigen
Klosterprädikanten
Heinrich
Never
zum
Gardian
des
Grauen
Klosters,
und
bald
darauf
erschien
eine
Kommission
von
Ratmannen,
Bürgern
und
Handwerkern
im
Kloster,
um
sich
von
dem
abgesetzten
Gardian
Rechnung
ablegen
zu
lassen
und
ein
Inventar
über
den
Inhalt
der
Sakristei
an
Silber
und
Kleinodien
aufzunehmen.
Um
diese
Zeit
mögen
auch
Heinrich
Never
und
sein
Klosterbruder
Klemens
Timme begonnen haben zu predigen.
Als
sich
im
Januar
1525
auf
Anregung
Lübecks
der
dort
abgehaltene
Wendische
Städtetag
auch
mit
der
neuen
gefährlichen
Sekte
und
Lehre
Martin
Luthers
und
seiner
Anhänger
beschäftigte,
hielten
sich
die
Ratssendboten
Stralsunds
und
Wismars,
der
beiden
Städte,
in
denen
zu
jener
Zeit
die
Bürger
maßgebenden
Einfluss
hatten,
als
nicht
zur
Sache
bevollmächtigt,
zurück,
und
nur
Lübeck,
Hamburg,
Rostock
und
Lüneburg
beschlossen
in
Anbetracht
dessen,
dass
Gott
und
seine
Heiligen
verhöhnt,
Gottesdienst
vernichtet,
die
Sakramente
niedergelegt,
christlicher
Gehorsam
ausgeschlagen,
die
Lehren
und
Anordnungen
der
Kirchenväter
unwert
gehalten,
die
Obrigkeit
geistlichen
und
weltlichen
Standes
verachtet,
ringsum
Mutwille,
Ungehorsam
und
Aufruhr
erwachsen,
jeder
sich
das
Evangelium
und
sogenannte
Wort
Gottes
zu
predigen
unterfange
und
unter
dem
Schein
christlicher
Freiheit
jeder
seines
Gefallens
lebe:
beschlossen
sie
in
Anbetracht
all
dieses,
dass,
dem
zu
steuern
und
auch
kaiserlichen
Mandaten
zu
gehorsamen
niemand
in
den
Städten
sich
unterstehen
solle
Luthersche
Lehren
zu
drucken
noch
solche
Drucke
zu
verkaufen,
dass
niemand
ohne
Erlaubnis
der
Prälaten
öffentlich
predigen
noch
heimlich
zu
ungewohnter
Zeit
oder
an
ungewohnter
Stelle
Versammlungen
abhalten
solle,
dass
die
Prediger
nur
das
Evangelium
gemäß
der
Kirchenlehre
predigen
und
auslegen,
nicht
aber
Zweifel
erwecken
noch
jemand
höhnen
oder
schelten,
sondern
das
Volk
zu
brüderlicher
Liebe,
Frieden
und
Eintracht
und
Gehorsam
gegen
die
Obrigkeit
ermahnen
sollten,
dass
endlich
niemand
bei
Kollationen
und
Mahlzeiten
über
die
Luthersche
Lehre
oder
den
christlichen
Glauben
disputieren
solle.
Alles
bei
Strafe
der Stadtverweisung, auch Gefängnis und anderer schwerer Strafe.
Wir
erkennen
aus
diesen
Beschlüssen
deutlich
sowohl
die
Lage
der
Dinge,
wie
auch
die
herrschenden
Stimmungen.
Als
dieselbe
Sache
im
Juli
auf
einem
Hansetag
wieder
zur
Sprache
kam,
stimmte
man
nach
protestantischem
Berichte
dafür,
dass
jede
Stadt
sich
mit
guten
Predigern
versorge,
das
Wort
Gottes
rein
und
richtig
ohne
Menschendichtung
und
Glossen
zu
predigen.
Man
versprach
sich
davon
Eintracht,
Frieden
und
Liebe.
Lübeck
sah
sich
zum
Rückzug
genötigt
und
entschuldigte
das
erneute
Vorbringen
des
Gegenstandes
damit,
dass
einige
Prediger
das
Wort
Gottes
und
das
Evangelium
ganz
unevangelisch
auslegten,
nur
dem
gemeinen
Volk
zu
Gefallen
redeten
und
es
zu
Empörung
verführten.
Von
Bremen
wurde
daraus
entgegnet,
solche
Prediger
müsse
man
aus
der
Stadt
treiben.
Beschlossen wurde, zu Hause zu empfehlen, daraus zu achten, dass die Untertanen nicht gegen die Obrigkeiten aufgereizt würden.
In
Wismar
besonders
scheint
es
recht
hitzig
hergegangen
zu
sein.
Nach
Chytraeus
verlangte
das
Volk
öffentliche
Disputation
und
schleppte
Holz
und
Pechtonnen
auf
den
Markt
zusammen,
um
die
Unterliegenden
zu
verbrennen.
Dass
es
an
Widerstreit,
wenigstens
bei
den
Dominikanern,
nicht
gefehlt
haben
kann,
bezeugt
ein
1523
herausgekommenes
Lateinisches
Gedicht
eines
Wismarschen
Dominikaners
gegen
Luther.
Herzog
Heinrich
verbot
die
Disputation
und
warnte
Never
aufs
ernsthafteste
vor
aufrührerischem
Predigen
(1526),
wogegen
dieser
antworten
konnte,
er
habe
stets
im
Sinne
des
Herzogs
von
aller
Gewalttätigkeit
abgemahnt
und
christlichen
Glauben,
Liebe,
Gehorsam
und
Frieden
gepredigt.
Nochmals
untersagte
der
Herzog
im
folgenden
Jahr
eine
von
Never
und
den
Pfarrern
an St. Georgen und St. Nikolai betriebene Disputation (15. Mai 1527).
So gut wie gottesdienstliche Stiftungen seit 1525 oder 1526 in Abgang gerieten, wird auch die Feier der Messe aufgehört haben.
Vielfach
wurden
die
Renten
für
die
Vikareien
schon
seit
Jahren
von
den
zur
Zahlung
Verpflichteten
einbehalten.
Im
Jahr
1527
legte
Never
sein
Ordenskleid
ab,
und
um
dieselbe
Zeit
verließen
verschiedene
Brüder
sein
Kloster.
Im
gleichen
Jahr
wurden
die
ersten
neugläubigen
Pfarrer
zu
St.
Georgen
und
St.
Nikolai
eingesetzt,
Heinrich
Möllens
von
Herzog
Albrecht,
Jürgen
Berenfelder
aber
von
Herzog
Heinrichs.
Zu
St.
Marien
beurkundete
dagegen
noch
1543
der
am
alten
Glauben
festhaltende
Pfarrer
Dr.
Johann
Knutzen
in
der
Wedem.
Er
starb
1546.
Um
einen
Prädikanten
für
diese
Kirche
hatte
sich
der
Rat
1530
vor
dem
16.
März
an
die
Herzöge
gewandt,
doch
muss
Herzog
Albrecht
(vermutlich
unter
dem
Einflüsse
Knutzens)
widerstanden
haben,
da
der
Rat
am
9.
Februar
1532
Herzog
Heinrich
gegenüber
klagte,
dass
sein
Bruder
den
„gedachten"
Prädikanten
nicht
zulassen
wolle,
und
um
die
Erlaubnis
ihn
predigen
zu
lassen
bat.
Noch
am
12.
Februar
1535
bemühte
er
sich
bei
den
Räten
Herzog
Albrechts
um
einen
Prädikanten,
und
erst
im
Laufe
dieses
Jahres
begegnet uns Paul Meklenburg als angestellt.
Als
den
Sieg
der
reformatorischen
Bewegung
abschließend
darf
man
den
am
23.
Januar
1532
Januar
gefassten
Beschluss
von
Rat
und
Gemeinde
ansehen,
wonach
künftig
in
den
Rat
nur
wählbar
sein
sollte,
wer
dem
Worte
Gottes
zugetan
sei.
Am
10.
Dezember
desselben
Jahres
erklärten
16
Vikare
an
St.
Marien
ihre
Bereitwilligkeit,
von
der
Messe
und
allem
kirchlichen
Missbrauch
abzustehen,
wogegen
ihnen Rat und Bürgerschaft ihre Einkünfte zusicherten.
Dennoch
blieb
ein
gewisser
Widerstand
einzelner
Altgläubigen,
der
sich
in
den
Testamenten
verfolgen
lässt
und
der
auch
unter
den
bei
ihren
Stellen
verbleibenden
Klerikern
vertreten
war.
Drei
Kalandsbrüder,
die
der
neuen
Lehre
beigetreten
waren
und
sich
verehelicht
hatten,
führten
im
Spätherbst
1529
Klage,
dass
ihnen
ihre
Hebungen
von
ihren
Mitbrüdern
entzogen
würden.
Sie
brachten
deshalb
die
Urkunden
und
Kleinodien
des
Kalandes
aus
das
Rathaus,
erlangten
aber,
obwohl
der
Rat
ihretwegen
an
Herzog
Heinrich
schrieb
und
sie
selbst
diesen
anriefen,
so
bald
keine
Abhilfe.
Am
meisten
wehrten
sich
die
Dominikaner,
über
die
Widerwärtigkeiten,
die
ihnen
daraus
um
die
Weihnachtszeit
1532
und
bis
Ostern
des
folgenden
Jahres
erwuchsen,
berichtet
ausführlich
eine
an
Herzog
Albrecht
gerichtete
Beschwerdeschrift.
Dieser
warnte
darauf
die
Bürger
ernsthaft,
sich
nicht
an
den
Mönchen
zu
vergreifen,
sein
Bruder
aber
ermahnte
jene,
das
Evangelium
rein
und
lauter
ohne
Zusatz
zu
predigen,
und
forderte,
da
sie
das
versprochen
hätten,
(wohl
im
Sommer
1535)
den
Rat
auf,
das
erlassene
Predigtverbot
aufzuheben.
Noch
1545
wählten
die
Klosterbrüder
in
der
Person
Johann
Höppners
einen
neuen
Prior,
der
gegen
die
Zusage
lebenslänglicher
Versorgung
am
4.
Dezember
1562
den
Besitz
des
Klosters
an
die
Stadt
abtrat.
Prior
und
Pulsant
waren noch 1564 im Februar nicht bekehrt, weshalb der streitbare Superintendent Wigand sie für verflucht erklärte.
Noch
1539
präsentierte
der
Rat
in
alter
Weise
zu
einer
Vikarei
mit
der
Folge,
dass
der
bischöfliche
Generalvikar
die
Einsetzung
des
Vikars
durch
Aufsetzen
des
Baretts
und
mit
Friedenskuss
vollzog
und
seine
Einführung
verfügte.
Dagegen
wurde
1550
der
Bedachte
unmittelbar
vom
Rat
mit
den
Einkünften
einer
Vikarei
für
seine
Lebenszeit
belehnt
unter
der
Bedingung,
dass
er
nach
beendetem
Studium
in
städtische
Dienste
treten
sollte,
sein
Vater
aber,
ein
Beamter
des
Rates,
sollte
inzwischen
die
divina
in
der
Kapelle
des
Lehens
"
ethliker
mate
waren
laten
".
Notariatsinstrumente
wurden
noch
1531
und
1542
nach
Regierungsjahren
der
Päpste
datiert.
Als
spätestes
gemäß
katholischen
Anschauungen
errichtetes
Testament
kann
das
des
Bürgermeisters
Jürgen
Swartekop
von
1548
gelten.
Die
vier
letzten
Brüder
des
Kalandes
zu
Zurow
aber
machten,
als
sie
1553
das
Kalandsvermögen
der
sonntäglichen
Armenspende
Konrad
Böddekers
in
St.
Georgen
zuwiesen,
die
Bedingung,
es
sollten,
wenn
die
jetzt
in
gräuliche
und
verdammenswerte
Sekten
geteilte
christliche
Religion
wiederhergestellt
werde,
dann
die
Verwalter
der
Almosen
durch
die
Priester
der
Kapelle
für
die
verstorbenen
Kalandsbrüder in gleicher Weise beten lassen, als ob es zu Zurow geschähe.
Weit
gefährlicher
als
diese
Widerstände
war
für
die
ruhige
Entwicklung
die
Richtung,
die
Never
einschlug.
Er
erwies
sich
nicht
als
schlichter
Anhänger
Luthers,
sondern
nahm
in
den
auftauchenden
Lehrstreitigkeiten
Stellung
nach
eigenem
Urteil.
Schon
1526
bis
1528
schrieb
er
für
sich
und
andere
eine
Erklärung
der
Worte
des
Herrn
über
das
Abendmahl
im
Sinne
Zwinglis
und
Oecolampads,
woraus
Schröder
uns
einen
Auszug
aufbewahrt
hat.
Im
Jahre
1531
aber
äußerte
Bugenhagen
in
seinem
Gutachten
über
den
Zwist
der
Rostocker
Prädikanten,
in
Wismar
sei
die
Stadt
voll
Gotteslästerung
wegen
des
Sakraments,
und
nannte
als
Hauptschuldigen
Never,
den
er
von
Hamburg
aus
vergeblich
ermahnt
habe.
Ein
unverkennbares
Zeichen
für
die
aufgekommene
grundstürzende
Gesinnung
ist
das
Verlangen
der
Hundert,
am
ersten
Weihnachtstag
1532
mit
dem
Rat
über
Abschaffung
der
alten
Zeremonien
und
Einführung
christlicher
Gesänge
zu
verhandeln,
da
dieser
Tag
nicht
mehr
als
ein
anderer
wäre
und
man
an
die
Geburt
Christi
jeden
Tag
denken
könnte. Der Rat entsetzte sich darüber.
Als
der
mehr
als
bedenkliche
Verlauf
der
Dinge
in
Münster
die
Städte
veranlasste,
sich
näher
mit
den
Wiedertäufern
zu
beschäftigen,
war
es
neben
Rostock
und
Stralsund
ganz
besonders
Wismar,
dessen
Zustände
beunruhigten.
Man
erörterte
sogar
im
Juni
in
Lüneburg,
ob
man
Wismars
Gesandten
Sitz
und
Stimme
geben
solle,
und
sah
von
ihrer
Zurückweisung
nur
ab,
um
nicht
den
Anschein
der
Uneinigkeit
zu
erwecken
und
um
nicht
in
Wismar
Anlass
zu
Aufruhr
zu
geben.
Es
wurde
aber
beschlossen,
dass
eine
Hansestadt,
deren
Gemeinde
mit
der
ketzerischen
Lehre
der
Wiedertäufer,
Sakramentierer
oder
anderer
Schwärmer
behaftet
sei
und
trotz
Warnung
dabei
verharre,
von
der
Hanse
und
deren
Privilegien
ausgeschlossen
werden
solle.
Dieselbe
Strafe
solle
verhängt
werden,
wenn
die
Obrigkeit
nicht
gegen
einzelne
solches
Irrtums
Schuldige
einschritte.
Da
die
Wismarschen
den
Beschluss
nur
zum
Bericht
genommen
hatten,
kam
im
August
der
Hansetag
in
Lübeck
darauf
zurück
und
versuchte
auch
Herzog
Heinrich
von
Mecklenburg
für
die
Unterdrückung
der
Wiedertäuferei
zu
gewinnen.
Wismar
wurde
damals
unter
Erinnerung
an
den
Ausgang
zu
Münster
aufgefordert,
sich
nach
dem
ihm
übersandten
Artikel
zu
richten
und
den
wiedertäuferisch
und
aufrührerisch
predigenden
Prädikanten
bis
zu
ihrer
Bekehrung
Schweigen
zu
gebieten.
Es
wurde
ihm
vorgehalten,
dass
man
jene
—
Never
und
sein
Genosse
Henrick
werden
genannt
—
nach
Ostern
vergeblich
nach
Hamburg
vor
die
Theologen
der
Städte
geladen
und
nachher
durch
eigens
deshalb
entsandte
Prediger
habe
prüfen
lassen.
Never
habe
erklärt,
er
könne
nicht
glauben,
dass
in
dem
Sakrament
der
wahre
Leib
und
das
Blut
Christi
sei,
die
Kindertaufe
aber
sei nicht rechtens und menschliche Satzung.
Gleichzeitig
ungefähr
war
in
Mecklenburg
die
erste
evangelische
Kirchenvisitation.
Das
knappe
Protokoll
berichtet
aus
Wismar
nur,
dass
Never
sich
mündlich
nicht
habe
äußern,
sondern
sein
Glaubensbekenntnis
schriftlich
einreichen
wollen.
Die
ausführlicher
wiedergegebenen
Erklärungen
Heinrich
Timmermans
über
das
Abendmahl
befriedigten
nicht.
Never
sandte
im
folgenden
Jahr
in
der
Tat
sein
Glaubensbekenntnis
an
Herzog
Heinrich
ein,
der
Luthers
Gutachten
darüber
erbat.
Dieser
urteilte,
Never
habe
Grillen
im
Kopf,
und
forderte
auf,
ihn
zum
Schweigen
zu
bringen
oder
ihn
auszutreiben.
Doch
hatte
das
keine
Folgen,
ebenso
wenig
wie
der
neue
Angriff,
den
1537
im
Oktober
der
Lübecker
Superintendent
Herman
Bonnus
auf
einem
wendischen
Städtetage
zu
Lübeck
ins
Werk
setzte.
Denn
bei
der
neuen
Kirchenvisitation
von
1541
äußerte
der
Rat,
er
habe
auf
das
Bekenntnis
Nevers
keine
Antwort
erhalten,
noch
sei
Schweigen
geboten.
Ohne
fürstlichen
Befehl
aber
habe
man,
da
Never
von
gemeinen
Leuten
großen
Zulauf
habe,
aus
Furcht
vor
größeren
Zwistigkeiten
ihm
kein
Stillschweigen
auferlegen
können.
An
seinem
und
der
übrigen
Prediger
Leben
sei
nichts
auszusetzen,
nur Paul Meklenburg habe den Rat in unerträglicher Weise von der Kanzel aus angegriffen.
Never
und
Timmerman
wurden
auf
Grund
ihrer
früheren
Bekenntnisse
für
Sakramentierer
und
Wiedertäufer
erklärt,
und
es
wurde
ihnen gegen Ende des Jahres von den Herzögen die Kanzel verboten.
Im
Stillen
lebten
aber
die
wiedertäuferischen
Lehren
noch
lange
fort,
so
dass
noch
zu
verschiedenen
Malen
1554,
zwischen
1556
und
1562,
1564
Untersuchungen
dagegen
eingeleitet
werden
mussten.
In
den
Bürgersprachen
wurde
von
1572
bis
1610
—
für
die
früheren
Jahre fehlen sie — das Hausen und Hegen von Sakramentierern, Wiedertäufern und Rottengeistern verboten.
Da
derart
streng
über
der
Rechtgläubigkeit
der
Bürger
gewacht
wurde,
war
auch
weder
für
Menno
Simonis
noch
für
die
Englischen
Flüchtlinge, die 1553 und 1554 nach Wismar kamen, ihres Bleibens. Reformierte wurden erst um 1670 in der Stadt zugelassen.
Großen
Sturm
müssen
die
Erörterungen
wegen
Unterschreibens
der
Konkordienformel
1578
hervorgerufen
haben.
Der
Superintendent
und
zwei
Pastoren,
die
geringfügige
orthodoxe
Bedenken
hatten,
vor
allem
aber
die
namentliche
Anführung
verdammter
Irrlehrer
vermissten
und
verlangten,
wurden
wegen
ihrer
Weigerung
abgesetzt.
Verwendungen
des
Rates
waren
erfolglos.
Es
fehlt
nicht
an
Anzeichen, dass auch in der Bürgerschaft Sympathien für die entlassenen Geistlichen vorhanden waren.
In
den
Äußerlichkeiten
des
Gottesdienstes
hielt
man
sich
aller
umstürzenden
Änderung
fern.
Keinerlei
Bilderstürmen
trat
ein.
Es
blieben
nicht
nur
die
Hauptaltäre
in
den
Chören
der
Kirchen
und
die
Frühmessen-Altäre
vor
den
Lettnern,
sondern
auch
die
vielen
Nebenaltäre
mit
all
ihren
Heiligenfiguren
und
Darstellungen
von
Heiligengeschichten,
bis
sie
mit
den
Jahren
unansehnlich
wurden
oder
durch
Unglücksfall
untergingen.
Aufgeräumt
ist
damit
erst
bei
der
Reformationsfeier
1817,
einzelne
sind
noch
jetzt
erhalten,
und
der
prächtige
Hochaltar
von
St.
Georgen
dient
noch
gegenwärtig
seiner
ursprünglichen
Bestimmung.
Auch
die
Heiligenbilder
an
den
Wänden
der
Kirchen
sind
nicht
als
störend
empfunden
und
erst
am
Anfang
des
19.
Jahrhunderts
übertüncht,
am
Ende
desselben
aber
wieder
freigelegt
und
erneuert
worden.
Noch
1570
bezeichnete
man
die
Abendmahlsfeier
als
Messe.
Lateinische
Gesänge
(Antiphonien,
Responsorien,
Hymnen
ertönten
noch
1665,
wo
die
Kirchen-
und
Konsistorialordnung
ihre
Ersetzung
durch
Deutsche
anordnete.
Beim
Begräbnis
wurden
die
Lateinischen
Gesänge
erst
durch
eine
Verordnung
von
1672,
die
Feier
der
Aposteltage
durch
herzogliche
Verfügung
1804
(in
Mecklenburg
schon
1774)
abgeschafft.
Dagegen
ist
der
stille
Freitag
erst
bald
nach
1600
auf
Anregung
des
Rates
den
Sonntagen
gleich
gestellt
worden,
wie
es
in
den
Nachbarstädten
üblich
war,
während
er
bis
dahin
nur
morgens
gefeiert
wurde.
Noch
1600
hatten
die
Geistlichen
Bedenken
gegen
die
Neuerung.
Die
alten
Messgewänder
waren
bis
1728
in
Gebrauch
und
wurden
erst
bei
der
damaligen
Kirchenvisitation
als
bloße
Reliquie
des
Papsttums
abgeschafft
und
danach
„ziemlich
gut
angebracht“.
Gleichzeitig
hörte
man
auf,
die
Kirchen
zu
Pfingsten
mit
Maigrün
auszuschmücken.
Die
erste
öffentliche
Konfirmation
hat
in
Wismar
1787
stattgefunden,
während
bis
dahin
die
Kinder
einzeln
mit
ihren
Angehörigen
zum
Abendmahl
gegangen
zu
sein
scheinen,
die
Reife
dazu
aber
durch
das
Aufsagen des Katechismus im nachmittäglichen Gottesdienst nachgewiesen wurde.
Die
Ordnung
des
neuen
Kirchenwesens
war
erst
durch
Bestellung
eines
Superintendenten
in
der
Stadt
zum
Abschluss
gekommen.
Diese
hatte
sich
aber
nicht
so
leicht
vollziehen
lassen.
Angeregt
wurde
sie
bei
der
Kirchenvisitation
von
1541
durch
den
herzoglichen
Superintendenten
Riebling.
Als
aber
der
Rat,
der
sich
gemäß
damaliger
Erklärung
schon
lange
darum
bemüht,
aber
noch
keinen
geeigneten
Mann
hatte
finden
können,
damit
vorschritt,
stieß
er
offenbar
auf
Widerstand
von
herzoglicher
Seite,
und
so
erklärt
es
sich,
dass
der
1542
berufene
Henning
Block
bald
als
Superintendent,
bald
aber
nur
als
Pastor
an
St.
Marien
bezeichnet
wird.
Auch
sein
Nachfolger
Johann
Freder
scheint
allein
vom
Rat
zum
Superintendenten
berufen
zu
sein.
Dann
wurde
1562
nach
Freders
Tod
Wigand
herzöglicherseits
als
Superintendent
angestellt,
seit
1578
jedoch
die
Auskunft
getroffen,
dass
der
Rat
für
das
Pastorat
von
St.
Marien,
womit
die
Superintendentur
verbunden
zu
sein
pflegte,
nominierte
und
den
vom
Herzog
daraufhin
eingesetzten
Superintendenten
nicht
als
solchen,
sondern
nur
als
Pastor
von
St.
Marien
annahm
und
ihn
auch
nur
als
Pastor
mit
Wohnung
und
Einkünften
versah,
während
der
Landesherr
(der
theoretisch
den
Superintendenten
nach
freiem
Ermessen
anstellen
konnte)
für
Bezüge
für
das
Superintendenten-Amt sorgte.
In
den
Berufungen
der
Pastoren
(nach
heutiger
Bezeichnung
Vormittagsprediger)
und
Diakone
(jetzt:
Nachmittagsprediger)
ist
zuerst
keine
Regel
wahrzunehmen.
Sie
ging
bald
von
den
Herzögen,
bald
vom
Rat
aus.
Doch
gestaltete
sie
sich
in
Anlehnung
an
die
Rechtslage
in
katholischer
Zeit
allmählich
so,
dass
gewöhnlich
der
Rat
für
die
frei
gewordene
Stelle
eines
Pastors
eine
oder
zwei
Personen
vorschlug
und
der
Herzog
auf
Grund
des
Vorschlags
berief,
ohne
jedoch
immer
den
Vorschlag
abzuwarten
oder
ihn
zu
beachten.
Den
Archidiakonus
an
St.
Marien
(1585—1807),
die
Diakone
und
den
Pastor
zum
Heil.
Geist
berief
dagegen
der
Rat.
Das
Recht
der
Gemeinde
wurde
dadurch
gewahrt,
dass
der
Kandidat
vor
seiner
Berufung
eine
Hör-
oder
Probepredigt
zu
halten
hatte
und
die
Gemeinde
befragt
wurde, ob sie Einwendungen habe.
Erst
der
Huldigungsrezess
von
1653
legte
das
bisherige
Herkommen
als
Recht
fest,
über
die
zu
einem
Pastorat
vom
Rat
zu
nominierenden
Personen
sollte
die
Gemeinde
„vernommen",
die
Diakone
und
der
Pastor
zum
Heil.
Geiste
aber
sollten
"auf
Vorstellung
der
Gemeinde
und
deren
Mitbeliebung"
berufen
werden.
Später
wählten
unter
den
drei
präsentierten
nach
der
Probepredigt
Rat
und
Gemeinde, jeder Teil für sich, und entschied bei Uneinigkeit das Los. Erst 1830 verzichtete der Rat auf sein besonderes Wahlrecht.
Die
frei
gewordene
Gerichtsbarkeit
über
die
Geistlichen
suchte
der
Rat
an
sich
zu
ziehen,
ohne
damit
auf
die
Dauer
durchdringen
zu
können.
Auch
das,
was
wegen
ihrer
Bestallungsbriefe
seit
1596
entschieden
erreicht
wurde,
dass
sich
die
Geistlichen
in
weltlichen
Dingen
unter
die
städtische
Gerichtsbarkeit
stellten,
erfuhr
später
eine
Einschränkung
auf
ihren
Realbesitz.
Unter
Gerichtsbarkeit
in
damaligem
Sinne
ist
aber
das
Besteuerungsrecht
mit
zu
verstehen.
Nach
der
Behauptung
des
Syndikus
Niebur
(3.
November
1582)
hätte
der
Rat
auch
in
Ehe-,
Lehn-
und
Lehrsachen
von
1530
bis
1571
entschieden.
Das
findet
in
den
erhaltenen
Akten
insofern
Bestätigung,
als
die
Untersuchungen
in
Lehrsachen
unter
Teilnahme
rätlicher
Deputierter
geführt
wurden
und
in
Ehesachen
das
geistliche
Ministerium
1566
und
1568
die
Zuordnung
von
Ratsherren
erbat.
Die
von
dem
herzoglichen
Konsistorium
beanspruchte
Gerichtsbarkeit
ist
wohl
nie
von
Wismar
in
vollem
Umfang
anerkannt
worden.
Nach
der
Abtretung
an
Schweden
aber
blieb
dem
Rat
nur
insoweit
ein
Einfluss
auf
die
geistliche
Gerichtsbarkeit,
als
er
für
die
Stelle
des
einen
"Assessor
Politicus"
in
dem
Schwedischen
Konsistorium
zwei
Ratmannen
zur
Wahl
vorschlagen
durfte
und
ihm
auch
die
Präsentation
des
Sekretärs
zugestanden
wurde.
Direktor
sollte
der
älteste
Tribunals-
Assessor
sein
und
im
Übrigen
der
Superintendent
und
die
Pastoren
das
Konsistorium
bilden.
Die
am
2.
September
1665
veröffentlichte
Kirchen-
und
Konsistorialordnung
verhieß
in
ihrem
letzten
Paragraphen
etwaige
absonderliche
Freiheiten
und
Gewohnheiten
der
Stadt
in
gutem
vernünftigem
Gebrauch
zu
halten.
Doch
wurde
der
Wunsch
der
Stadt,
diese
Abweichungen
von
der
Ordnung
festzulegen,
nicht
erfüllt.
Erreicht
wurde
nur
die
Erklärung,
dass
es
zwar
in
der
allgemeinen
Ordnung
nicht
angängig
gewesen
sei,
an
jedem
einzelnen
Punkte
der
Stadt
absonderliche
Jura
und
Gewohnheiten
speciatim
zu
inserieren,
dass
sie
aber
„
dahero
kein
Praejuditz
oder
dass
ihren
Rechten
oder
Gewohnheiten,
welche
sie
wohl
hergebracht,
etwas
derogiert
wehre,
zu
besorgen
haben,
sondern
vielmehr
auch
in
denen
erinnerten
puncten
kraft
obberegter
Klausell
eß
dabei
gelaßen
wirdt
".
Diese
Deklaration
des
Tribunals-Präsidenten
von
1667
wurde
am
14.
Oktober
1670
von
der
Regierung
zu
Stockholm
bestätigt,
dass
das
Konsistorium
danach
sich
dennoch
nur
an
die
geschriebene
Ordnung halten wollte, ist zu verstehen.
Auch
in
Beziehung
auf
Kirchenpolizei
und
Anordnung
des
Gottesdienstes
erhielt
oder
erwarb
die
Stadt
gewisse,
wenn
auch
nicht
sehr
weit
gehende
Rechte.
Sie
betreffen
namentlich
das
Öffnen
und
Schließen
der
Kirchtüren,
Anordnung
von
Geläut
und
Kirchenmusik,
Ausstellung
der
(Sammel-)
Becken,
Anfang
des
Gottesdienstes
und
Veränderungen
darin.
All
das
beruht
auf
der
Verfügung
über
die
Kirchengebäude und dem Patronatsrechte.
Von
größerer
Wichtigkeit
war
das
Recht
am
Vermögen
der
Kirchen,
den
geistlichen
Hebungen.
Der
bei
weitem
bedeutendste
Teil
davon,
das
Vermögen
der
Hospitäler,
hatte,
wie
wir
gesehen
haben,
von
jeher
unter
Aufsicht
und
Verwaltung
des
Rates
oder
von
ihm
Beauftragter
gestanden,
ebenso
Kirchen-
und
Pfarrgebäude
und
deren
Besitz
und
die
Ausstattung
derjenigen
Vikareien,
deren
Patronat
dem
Rat
zugeeignet
war.
Es
hatten
aber
in
der
zweiten
Hälfte
des
15.
Jahrhunderts
die
bestehenden
Verhältnisse
es
mit
sich
gebracht,
dass
Geistliche,
denen
ihre
Renten
nicht
nur
in
der
Stadt,
sondern
auch
in
der
Umgegend
nicht
eingingen,
sich
um
deren
Beitreibung
an
den
Rat
wandten,
wie
mehrfach,
um
solcher
Handhabung
einen
Rechtstitel
zu
geben,
die
Renten
dem
Rat
zu
treuer
Hand
verkauft
waren.
Das
hatte
sich
gesteigert,
als
am
Anfang
des
16.
Jahrhunderts
für
viele
geistliche
Lehen
fast
ein
Notstand
wegen
ihrer
Renten
vom
Land,
aber
auch
aus
der
Stadt
eintrat.
Dadurch
war
schon
vor
Eintritt
der
Reformation
dem
Rat
die
Vertretung
der
Vermögensrechte
mancher
geistlichen
Lehen
zugewachsen.
Die
weitere
Ausdehnung
dessen
machte
sich
dann
sozusagen
von
selbst.
Schon
bevor
die
Herzöge
die
Geistlichen
in
wiederholten
Rundschreiben
zu
guter
Aufsicht
auf
ihre
Güter
ermahnten
und
vor
Entfremdung
warnten,
hatte,
wie
oben
berichtet,
die
Bürgerschaft
1524
Bürger
und
Handwerker
nicht
nur
zu
den
städtischen
Ämtern,
sondern
auch
zu
den
Kirchen
zugeordnet.
Am
17.
Juli
des
Jahres
1531
erklärte
der
Rat,
ehemals
der
Bürgerschaft
alle
Werkhäuser
und
ihre
Güter
überliefert
zu
haben,
und
vor
dem
11.
August
war
er
mit
dem
Ausschuss
übereingekommen,
zu
jedem
der
fünf
Werkhäuser
drei
Bürger
und
einen
Handwerker zu erwählen.
Die
Vorsteher
der
Marienzeiten
zu
St.
Nikolai
waren
die
ersten,
von
denen
wir
wissen,
dass
sie
ihre
Hebungen
und
Urkunden
an
die
Vierzig
abtraten,
die
die
Armen
und
die
evangelischen
Prädikanten
zu
versorgen
erwählt
waren.
Das
geschah
am
24.
November
1531.
Dann
ließ
der
Rat
auf
Antrag
"der
zu
den
Kirchen
erwählten
Bürger"
am
1.
Februar
1532
die
Lade
der
Marien-
und
Gertruden-
Bruderschaft
auf
die
Kämmerei
schaffen.
Am
20.
Juni
übergaben
die
Vikare
von
St.
Georgen,
zu
schwach
um
ihre
Renten
eintreiben
zu
können,
diese
den
Vorstehern
der
Armut
zum
allgemeinen
Besten,
für
die
Armut
und
ihre
(der
Vikare)
Bedürfnisse.
Am
11.
Juni
1534
beschlossen
Rat
und
Bürger,
alle
ledigen
Hebungen
von
Bruderschaften,
Kalanden,
Kommenden,
Lichten
usw.
zum
Unterhalt
der
Prädikanten
und
Kirchendiener
und
zur
Versorgung
der
Armut
zu
verwenden:
wer
solch
Gut
nicht
freiwillig
herausgeben
wollte,
sollte
vom
Rat
dazu
gezwungen
werden.
Im
November
des
folgenden
Jahres
trat
der
Priester
Heinrich
Klivate
gegen
gewisse
Zusagen
die
Rente
seines
Lebens
der
Müller
und
der
Gertruden-Bruderschaft
an
die
Verweser
der
Armut
ab.
Andere
Abtretungen
von
einzelnen
und
von
Genossenschaften
folgten,
können
aber
hier
nicht
einzeln
aufgezählt
werden.
Nur
das
Abkommen
des
Mindern
Kalandes
mit
dem
Rat
vom 15. Oktober 1537 sei noch genannt.
Dass
der
Rat
1535
in
Kriegsnöten,
um
sich
Geld
zu
verschaffen,
auf
das
Kirchensilber
zurückgriff,
war
im
8.
Kapitel
zu
erzählen.
Es
wurden
daraus
nahezu
7.000
Mark
gelöst.
Im
Februar
1536
klagte
der
Dominikaner-Prior,
dass
der
Rat
Kleinodien
des
Klosters
an
sich
genommen habe.
Am
22.
März
des
Jahres
1543
rechneten
die
zur
Versorgung
der
Armut
bestellten
8
Ratmannen
und
16
Bürger
vor
einem
Ausschuss
des
Rates
über
die
seit
der
Rechnungslegung
von
1536
vergangene
Zeit
ab
und
wiesen
eine
Einnahme
und
Ausgabe
von
rund
je
2.320
Mark
nach. Verwendet war das Geld überwiegend zur Besoldung der Kirchendiener und zu Bauten.
Am
23.
November
desselben
Jahres
beliebte
der
Rat,
dass
von
den
von
der
Kämmerei
und
den
Dörfern
des
städtischen
Gebiets
für
geistliche
Lehne
zahlbaren
Renten
oder
Pachten
abwesenden
Inhabern,
die
keine
Offizianten
hielten,
was
zu
tun
nicht
mehr
üblich
sei,
das
den
Offizianten
pflichtige
Geld
oder
sonst
ein
Drittel
oder
ein
Viertel
vorenthalten
und
zur
Besoldung
der
Prädikanten
und
anderer
Kirchendiener, des Schulmeisters und der Lehrer verwandt werden solle.
Unter
der
Begründung
mit
Kriegsgefahr
wurde
am
8.
März
1554
das
Silberwerk
des
Schwarzen
Klosters,
in
eine
feste
Kiste
verschlossen,
aufs Rathaus gebracht, aber dem Prior eins der Schlösser mit Schlüssel zugestanden.
Ein
weiterer
Schritt
zur
Sicherung
der
geistlichen
Hebungen
war
am
17.
Oktober
1555
durch
die
mit
Belieben
der
Bürgerschaft
geschehene
Abordnung
von
je
drei
Ratmannen,
Bürgern,
Gewerkern
beabsichtigt,
die
die
geistlichen
Stiftungen
zwecks
Verwendung
für
Kirche
und
Schule
verzeichnen
und
sammeln
sollten,
jedoch
mit
Vorbehalt
der
Rechte
der
Patrone.
Dabei
plante
man
etwa
acht
Stipendien
für
arme
Bürgerkinder
zu
schaffen,
die
danach
der
Stadt
in
Kirchen-
und
Schuldienst,
als
Syndici,
Ärzte
oder
Schreiber
nützlich
sein
könnten.
Ein
Rest
wurde
für
die
Armen
bestimmt.
Noch
am
letzten
des
Monats
ließ
man
gedruckte
Mahnschreiben
ausgehen.
Es
ist
jedoch
aus
dieser
Aufzeichnung
"aus
allerhand
eingefallenen
Verhinderung",
wie
es
später
heißt,
nichts
geworden.
Die
Verhinderung
war
nicht
außer
Zusammenhang
mir
dem
Entstehen
des
Ausschusses
und
lag
außerhalb
Wismars.
Es
hatte
nämlich
Herzog
Johans
Albrecht
1552
auf
Bitte
der
Landschaft,
um
die
geistlichen
Güter
des
Landes
für
Kirche
und
Schule,
Arme
und
Studierende
zusammenzuhalten,
in
Mecklenburg
eine
Kirchenvisitation
angeordnet
und
zu
dem
Zweck
Wismar
aufgefordert,
Verzeichnisse
über
die
Güter
auszustellen
und
bereit
zu
halten.
Wismar
fand
das
gleich
wie
auch
Rostock
bedenklich
und
versuchte
auszuweichen.
Es
hat
sich
auch
aus
"
solche
Beschreibung
und
Übergebung
eines
Inventarii,
welches
einer
Veräußerung
nicht
ungleich
",
nicht eingelassen.
Die
Stadt
behauptete,
über
Menschengedenken
das
Recht
zu
haben,
allen
Gütern
der
Kirchen,
Klöster,
Klausen,
Hospitäler
und
aller
Gottes-
Häuser
in
und
vor
Wismar
vorzustehen,
sie
zu
vertreten
und
zu
verwalten
unbeschadet
der
bischöflichen
Jurisdiktion
in
geistlichen
Sachen.
Sie
erklärte
sich
bereit,
die
Güter
aufzuzeichnen
und
die
erledigten
Lehen
zum
Besten
der
Prediger,
Kirchen,
Schulen
und
Armen
zu
verwenden.
Auch
könne
sie,
wenn
der
Rat
zugezogen
würde
und
es
nach
der
Stadt
Gelegenheit
geschähe,
dulden,
dass
eine
Anordnung
über
die
Verwendung
erlassen
würde,
jedoch
unter
Vorbehalt
der
Verwaltung
und
aller
Freiheit;
dagegen
könne
sie
nicht
zugeben,
dass
Fremde
damit
umsprängen
und
ein
Verzeichnis
hätten.
Ebenso
wehrte
sie
sich
dagegen,
dass
die
Prüfung
auf
den
Glauben,
die
man
sich
für
die
Prediger
und
Kirchen-
und
Schuldiener
gern
gefallen
ließ,
auf
Bürger
und
Einwohner
erstreckt
würde.
Herzog Johans Albrecht antwortete mit Einhalten der Hebungen vom Lande.
Auch
in
den
nächsten
Jahren
erwehrte
sich
Wismar
ebenso
wie
Rostock
einer
beabsichtigten
Kirchenvisitation.
Es
erklärte
1555,
die
Kirchendiener
ja
so
reichlich
versorgt
zu
haben,
wie
es
anderswo
in
den
wendischen
Städten
und
in
Mecklenburg
geschehen
sei;
auch
sonst
sei
für
kirchliche
Zweck
wohl
vorgesehen.
Niemand
solle
sich
über
die
Verwendung
der
Hebungen
beklagen
können,
Irrlehren
sollten ferngehalten werden.
Ebenso
wenig
ist
aber
aus
einer
neuen
von
der
Bürgerschaft
1570
angeregten
städtischen
Visitation
geworden,
obgleich
im
November
Visitatoren ernannt wurden. Gegen eine 1572 beabsichtigte herzogliche Visitation wiederum protestierten die Seestädte.
Noch
mehr
verwickelten
sich
die
Dinge
seit
1579,
als
der
Rat
in
Anlass
einer
von
der
Bürgerschaft
gewünschten
Rechnungsaufnahme
bei
den
Gotteshäusern
die
geistlichen
Güter
aufzeichnen
lassen
und
gegen
Entfremdung
und
ungebührliche
Verwendung
sichern
wollte.
Nun
wollten
die
Bürger
nicht
nur
bei
der
Aufzeichnung,
sondern
auch
schon
bei
der
Instruktion
dafür
Mitwirken.
Die
beteiligten
Geschlechter
und
Körperschaften
aber
fürchteten
nicht
allein
für
ihre
Patronatsrechte.
Dieser
und
jener
hatte
zu
sorgen,
dass
er
genötigt
werden
möchte,
geistliches
Gut
wieder
herauszugeben.
Bedrohlich
genug
war
die
Gesinnung
des
Rates,
der
äußerte,
nicht
zugeben
zu
können,
dass
denen,
die
sich
gegen
„
öffentliche
Billigkeit
auflehnen,
auch
woll
knipken
schlagen
und
trotzen"
,
Luft
zu
Ausflüchten
gelassen
werde.
Darum
sollte
nach
dem
Entwurf
der
Armenordnung
in
dem
Verfahren
gegen
diejenigen,
die
von
ihren
Vorfahren
für
Hospitälern
und
Armenhäuser
gestiftete
Hebungen
an
sich
gezogen
hätten,
Appellation
ausgeschlossen
sein.
Als
der
Rat
nach
alter
Gewohnheit
zur
Beratung
Ratmannen,
Bürger
und
Gewerker
auswählen
wollte,
stellte
sich
am
18.
November
heraus,
dass
Bürger
und
Gewerker
schon
einen
Ausschuss
gebildet
hatten,
woraus
sich
langwierige,
weiter
unten
darzustellende
Verfassungskämpfe
entwickelten.
Neue
Schwierigkeiten
ergaben
sich
aus
der
Zuziehung
des
geistlichen
Ministeriums.
Durch
all
das
wurde
die
Sache
hingezogen,
Aufmerksamkeit
erregt
und
erreicht,
dass
herzogliche
Strafandrohungen
die
Ausführung
vollends
hinderten,
von
der
am
23. Februar 1581 beschlossenen Instruktion für die Aufzeichnung ist das Siegel wieder entfernt.
Anderseits
ließ
die
Stadt
auch
jetzt
eine
im
April
angekündigte
herzogliche
Visitation
nicht
zu
und
setzte
sich
ebenso
1618
zur
Wehr,
wenn auch diesmal nicht mit vollem Erfolg.
Unter
der
Hand
hat
der
Rat
trotz
aller
Widerstände
die
kirchlichen
Vermögensgegenstände
bis
auf
geringe
Ausnahmen
zu
sichern
und
unter
seine
Verwaltung
zu
bringen
gewusst.
Es
sind
zu
dem
Zweck
Auszüge
aus
den
Stadtbüchern
über
die
Vikareien
und
anderen
Stiftungen
verschriebenen
Renten
auf
Häusern
und
Äckern
1535
angelegt
und
bis
1583
vervollständigt:
die
geistlichen
Stadtbuchschriften;
lokal
geordnete
Verzeichnisse
der
Altäre
und
Vikareien
in
den
drei
Pfarrkirchen
aufgestellt
(aus
verblassender
Kunde);
die
Urkunden
in
Kopialbüchern
zusammengetragen.
Endlich
ist
1601
ein
Verzeichnis
aller
Hauptsummen
und
Zinsen,
so
den
Gotteshäusern
bei
der
Kämmerei
verschrieben
angefertigt.
Von
den
oft
langjährigen
Rückständen
wird
nicht
wenig
verloren
gegangen
sein,
weil
es
an
Registern
der
alten
Geistlichkeit
fehlte
(1570),
zumal
da
der
Adel
sich
in
hohem
Maße
seinen
Verpflichtungen
zu
entziehen
suchte.
Das
überflüssige
Kirchensilber
ist,
nachdem
zuerst
1535,
um
dringender
Geldnot
zu
steuern,
dazu
gegriffen
und
seitdem
hier
und
da
davon
beschlagnahmt
war,
1579,
1581
und
1582
in
großem
Maße
eingezogen.
Einnehmer
der
geistlichen
Hebungen
begegnen in den geistlichen Stadtbuchschristen zuerst 1580 und 1582.
Der
Rat
hat
also
seine
Schuldigkeit
getan.
Doch
haben
einzelne
Ämter
(wie
nachweisbar
die
Bäcker)
und
einzelne
Familien
(wie
die
Swartekop)
ihre
Patronatsrechte
und
die
Vermögensverwaltung
der
Stiftungen
lange
festgehalten,
so
dass
diese
entweder
spät
oder
auch
gar nicht der Allgemeinheit zu Gute gekommen sind.
Unter
der
Schwedischen
Herrschaft
musste
sich
der
Rat
darin
finden,
dass
die
Kirchen-
und
Konsistorialordnung
eine
alle
drei
Jahre
durch
den
Superintendenten,
einen
Tribunals-Assessor,
zwei
Bürgermeister,
einen
Ratmann,
drei
Pastoren
und
drei
der
Ältesten
aus
den
Gemeinden
vorzunehmende
Kirchenvisitation
vorschrieb.
Seit
1755
sollte
sie
nur
alle
fünf
Jahre
stattfinden.
Bekannt
sind
Visitationen von 1667, 1687, 1715, 1726, 1755, 1748 und 1785. Von Übel sind sie schwerlich gewesen.
Das
Recht
des
Rates
auf
die
Verwaltung
des
Kirchengutes
und
die
Bestellung
der
Provisoren
(gemäß
dem
Bürgervertrag)
wurde
im
Huldigungsrezess von 1653 ausdrücklich anerkannt.
Die
Höfe
der
auswärtigen
Klöster
in
der
Stadt
nahmen
die
Herzöge
ebenso
wie
deren
übriges
Vermögen
an
sich.
Dass
in
der
Folgezeit
über
die
vertragsmäßigen
Leistungen
an
die
Stadt
Streit
ausbrach,
soll
nur
erwähnt
werden.
Den
Neuklosterschen
Hof
an
der
Grube
kaufte
die
Stadt
1595
für
700
Gulden,
den
Doberaner
an
der
Mühlenstraße
1670
von
dem
Vizepräsidenten
des
Tribunals
Mevius,
der
ihn
von
der
Witwe
des
Schwedischen
Gouverneurs
Ulfsparre
geschenkt
erhalten
hatte.
Den
Hof
der
Antoniter
schenkte
Königin
Christine
1651 an den Tribunals-Protonotar Friedrich Pascow.
Das
Schulwesen
hat
sich
in
Anschluss
an
die
Kirche
und
unter
ihrer
Leitung
entwickelt.
Musste
doch
die
Kirche
für
eine
gewisse
Bildung
der
Priester
sorgen
und
bedurfte
sie
für
den
Gottesdienst
des
Gesangs
und
der
Handreichung
von
Schülern.
Auf
der
anderen
Seite waren es nur die Geistlichen, die lehren konnten, was in den Schulen gelehrt wurde.
Das
Patronatsrecht
über
die
Schulen
in
Wismar
finden
wir
anfänglich
ebenso
wie
das
über
die
Kirchen
in
Fürstenhand.
Im
Jahre
1279
traten,
wie
kurz
im
Kapitel
erzählt
ist,
Frau
Anastasia
und
ihre
Schwäger,
die
damals
die
vormundschaftliche
Regierung
führten,
es
an
den
Rat
ab.
Es
begriff
die
Anstellung
und
Absetzung
des
Schulleiters.
Von
seinen
Erträgnissen
sollte
der
Rektor
besoldet
und
außerdem
ein
ebenfalls
vom
Rat
zu
bestellender
Priester
unterhalten
werden,
der
zu
Seelmessen
und
Memorien
für
Angehörige
des
fürstlichen
Hauses
in
St.
Marien
verpflichtet
war.
Ein
etwaiger
Überschuss
sollte
dem
Werkmeister
dieser
Kirche
zerfließen.
Diese
Abtretung
wollte
danach
Herr
Heinrich
der
Löwe
nicht
anerkennen
und
übertrug
seinerseits
das
Patronatsrecht
über
die
beiden
Schulen
zu
Wismar
1323
auf
Bischof
Markwart
von
Ratzeburg.
Doch
gab
der
Rat
nicht
nach
und
erreichte
es
1331,
dass
der
Bischof
unter
Zustimmung
seines
Kapitels
auf
seine
Ansprüche
verzichtete
und
die
Schulen
dem
Rat
dergestalt
abtrat,
dass
er
gemäß
seinem
verbrieften
Recht
alle
Schulen
verleihen
könne,
wem
er
wollte.
Seit
der
Zeit
hat
der
Rat
unangefochten
das
Patronatsrecht
ausgeübt.
Es
wurde
ihm
1653
im
Huldigungsrezess
neu
verbrieft
unter
Vorbehalt
des
Visitationsrechts
für
den
König,
das
jedoch
den
Rechten
des
Rates
und
der
Stadt
keinen
Eintrag
tun
sollte.
Der
Rat
hat
auf
Grund
dieses
Rechts
in
früherer
Zeit
die
Rektoren
angestellt
(wobei
dem
Rektor
symbolisch
ein
Verzeichnis
der
Schüler,
Rute
und
Stock
überreicht
wurde)
und
auch
entlassen,
die
Schuldistrikte
bestimmt,
das
Schulgeld
und
die
Gebühren
für
Benutzung
von
Büchern
des
Schulmeisters
durch
die
Schüler
festgesetzt
und
Anordnungen
über
das
Lichthalten
getroffen,
auch
im
14.
Jahrhundert
Renten
aus
den
Schulen
verlieben.
Danach
bat
er
nach
Bedürfnis
neue
Schulen
begründet
und
angeordnet,
was
nach
den
jeweiligen
Anschauungen
erforderlich
war.
Für
die
Baulichkeiten
hatte
er
stets
zu
sorgen.
Die
Lehrer nahm im Mittelalter der Rektor an und entließ sie.
Bis
in
die
Reformationszeit
hinein
bestanden
zwei
Schulen,
eine
für
die
Kirchspiele
von
St.
Marien
und
St.
Georgen
in
dem
Gebäude
der
Alten Schule, die andere für St. Nikolai.
Von
dem
Unterricht
an
den
Wismarschen
Schulen
im
Mittelalter
wissen
wir
recht
wenig,
eigentlich
nur
Äußerliches.
Er
wird
gewesen
sein
wie
anderswo
auch.
Das
aber
gehört
hier
nicht
her.
Da
1297
bestimmt
wurde,
dass
das
Lichthalten
in
den
Schulen
am
2.
November
beginnen
und
2.
Februar
enden
solle,
ist,
weil
nach
der
Ortszeit
die
Sonne
an
jenen
Tagen
7
Uhr
3
Minuten
oder
7
Uhr
48
Minuten
auf-
und
4
Uhr
24
Minuten
oder
4
Uhr
41
Minuten
untergeht,
geschlossen
worden,
dass
der
Unterricht
wie
im
19.
Jahrhundert
und
bis
1903
schon
zu
jener
Zeit
zwischen
8
und
4
gelegen
haben
werde.
Jedoch
wurde
in
Wismar
1668
von
7—10
Uhr
und
von
13—16
Uhr
unterrichtet,
und
noch
1786
lagen
die
Unterrichtsstunden
zwischen
halb
8
und
10
Uhr
und
13
und
16
Uhr.
Die
Unterrichtsstunden
von
6—12
Uhr
und
14—16
Uhr
sind
zuerst
1804
bezeugt.
Zu
Mittag
aß
man
ehemals
um
10
Uhr,
später
um
11
Uhr,
danach
allgemein
um
12
Uhr.
Die
Bücher
für
den
Unterricht
hielt
teilweise
der
Schulmeister
und
verlieh
sie
an
seine
Schüler.
Manche
Schüler
hatten
aber
eigene
Bücher,
andere
begnügten
sich
mit
dem
Hören,
ohne
Bücher
zu
benutzen.
Gelehrt
wurde
neben
Lesen,
Schreiben,
Rechnen,
Singen
vor
allem
Latein.
Diese
Sprache
lernten
nicht
nur
die
für
den
geistlichen
Beruf
Bestimmten,
wir
wissen,
dass
1334
im
Rat
Männer
saßen,
die
eine
Lateinische
Urkunde
lesen
konnten.
In
späteren
Zeiten,
recht
lange
vor
dem
Jahrhundert
des
Schulzwangs,
wo
sich
das
von
selbst
versteht,
wussten
sogar
Fischer
Tinte
und
Feder
zu
handhaben,
um
was
nötig
war
selbst
zu
schreiben.
Am
Altardienst
durfte
im
Mittelalter
der
Unterricht
nicht
hindern,
und
für
das
zu
Grabe
bringen
sollten
keine
besonderen
Gebühren
eingefordert
werden.
Noch
1786
hatte
die
Klasse
des
Kantors,
die
Tertia
der
nunmehrigen
Großen
Stadtschule,
ausgedehnte
gottesdienstliche
Verpflichtungen
und
musste,
wenn
ich
recht
verstehe,
ganz
oder
je
nach
der
Kirchspielszugehörigkeit
z.
T.
an
5
Wochentagen
1
bis
2
Stunden
dafür
bereit
sein, dazu natürlich an Sonn- und Festtagen. Nur der Sonnabend scheint unbesetzt gewesen zu sein.
Das
mit
Reformation
und
Humanismus
zusammenhängende
Streben,
Schulen
und
Unterricht
zu
vervollkommnen,
zeigte
auch
in
Wismar
bald
genug
seine
Früchte.
Michaelis
1541
wurde
im
Grauen
Kloster
eine
neue
Latein-Schule,
die
Große
Schule,
eingerichtet,
und
im
Dezember
konnten
die
Kirchenvisitatoren
dem
Rat
das
Wohlgefallen
des
Herzogs
darüber
aussprechen,
dass
in
Wismar
so
eine
feine
Kinderschule
errichtet
worden
sei.
Es
wurde
empfohlen,
die
Schuldiener
gebührend
zu
besolden
und
durch
Bürger,
Sekretär
und
Prädikanten alle vierzehn Tage Aufsicht in der Schule üben zu lassen.
Jedoch
bestand
die
neue
Schule
nur
zwei
und
ein
halbes
Jahr,
also
bis
Ostern
1544,
wonach
die
alten
Schulen
wieder
für
die
besten
angesehen
wurden.
Dann
ist
1552
zu
Weihnachten
die
Große
Stadtschule
im
Grauen
Kloster
aufs
neue
und
diesmal
auf
Dauer
gegründet
worden.
Daneben
bestanden
die
alten
Schulen
fort,
wie
sie
vermutlich
auch
1541
bei
Bestand
geblieben
waren,
die
Schule
zu
St.
Nikolai
unter
der
Aufsicht
des
Konrektors
der
Großen
(18.
Jahrhundert).
Jetzt
wurden
an
der
Großen
Schule
auch
die
Lehrer
außer
dem
Rektor,
nämlich
Konrektor,
Kantor
und
noch
ihrer
zwei
von
den
geistlichen
Hebungen
besoldet
und
also
auch
vom
Rat
unmittelbar
angestellt.
Demnach
muss
die
Schule
anfänglich
4
Klassen
gehabt
haben;
mindestens
seit
1561
zählte
sie
deren
6,
und
so
blieb
es
bis
zur
ersten
Neuordnung
1798.
Zum
Vergleich
dient,
dass
entsprechende
Schulen
in
Lübeck
1531,
in
Rostock
1534,
in
Stralsund
1560
und
in
Greifswald 1561 errichtet wurden, von denen jedoch die Rostocker nach einiger Zeit einging und erst 1580 neu eröffnet wurde.
Gemäß
allgemeiner
Üblichkeit
jener
Zeit
hatte
in
den
ersten
Jahrzehnten
des
Bestehens
der
neuen
Schule
die
Geistlichkeit
großen
Einfluss
auf
die
Leitung,
namentlich
der
gelehrte
und
tatkräftige
Superintendent
Wigand.
Jedoch
hat
der
Rat
nichts
von
feinen
Rechten
als
Patron
oder
Obrigkeit
aus
der
Hand
gegeben
und
sich
allen
Ansprüchen
auf
Beteiligung
der
Geistlichen
bei
Anstellung
oder
Einweisung
des
Rektors
oder
der
Lehrer
bei
Zeiten
widersetzt.
Noch
1684
geschah
die
Einweisung
des
Rektors
und
Konrektors
mit
Übergabe
von
Stock
und
Rute,
womit
man
den
ernsten
Sinn
verband,
dass
diese
auch
gehandhabt
werden
sollten,
und
zwar
in
der
Prima,
wo
jene
unterrichteten.
Eine
regelmäßige
Visitation,
Beteiligung
am
Examen
und
Aussicht
durch
den
Superintendenten,
einige
Ratmannen
und
Pastoren
hielt
der
Rat
1573
für
nützlich
und
notwendig.
Im
Jahre
1587,
als
sich
ein
unerfreulicher
Zustand
bemerkbar
gemacht
hatte,
setzte
er
nach
Rostocker
Vorbild
einen
Bürgermeister,
den
Syndikus,
zwei
Ratmannen,
den
Superintendenten
und
drei
Prediger
als
Scholarchen
mit
der
Befugnis
ein,
von
seinetwegen
gewisse
Anordnungen
zu
treffen,
ließ
auch
das
Visitationsrecht
der
Prediger
bei
Bestand.
Nach
wie
vor
aber
war
er
vor
Schmälerung
seiner
Rechte
auf
der
Hut,
und
es
war
bei
der
Neigung
mancher
Superintendenten
weiter
auszugreifen
aller
Anlass
dazu.
Das
Examen
eröffnete
und
schloss
mindestens
seit
Nieburs
Zeit
der
Syndikus,
der
nicht
selten
gleichzeitig
Bürgermeister
war,
und
im
Laufe
der
Zeit
wurden
die
Geistlichen
außerhalb
des
Scholarchats
gestellt.
Noch
1663
bezeichnete
der
Rat
bei
Ausführungen
in
Rangstreitigkeiten
den
Superintendenten
Klug
als
Scholarchen,
aber
nach
der
Kirchen-
und
Konsistorialordnung
von
1665
sind
Scholarchen
nur
Ratmannen,
die
ihr
Amt
unter
Hinzuziehung
des
Superintendenten,
der
Pastoren
und
des
Archidiakons
ausüben.
Diese
letzteren
sollen
dem
Examen
beiwohnen
und
zuweilen
die
Schule
visitieren.
Ebenso
werden
1740
als
Scholarchen
nur
zwei
Ratmannen
genannt,
in
deren
und
des
Syndikus
und
des
Stadtsekretärs
Beisein
der
Rektor
einen
Lehrer
einführte.
Danach
allerdings
rechnete
man
1768
auch
wieder
die
Pastoren
und
den
Archidiakon
zum
Scholarchate,
aber
am
Ende
des
Jahrhunderts
war
es
entschieden
auf
Ratsmitglieder
und
Syndikus
beschrankt.
Gutachten
aber
über
Schuleinrichtungen
von
Geistlichen einzuholen, hielt man damals noch für nützlich, wie es auch unverfänglich war.
Neben
der
Großen
und
den
Küster-Schulen
bestanden
seit
den
letzten
Jahrzehnten
des
16.
Jahrhunderts
bis
gegen
Ende
des
19.
hin
eine
Anzahl
konzessionierter
und
auch
wohl
nicht
konzessionierter
Neben-
oder
Privatschulen.
Wenn
der
Wettbewerb
gegen
die
Große
Schule
zu
empfindlich
wurde,
griff
man
zu
einschränkenden
Maßregeln
oder
zu
Verboten,
ohne
sie
je
ganz
unterdrücken
zu
wollen
oder
zu
können.
Einige
dieser
Privatschulen
waren
Mädchenschulen,
von
denen
die
älteste
um
1570
vorkommt.
Eine
Klöppelschule
begegnet uns 1643.
Die
Wohltat
des
Unterrichts
kam
nicht
nur
den
bemittelten
Kreisen
zu
Gute,
sondern
wurde
auch
den
Ärmsten
zu
Teil.
Für
diese
ging
mittwochs
eine
Kurrende
um,
die
in
besonders
schlimmen
Zeiten
wie
bei
der
Pest
in
den
achtziger
Jahren
des
16.
Jahrhunderts
oder
1712
zwar
eingestellt,
aber
1587
und
1717
wieder
eingerichtet
wurde.
Daher
konnten
in
der
Armenordnung
von
1586
die
Eltern
ausgefordert
werden,
ihre
Kinder,
wenn
sie
ihnen
keinen
Unterhalt
zu
geben
vermöchten,
dienen
zu
lassen
oder
sie
in
die
Lateinische
und
Deutsche
Schule
zu
schicken.
Nach
der
Kämmereirechnung
von
1616
wurde
aus
öffentlichen
Mitteln
für
den
Unterricht
eines
Findlings
gezahlt.
Im 18. Jahrhundert wurde auch für eine gewisse Anzahl Schüler Befreiung vom Schulgeld oder Ermäßigung gewährt.
Die
Sorge
für
die
Armen
war
im
Mittelalter
nicht
Sache
der
politischen
Gemeinde,
sondern
der
Kirche
und
freiwilliger
Wohltätigkeit.
Zu
diesem
Zweck
waren
in
der
Stadt
oder
dicht
vor
der
Stadt
das
Haus
des
Heiligen
Geistes
und
das
Hospital
St.
Jakobs
begründet,
das
letztere,
wie
wir
gesehen
haben,
vorzüglich
für
die
Aufnahme
der
Aussätzigen
bestimmt.
In
beiden
wurde
einem
Zug
der
Zeit
folgend
früh
das
Pfründenwesen
ausgebildet,
wodurch
die
Fürsorge
für
vorübergehend
Notleidende
recht
beeinträchtigt
sein
mag.
Die
Verwaltung
beider
war
übrigens
bürgerlich.
Auch
die
Bettelklöster
der
Franziskaner
und
Dominikaner
werden
Armenpflege
geübt
haben,
doch
darf
man
sich
die
ihnen
verfügbaren
Mittel
nicht
als
sehr
bedeutend
vorstellen.
Die
Marien-
und
Gertrudenbruderschaft
nahm
sich
Armer
kaum
anders
an,
als
indem
sie
für
Begräbnis
und
Seelmessen
sorgte,
wenn
der
Mindere
Kaland
auch
Almosen
verteilte,
tat
er
es
vermutlich
als
Vollstrecker
von
Stiftungen.
In
großem
Umfang
wird
private
Mildtätigkeit
geübt
worden
sein,
war
sie
doch zugleich religiöse Pflicht. Sie gehörte zu den guten Werken, für die man den Lohn im Jenseits erwartete.
Mancher
begnügte
sich
nicht,
mit
warmer
Hand
zu
spenden,
sondern
legte
auch
seinen
Erben
oder
Testamentsvollstreckern
aus,
nach
seinem
Tod
die
Armen
zu
bedenken,
oder
stiftete
gar
fortdauernde
Spenden.
Diese
waren
verschiedenster
Art.
Sie
bestanden
in
Geld
oder
Lebensmitteln
wie
Brot,
Speck,
Butter,
Bier
oder
Tuch,
Leinwand,
Schuhen
oder
Holzkohlen.
Es
wurden
auch
Kohlenbecken
(vürschapen)
in
den
Kirchen
und
Kohlen
dafür
gestiftet,
damit
man
sich
daran
wärmen
könnte.
Schließlich
wurden
Wohnungen,
Gottesbuden
oder
-keller
vermacht
und
Beihilfen
für
Aussteuern
gestiftet.
Alles
in
allem
war
die
Zahl
der
Stiftungen
unübersehbar
groß.
Viele
von
ihnen
sind
bei
dem
stetigen
Sinken
des
Geldwertes
eingeschwunden
und
dann
mit
anderen
vereinigt,
andere
haben
in
schlechten
Zeiten,
nicht
immer
durch
Sorglosigkeit
der
Verwalter,
ihr
Kapital
verloren,
andere,
die
zufällig
auf
Ackerbesitz
fundiert
waren,
haben
sich
über
alle
Erwartung
hinaus
entwickelt.
Auf
die
Geschichte
der
einzelnen
kann
hier
nicht
eingegangen
werden.
Die
älteste
bis
vor
kurzem
noch
fortwirkende
Stiftung,
von
der
wir
wissen,
ist
die
des
Pfarrers
zu
Alt-Bukow
Dietrich
von
Mummendorp,
der
1340 bei der Wismarschen Kämmerei Geld belegte, damit davon jährlich am Gründonnerstag Semmeln verteilt werden könnten.
Bei
der
wahllos
und
planlos
geübten
Mildtätigkeit
konnten
Übelstände
nicht
ausbleiben.
Es
wurde
das
Bettelwesen
geradezu
gezüchtet
und
Missbrauch
der
Wohltätigkeit
herausgefordert.
Wir
erfahren
demnach
schon
1421,
dass
ein
Schwindler,
der
wer
weiß
für
welche
angeblichen
guten
Zwecke
Silbergeschmeide
zusammengebettelt
hatte,
gestäupt
und
aus
der
Stadt
verwiesen
wurde.
Seit
1423
wird
in
den
Bürgersprachen
vor
bettelnden
gesunden
Schwindlern
gewarnt,
und
1480
hören
wir
schon
von
Zeichen,
die
der
Rat
ausgab
und
die
allein berechtigen sollten Brot zu erbitten.
Als
sich
in
den
Zeiten
der
Reformation
die
Stadt
der
Kirchengüter
annahm,
war
eine
der
neuen
Bestimmungen,
denen
diese
dienen
sollten,
die
Sorge
für
die
Armen.
Das
war
nur
natürlich.
Denn
mehrere
von
jenen
Hebungen
waren,
selbst
wenn
wir
von
denen
der
Hospitäler
absehen,
geradeaus
für
die
Armen
bestimmt;
vor
allem
die
der
sonntäglichen
Almosen,
die
Magister
Konrad
Böddeker
1464
für
St.
Georgen
gestiftet
hatte,
und
die
der
gleichartigen
Stiftungen
für
die
anderen
Kirchen.
Diesen
also
wurden
andere
angegliedert
und
bei
allen
drei
Kirchen
für
Armenzwecke
die
Almosentafel-
und
die
Armenbeutel-
Hebungen
gebildet.
Erwählte
Vorsteher
der
Armen
begegnen
1533,
wo
ihnen
zwei
Buden
in
der
Baustraße
zugeschrieben
wurden.
Das
Schwarze
Kloster
wurde
in
ein
Armenhaus
umgewandelt,
anscheinend
1554,
nachdem
der
Plan
dazu
schon
zehn
Jahre
lang
erwogen
war.
1599
hatten
darin
täglich
33
Arme
Wohnung
und
Speisung.
Dabei
lehnte
man
sich
an
vorgefundene
Zustände
insofern
an,
als
die
Insassen
bis
1806
von
Zeit
zu
Zeit
mit
einem
kleinen
Wagen
in
der
Stadt
umherfuhren,
um
Lebensmittel
und
Almosen
einzusammeln.
Länger
dauerte
es,
bis
man
mit
der
Armenordnung
zu
Stande
kam.
Eine
solche
hatte
der
Bürgermeister
Schabbelt
entworfen
und
der
Rat
am
16.
Februar
1579
genehmigt.
Als
er
sie
am
24.
März
dem
Ausschuss
vorlesen
ließ,
erhob
dieser,
obgleich
er
sich
im
Ganzen
einverstanden
erklärte,
allerhand
Einwendungen.
Daher
konnte
sie
erst
am
5.
Juli
1586
verkündet
werden.
Sie
übertrug,
um
das
Bettelwesen
zu
beseitigen,
die
Verteilung
der
wöchentlich
in
einer
Büchse
eingesammelten
Almosen
drei
Ratmannen,
den
Beutelherren
und
Almosenverwaltern,
bei
denen
sich
die
Armen
an
jedem
Donnerstag
melden
und
von
denen
Dürftige
von
Nichtdürftigen
geschieden
werden
sollten.
Die
nach
Rostocker
Muster
beabsichtigt
gewesene
unverbindliche
Auszeichnung
der
Beiträge
verwarfen
die
Bürger,
und
schon
1587
reichten
diese
nicht
aus.
So
überrascht
es
nicht,
dass
wir
1599
aus
Schabbelts
Munde
hören,
die
Bettelordnung
werde
nicht
gehalten,
es
werde
schon
einige
Jahre
durch
die
Finger
gesehen
und
das
Betteln
sei
wieder
in
vollem
Gange.
Das
Bettelwesen
war
aber
auch
allzu
tief
eingewurzelt
und
vollendet
ausgebildet,
wir
hören,
dass
die
Brauer
um
Kohlen
angegangen
wurden,
dass
Mädchen
zu
ihrer
Aussteuer
herumbettelten,
dass
Sarggeld
erbeten
wurde.
Die
Kämmerei
musste
mindestens
seit
1602
die
Armen
von
Grevesmühlen
und
die
Siechen
von
Weitendorf
mit
je
8
Schillingen
dafür
entschädigen,
dass
sie
nicht
in
der
Stadt
bettelten.
So
haben
auch
die
späteren
Armenordnungen
und
wiederholten
Verbote
das
Betteln
nicht
abzustellen
vermocht,
um
so
weniger
als
schlimme
Zeiten
neue
Dürftigkeit
hervorriefen
und dauernde Bereitstellung ausgiebiger Mittel zur Abhilfe hinderten. Erst das 19. Jahrhundert hat darin Wandel geschaffen.
Das
Erbitten
von
Gaben
durch
dürftige
Schüler
hatte
man
1572
durch
Einrichtung
einer
Kurrende
in
geordnete
Bahnen
leiten
wollen,
jedoch
ging
sie
in
Pestzeiten
ein
und
war
1587
Ende
August
noch
nicht
wieder
ins
Werk
gesetzt.
Ihr
Bestehen
bezeugt
die
Kirchen-
und
Konsistorialordnung
von
1665,
und
sie
dauerte
mindestens
noch
ein
halbes
Jahrhundert
darüber
hinaus
an.
Ob
sie
während
der
Belagerung 1712 ihr Ende erreicht hat oder nur unterbrochen ist, wissen wir nicht.