11. Kapitel
Bis zum dreißigjährigen Krieg (nur Ausschluss der inneren Zwistigkeiten).
In
Aktenstücken
aus
den
fünfziger
Jahren
des
16.
Jahrhunderts
wird
behauptet,
es
wären
viele
Häuser
unbewohnt,
es
verfielen
von
Jahr
zu
Jahr
mehr
Häuser,
Buden,
Keller.
Die
Stadt
sei
mit
großen
Schulden
belastet,
ganz
baufällig
und
habe
ganz
geringe
Nahrung;
1560,
es
seien
nur
50
vermögende
Bürger
in
der
Stadt
gegenüber
einigen
tausend
Armer,
die
ihr
geringes
Schoß
nicht
aufbringen
könnten.
Dabei
ist
allerdings
nicht
zu
verkennen,
dass
mit
Absicht,
um
angesonnene
Lasten
besser
ablehnen
zu
können,
schwarz
gefärbt
wird.
Aber
eine
später
mit
anders
verschobenem
Gesichtswinkel
aufgestellte
Behauptung
der
Geistlichkeit
von
1587
bestätigt
im
Rückblick
die
damaligen
schlimmen
Zustände.
Es
sei
bekannt,
heißt
es,
was
vor
30
Jahren
für
elende
Nahrung
in
der
Stadt
gewesen
ist,
als
die
Sakramentierer
und
Wiedertäufer
geduldet
wurden.
Seitdem
sie
aber
vertrieben,
habe
Gott
Wismar
wieder
reichlich
gesegnet,
so
dass
ein
Brauhaus,
das
früher
keine
25
Mark
erbracht
hatte,
50
oder
60
Mark
Miete
eintrage.
Ähnlich
stellt
1581
der
Rat
die
derzeitige
glückliche
Lage,
wo
nur
40
oder
weniger
Häuser
nicht
bewohnt
seien,
der
vor
dreißig
Jahren
gegenüber
mit
ihrer
damaligen
"ungelegenheit
und
einsamkeit".
Es
ist
also
der
im
15.
Jahrhundert
eingetretene
Niedergang
fortgeschritten
und
durch
die
unglückselige
Teilnahme an der Grafenfehde und deren Folgen offenbar verschärft worden.
Bestätigt
wird
das
durch
Beobachtungen,
die
wir
selbst
noch
an
den
Baulichkeiten
machen
können.
Dass
an
den
Kirchen
nichts
mehr
von
Belang
gebaut
ist,
begreift
sich.
Aber
auch
an
Wohnhäusern
ist
zwischen
dem
um
1500
entstandenen
Hauptbau
der
Marien-Pfarre
und
einem
schmucklosen
Fachwerkbau
von
1560
kein
einziges
nachweisbar
ist,
das
in
jener
Zeit
gebaut
wäre,
während
nachher
von
1571, 1575, 1584, 1598, 1607, 1610, 1627 zum Teil sehr stattliche Bauten erhalten sind oder bis vor kurzem erhalten waren.
Das
einzige,
aber
auch
wahrhaft
bedeutende
Baudenkmal,
das
Wismar
aus
der
Zwischenzeit
aufzuweisen
hat,
ist
den
Landesherren
zu
verdanken.
Es
ist
der
Fürstenhof.
1506
hatte
der
von
Herzog
Heinrich
V.
in
Angriff
genommene
Bau
Lübeck
aufgeregt,
das
damals
mit
Mecklenburg
Irrungen
hatte.
Man
sprach
von
dem
Bau
einer
starken
Feste
und
von
einem
auf
Wismar
geplanten
Anschlag,
obwohl
tatsächlich
nur
ein
"Tanzhaus"
mit
großen
Fenstern
gebaut
wurde.
Bald
darauf
hatte
derselbe
Herzog
aus
Anlass
seiner
Vermählung
1512
und
1513
den
der
Bliedenstraße
zugekehrten
Bau
aufführen
lassen.
Dann
aber
ließ
Herzog
Johans
Albrecht,
auch
er
in
Hinsicht
auf
seine
bevorstehende
Vermählung,
1553
und
1554
den
älteren
Palast
seines
Oheims
gründlich
umbauen
und
ein
Stockwerk
aufsetzen
und schuf damit den viel bewunderten, jedoch 1877 und 1878 nicht glücklich erneuerten Fürstenhof.
Größere
Festlichkeiten
wie
solche,
die
diese
Bauten
veranlasst
hatten,
hielten
die
Herzöge
mit
Vorliebe
in
Wismar
ab,
weil
sie
ihre
Gäste
dort
besser
als
etwa
in
Schwerin
unterbringen
konnten.
Die
glänzensten
von
den
mittelalterlichen
Hoftagen
mögen
die
von
1319
und
1389
gewesen
sein,
wo
König
Erich
von
Dänemark
oder
der
Mecklenburgische
Albrecht
von
Schweden
die
niederdeutschen
Fürsten
um
sich
vereinigten.
Unheilvoll
lief
das
Turnier
von
1383
ab,
wobei,
wie
im
4.
Kapitel
berichtet,
Herzog
Heinrich
III.
so
zu
Schaden
kam,
dass
er
dabei
zu
Tode
kam.
Näher
unserer
Zeit
liegt
das
in
Verbindung
mit
den
Rostocker
Streitigkeiten
zu
Ehren
König
Johanns
von
Dänemark
Ende
August
1489
abgehaltene
Turnier,
an
dem
er
und
Herzog
Magnus
sich
persönlich
beteiligten
und
um
eine
goldene
Spange
stachen.
Andere
fürstliche
Turniere
sah
der
Markt
1500,
1513,
1537
und
1555.
Auf
dem
von
1537,
womit
das
Beilager
der
Herzogin
Margarete
verherrlicht
werden
sollte,
trug
Herzog
Heinrichs
Sohn
Philipp
im
Stechen
mit
Werner
Hahn
eine
Verwundung
davon,
die
ihn unfähig machte, seinem Vater in der Regierung nachzufolgen.
Auch
die
pomphafte
Leichenfeier
für
Herzog
Magnus,
bei
der
Albert
Krantz
die
Rede
hielt
und
über
die
er
in
seiner
Wandalia
ausführlich
berichtet
hat,
fand
1504
in
Wismar
statt.
Die
Witwe
des
Herzogs
Sophie
von
Pommern,
die
Stammmutter
des
großherzoglichen
Hauses,
aber
erwählte
sich
ihr
Grab
bei
den
dortigen
Dominikanern.
Bei
Abbruch
der
Klosterkirche
sind
ihre
Reste
samt
der
hervorragend
schönen
Grabplatte
(die
erste
Kunstkenner
Peter
Vischer
zuschreiben)
nach
St.
Marien
übergeführt
und
hinter
dem
Altar
aufs
Neue
bestattet.
—
Die
Tochter
Herzog
Ulrichs
Sophie,
später
Königin
von
Dänemark,
wurde
1557
in
Wismar
geboren
und getauft.
Mit
dem
Ausbau
des
Fürstenhofs
werden
aber
noch
andere
Pläne
verknüpft
gewesen
sein.
Denn
so
prachtliebend
auch
die
Zeit
sein
mochte,
wäre
es
bei
der
Dürftigkeit
der
Mittel,
über
die
die
Herzoge
verfügten,
doch
nicht
gut
denkbar,
dass
Oheim
und
Presse
nur
wegen ihrer Hochzeitsfeier so kostspielige sind solide Bauten unternommen haben sollten.
In
der
Tat
finden
sich
auch
genügend
Anhaltspunkte
dafür,
dass
die
Absicht
weiter
ging.
Nicht
nur
haben
die
Herzoge
wichtige
Verhandlungen
in
Wismar
geführt
und
Verträge
dort
abgeschlossen
wie
die
von
1518
und
1555
über
die
Landesteilung
und
die
fürstbrüderlichen
Irrungen
deswegen,
sondern
es
bestand
auch
die
Absicht,
Land-
und
Rechtstage
in
Wismar
zu
halten.
Dass
dies
nicht
zur
Ausführung
gekommen
und
solche
Tage
nur
vereinzelt
dort
stattgefunden
haben,
mag
nicht
am
wenigsten
durch
das
Widerstreben
der
Stadt
verschuldet
seien,
deren
Anschauungen
über
dergleichen
Dinge
noch
lange
mittelalterlich
blieben
und
sich
stark
von
den
modernen
unterschieden.
Man
sah
vorwiegend
die
Lasten
und
Gefahren,
über
die
Vorteile
aber
hinweg.
Auch
als
1621
und
1632
wieder
über
die
Verlegung
der
Regierung
und
des
Hof-
und
Landgerichts
dahin
verhandelt
wurde,
zeigte
Wismar
wenig
Entgegenkommen. Es wollte auf die Gerichtsbarkeit über die herzoglichen Beamten nicht verzichten.
Waren
in
den
vorangehenden
Jahrhunderten
die
Beziehungen
zwischen
Stadt
und
Landesherren,
abgesehen
von
Fehden
in
und
außer
dem
Lande,
namentlich
von
dem
Streben
der
Stadt
nach
Erwerb
neuer
Rechte
und
zeitweiligen
Versuchen
der
Fürsten,
diese
wieder
einzuengen,
bestimmt
gewesen,
so
machten
sich
jetzt
neue,
bis
dahin
in
solchem
Maße
nie
hervorgetretene
Ansprüche
der
Landesherren — des Staates darf man noch nicht sagen — geltend, gegen die Wismar sich in langwierigen Verhandlungen wehrte.
Zuerst
waren
es
Geldforderungen
oder
neuartige
Steuern.
Herzog
Albrecht
hatte
sich
bei
seiner
Dänischen
Unternehmung
eine
große
Schuldenlast
aufgebürdet
und
sich
vergeblich
bei
Kaiser
Karl
V.
bemüht
Ersatz
zu
bekommen,
indem
er
sich
darauf
berief,
dass
er
sich
wegen
der
Befreiung
von
dessen
Schwager
Thristian
II.
in
die
Unkosten
gestürzt
habe.
Auch
Albrechts
ältester
Sohn
Herzog
Johans
Albrecht
war
nicht
wirtschaftlich
beanlagt,
aber
unternehmungs-
und
baulustig.
So
wuchsen
die
Schulden
derart
an,
dass
trotz
der
Einziehung
der
Kirchengüter
schließlich
kein
anderer
Ausweg
war,
als
das
Land
um
Übernahme
anzugehen.
Es
handelte
sich
um
nahezu
580.000
Gulden.
Die
Städte
sollten
ihren
Anteil
durch
eine
Malzakzise
aufbringen.
Dagegen
sträubten
sich
die
Seestädte
aufs
äußerste.
Wismar
behauptete,
durch
die
dann
notwendige
Erhöhung
des
Bierpreises
den
Rest
seiner
Nahrung
einbüßen
zu
müssen,
wahrscheinlich
nicht
ohne
Grund,
denn
durch
erhöhte
Preise
wurde
ungleich
mehr
als
heute
der
Absatz
in
Frage
gestellt,
zumal
bei
unvermögenden
Runden,
wie
es
die
Abnehmer
des
Wismarschen
Biers
namentlich
in
Dänemark
und
Norwegen
waren.
Man
erhitzte
sich
leidenschaftlich.
So
sahen
sich
1553
die
Brauer
veranlasst,
ihrem
Standesgenossen
Heinrich
Werkman
zu
bezeugen,
nicht
gehört
zu
haben,
dass
er
vom
Verjagen
des
Herzogs
gesprochen
habe.
Erst
Weihnachten
1560
einigte
man
sich,
nachdem
alles
Mögliche
zur
Abwendung
versucht,
auch
die
Vermittlung
der
Hansestädte
angerufen
war,
und
Wismar
übernahm
von
den
Schulden
die
feste
Summe
von
50.000
Mark,
während
es
anfänglich
kaum
ein
Drittel
davon
geboten
hatte.
Für
wie
bedenklich
noch
kurz
vorher
der
Stand
der
Sachen
angesehen
war,
geht
daraus
hervor,
dass
sich
die
Stadt
gegenüber
ihren
Abgesandten
verpflichtete,
für
sie
in
aller
Gefahr
einzustehen
und
sie
aus
etwaiger
Gefangenschaft
zu
befreien.
Man
freute
sich,
im
Abschluss
Rostock
zuvorgekommen
zu
sein,
Musste
aber
noch
aufgelaufene
Zinsen
in
den
Kauf
nehmen
und
fühlte
sich
durch
die
Zuteilung
besonders
ungünstiger
Schuldposten
benachteiligt.
Von
den
Herzogen
aber
erhielt
die
Stadt
einen
Revers,
dass
die
freiwillige
Hilfe
sie
in
ihren
Freiheiten
und
Gerechtsamen
nicht beeinträchtigen und dass sie in Zukunft nicht verpflichtet sein solle, dergleichen Beschwerungen auf sich zu nehmen.
Es
vergingen
nicht
allzu
viel
Jahre,
und
des
Herzogs
Johans
Albrecht
ruhelose,
mit
den
gegebenen
Verhältnissen
nicht
rechnende
Politik
hatte
neue
erhebliche
Schulden
angehäuft.
Die
Stände
sahen
sich
daher
1572
genötigt,
über
die
vorige
Summe
hinaus
noch
400.000
Gulden
zu
übernehmen.
Davon
fielen
auf
Wismar
24.
000
Gulden,
wozu
ihm
noch
für
Zinsen
2.416
Gulden
16
Schillinge
zugeschlagen
wurden.
Auch
das
waren
noch
nicht
die
letzten
Schulden,
die
Wismar
sich
in
diesem
Zeitraum
für
seine
Landesherren
aufbürden
musste.
Vielmehr
verstanden
sich
die
Stände
1610
dazu,
weitere
300.000
Gulden
aufzubringen,
und
1621
unter
Einrechnung
dieser 300.000 Gulden zu einer Million. Auf Wismar entfiel davon der achtzehnte Teil.
Die
Privilegien
der
Stadt
wurden
in
dieser
Zeit
verschiedentlich
von
den
Herzogen
bestätigt
und
am
24.
April
1548
und
4.
September
1554
in
Betreff
des
Kirchenguts
und
des
Fürstenhofs
genauer
bestimmt.
Sie
erfuhren
darin
eine
Erweiterung,
dass
Wismar
das
Recht
zugestanden
wurde,
Straßenräuber,
Mörder
und
Diebe
im
Mecklenburgischen
verfolgen
und
greifen
zu
dürfen
und,
wenn
die
herzoglichen
Amtsleute
dann
kein
Recht
pflegen
wollten,
selbst
zu
richten.
Dagegen
ließen
sich
Pfändungen
rückständiger
Renten
auf
Grund der in den Verschreibungen bündigst zugesicherten Berechtigung dazu nicht mehr durchführen.
Im
Ganzen
war
die
Stadt
auf
den
Standpunkt
gedrängt,
ihre
Freiheiten
und
das
Herkommen
verteidigen
zu
müssen.
Sie
stand
dabei
meist
mit
Rostock
zusammen,
und
beide
Städte
fanden
an
einander
eine
Stütze.
So
in
der
eben
behandelten
Besteuerungsfrage
und
ganz
besonders
in
den
Streitigkeiten
über
das
Hafenrecht
und
den
Marktzwang.
Die
Herzöge
nämlich
wie
ihre
Amtsleute,
der
Adel
und
sogar
die
Bauern
suchten
durch
Benutzung
neuer
Häfen,
den
Betrieb
eigener
Schifffahrt
oder
Umgehung
der
Seestädte
für
ihr
neuerdings
in
größeren
Mengen
gebautes
Korn
günstigeren
Absatz
zu
gewinnen,
als
sie
ihn
in
Rostock
oder
Wismar
fanden.
Diese
Städte
aber
setzten
alles
daran,
die
Neuerungen
nicht
aufkommen
zu
lassen
und
ihren
Markt,
Handel
und
Schifffahrt
festzuhalten.
Sie
erhoben
Vorstellungen,
verhandelten,
prozessierten
und
gebrauchten
Gewalt.
Unter
Herzog
Adolf
Friedrich
gewannen
diese
Dinge
zeitweise
ein
sehr
ernsthaftes
Aussehen.
Im
Großen
und
Ganzen
aber
gelang
es
den
Städten
ihren
Willen
durchzusetzen.
Ebenso
widerstanden
sie
mit
Erfolg
der
Einbürgerung
des
Brauens
und
der
Ausdehnung
des
Handwerks
auf
dem
Lande,
hierbei
von
den
Landstädten
unterstützt.
Es
war
durchaus
keine
vereinzelte
Erscheinung
in
Deutschen
Landen,
sondern
z.
B.
in
Westfalen,
wo
die
Städte noch mehr vor dem Land bevorzugt wurden.
Ein
Vortragen
der
Landeshoheit
auf
gerichtlichem
Gebiet
abzuwehren
missglückte.
Nach
Lübischem
Recht
wurde
in
Streitigkeiten
um
bürgerliches
Recht
gegen
Urteile
des
Stapels
(Niedergerichts)
die
Entscheidung
des
Rates,
gegen
dessen
Urteile
die
des
Lübecker
Rates
als
Oberhofs
angerufen.
Zuerst
schritten
die
Herzöge
von
Holstein
Ende
des
15.
Jahrhunderts
gegen
die
Berufung
von
ihren
Städten
nach
Lübeck
ein.
Danach
wurde
in
Mecklenburg
und
Pommern
teils
durch
die
Streitenden,
die
in
Anrufung
der
Landesgerichte
ihren
Vorteil
suchten,
teils
durch
Gebot
und
Verbot
der
Landesherren
darin
Bresche
gelegt.
Auch
in
Wismar
war
es
schon
vorgekommen,
dass
Parteien
statt
des
Lübecker
Rates
das
herzogliche
Hofgericht
angerufen
hatten.
Zum
Streit
zwischen
Herzog
Ulrich
und
Stadt
kam
es
in
einem
Prozess
um
den
Nachlass
der
1571
verstorbenen
Witwe
Thomas
Vinkenwerders,
als
ein
Erbansprüche
machender
Untertan
Jürgens
v.
Bülow
zu
Zibühl
1578
an
das
herzogliche
Hofgericht
appelliert
hatte.
Der
Fall
war
dadurch
eigentümlich,
dass
Wismar
selbst
wegen
hinterzogenen
Schosses
den
Nachlass
forderte,
doch
hatte
der
Rat
nicht
selbst
das
Urteil
gefunden,
sondern
es
von
der
Leipziger
Juristen-Fakultät
eingeholt.
Gegen
ein
herzogliches
Mandat,
das
dem
Rat
verbot,
vor
ergangener
Entscheidung
des
Hofgerichts
Rechnung
zu
fordern
und
weiteres
vorzunehmen,
rief
Wismar
das
kaiserliche
Kammergericht
an
und
legte
durch
eine
Prozessordnung
vom
8.
Mai
1579
die
Berufung
nach
Lübeck
fest.
Diese
Ordnung
wollte
der
Herzog
natürlich
nicht
anerkennen
und
behauptete,
sein
Hofgericht
habe
stets
Appellationen
angenommen
und
er
wie
sein
Bruder
Johans
Albrecht
hätten
angeordnet,
dass
ein
jeder
entweder
das
Hofgericht
oder
den
Lübecker
Rat
anrufen
könnte.
Der
Rat
entgegnete,
erst
seit
acht
Jahren
hätten
sich
zänkische
Leute
an
das
Hofgericht
gewandt
und
dies
früher
Appellation
gegen
Urteile
des
Rates
zurückgewiesen.
Noch
bunter
wurde
die
Sache
dadurch,
dass
der
Rat
die
Verwalter
der
Erbmasse
absetzte
und
die
Rechnung
verweigernden
Klement
Burow
mit
Hausarrest
belegte
und
dass
auch
andere
Erben
in
den
Prozess
eintraten.
Prozessieren
und
Verhandeln
gingen
neben
einander
her.
Zu
größerer
Sicherheit
aber
verschaffte
sich
der
Rat
einen
kaiserlichen
Schutzbrief
(6.
März
1580)
und
ein
kaiserliches
Privileg
gegen
ungebührlichen
Arrest
(12.
Januar
1581).
Durch
den
ihm
geleisteten
Widerstand
fühlte
sich
Herzog
Ulrich
in
seinen
Hoheitsrechten
verletzt.
Besonders
nahm
er
einen
vom
Rat
am
22.
Februar
1580
eingereichten
Entwurf
eines
Übereinkommens
über
die
Appellation,
der
gemäß
dem
Verlangen
des
Herzogs
Berufung
entweder
an
sein
Hofgericht
oder
nach
Lübeck
freistellte,
als
ihm
vorgreifend
gewaltig
übel,
"sintemal
der
grus
von
hoffe
kommet“,
wie
man
zu
sagen
pflegte.
Dieser
Entwurf
war
aber
auch
höchst
ungeschickt
als
äußerstes
Zugeständnis
bezeichnet
und
die
unbezweifelte
Zuversicht
dabei
ausgesprochen
worden,
dass
er
angenommen
würde.
So
erschienen
dem
Herzog
die
Vorschläge
ganz
unleidlich,
und
völlig
im
Widerspruch
mit
seiner
sonstigen
Art
wandte
er
sich
sogar
an
die
Wismarschen
Ämter,
um
dem
Rat
seinen
Willen
aufzuzwingen.
Doch
ohne
Glück.
Ebenso
wenig
gelang
es
allerdings
dem
Rat,
Ämter
und
Bürger,
mit
denen
er
damals
aus
anderen
Gründen
in
Zwist
war,
für
eine
gemeinsame
Ablehnung
der
herzoglichen
Ansprüche
zu
gewinnen.
Die
Bürgerschaft
wollte
in
bürgerlichen
Sachen
ohne
alle
Beschränkung
appellieren
können
und
auch
in
peinlichen
Sachen,
wo
bis
dahin
eine
Berufung
nicht
statthaft
gewesen
war,
solche
zugelassen
wissen.
Im
Übrigen
war
sie
uneinig.
Ein
Teil
wollte
Berufung
nach
Lübeck,
ein
anderer
an
das
Hofgericht,
ein
dritter
Freistellung
entweder
hierhin
oder
dorthin.
Daher
fehlte
in
ihrem
arg
verspäteten
Schreiben
vom
28.
März
1581
gerade
die
vom
Herzog
verlangte
Erklärung,
wahrscheinlich
haben
Bedenken
über
die
Haltung
der
Bürgerschaft,
vielleicht
aber
auch
die
vom
Rat
nachgesuchte
Vermittlung
der
Landräte
und
der
Herzogin
den
Herzog
milder
gestimmt,
während
dem
Rat
daran
liegen
musste,
an
ihm
einen
Rückhalt
gegen
die
Bürger
und
Förderung
in
Dänemark
zu
gewinnen.
Genug,
nach
langem
Schweigen
übersandte
Herzog
Ulrich
am
28.
November
1581
eine
neu
redigierte
Notel
einer
Appellationsordnung,
die
aber
inhaltlich
auf
dem
Entwurf
des
Rates
fußte,
mit
der
Forderung
sie
zu
erwägen
und
zu
besiegeln.
Nachdem
der
Rat
darüber
das
Gutachten
des
Rostocker
Juristen
Bartholomäus
Kling
eingeholt
hatte,
der
Herzog
aber
die
Zustimmung
der
Bürgerschaft,
die
jene
Ordnung
ihren
Wünschen
nicht
entsprechend
fand
und
die
dagegen
protestieren
wollte,
für
unnötig
erklärt
und
Beschleunigung
verlangt
hatte,
um
dem
unruhigen
Zustand
der
Stadt
ein
Ende
zu
machen,
besiegelte
der
Rat
am
12.
Dezember
die
Urkunde,
die
dann
auch
Herzog
Ulrich
für
sich
und
als
Vormund
seiner
Neffen
samt
seinen
Mitvormündern
vollzog.
Die
kaiserliche
Bestätigung,
die
der
Rat
zu
größerer
Sicherheit
einholte,
ist
auf
den
18.
Juli
1582
datiert.
Den
Prozessierenden
wurde
freigestellt,
entweder
das
herzogliche
Hofgericht
oder
den
Lübecker
Rat
anzurufen.
Als
unappellabel
wurden
Streitigkeiten
im
Wert
bis
50
Gulden
festgesetzt
wie
in
der
Gerichtsordnung
von
1578,
während
der
Rat
den
Wert
auf
100
Gulden
hatte
hinaufschrauben
wollen.
Die
sonst
nicht
appellablen
Sachen
wie
Stadtbucheintragungen,
anerkannte
oder
klare
Schuld,
Baupolizeisachen,
Eideshand
und
Alimentsstreitigkeiten
sind
dieselben
wie
im
Entwurf
des
Rates.
Auch
der
Appellationseid
ist
im
Grunde
der
vom
Rat
vorgeschlagene.
Gewonnen
war
Klarheit
im
Rechtszug,
und
dem
Verschleppen
des
Rechtsverfahrens
in
Einklang
mit
den
Gerichtsordnungen
von
1578
und
1579
wie
auch
mit
dem
Entwurf
einen
Damm
vorgebaut.
Der
Rat
verhehlte
bei
Annahme
des
Vertrages
nicht,
dass
er
lieber
bei
dem
alten
Gebrauch
geblieben
sein
würde,
aber
den
Irrungen
ein
Ende
zu
machen
wünsche.
Er
bat
um
Zuwendung
der
herzoglichen
Gnade,
der
die
Stadt
manches
für
ihr
Wohlergehen
zu
danken
habe.
—
Bald
darauf
1584
musste
sich
auch
Rostock
in
seinem
zweiten
Erbvertrag
dazu
verstehen,
dieselbe
Handhabung der Berufung anzuerkennen.
Von
der
Mecklenburgischen
Polizeiordnung
von
1516
waren
die
Seestädte
ausgenommen,
ebenso
von
der
des
Jahres
1542.
Waren
die
Städte
doch
mit
ihren
eigenen
Ordnungen
dem
Land
voraus
und
enthielten
die
Ordnungen
manches,
was
durch
die
Stadtrechte
anders
geregelt
war.
In
der
dritten
Ordnung
von
1562
fehlt
der
Vorbehalt
wegen
der
Seestädte.
Als
es
ihnen
aber
zugemutet
wurde,
die
neue
Revision
von
1572
einzuführen,
wehrten
sie
das
mit
vollem
Erfolg
ab.
Auch
1655
lehnte
der
Rat
dem
Tribunals-Präsidenten
gegenüber
die Einführung der Mecklenburgischen Polizeiordnung von 1654 ab.
Hier
wird
die
Stelle
sein,
einen
Blick
auf
die
Stellung
Wismars
zu
seinen
Landesherren
und
zu
den
Mecklenburgischen
Landständen
zu
werfen.
Es
ist
nie
bestritten
worden,
dass
es
eine
seinen
Landesherren
untertänige
Stadt
sei,
zweifelhaft
war
nur,
wie
weit
sich
diese
Untertänigkeit
erstreckte.
Das
war
aber
mehr
eine
Frage
der
Macht
als
des
Rechts
und
das
Verhältnis
nach
Zeit
und
Umständen
wechselnd.
Einmal
ist
es
darüber
zum
Krieg
gekommen
(1311)
und,
als
die
Stadt
dabei
unterlegen
war,
ihr
bezeichnenderweise
die
Befugnis
zuerkannt
worden,
ihren
Verbündeten
zur
See
und
auch
binnen
deren
Mauern
und
Landwehren
sogar
wider
ihren
Landesherrn
beistehen
zu
dürfen.
Das
Recht,
Bündnisse
zu
schließen
und
daraus
die
Folgerungen
zu
ziehen,
ist
Wismar
erst
seit
der
zweiten
Hälfte
des
16.
Jahrhunderts
bestritten
worden,
indem
Herzog
Johans
Albrecht
ihm
als
seiner
erbuntertänigen
Stadt
1563
verbot,
auf
eigene
Faust
Werbungen
zu
gestatten,
und
Adolf
Friedrich
1616
wider
das
von
den
Hansestädten,
Rostock
und
Wismar
einbegriffen,
mit
den
Generalstaaten
geschlossene
Bündnis
Einspruch
erhob.
Vorher
galt
nur
die
Einschränkung,
dass
das
eingegangene
Bündnis
dem
Landesherrn
nicht
zum
Nachteil
gereichen
dürfe,
und
demgemäß
pflegten
die
Pflichten
gegen
den
Landesherrn
Vorbehalten
zu
werden;
nur
in
den
Bündnissen
aus
dem
Ende
des
13.
und
dem
Anfang
des
14.
Jahrhunderts
wurde,
wie
im
zweiten
Kapitel
berichtet,
entweder
bestimmt,
dass
eine
untertänige
Stadt
der
anderen
gegen
ihren
Landesherrn
allein
mit
Geld
zu
helfen
brauche
oder
dass
ein
verbündete
Städte
angreifender
Landesherr
überhaupt
nicht
unterstützt
werden
solle.
Später
erscheint
das
Versprechen,
dem
Landesherrn
außerhalb
Landes
nicht
gegen
die
Verbündeten
zu
helfen,
wie
überhaupt
die
Pflicht,
sich
an
Kriegen
des
Landesherrn
außerhalb
Landes
zu
beteiligen,
nicht
anerkannt
war.
Das
1482
zwischen
Rostock
und
Wismar
zu
Aufrechterhaltung
des
freien
Verkehrs
auf
ihren
Land-
und
Wasserstraßen,
zu
Abwehr
des
Strandrechts
und
zu
gemeinsamer
Verteidigung
ihrer
Privilegien
geschlossene
Bündnis
war
unmittelbar
gegen
ihren
Landesherrn
gerichtet.
In
Landfriedensverträgen
erscheint
Wismar
als
Bundesgenosse des Landesherrn selbst.
Diesem
Bündnisrecht
entsprach
es,
dass
Wismar
als
vermittelnd
zwischen
seinem
Landesherrn
und
dritten
austreten
konnte,
z.
B.
zwischen
ihm
und
Lübeck.
Bemerkenswert
dabei
ist
ein
Brief
Herzog
Heinrichs
vom
Jahre
1457.
Lübeck
wünschte
damals
zu
Verhandlungen,
die
zwischen
ihm
und
dem
Herzog
wegen
Straßenraubs
beabsichtigt
waren,
Wismar
hinzuzuziehen.
Wismar,
das
sich
mit
jenem
gerade
nicht
aufs
Beste
stand,
fragte
vorsichtshalber
bei
ihm
an,
ob
es
ihm
genehm
sei.
Völlig
recht
war
ihm
nun
die
Sache
offenbar
nicht,
aber
schließlich
erklärte
er,
nichts
wider
die
Teilnahme
seiner
Stadt
zu
haben,
er
hoffe
aber,
dass
sie
sich
nicht
einseitig
auf
Seiten
Lübecks
stellen,
sondern
auch
ihm
beirätig
sein
werde.
Bei
der
Vermittlung
zwischen
Rostock
und
Herzog
Magnus
im
Jahre
1491
finden
wir,
wie
im
8.
Kapitel
erwähnt,
Wismar
nicht
unter
den
Landständen,
sondern
unter
den
wendischen
Städten
aufgeführt.
Ein
dreiviertel
Jahrhundert
später
(1572)
jedoch
wünschte
es
von
der
Beratung
der
Hansestädte,
die
sich
für
Rostock
gegen
seine
Herzoge
verwenden
wollten,
fern
zu
bleiben,
wie
sich
hier
Rostock
der
Vermittlung
der
wendischen
Städte
bedient
hat,
so
haben
auch
sonst
Rostock
und
Wismar
zusammen
oder
auch
Wismar
allein
öfter
bei
Zwistigkeiten
mit
ihren
Landesherren
die
Lübecks
oder
der
Hansestädte
in
Anspruch
genommen,
so
noch
in
den
fünfziger
Jahren
des
16.
Jahrhunderts,
als
die
beiden
Seestädte
sich
gegen
die
Malzakzise
sträubten.
Den
Verhandlungen
der
Hansestädte
über
die
Elbzölle
zu
Dömitz
und
Boizenburg
im
März
1624
blieb
Wismar
fern, um nicht bei seinen Landesherren anzustoßen.
Für
die
Beziehungen
der
Stadt
zum
Ausland
gab
ihre
Eigenschaft
als
Hansestadt
den
Ausschlag,
und
erst
im
16.
Jahrhundert
begann
sie
sich
gelegentlich
landesherrlicher
Fürsprache
zu
bedienen.
Gegen
Ende
des
Jahrhunderts
(18.
Juli
1598)
wagte
sie
aus
Rücksicht
auf
ihren Landesherrn Herzog Ulrich nicht in den Schwedischen Händeln Partei zu ergreifen.
So
wenig
wie
bis
zum
Appellationsrezess
die
Berufungen
von
Urteilen
des
Rates
an
ein
landesherrliches
Gericht,
vielmehr
an
den
Lübecker
Rat
gingen,
hatte
Wismar
einfach
vor
seinem
Landesherrn
zu
Recht
zu
stehen.
Öfter
wurde
der
schiedsrichterliche
Ausspruch
der
Hansestädte
oder
einiger
von
ihnen
nachgesucht
oder
auch
vor
dem
Hofgericht
des
Römischen
Königs
oder
einem
westfälischen
Freistuhl
geklagt.
Auch
innerliche
Streitigkeiten
wurden
nicht
allein
vor
den
Landesherren
ausgetragen,
sondern
die
Städte
hinzugezogen
(z.
B.
1430).
Erst
im
16.
Jahrhundert
wurde
es
mehr
und
mehr
üblich,
dass,
wer
sich
etwa
durch
den
Rat
beschwert
fühlte,
den
Landesherrn
um
Hilfe
anrief,
der
in
den
Streitigkeiten,
die
zu
dem
Bürgervertrag
von
1583
führten,
die
vom
Rat
gewünschte
Vermittlung Lübecks nicht zuließ. Die Bürgerverträge von 1598 und 1600 sind durch landesherrliche Beauftragte vermittelt worden.
Wie
im
Recht
war
Wismar
auch
im
Münzwesen
vom
Lande
abgesondert,
nachdem
es
in
den
zwanziger
Jahren
des
14.
Jahrhunderts
statt
der
wendischen
die
Lübische
Währung
angenommen
hatte.
Nach
Erwerb
des
Münzrechts
prägte
es
gemäß
Vereinbarung
und
im
Verein
mit
Lübeck,
Hamburg
und
Lüneburg,
bis
die
Reichsmünzordnung
maßgebend
wurde.
Im
Jahre
1623
erklärte
es,
sich
im
Münzwesen nach seinen Landesherren richten zu müssen.
Alles
in
allem
hat
also
erst
das
16.
Jahrhundert
für
die
Beziehungen
von
Stadt
und
Landesherrn
oder
Staatsgewalt
das
Verhältnis
angebahnt,
das
der
moderne
Mensch
für
das
natürliche
ansieht.
Angemerkt
mag
noch
werden,
dass
1626
Herzog
Adolf
Friedrich
dem
Rat verwies „unsere Stadt" und „signatum Wismar" zu schreiben. Es sollte heißen „unter Euer fürstlichen Gnaden Stadt Sekret".
In
der
Entwicklung
der
Landstände
Mecklenburgs
unterscheidet
Sachsse
drei
Perioden,
die
der
Vorbereitung
bis
an
die
landständische
Union,
die
der
Grundlegung
in
dieser
von
1523
bis
zur
Hauptlandesteilung
und
die
des
Ausbaus
nach
1621
bis
zum
landesgrundgesetzlichen
Erbvergleich
von
1755.
Wismar
hat
an
der
dritten
kaum
mehr
Anteil
gehabt.
In
den
ersten
beiden
hat
es
neben
Rostock
entweder
allein
das
städtische
Element
vertreten
oder
es
haben
beide
an
der
Spitze
der
Städte
gestanden.
An
dem
Vertrag,
der
1294
die
um
die
Ermordung
des
Herrn
Heinrich
von
Werle
entstandene
Fehde
beilegte,
haben
Rostock
und
Wismar
hervorragend
mitgewirkt.
Von
1329
bis
1336
und
von
1424
bis
1436
haben
Rostocker
und
Wismarer
Ratmannen
den
sonst
nur
aus
Angehörigen
der
Mannschaft
gebildeten
Vormundschaftsräten
zugehört.
Im
Mai
1391
hat
Wismar
mit
den
Mannen
und
Städten
des
Landes
Bündnisse
zwecks
Hilfeleistung
für
seinen
Landesherrn,
den
gefangenen
Schwedenkönig,
abgeschlossen.
Bei
dem
frühesten
nachweisbaren
Landtag
der
Lande
Mecklenburg,
Wenden
und
Stargard,
der
gelegentlich
der
Irrungen
zwischen
den
Herzögen
und
Rostock
1484
abgehalten
wurde,
werden
Wismars
Abgeordnete
vor
denen
der
übrigen
Städte
genannt.
Das
konnte
nicht
anders
sein,
übertrafen
die
Seestädte
doch
alle
andern
Städte
des
Landes
bei
weitem
an
Bedeutung
und
an
Rechten.
Die
ihnen
dadurch
zufallende
Stellung
nahmen
sie
so
sehr
in
Anspruch,
dass
sie
sich
sogar
von
jenen
abzusondern
strebten.
Dass
sie
vor
anderen
in
den
bei
der
kleinen
Union
von
1523
und
wegen
der
Schuldentilgung
gebildeten
Ausschüssen
vertreten
waren,
versteht
sich
völlig
von
selbst,
und
1555
spricht
bezeichnender
Weise
der
herzogliche
Kanzler
ihre
Abgeordneten
als
Mitlandräte
an.
Die
Behauptung
von
Lisch
freilich,
dass
die
Abgesandten
beider
Seestädte
auf
den
Landtagen
selbst
vor
den
Erblandmarschällen
rangiert
hätten,
ist
unglaubwürdig.
Sie
hatten
1618
ihren
herkömmlichen
Platz
links
neben
den
Landräten;
auch
saßen
sie
ebenso
wie
die
Landräte
und
Marschälle,
während
die
übrigen
Stände
standen
(1623),
und
stimmten
nach
jenen
und
vor
diesen.
Demnach
würde
Wismar,
wenn
es
nicht
durch
den
Frieden
von
Osnabrück
von
Mecklenburg
abgetrennt
wäre,
wahrscheinlich
auch
später
unter
den
Ständen
eine
ähnliche
Stellung
wie
Rostock
eingenommen
haben.
Dass
es
sich
gleich
diesem
gegen
die
den
Städten
abverlangten
Steuern
zwecks
Tilgung
der
landesherrlichen
Schulden
sträubte
und
sich
durch
Übernahme
fest
bestimmter
Summen
loskaufte,
haben
wir
oben
gesehen.
Für
die
Beiträge
zu
Reichs-
,
Kreis-,
Türken-
und
Fräuleinsteuer
waren
schon
1621
der
zwölfte
Teil
als
Quote
Rostocks
und
der
achtzehnte
als
die
Wismars
herkömmlich
und
anerkannt.
Man
stritt
damals
nur
darüber,
ob
diese
Quoten
auch,
wie
die
Seestädte
wollten,
für
ihre
Beteiligung
an
der Schuldübernahme maßgebend sein sollten. Nur unter Protest fanden sich die Städte darin.
Etwa
seit
1560
begannen
sich
Erwerb
und
Wohlstand
der
Stadt
nach
langem
Daniederliegen
wieder
zu
heben.
Die
Zeugnisse
der
Neubauten
und
Aussagen
von
1581
und
1587
sind
im
Anfang
dieses
Kapitels
beigebracht.
Andere
aktenmäßige
Äußerungen
bekräftigen
das.
Vor
wenigen
Jahren,
heißt
es
am
1.September
1562,
habe
die
Stadt,
nachdem
sie
"viel
jar
Here
mit
grösser
nyedersallung
stattmauren,
wonheuser,
Kirchen
und
andern
notturftigen
gebaw
wüst
gelegen,
...
wiederumb
ein
weinigk
zugenomen
und
die
gemein
burgerschaft
sich
der
Handlung
befliessen“;
1504:
man
müsse
bedacht
sein,
Einwohner
heranzuziehen;
1576
sind
neue
Brauhäuser
eingerichtet;
1580
meint
der
Rat,
weil
viele
Fremde
hereinkämen,
auf
Maßnahmen
denken
zu
müssen,
damit
den
Bürgern
ihre
Nahrung
nicht
entzogen
würde.
Endlich
schreibt
der
zeitgenössische
Thytraeus
zu
1590:
Wismar
hat
den
bequemsten
Hafen
des
ganzen
Baltischen
Gestades,
der
die
größten
Lastschiffe
aufnehmen
kann
und
in
dem
sie
ohne
Anker
sicher
liegen.
...
Kleinere
Städte
...
umgeben
es
rings
wie
ein
Kranz.
Der
städtische
Acker
ist
äußerst
fruchtbar.
...
Die
Belebtheit
der
Stadt
und
ihren
ehemaligen
Reichtum
bezeugen
noch
jetzt
die
Pracht
und
die
hehre
Großartigkeit
der
Kirchen
und
die
Größe
und
der
Glanz
des
Marktes,
des
Rathauses
und
der
Häuser.
Noch
zu
unserer
Zeit
gehört
sie
zu
den
hervorragendsten
Städten
an
der
Ostsee
und
blüht
nicht
nur
durch
Handelsverkehr
mit
fremden
und
fernen
Völkern,
sondern
zeichnet
sich
auch
durch
ehrenvolle
Gesetze
und
Gerichte
aus,
durch
Gesittung
und
Zucht
ihrer Bürger und ist eine Heimstätte für die wahre Erkenntnis und Lehre von Gott, von Tugend und von anderem Guten.
Es
darf
nicht
irre
machen,
dass
andere
Behauptungen
nebenher
laufen,
die
das
alte
Lied
singen.
Sie
werden
z.
T.
als
Mache
anzusehen
sein,
wogegen
ich
mich
ebenso
wenig
dafür
einsetzen
möchte,
dass
die
hier
vorgeführten
Zeugnisse
alle
ohne
jede
Absichtlichkeit
wären.
Auch
ist
nicht
zu
übersehen,
dass
der
nordische
siebenjährige
Krieg
zwischen
Dänemark
und
Schweden
unter
Beteiligung
Lübecks
von
1563—1570
eine
starke
Störung
und
einen
schlimmen
Rückschlag
verursachte
und
der
Polnisch-Schwedische
Erbfolgekrieg
den
Handel
empfindlich
beeinträchtigte.
Teilweise
spielten
sich
die
Kämpfe
ganz
in
der
Nähe
Wismars
ab.
Im
ersten
Krieg
wurde
im
Sommer
1565
so
nahe
der
Stadt
gekämpft,
dass
man
dort
den
Kanonendonner
hörtet
im
zweiten
aber
bekämpften
sich
am
7.
Oktober
1605
vier
Schwedische
und
ein
polnisches
Schiff
im
Wismarschen
Hafen
einen
ganzen
Tag
lang.
Im
nordischen
siebenjährigen
Krieg
hatte
man
den
Kriegführenden
gegenüber
das
Gefühl
völliger
Ohnmacht
und
suchte
nur
sich
neutral
zu
halten.
Gegenüber
Dänemark
hatte
sich
Wismar
verpflichten
müssen,
den
diesem
missliebigen
Handel
durchaus
einzustellen,
und
war,
wie
es
nachher
klagte,
in
Gegensatz
zu
den
benachbarten
Städten
zu
völliger
Nahrlosigkeit
verurteilt
gewesen.
Noch
später
machte
sich
die
Zerstörung
der
Schwedischen
Eisengruben
empfindlich
bemerkbar.
Hinzu
kam
die
Einführung
des
Lastzolls
im
Sund
und
Belt,
der
trotz
des
Versprechens,
ihn
beim
Ende
des
Krieges
abzuschaffen,
bei
Bestand
blieb,
und
Schotten
und
Engländer
drangen
mächtig
in
den
Ostseehandel ein.
Über
die
Gründe
der
besseren
Erwerbsverhältnisse,
die
ebenso
wie
der
vorübergehende
Rückschlag
während
des
nordischen
Krieges
zahlenmäßig
aus
den
Sundzollisten
zu
belegen
sind,
lassen
sich
nur
Vermutungen
vortragen,
wer
von
jetzigen
Verhältnissen
aus
urteilend
der
Meinung
Raum
gäbe,
dass
der
seit
dieser
Zeit
wahrnehmbare
Zustrom
Adliger
Geld
und
Wohlstand
in
die
Stadt
gebracht
haben
müsse,
würde
wahrscheinlich
fehlgehen.
Über
die
Vermögenslage
dieser
Adligen
wissen
wir
nichts.
Soweit
sie
aber
begütert
waren,
werden
sie
die
Bedürfnisse
ihres
Lebensunterhalts
fast
ausschließlich
von
ihren
Gütern
bezogen
haben
und,
da
sie
ziemlich
ohne
Ausnahme
auf
der
Nachbarschaft
der
Stadt
stammten,
änderte
sich
für
ihren
Einkauf
dort
durch
ihr
Hereinziehen
so
gut
wie
nichts,
wahrscheinlich
ist
die
Erstarkung
an
der
Hand
des
ausblühenden
Kornhandels
samt
der
Spanienfahrt,
die
sich
in
Zusammenhang
mit
dem
Niederländischen
Krieg
ausnahm
und
etwa
20
Jahre
lang
guten
Erwerb
bot,
vor
sich
gegangen.
Im
Übrigen
hatte
der
Wismarsche
Verkehr
nach
wie
vor
seine
Richtung
vorzüglich
aus
Bergen,
Bleking,
Halland,
Schonen
(wohin
übrigens
nach
einer
Äußerung
von
1606
der
Rat
eine
gute
Zeit
lang
keinen
Vogt
mehr
entsendet
hatte),
Dänemark
und
Gotland.
Der
neu
aufgenommenen,
aber
bald
empfindlich
gestörten
Narwafahrt
lässt
sich
schwerlich
und
eben
so
wenig
dem
Auskommen
der
Feinlakenweber
(seit
1560)
und
der
Raschmacher
ein
größerer
Einfluss
zuschreiben.
Doch
hören
wir
nach
hundert
Jahren,
dass
Wismar
„auf
das
Gewand-
oder
Tuchmachen
wie
zugleich
auf
das
Brauwesen
von
allermeist
gewidmet
sei".
Das
mittelalterliche
Wollenweberamt
selbst
war,
wie
wir
vorher
gesehen
haben,
seit
langem
den
Krebsgang
gegangen
und
hat
sich
nicht
wieder
heben
können.
Der
Versuch,
die
Gewerbetätigkeit
durch
die
Aufnahme
flüchtiger
Niederländischer
Weber
zu
heben
(Herbst
1586),
scheiterte
an
religiöser
Unduldsamkeit.
Nur
einer
erwies
sich
als
rechtgläubig,
einer
stellte
sich
als
katholisch,
alle
anderen
als
Sakramentierer
und
Wiedertäufer
heraus.
Ob
schon
bei
der
gegen
sie
verübten
Ungebühr,
wovor
der
Rat
von
den
Kanzeln
warnen
ließ,
das
Glaubensmoment mitgespielt hat, ist fraglich. Sie sollten "Grobgrün und Trip" weben.
Nicht
ohne
Folgen
kann
die
um
jene
Zeit
erlangte
Ermäßigung
in
der
Dänischen
Akzise
auf
das
Wismarsche
Bier
gewesen
sein.
Zuerst,
wie
es
scheint,
war
1466
über
die
in
Dänemark
auf
das
Deutsche
Bier
gelegte
Akzise
von
4
Schillingen
auf
die
Tonne
geklagt
worden.
Seit
Anfang
des
16.
Jahrhunderts
war
sie
mehrfach
erhöht
worden
und
auch
die
Verhandlungen
von
1514
hatten
keine
Abhilfe
gebracht.
1557
war
sogar
die
Einfuhr
des
Deutschen
Biers
nach
Dänemark
ganz
verboten
worden.
Das
kann
jedoch
keine
Dauer
gehabt
haben.
Im
Rezess
von
Odense
wurde
1560
zugestanden,
dass
von
dem
eingeführten
Bier
nur
an
einer
Stelle
des
Reiches
Akzise
entrichtet
zu
werden
brauche,
über
ihren
Betrag
aber
wurden
weitere
Verhandlungen
"zur
Gelegenheit"
vorbehalten,
war
nun
keine
Aussicht
mehr,
mit
Hilfe
der
hansischen
Verbindungen
eine
Erleichterung
zu
erzielen,
so
versuchte
man
einen
anderen
Weg,
der
sich
unverhofft
eröffnete.
Kaum
war
nämlich
1572
die,
wie
vorher
erwähnt,
in
Wismar
geborene
Tochter
Herzog
Ulrichs
Sophie
an
König
Friedrich
II.
von
Dänemark
vermählt,
als
Wismar
sich
anschickte,
aus
dieser
Verbindung
Vorteil
zu
ziehen.
Schon
im
März
1573
konnte
Herzog
Ulrich
seinen
Schwiegersohn
an
sein
vorjähriges
Zugeständnis
erinnern,
dass
von
der
Tonne
Wismarsches
Bier,
das
in
Wismarschen
Schiffen
eingeführt
sei,
nur
1
Mark
Dänisch
erhoben
werden
sollte.
Die
Notwendigkeit
der
Erinnerung
zeigt
aber,
dass
zwischen
Zusage
und
Ausführung
ein
Unterschied
bestand,
und
die
späteren
Verhandlungen
lassen
das
noch
stärker
hervortreten.
Die
Zöllner
nämlich
schlugen
nunmehr
die
Dänische
Mark
statt
bisher
zu
8
Schillingen
Lübisch
zu
einem
halben
Deutschen
Taler
an,
also
auf
das
Doppelte.
Jedoch
erreichte
Herzog
Ulrich
sehr
bald
die
Anweisung
des
Königs,
dass
bis
auf
weiteres
von
dem
von
Wismarschen
selbst
eingeführten
Wismarschen
Bier
nur
8
Schillinge
Lübisch
auf
die
Tonne
zu
erheben
seien.
Noch
1578
im
November
scheint
die
Ermäßigung
bestanden
zu
haben.
Am
14.
August
1561
wird
über
Verdoppelung
der
Akzise
geklagt.
Wismar
rief
wieder
seinen
Herzog
an.
Man
führte
aus,
dass
die
Stadt,
wie
sie
in
Folge
der
früheren
Begnadigung
zugenommen
habe,
jetzt
vermöge
der
Erhöhung
der
Akzise
an
Leuten
und
Nahrung
merklich
abnehme;
anderseits
seien
bei
dem
niedrigeren
Satz
die
Einnahmen
des
Königs
höher
als
jetzt,
wo
sehr
wenig
Bier
nach
Dänemark
gehe;
vom
Wismarschen
Bier
sei
immer
ein
Drittel
weniger
gezahlt
worden
als
vom
Rostocker.
In
der
Tat
ließ
sich
der
Dänische
König
durch
die
Gesandten
des
Herzogs
nochmals
bewegen,
unter
gleichen
Bedingungen
wie
früher
die
Akzise
auf
1
½
Mark
Dänisch
oder
auf
12
Schillinge
Lübisch
zu
ermäßigen
(17.
September
1587).
Als
der
König
am
4.
April
1588
gestorben
war,
erreichte
Wismar
sogar
vom
Reichsrat
für
4
Jahre
eine
weitere
Herabsetzung
der
Akzise
auf
den
alten
Satz
von
8
Schillingen Lübisch oder ¼ Taler.
Rechte
Dauer
ist
den
besseren
Erwerbsverhältnissen
nicht
beschieden
gewesen.
Auf
keinen
Fall
ist
die
Akziseermässigung
für
das
Bier
in
Dänemark
verlängert
worden,
vielmehr
dort
1621
sogar
ein
Einfuhrverbot
gegen
das
Deutsche
und
damit
auch
gegen
das
Wismarsche
Bier
erlassen
worden.
Bei
der
Spanienfahrt
aber
traten
durch
Verkehrsverbot
von
Seiten
Hollands
und
Beschlagnahme
von
Seiten
Spaniens
schon
am
Ende
des
16.
Jahrhunderts
große
Verluste
ein,
und
1621
waren
die
Schiffe
bis
auf
eins
oder
zwei
verloren
gegangen.
Dürfte
man
eine
Klage
Aalborgs
(von
1597)
über
den
von
Wismarschen
dort
eingeführten
Hopfen
verallgemeinern,
so
würden
sie
dem
Grundsätze
billig
und
schlecht
zu
liefern
gefolgt
sein
und
dadurch
mindestens
zum
Teil
den
Rückgang
ihres
Erwerbs
selbst
verschuldet
haben.
Es
hat
gegen
das
Ende
des
16.
Jahrhunderts
nicht
an
Versuchen
gefehlt,
durch
neue
Industrien
und
Handelsverbindungen
der
Stadt
auszuhelfen.
Eine
Leinwandmangel
wurde
am
20.
Dezember
1580,
27.
Februar
1590
und
am
27.
April
wurden
zwei
Färber
privilegiert.
Mehr
ins
Große
ging
der
1618
aufgetauchte
Gedanke,
in
Wismar
(statt
in
Schleswig)
eine
Niederlage
Schwedischer
Güter
zu
errichten.
Er
hat
danach
wohl
in
der
Richtung
fortgewirkt,
Zollbevorzugungen
in
Schweden
durch
Vermittlung
Herzog
Adolf
Friedrichs
zu
erlangen,
und
wirklich
hat
König
Gustaf
Adolf
Wismar
1622
ein
Privileg
erteilt,
das
dessen
Bürger
den
Einheimischen
in
Zoll,
Lizent
und
Akzise
gleichstellte;
doch
wurde
versäumt,
die
Zollstätten
zu
benachrichtigen,
so
dass
Wismar
nicht
in
den
Genuss
kam.
Ebenso
wird
der
Versuch
gescheitert
sein,
fremde
Kaufleute
und
Handwerker
Augsburgischer
Konfession
nach
Wismar
zu
ziehen.
Gerhard
Overberg
wirkte
dafür
im
Austrag
Herzog
Adolf
Friedrichs
in
den
Niederlanden
in
Leiden
und
Amsterdam
(Dezember
1622).
Die
Werbung
wird
in
der
herzoglichen
Instruktion
in
recht
merkwürdiger
Weise
damit
begründet,
dass
sich
Wismar
nach
dem
Verfall
seines
Handels
dem
Ackerbau
zugewendet
habe.
Das
wird
schwerlich
richtig
sein,
da
das
Stadtfeld
in
diesen
Zeiten
nicht
vergrößert
ist
und
auch
die
von
den
Bürgern
angebaute
Fläche
nicht
gewachsen
sein
kann.
Man
wird
darin
lediglich
eine
andere
und
zwar
recht
ungeschickte
Wendung
dafür
zu
sehen
haben,
dass
der
Ackerbau
für
den
Erwerb
und
das
Leben
der
Bürger
stark
in
Betracht
kam.
Dieses
betont
auch
der
Rat
Herzog
Adolf
Friedrichs
Christoph
von
Hagen,
indem
er
in
den
Verhandlungen
über
die
Landesteilung
1619
von
Wismar
schreibt,
dass
die
Häuser
meistenteils
verfallen,
öde
und
wüst
stehen
und
fast
die
halbe
Stadt
unbewohnt
sei,
der
See-
und
Kaufhandel
hinweg
und
die
"
Bürgere
fast
allein
von
dem
Ackerbau,
Mültzen
und
Brawen
“
gleich
anderen
Landstädten
ihre
Nahrung
haben
und
sehr
Unvermögen
sein.
Hier
liegt
die
Übertreibung
in
der
Schilderung
auf
der
Hand,
ebenso
wie
wenn
der
Herzog
selbst
schreibt:
"Wismar
ist
zwar
eine
große
Stadt,
aber
eitel
Steinhaufen
und
fast
halb
wüste,
hat
keine
Nahrung
".
Es
galt,
dem
Partner
gegenüber
den
Wert
der
Stadt
herunterzusetzen,
und
gewisse
Grundlagen
dafür
waren
gegeben.
Manches
Grundstück
war
vernachlässigt.
Das
beweist
ein
Bericht
über
eine
1612
vorgenommene
Baubesichtigung,
worin
aber
doch
nur
7
Häuser
als
verfallen
aufgezählt werden.
Im
Jahre
1530
hatte
Herzog
Albrecht
die
Kanalpläne
des
vorigen
Jahrhunderts
wieder
aufgenommen
und
zu
diesem
Zweck
Verbindungen
mit
Magdeburg,
Hamburg
und
Danzig
angeknüpft,
auch
Magdeburg
und
Hamburg
dafür
gewonnen
und
die
Arbeiten
an
verschiedenen
Stellen
beginnen
lassen.
Wismar
seinerseits
verhandelte
trotz
seiner
derzeitigen
üblen
Lage
im
Spätherbst
1534
zu
Eldena
mit
Lüneburg
über
den
von
Boizenburg
nach
Wismar
anzulegenden
Graben,
kam,
als
sich
seine
Verhältnisse
gebessert
hatten,
1562
auf
den
Plan
zurück,
regte
ihn
bei
den
Söhnen
Albrechts
und
bei
Magdeburg
aufs
Neue
an
und
verfolgte
ihn
nachhaltig;
diesmal
ließ
er
selbst
bei
Viecheln
graben
und
bauen.
Schwierigkeiten
lagen
außer
im
Werk
selbst
in
dem
Mangel
an
Einigkeit
zwischen
den
herzoglichen
Brüdern,
in
dem
Widerstreben
benachbarter
Fürsten
und
dem
Widerstreit
in
den
Anschauungen
der
Herzöge
und
der
Stadt
über
Zölle,
Hafengeld,
Marktzwang
und
Handelsrecht
der
Bürger
und
der
Fremden.
Erst
im
September
1576
wurde
hierüber
eine
Einigung
erzielt.
Hamburg
half
mit
einer
Anleihe,
und
Lüneburg
dachte
daran,
den
neuen
Weg
für
seine
Salzfuhren
zu
benutzen.
Auch
wurde
tüchtig
geschafft,
aber
schließlich
war
das
Geld
für
den
letzten
Abschluss
nicht
aufzubringen
weder
von
Seiten
der
Landesfürsten
noch
her
Stadt,
von
dieser
nicht,
vorzüglich
wegen
der
inneren
Zwistigkeiten,
die
jedes
größere
Unternehmen
unmöglich
machen
mussten.
Der
Baumeister
Tileman
Stella
verließ
1582
den
Mecklenburgischen
Hofdienst,
nachdem
er
achtzehn
Jahre
lang
unermüdlich
für
den
Kanal
tätig
gewesen
war.
In
den
folgenden
Jahrzehnten
verfiel
dieser,
der
gerade
so
weit
gefördert
worden
war,
dass
er
anfing
benutzbar
zu
werden.
Nochmals,
nachdem
inzwischen
darüber
in
Verbindung
mit
der
geplanten
Niederlage
Schwedischer
Güter
in
Wismar
1619
und
1622
vergeblich
verhandelt
worden
war,
hat
Waldstein
den
Plan
erwogen
und
Anschläge
machen
lassen,
das
Werk
jedoch
nicht
angegriffen
—
und
wenn
jetzt
der
Viechelsche
Bach
oder
Schiffgraben,
der
im
Volksmund
Wallensteingraben heißt, so ist das als eine der manchen Launen des Schicksals anzusprechen.
Ein
besserer
Stern
hat
über
einem
anderen
großen
Unternehmen
jener
Zeiten
gestanden,
der
Wasserleitung.
Im
Mittelalter
hatte
man
sich
wesentlich
wohl
mit
dem
Wasser
der
Grube
und
der
Stadtgräben
beholfen.
Brunnen
werden,
nach
allen
Nachrichten,
dem
jetzigen
Stand
und
neueren
Bohrversuchen
zu
urteilen,
spärlich
gewesen
sein
und
nicht
viel
hergegeben
haben
mit
Ausnahme
der
Pipensode
(auf
dem
Ziegenmarkt
und
dem
Platz,
später
auch
auf
der
Faulen
Grube),
die
durch
eine
Leitung
aus
dem
Teich
oberhalb
der
Mühle
gespeist
wurden
und
deren
erster
wahrscheinlich
schon
1357,
sicher
1422
bezeugt
ist.
Sie
sind
mit
den
Brunnen
gemeint,
aus
denen
sich
nach
der
alten
Inschrift
an
der
Wasserkunst
die
Brauer
das
Wasser
heranfahren
ließen.
Diese
Leitung
eingehen
zu
lassen,
beschloss
man erst 1866.
Nun
muss,
als
in
der
zweiten
Hälfte
des
16.
Jahrhunderts
die
Brauerei
wieder
zunahm,
zugleich
der
Übelstand
des
Wasserfahrens
und
die
Gefährdung
bei
Feuersbrunst
mehr
empfunden,
und
Abhilfe
durch
die
fortgeschrittene
Kunst
des
Ingenieurs
verlockend
erschienen
sein.
Die
erste
Anlage
einer
Wasserkunst
vor
dem
Alt-Wismar-Tor,
derentwegen
die
Kapelle
von
Alt-Wismar
abgebrochen
wurde
und
für
die
das
Graue
Kloster
und
St.
Marien
1563
Kupfer
lieferten,
geriet
nicht.
Es
wird
die
gewesen
sein,
deren
Zuleitung
aus
dem
Schweriner
See
die
Herzöge
vor
1569
zugestanden,
danach
aber,
weil
sie
annahmen,
dass
der
Wasserstand
im
See
dadurch
beeinträchtigt
würde,
durch
Zuwerfen
des
Zulaufs
unterbunden
hatten.
Danach
war
es
Herzog
Johans
Albrecht,
der
die
fruchtbare
Anregung
gab,
den
Metelsdorfer
Spring
für
die
Wasserversorgung
Wismars
heranzuziehen,
indem
er
von
dort
Wasser
für
den
Fürstenhof
gewinnen
wollte
und
Michael
Fritzsche
aus
Freiberg
mit
den
Vorarbeiten
betraute.
Wismar
ließ
1569
die
vom
Teich
der
Papiermühle
oder
den
Metelsdorfer
Quellen
her
beabsichtigte
Leitung
durch
Heinrich
Meideborch
und
Tileman
Stella
abwägen.
Ein
Bericht
und
ein
Kostenanschlag
liegen
schon
vom
Sommer
1569
und
November
1570
vor.
Die
Ausführung
aber
geschah
nicht
unmittelbar
von
Stadt
wegen,
weil
das
Kirchspiel
von
St.
Nikolai
seine
Beteiligung
verweigerte.
Vielmehr
traten
21
Ratmannen
und
Bürger
zusammen,
die,
um
den
dadurch
entstandenen
Ausfall
in
der
Taxe
zu
decken,
über
ihren
Beitrag
hinaus
je
100
Mark
Lüb.
oder
mehr
aufbringen
wollten
und
sich
verpflichteten,
1.000
Mark,
die
die
Stadt
anlieh,
zu
verzinsen
und
abzutragen.
Sie
erhielten
Rechte
gegenüber
Widerspenstigen
aus
ihren
Kirchspielen,
und
mit
ihnen
sollten
sich
die
von
St.
Nikolai
abfinden,
wenn
sich
das
ganze
Kirchspiel
oder
einzelne
Straßen
davon
doch
noch
anschließen
wollten.
An
der
Spitze
der
Unternehmer
stand
der
Bürgermeister
Jürgen
Treiman.
Den
Bau
der
Kunst
sollte
Michael
Fritzsche
leiten,
doch
hat
nach
der
Inschrift
an
der
Wasserkunst
Johann
Fritzsche
aus
Heidersdorf
in
Meißen,
wahrscheinlich
ein
Verwandter
Michaels,
das
Werk
zu
Stande
gebracht.
Als
Rohre
wurden
aufgebohrte
Fichtenstämme
verwandt,
die
innen
durch
eiserne
Büchsen
und,
wo
es
nötig
war,
von
außen
durch
eiserne
Bänder
verbunden
wurden.
Der
Inschrift
zufolge
wurde
der
Brunnen
1571
geöffnet.
Das
Kirchspiel
St.
Nikolai
wurde
1572
angeschlossen.
Unklar
ist,
wie
man
das
1588 erwähnte "große Wasserleide" aus dem Mühlenteich zu verstehen hat.
Um
das
durch
eigenen
Auftrieb
auf
dem
Markt
über
Flurhöhe
steigende
Wasser
zwecks
Verteilung
in
die
Stadt
zu
sammeln,
war
zuerst
ein
hölzerner
Wasserkasten
an
der
der
Alt-Wismar-Straße
zugekehrten
Ecke
des
Marktes
errichtet.
Dann
wird
1579
im
November
über
die
Aufstellung
eines
fertigen
steinernen
Kastens
verhandelt,
von
dem
der
Kunstmeister
fürchtete,
dass
er
entzweifrieren
könnte,
den
aber
Philipp
Brandin
in
Stand
zu
halten
bereit
war.
Wenig
später,
28.
November,
beschwert
sich
Brandin,
dass
er
auf
Grund
eines
Vertrags
aus
Gotland
habe
Steine
zu
einem
Wasserbrunnen
von
gehauenem
Stein
brechen
und
kommen
lassen,
nun
jedoch
vom
Rat
nicht
gefördert
werde
und
Schaden
erleide,
da
die
Steine
zu
anderen
Zwecken
nicht
brauchbar
seien,
wegen
des
Bürgerzwistes
zog
sich
die
Sache
hin,
und
1590
erklärte
sich
Brandin
bereit,
die
Steine
gegen
den
ihm
geleisteten
Vorschuss
von
200
Talern
abzutreten.
Aber
erst
vier
Jahre
später
war
der
Ausschuss
einverstanden,
dass
anstatt
des
inzwischen
schadhaft
gewordenen
hölzernen
Kastens
oder
Pfostens
ein
steinerner
hergerichtet
würde,
ohne
doch
das
Geld
dazu
zu
bewilligen.
Im
Mai
1595
drängte
der
Rat
auf
endliche
Verwendung
der
angeschafften
Steine,
die
zur
Schande
der
Stadt
vor
den
Augen
der
Fremden
auf
dem
Markt
lägen,
und
ließ
einige
Wochen
darauf
ungeachtet
aller
Hinderungen
den
Bau
beginnen.
Da
aber
beschwerten
sich
die
Bürger,
dass
der
Wasserkasten
zur
Zier
der
Stadt
gebaut
würde,
und
nicht
allein
der
Notwendigkeit
zu
genügen.
Dennoch
konnte
der
Bau
zunächst
noch
fortgesetzt
werden,
bis
er
bei
beharrlichem
Widerstand
der
Akzisebürger,
die
alle
Zahlungen
verweigerten,
nochmals
ins
Stocken
geriet.
Erst
nach
dem
dritten
Bürgervertrag
von
1600
konnte
man
an
die
Fortsetzung
denken,
und
erst
1602
wurde
die
Wasserkunst
von
Heinrich
Dämmert,
einem
Meister
in
der
Bestallung
des
Lübecker
Rates,
vollendet,
wie
weit
dieser
in
seinem
Abriss
freiwillig
oder
notgedrungen
an
die
Entwürfe
des
1504
im
Oktober
verstorbenen
Philipp
Brandin
angeknüpft
hat,
bin
ich
außer
Stande
zu
ermitteln.
Der
1816
im
Inneren
neu
hergerichtete
und
auch
im
Äußeren
renovierte
Bau
ist
1861
von
Heinrich
Thormann
erneuert,
der
vor
allem
den
breiten
Unterbau
mit dem Rasenbelag hinzugetan hat.
Bei
der
Belagerung
Wismars
hatte
sich
1675
herausgestellt,
dass
der
alleinige
Bezug
des
Trinkwassers
von
Metelsdorf
her
nicht
ohne
Gefahr
sei.
Daher
wurde
nach
wieder
eingetretener
Ordnung
1685
und
1686
durch
Jochim
von
Schwoll
aus
Lübeck
eine
neue
Leitung
und
eine
neue
Wasserkunst
angelegt.
Das
Wasser
wurde
aus
dem
Mühlenteich
bezogen
und
durch
ein
anfangs
von
Pferden,
dann
einem
besonderen
Wasserrad,
zuletzt
durch
ein
von
der
Grubenmühle
aus
betriebenes
Pumpwerk
in
einem
alten
Mauerturm,
seitdem
Wasserturm
benannt,
in
einen
zweiten
neben
der
Wasserkunst
errichteten
Behälter
geschafft.
Bei
der
zweiten
Belagerung
ließ
man
1716,
diesen
eingehen
und
vereinigte
beide
Leitungen
in
der
Wasserkunst.
Ein
vermutlich
vom
Stadtbaumeister
Zacharias
Vogt
entworfener
Plan
zeigt
die
Verteilung
der
Leitungen
durch
alle
Straßen
und
in
die
einzelnen
Häuser,
deren
Fassaden
er
zugleich
zur
Anschauung bringt.
Ernsthafter
als
je
zuvor
wurde
Wismar
in
seiner
Selbständigkeit
unter
der
Herrschaft
des
hitzigen
(1606
mit
nicht
voll
18
Jahren
mündig
gesprochenen)
Herzogs
Adolf
Friedrich
bedroht,
der
auf
seiner
Bildungsreise
andere
Anschauungen
von
Fürstenwürde
und
Fürstenmacht
gewonnen
hatte,
als
seine
Vorfahren
sie
kannten,
wäre
er
nicht
durch
seinen
Bruder
Hans
Albrecht
vielfach
gebunden
und
wegen
der
überkommenen
Schuldenlast
gezwungen
gewesen,
auf
die
Stände
Rücksichten
zu
nehmen,
so
möchten
die
Freiheiten
der Seestädte unter ihm gefährdet worden sein.
Des
Rates
Weinschenk
Dietrich
Dornekamp
war
im
November
1611
in
einem
peinlichen
Gerichtsverfahren
gefangen
gesetzt
worden,
weil
er
sich
an
seiner
Schwiegermutter,
der
Hausfrau
des
Ratmannes
Martin
Schepel,
Schwester
des
Bürgermeisters
Adam
von
Restorf,
tätlich
vergriffen
hatte.
Anstatt
in
Anleitung
eines
Spruches
der
Rostocker
Juristenfakultät
einen
Ausgleich
in
Güte
zu
suchen,
rief
er
das
herzogliche
Land-
und
Hofgericht
an
und
erlangte
von
diesem
"Pönalmandat"
gegen
den
Rat
ohne
Klausel,
wogegen
dieser
mehrfach
an
das
kaiserliche
Kammergericht
appellierte.
Als
der
Rat
dabei
wegen
Verletzung
des
Appellationsrezesses,
der
Appellation
im
peinlichen
Verfahren
ausschloss,
die
darauf
gesetzte
Buße
von
40
Mark
lötigen
Goldes
von
Dornekamp
forderte,
ordnete
Adolf
Friedrich
eine
Untersuchung
an,
ob
nicht
der
Rat
denselben
Rezess
und
den
Bürgervertrag
verletzt
hätte
und
in
die
darauf
gesetzten
Bußen
von
40
Mark
lötigen
Goldes
180
und
5.000
Talern
für
jeden
Verstoß
verfallen
sei.
Die
herzoglichen
Kommissare
erschienen
im
August
1613
und
hörten
33
Mitglieder
des
Ausschusses
und
16
Bürger
eidlich
ab.
Dann
aber
blieb
die
Sache
einige
Jahre
ruhen,
wie
auch
der Dornekampsche Prozess eingeschlafen zu sein scheint.
Eine
neue
herzogliche
Kommission
stellte
sich
am
18.
Juni
1617
ein,
um
die
Liegenschaften
des
untreuen
1610
Mitte
Juli
im
Gefängnis
verstorbenen
herzoglichen
Rentmeisters
Andreas
Meier
für
den
Herzog
einzufordern.
Vor
sieben
Jahren
waren
die
herzoglichen
Ansprüche
nur
durch
allgemeine
Mandate
gewahrt
worden,
einzelne
Gläubiger
aber
hatten
zugegriffen
und
sich
in
Besitz
gesetzt.
Nunmehr
jedoch
machte
die
Kommission
ein
stillschweigendes
Pfandrecht
und
Vorrecht
("jus
tacitae
hypothecae"
und
ein
"jus
prioritatis"
des
Herzogs
vor
allen
anderen
Gläubigern
geltend.
Häuser
und
Äcker
wurden
besichtigt
und
abgeschätzt,
und
nur
durch
ältere
Verpfändung
gesicherte
Forderungen
anerkannt,
dagegen
die
von
den
Gläubigern
bis
dahin
gezogenen
Nutzungen
berechnet.
Nach
langwierigen
Verhandlungen
wurde
dann
Ende
1618
und
Anfang
1619
mit
der
Stadt,
die
Unzuträglichkeiten
fürchtete,
wenn
der
Herzog
nach
Belieben
über
die
Grundstücke
verfügte,
abgemacht,
dass
diese
sie
gegen
eine
feste
Taxe
übernahm
mit
Ausnahme
zweier
Häuser
am
Markt,
die
der
Herzog
durchaus
behalten
wollte.
Allein
Joachim
Schumacher
hatte
sich
elf
Morgen
Ackers,
die
ihm
aus
dem
Nachlass
des
Rentmeisters
(nach
jetzigen
Begriffen
fahrlässig)
im
Stadtbuch
zugeschrieben
waren,
nicht
nehmen
lassen
wollen.
Die
Folge
war,
dass
der
herzogliche
Küchenmeister
zu
Mecklenburg
diesen
Acker
mit
Grenzpfählen
mit
dem
Mecklenburgischen
Wappen
umstoßen
ließ
und
dem
Pächter
im
Juli
1619
das
Abernten
verbot.
Als
der
Rat
darauf
seinerseits
das
Korn
mähen
ließ,
um
es
in
Verwahrung
zu
nehmen,
setzte
der
Küchenmeister
einen
regelrechten
Überfall
ins
Werk,
als
dessen
Ergebnis
263
Stiege
Korns,
woraus
22
Drömt
und
8
Scheffel
gedroschen
wurden,
nach
Mecklenburg
eingebracht
wurden.
Die
Stadt
aber
musste
die
geschädigten
Bürger
befriedigen
und
sich
glücklich
schätzen,
den
Herzog
durch
das
Angebot
ihrer
zwei
besten
Pferde
begütigen
und
ihm
den
streitigen
Acker um 1.200 Gulden abkaufen zu können am 2. Januar 1620, 20. Oktober).
Inzwischen
hatten
die
Herzöge,
vermutlich
vor
allem
in
der
Absicht
den
Rat
einzuschüchtern,
am
30.
August
1617
ein
Schreiben
an
ihn
erlassen,
in
dem
sie
die
Strafsumme
für
Verletzung
des
Appellationsrezesses
und
des
Bürgervertrags
beanspruchten
und
eine
Rechtfertigung
wegen
angeblicher
Eingriffe
in
ihr
bischöfliches
Recht
verlangten.
Diese
Eingriffe
wurden
in
der
Verwaltung
der
geistlichen
Hebungen,
der
Ausübung
des
Patronatsrechts
durch
Einweisung
der
Nachmittagsprediger
und
Nichtanerkennung
der
Superintendenten
als
solcher
gefunden.
Gleichzeitig
wurden
Ausschuss
und
Bürgerschaft
unter
Mitteilung
jenes
Schreibens
aufgefordert,
sich
der
unverantwortlichen
Handlungen
des
Rates
nicht
teilhaft
zu
machen
und
in
vierzehn
Tagen
bei
Eid
und
Pflicht
mitzuteilen,
was
sie
von
Verfehlungen
des
Rates
wüssten.
Ausschuss
und
Bürgerschaft
bewahrten
jedoch
eine
kluge
Zurückhaltung,
und
die
Herzoge
verfolgten
ihre
Beschwerden
nur
in
soweit,
als
sie
im
Herbst
des
nächsten
Jahres
unter
Berufung
auf
die
im
folgenden
Kapitel zu erwähnenden Vorgänge die Rechnungen der Geistlichen Hebungen prüfen ließen.
Nimmt
man
hierzu
die
heftige
Gegnerschaft,
die
sich
zwischen
Adolf
Friedrich
und
seinen
Seestädten
in
der
Klipphafenfrage
zu
Anfang der zwanziger Jahre zeigte, so waren die Aussichten auf ein gutes Auskommen mit einander trübe genug.