12. Kapitel
Die inneren Zwistigkeiten und die Bürgerverträge.
Es
ist
des
Öfteren,
bei
wichtigen
Unternehmungen
und
Verhandlungen
erwähnt
worden,
dass
ihre
Durchführung
durch
innere
Zwistigkeiten
gestört
war.
1538
war,
wie
wir
im
8.
Kapitel
gesehen
haben,
der
Rat
wieder
völlig
in
seinen
hergebrachten
Befugnissen
hergestellt
worden,
und
er
konnte
seit
der
Zeit
wieder,
falls
er
statt
mit
der
ganzen
Bürgerschaft
mit
einem,
Ausschuss
zu
verhandeln
und
zu
beschließen
für
angebracht
hielt,
diesen
nach
eignen
Ermessen
auswählen.
Ob
nicht
dennoch
Unzufriedenheit
und
Gärung,
und
in
welchem
Maße
und
wie
lange
sie
etwa
fortbestanden
und
fortgewirkt
haben,
ist
nicht
zu
erkennen.
Doch
ist
ein
Fortwirken
zu
vermuten,
und
die
Streitigkeiten
über
die
Lehre
und
die
Behandlung
der
geistlichen
Hebungen
mussten
dem
neue
Nahrung
zuführen.
Dann
wurde
seit
1561
eine
für
unsere
Vorfahren
höchst
empfindliche
Stelle
schmerzhaft
berührt,
indem
sie
den
übernommenen
Teil
der
fürstlichen
Schulden
verzinsen
und
abtragen
sollten.
Kleinlichstes
kam
hinzu.
Man
missgönnte
dem
Rat,
der
ja
kein
Gehalt
bezog,
seine
Nutzungen
auf
Äckern
und
Wiesen,
aus
dem
Ertrag
des
Weinkellers
und
allerhand
Sporteln,
wahrscheinlich
genug,
dass
sie
in
der
letzten
Zeit
gesteigert
waren.
Das
Sportelziehen,
so
bedenklich
seine
Ausdehnung
ist,
lag
im
Zuge
der
Zeit,
andere
Einnahmen
waren
nicht
zu
erschließen,
eine
erhöhte
Entschädigung
aber
allein
wegen
der
Entwertung
des
Geldes
nötig.
Sogar
das
wurde
übel
empfunden,
dass
einige
Ackerstücke
und
Wiesenflächen
aus
dem
Lottacker
der
Wirtschaft
des
Marstalles
zugelegt
waren,
so
wenig
auch
dadurch
der
einzelne
Bürger
beeinträchtigt
wurde.
Endlich
wird
Persönliches
die
unter
der
Asche
glimmende
Glut
angefacht
haben. Hiervon zuerst.
Mittsommer
1578
hatte
der
aus
Hamburg
gebürtige
Dr.
Juris
Lorenz
Niebur,
ein
Enkel
des
Wismarschen
Bürgermeisters
Kord
Niebur,
das
Syndikat
angetreten,
das
er
sicher
bis
Mittsommer
1578
innehatte.
Vorher
war
er
seit
1569
Professor
in
Rostock
gewesen
und
während
der
ganzen
Zeit,
in
der
er
in
Wismar
als
Syndikus
wirkte,
finden
wir
ihn
verschiedentlich
von
Herzog
Ulrich
mit
Aufträgen
bedacht,
u.
a.
zur
Aufarbeitung
des
Mecklenburgischen
Rechtes
herangezogen.
Schon
1581
wird
er
als
herzoglicher
Rat
bezeichnet
und
1586
übernahm
er
als
solcher
einen
Teil
der
Geschäfte
des
in
Lüneburgs
Dienst
getretenen
Dr.
Husan.
Auch
nachdem
er
sein
Syndikat
niedergelegt,
wurde
von
Wismar
noch
öfter
sein
Rat
eingeholt.
Er
beendete
1588
April
13
sein
Leben
freiwillig,
indem
er
sich
den
Hals
durchschnitt.
Er
hatte
einen
regsamen
Geist,
und
wenn
er
mitunter
die
Dinge
vorwiegend
als
Jurist
ansah
und
betrieb,
so
wird
ihm
das,
so
verkehrt
und
schädlich
es
gewiss
war,
um
so
eher
zu
Gute
gehalten
werden
müssen,
da
gerade
sein
juristischer
Rat
begehrt
wurde.
Die
Geistlichkeit
machte
er
sich
dadurch
zum
erbitterten
Feind,
dass
er
ihren
Einfluss
auf
die
Schule
zurückdrängte
und
versuchte
sie
unter
die
Botmäßigkeit
des
Rates
zu
bringen,
was
allerdings
nicht
glückte.
Bei
den
Bürgern
wurde
er
durch
Neuerungen
in
der
Redaktion
der
Bürgersprache
missliebig
und
durch
Änderungen
in
der
Obergerichtsordnung,
die
Einschränkungen
in
der
Appellation
und
Verkürzung
der
Prozesse
bezielten.
Kampfhähnen
war
damit
nicht
gedient
und
den
Sachwälten
auch
nicht.
Bezeichnend
ist
die
Äußerung
der
Parteischrift
vom
18.
Juni
1583,
dass
die
Bürger
ihm
als
demjenigen,
der
den
Appellationsrezess
zu
Stande
gebracht
habe,
in
Ewigkeit
fluchen
müssten.
Bürger
und
Ämter
maßen
1581
lediglich
ihm
die
Schuld
an
den
Misshelligkeiten
bei,
da
er
viel
Neuerung
und
Beschwerung
aufgebracht
habe
und
sie
überall
verunglimpfe.
Seit
er
in
Wismar
angekommen
und
Schabbelt
Bürgermeister
geworden,
wird
an
anderer
Stelle
behauptet,
hätten
die
Bedrückungen
der
Bürger
begonnen;
erst
sie
hätten
Ordnungen
ohne
Zuziehung
des
Ausschusses
gemacht.
Auch
darüber
war
man
entrüstet,
dass
er
eine
hohe
Erbschaftssteuer
von
Nachlässen
plante,
die
nicht
an
Leibeserben
fielen.
Es
ist
sehr
möglich,
dass
er
im
persönlichen
Verkehr
seine
geistige
Überlegenheit
fühlen
ließ
und
seine
Zunge nicht zügeln konnte.
Nach
ihm
hat
offenbar
Heinrich
Schabbelt,
der
seit
Ende
1565
im
Rat
saß,
nachdem
er
im
Oktober
1579
Bürgermeister
geworden
war,
aus
der
Leitung
der
Stadt
hervorragenden
Einfluss
gehabt.
Der
älteste
Bürgermeister
Dionysius
Sager
kam
seines
hohen
Alters
wegen
(er
war
1501
geboren)
immer
weniger
in
Betracht,
aber
auch
Matthias
Rock
und
Georg
Treiman,
seit
1567
und
1571
Bürgermeister,
traten
hinter
Schabbelt
zurück.
In
den
Verhandlungen
tritt
er
uns
als
eine
kraftvolle
Persönlichkeit
entgegen
ohne
Furcht
und
Zaghaftigkeit,
und
solche
Züge
zeigt
auch
sein
Epitaph
in
St.
Nikolai.
Als
1578,
wie
im
10.
Kapitel
berichtet,
wegen
ihrer
Weigerung,
die
Konkordienformel
zu
unterschreiben,
der
Superintendent
Basilius
Michaelis
und
der
Pastor
an
St.
Nikolai,
Thomas
Holtbuter,
abgesetzt
werden
sollten,
ist
Schabbelt
offenbar
für
sie
eingetreten
und
hat
im
Rat
für
sie
gewirkt.
Er
wird
nach
Absetzung
der
beiden
und
des
auf
ihrer
Seite
getretenen
Pastors
am
Heil.
Geiste
Isensee
beschuldigt,
die
Gemeinde
gegen
den
Rest
des
geistlichen
Ministeriums
aufzuhetzen.
Das
wies
er
allerdings
als
Verleumdung
zurück.
Dass
er
aber
und
andere
mit
ihm
mit
ihrem
Mitgefühl
für
die
Abgesetzten
nicht
zurückgehalten
haben,
ist
am
Tag.
Sowohl
der
Entwurf
der
Armenordnung
wie
der
der
Hochzeitsordnung
stammte
wesentlich
von
ihm,
und
beide
brachten
ihm
Feind-schaft
ein.
Mit
seinem
ernsthaften
Streben,
das
Schosswesen
auf
eine
der
Stadt
vorteilhafte
Art
umzugestalten,
hat
er
nicht
durchdringen
können.
Machte
er
sich
hierdurch
neue
Feinde,
so
hatte
der
Bau
seines
prächtigen
Hauses
(der
Kochschen
Brauerei)
Neid
erregt
und
die
Beschuldigung
zur
Folge,
dass
er
mit
unterschlagenen
Geldern
gebaut
habe.
Er
bot
ihr
trotz
und
zwang
seine
Gegner,
seine
Rechnung
über
die
Verwaltung
der
Akzise
als
richtig
anzuerkennen.
Neben
seiner
Brauerei
betrieb
er
umfängliche
Handelsgeschäfte,
wobei
er
bisweilen
reichlich
auf
seinen
Vorteil
gesehen
zu
haben
scheint.
Hauptgegner
des
Rates
war
Jakob
Goltberg,
der
von
den
Wilde
abstammte
und
mit
den
ersten
Familien
verwandt
war.
Möglicherweise
erklärt
sich
gerade
daraus
seine
Gegnerschaft,
indem
er
ererbte
Rechte,
die
er
sich
nicht
schmälern
lassen
wollte,
vom
Rat
gefährdet
sah.
Schon
1564
stand
er
wegen
Kirchengütern
mit
dem
Rat
in
Irrungen.
Außerdem
war
er
durch
ein
1562
in
der
Untersuchung
gegen
die
Wiedertäufer
gefallenes
Witzwort
des
Bürgermeisters
Dionysius
Säger
gekränkt.
Goltberg
war
ebenso
beschränkt
wie
hartköpfig
und
eifrig.
Trotzdem
er
zugeben
musste,
dass
er
die
Rechnungen
Schabbelts
richtig
finde,
weigerte
er
für
die
Anerkennung
durch
den
Ausschuss
Unterschrift
und
Siegel
und
musste
erst
durch
herzoglichen
Befehl
zur
Vollziehung
genötigt
werden.
Im
Anfang
von
1581
und
1583
wurde
ihm
vorgeworfen,
er
sei
das
ganze
vergangene
Jahr
oder
täglich
vom
Morgen
bis
in
die
Nacht
bei
Bürgern
und
Ämtern
umhergelaufen
um
aufzuhetzen.
Er
war
es,
der
gegen
die
neue
Gerichtsordnung
im
Mai
1570
Einspruch
erhob
und
wegen
der
geplanten
Erbschaftssteuer
Lärm
schlug.
Ebenso
befand
er
sich
unter
denen,
die
die
Urkunden
von
den
letzten
Irrungen
hervorzogen
und
die
Erwählung
eines
Ausschusses
durch
die
Bürgerschaft
veranlassten,
auch
wohl
an
die
Hinrichtung
von
Ratmannen
in
vergangener
Zeit
erinnerten.
Dabei
war
er
seit
1560
stets
vom
Rat
in
die
verschiedenen
Ausschüsse
gewählt
worden.
Als
Verwalter
von
Kirchengut
soll
er,
wie
Schabbelt
behauptete,
eigennützig
verfahren
sein.
Bei
seinem
Tode
(Ende
1591)
stellte
es
sich
heraus,
dass
er
seinen Mündeln 1577 Mark schuldete, eine für jene Zeit hohe Summe, deren letzter Rest erst 1590 abgetragen wurde.
Neben
Goltberg
werden
zuerst
noch
Klawes
Eggerdes,
Johann
Schulte
und
Heinrich
Koper
als
Unruhstifter
genannt,
wir
wissen
wenig
von
ihnen.
Mit
der
Zeit
treten
alle
gegenüber
Hans
Haleke,
einem
Schwager
des
Klawes
Eggerdes,
Hans
Kröchel
und
Jochim
Becker
zurück.
Der
erste
war
Wirt
der
Lübschen
Herberge,
damals
noch
des
ersten
Gasthauses
in
der
Stadt,
das
er
heruntergewirtschaftet
hat.
Er
verfügte
über
ein
großes
Mundwerk
und
lag
mit
aller
Welt
in
Streit.
Im
Ausschuss
war
er
1581,
danach
hielt
der
Rat
ihn
daraus
fern,
wegen
eines
Inhibitoriums
beschimpfte
er
1585
den
Bürgermeister
Treiman,
1588
randalierte
er
im
gehegten
Gericht,
1597
wollte
er
unbefugt
brauen.
Hans
Kröchel
war
Brauer,
ein
Nachbar
Schabbelts.
Dieser
hatte
ihn
als
Gerichtsherr
1577
in
Strafe
genommen,
weil
er
die
Dienstmagd
seines
Brotherrn
geschwängert
hatte,
die,
wie
behauptet
wurde,
ein
anderer
auf
sein
Anstiften
für
eine
Jungfrau
heiratete.
Eine
ähnliche
Schmutzerei
wurde
ihm
dreißig
Jahre
später
wiederum
Schuld
gegeben.
Im
Jahre
1579
hatten
Schabbelt
und
er
gemeinsam
einen
Bevollmächtigten
nach
Kopenhagen
gesandt,
um
Geld
einzumahnen.
Hierbei
soll
Schabbelt
versucht
haben,
ihm
allein
die
Kosten
zuzuwälzen.
Vermutlich
hat
sich
daraus
persönliche
Verfeindung
entwickelt.
Nach
1583
ließ
der
Rat
ihn
nicht
in
den
Ausschuss
kommen.
Er
starb
1616
in
Vermögensverfall.
Wegen
Jochim
Beckers
fragte
der
Rat
1595
und
1596
bei
Juristenfakultäten
und
Rechtsgelehrten
an,
ob
er
nicht,
als
des
Ehebruchs
bezichtigt,
aus
dem
Ausschuss
auszuschließen
sei.
Die
Antworten
fielen
verschieden aus.
Als
im
März
1579
die
Bettel-
und
Luxusordnung
einem
vom
Rat
ausgewählten
Ausschuss
der
Bürgerschaft
zum
Gutheißen
vorgelesen
wurde,
machte
dieser
Einwendungen
und
verlangte,
dass
zuvor
eine
Kirchenvisitation
vorgenommen
werden
solle.
Das
war
insofern
berechtigt,
als
durch
frühere
Beschlüsse
von
Rat
und
Bürgerschaft
ein
Teil
des
Kirchenguts
für
Versorgung
der
Armen
bestimmt
war.
Doch
war
leicht
vorauszusehen,
dass
auf
diese
Art
eine
rasche
Erledigung
nicht
sehr
wahrscheinlich
war.
Der
Rat
ließ
daher
einige
Bestimmungen
der
Kleiderordnung
kurz
vor
Pfingsten
von
den
Kanzeln
und
neben
der
Bürgersprache
von
der
Rathauslaube
ablesen.
Dazu
war
er
befugt,
ebenso
zu
Änderung
der
Bürgersprache,
die
damals
in
neuer
Anordnung
verlesen
wurde,
und
zur
Ergänzung
der
Gerichtsordnung,
die
gleichfalls
zu
dieser
Zeit
vorgenommen
wurde.
Es
war
etwas
viel
des
Neuen,
und
wenn
wir
auch
glauben
müssen,
dass
die
erst
im
Jahre
vorher
(ohne
Mitwirkung
der
Bürger)
erlassene
Gerichtsordnung
sich
als
ergänzungsbedürftig
herausgestellt
hatte,
so
wäre
es
wohl
klüger
gewesen,
nicht
so
rasch
zu
verfahren.
Ob
all
der
neuen
ohne
ihre
Mitwirkung
erlassenen
Ordnungen
gerieten
die
Bürger
in
Erregung
und
sahen
darin
die
Absicht
des
Rates,
seine
Befugnisse
auf
ihre
Kosten
auszudehnen.
Die
Handwerker
insbesondere
fühlten
sich
durch
das
Verbot
des
Kleiderbesatzes
für
ihre
Kinder
gekränkt,
und
als
gar
der
Büttel
eines
Sonntags
Mädchen
aus
ihrem
Stand
auf
Georgen-
Kirchhof
den
unerlaubten
Besatz
abschneiden
ließ,
entstand
ein
Handgemenge.
Noch
nach
Jahren
paradierte
die
Sache
unter
den
Beschwerdepunkten
gegen
den
Rat.
Andere
Kreise
erregten
sich
über
die
in
der
Bürgersprache
angeordnete
Inventarisierung
des
Nachlasses
Lediger
oder
Kinderloser,
die
ohne
Testament
verstorben,
und
über
die
bekannt
gewordene
Absicht
einer
Erbschaftssteuer
aus
solchen
Nachlässen.
Man
befürchtete
außer
Schmälerung
des
Erbteils
vermutlich
Einziehungen
wegen
unrichtigen
Schoßes
und
Bekanntwerden
der
Vermögenswerte,
die
man
ja
auch
bei
der
Schoßzahlung
ängstlich zu verhehlen bedacht war. Die neuen Ordnungen schalt man (wegen der Geldbußen) Geldnetze.
Kaum
trat
der
Rat
im
Herbst
der
Kirchenvisitation
näher,
die
wegen
der
Ansprüche
der
Landesherren
Einigkeit
und
rasche
Erledigung
erforderte,
so
verlautete
von
Zusammenkünften
der
Bürger;
und
als
der
Rat
nach
alter,
nicht
nur
1558,
1569,
sondern
noch
1578
im
Dezember
und
1579
im
März
geübter
Weise
einen
Ausschuss
aus
der
Bürgerschaft
berufen
wollte,
erfuhr
er
am
18.
November,
dass
die
Bürger
und
Ämter
selbst
einen
solchen
von
55
Personen
erwählt
hätten,
zu
dem
sie
halten
wollten.
Ihre
Befugnis
dazu
leiteten
die
Bürger
aus
einer
Urkunde
von
1531
ab,
die
neuerdings
in
einer
fast
vergessenen
Lade
mit
Akten
des
in
der
Reformationszeit
aufgeworfenen
Ausschusses
gefunden
war.
Jakob
Goltberg
gehörte
zu
den
wenigen,
die
davon
Kenntnis
gehabt
hatten.
Man
wusste
nicht
oder
wollte
nicht
wissen,
dass
jene
Urkunde
durch
spätere
Verträge
rechtlich
alle
Bedeutung
verloren
und
höchstens
geschichtlichen Wert hatte?*.
Der
Rat
erkannte
diesen
Ausschuss
nicht
an
und
verhandelte
fortan
ausschließlich
mit
der
Bürgerschaft.
Aber
diese
war
aufsässig
und
verlangte
auf
Grund
jener
alten
Urkunde
ebenso
hartnäckig
das
Recht
Ausschüsse
zu
erwählen,
wie
der
Rat
entschlossen
war
das
nicht
zu dulden. Daneben brachten die Bürger ständig neue Beschwerden vor, so dass nichts fertig werden konnte.
Bei
der
Kirchenvisitation
verbiss
man
sich
aus
Sorge
vor
etwaiger
privater
Einbuße
wegen
der
Instruktion
und
der
Patronatsrechte,
bis
der Herzog von der Sache erfuhr und die Visitation verbot.
Dann
forderten
die
Bürger
im
Frühjahr
1580
die
Abschaffung
der
Akzise,
die
1561
zu
dem
Zwecke
eingeführt
war,
den
von
der
Stadt
übernommenen
Teil
der
herzoglichen
Schulden
zu
verzinsen
und
abzutragen.
Sie
behaupteten,
dass
kaum
etwas
abgetragen
sei,
und
warfen
dem
Rat
ärgste
Misswirtschaft
vor,
ließen
aber
außer
Acht,
dass
die
Einnahmen
der
Kämmerei
bei
unzureichenden
Auskünften
des
Schosses
bei
Weitem
nicht
genügten,
die
städtischen
Bedürfnisse
zu
decken,
und
dass
deshalb
auf
die
Akzise
hatte
zurückgegriffen
werden
müssen.
Sie
trotzten
es
dem
Rat
ab,
dass
vier
ihrer
Wahl
neben
zwei
Ratmannen
die
Schlüssel
zum
Akzisekasten
erhielten.
Die
Folge
war,
dass
der
Rat
nicht
mehr
über
die
Kasse
verfügen,
notwendige
Ausgaben
wie
die
Gehalte
von
Syndikus,
Stadtarzt
(Physikus)
und
Stadtsekretär
nicht
bestreiten
konnte
und
die
Kämmerei
in
stets
wachsende
Schulden
stürzen
Musste.
Das
Genauere
darüber
nachher,
über
die
Bezahlung
einer
Weinspende
für
Herzog
Christoph
Musste
von
Juni
1581
bis
Juni
1583
verhandelt
werden.
Dabei
waren
die
Bürger
nicht
zu
bewegen,
die
Akziserechnungen,
deren
Unordnung
sie
behaupteten,
nachzuprüfen,
sondern
wichen
dem
Verlangen des Rates danach immerfort aus.
Neue
Aufregung
brachte
der
Streit
um
die
Appellation,
als
Herzog
Ulrich
sich
deswegen
am
17.
Juni
1580
an
die
Ämter
wandte,
nachdem
schon
vorher
Goltberg
im
Mai
1579
gegen
die
neue
Gerichtsordnung
prote-stiert
hatte.
Der
Herzog
ließ
schreiben,
der
Rat
belege
die
Bürger,
die
bei
ihm
in
gerichtlichen
und
außergerichtlichen
Sachen
Schutz
suchten,
mit
Eiden
und
bedrohe
sie
mit
harter
Strafe,
um
seines
Gefallens
den
gemeinen
armen
Mann
bedrücken
und
beschatzen
zu
können
und
sich
seiner
Botmäßigkeit
zu
entziehen.
Das
musste
geradezu
aufhetzend
wirken,
wie
auch
die
Verstrickung
Klement
Burows
in
den
Anfängen
dieses
Handels
(Dezember
1579)
die
Stimmung
beeinflusst
und
Anlass
zu
weitschichtigen
Verhandlungen
gegeben
hat,
um
sich
gegen
ähnliches
Verfahren
zu
sichern.
Man
wollte
nach
früherer
Darlegung
von
keinerlei
Beschränkung
der
Appellation
wissen,
eher
diese
noch
ausdehnen
und
fürchtete
anscheinend
Beschneidung
des
Rechts,
sich
zu
beschweren.
Alle
Bemühungen
des
Rates,
die
Bürger
in
dieser
Sache
auf
seine
Seite
zu
ziehen,
mussten
demnach
vergeblich
sein,
und
so
einigten
sich
schließlich,
wie
wir
gesehen
haben,
im
Dezember
1581
Herzog
und
Rat
über
den
Kopf
der
Bürgerschaft
hinweg,
keineswegs
zu
Zufriedenheit
dieser.
—
Bitter
wurde
der
Mangel
einer
Aufzeichnung
des
geltenden
Rechts
empfunden,
und
es
konnte
sehr
wohl
das
Gefühl
der
Willkür
Platz
greifen,
wenn
hauptsächlich
nach
städtischen
Statuten
und
Herkommen
geurteilt
und
zur
Ergänzung
das
selbst
der
Revision
harrende
Lübische
und
das
Römische
Recht
herangezogen
werden
musste.
Man
hatte
nicht
einmal
eine
Handschrift
des
lübischen
Rechtes,
das
doch
von
jeher
in Wismar gegolten hatte, es sei denn, dass Lübeck inzwischen die 1540 erbetene Abschrift gewährt hätte.
Die
anderen
Beschwerden
der
Bürgerschaft,
die
z.
T.
einleitend
angedeutet,
z.
T.
leicht
aus
dem
Bürgervertrag
erkennbar
sind,
verbreiten
zwar
über
die
Zustände
damaliger
Stadtverwaltung
mancherlei
Licht,
sind
aber
an
sich
nicht
von
so
großer
Wichtigkeit,
dass es nötig wäre sie hier vorzutragen.
Schier
endlos
zogen
sich
die
Verhandlungen
hin,
zumal
da
von
den
Bürgern
oft
genug
nur
ganz
wenige
dazu
erschienen.
Im
März
1581
verlangten
sie
einen
Gelehrten,
um
sie
zu
beraten.
Sie
schrieben
deshalb
um
einen
solchen
an
den
Herzog.
Als
das
kurz
nach
Abgang
des
Boten
in
einer
Bürgerversammlung
zur
Sprache
kam
und
der
Rat
nachsagte,
verleugnete
die
Mehrheit
den
Auftrag.
Darauf
ließ
der
Rat,
der
sich
die
Vertretung
der
Stadt
nach
außen
nicht
entwinden
lassen
wollte,
dem
Boten
nachsetzen
und
ihn
zurückholen.
Nun
entstanden
wilde
Gerüchte
über
arge
Misshandlung
des
Boten
und
wurde
beschlossen,
das
Schreiben
doch
abzusenden,
obgleich
sich
der
Rat
erbot,
selbst
um
die
Abordnung
des
gewünschten
Rechtsgelehrten
nachzusuchen.
Der
Wunsch
der
Bürger
wurde
erfüllt,
und
im
Sommer
konnte
der
herzogliche
Rat
Dr.
Albinus
ihre
Beschwerden
vortragen,
weitere
Verhandlungen
aber
wurden
erst,
nachdem
eine
inzwischen
versuchte
Vermittlung
der
nächsten
Hansestädte
an
der
begreiflichen
Abneigung
der
Bürger
gescheitert
war,
im
nächsten
Frühjahr
zur
Tatsache,
wobei
sich
auch
der
Rat
durch
einen
auswärtigen
Gelehrten,
den
Rostocker
Professor
Dr.
zur.
Bartholomäus
Kling
vertreten
ließ.
Am
22.
März
forderte
der
Herzog
von
Rat
und
Bürgern
Bericht
über
die
nicht
zu
duldenden
Unruhen
und
erklärte,
die
Sache
verhören
und
entscheiden
zu
wollen.
Doch
verzögerte
sich
das
durch
Reisen
des
Herzogs
auf
den
Reichstag
und
nach
Dänemark
sowie
durch
eine
in
Wismar
ausgebrochene
Seuche.
Mittlerweile
wurde
auf
Ansuchen
friedlich
gesinnter
Bürger
versucht,
in
einer
gemeinsamen
Kommission
aus
Rat
und
Bürgern
einen
Vergleich
zu
stiften,
vergeblich
das
Lübecker
Konkordat
von
1535
als
Grundlage
einer
Einigung
vorgeschlagen,
vergeblich
eine
Vermittlung
der
Städte
angeboren
(die
der
Herzog,
von
den
Bürgern
deswegen
befragt,
erklärte
nicht
zulassen
zu
können).
Allmählich
aber
war
doch,
so
sehr
auch
die
gewechselten
und
bei
Hofe
eingereichten
Schriften
mit
Vorwürfen
und
Gegenvorwürfen
gegen
die
beiderseitigen
Führer
die
Verstimmung
verschärft
haben
mussten
und
obgleich
die
Streitschrift
der
Bürger
vom
Juni
1583
in
der
Leidenschaft
soweit
ging
den
Rat
anzuschuldigen,
dass
er
dem
Herzoge
gegenüber
sein
Geleitsrecht
verfochten
habe,
allmählich
war
doch
wohl
auf
beiden
Seiten
die
Überzeugung
durchgebrochen,
dass
man
sich
vertragen
müsse.
Beide
Teile
litten
unter
der
Dänischen
Bierakzise
und
dem
Lastzoll,
wogegen
vor
Herstellung
der
Einigkeit
kaum
etwas
Ernstliches
zu
tun
war.
Der
Herzog
aber
hatte
im
Sommer
eine
Musterung
angekündigt,
die
abzuhalten
sonst
Sache
des
Rates
war
und
die
die
Bürger
schwerlich
gern
sahen.
Die
herzogliche
Untersuchung
und
Entscheidung
verzögerte
sich
immer
weiter,
und
im
Grunde
Musste
beiden
Teilen
ihr
gegenüber
unbehaglich
zu
Sinne
sein.
Mindestens
hatte
der
Rat
schon
im
Dezember
1582
Sorge
geäußert,
es
könne
der
Habicht
über
die
Tauben
kommen,
und
wir
dürfen
annehmen,
dass
diese
Sorge
echt
und
nicht
neuen
Datums
war.
Nicht
umsonst
hatte
er
sich
um
die
Vermittlung
der
Hansestädte
bemüht.
Die
Bürger
hingegen
konnten
sich
kaum
darüber
täuschen,
dass
trotz
jenes
Briefes
vom
17.
Juni
1580
Herzog
Ulrich
ihrem
Streben
durchaus
abhold
war.
Schließlich
werden
die
von
den
Bürgermeistern
Schabbelt
und
Treiman
und
dem
Syndikus
Niebur
erhobenen
oder
angedrohten
Klagen
wegen
Beleidigung
und
die
deshalb
angestellten
Untersuchungen
eingeschüchtert,
die
Entfernung
Nieburs
aber
entspannend
gewirkt haben, während Dr. Kling entschieden versöhnend auftrat und auch die Anwälte der Bürger kein Öl ins Feuer gossen.
Endlich
gelang
es
in
Verhandlungen
vom
13.
bis
21.
November
1583
ein
Übereinkommen
zu
erzielen,
dessen
Grundlage
Niebur
in
Anlehnung
an
die
Vorschläge
einer
gemeinsamen
Vergleichskommission
vom
Juli
1582
entworfen
hatte,
wirklich
schwierig
war
es
nur
gewesen,
Schabbelt
und
Treiman
zu
Zurückziehung
ihrer
Klagen
zu
bewegen,
und
die
Form
für
die
vom
Rat
verlangte
Abbitte
zu
finden.
Sie
wurde
nicht
mit
dem
Vertrag
zusammen
angeschlagen
und
ausgehängt.
Auch
das
Übereinkommen
über
die
Wahl
des
Ausschusses
mag
nach
dem
jahrelangen
Streit
darum
und
nach
Ausweis
der
Entwürfe
nicht
ganz
leicht
geworden
sein.
Man
einigte
sich
dahin,
dass
er
die
gleiche
Zahl
und
Zusammensetzung
haben
sollte,
in
der
ihn
der
Rat
in
den
letzten
Jahrzehnten
berufen
hatte,
dass
ihm
also
20
Bürger
(d.
H.
Brauer
und
Kaufleute)
und
20
aus
den
Ämtern
angehören
sollten.
Seine
ersten
Mitglieder
wurden
im
Vertrag
genannt
und
waren
wahrscheinlich
vom
Rat
unter
Berücksichtigung
seiner
früheren
Wahl
und
aus
dem
bürgerschaftlichen
Ausschuss
ausgesucht
worden.
Der
Einfluss
der
Bürgerschaft
auf
die
Auswahl
kann
nur
gering
gewesen
sein.
Schreier
wie
Haleke
ließ
man
draußen.
Die
Mitgliedschaft
war
lebenslänglich,
wurde
eine
Ergänzung
nötig,
so
sollte
der
Rat
aus
je
drei
für
jede
freie
Stelle
vom
Ausschuss
vorgeschlagenen
Personen
wählen.
Die
Hälfte
der
20
Sitze
der
Ämter
wurden
von
den
vier
großen
Gewerken
besetzt,
wenigstens war das in den Anfängen des 19. Jahrhunderts Herkommens.
Der
Vertrag
trifft
im
übrigen
Bestimmungen
über
die
Befugnisse
des
Ausschusses
(§6),
Mitwirkung
der
Bürgerschaft
bei
Erlass
neuer
Statuten
und
bei
Änderung
der
Bürgersprache
(§3),
Sicherung
der
Rechtspflege
und
schriftliche
Festlegung
des
geltenden
Rechtes
(§§
1,2),
die
Pflichten
der
Gerichtsprokuratoren
(§
4),
der
Sekretäre
und
Notare,
Behandlung
der
Stadtbuchsachen
(§
16),
Sicherung
der
Bürger
gegen
willkürliche
Verstrickung
(§
5),
die
Besetzung
des
Ratsstuhls
(§
7),
Bürgereid
und
Bürgergeld
(§
8),
den
städtischen
Acker
und
die
Nutzungen
des
Rates
hiervon
und
von;
Weinkeller
(§9,
18),
Abgrenzung
des
Anteils
von
Rat
und
Bürgern
an
Verwaltung
von
Kämmerei
und
Akzise
(§10)
und
Hebungen
(§
17),
Erhebung
und
Berechnung
von
Hafengeld
(§
11),
Landzoll
($12
Wassergeld
(§13),
Gerichtsgefällen
(§
14).
Der
Rat
verspricht,
sich
nach
aller
Möglichkeit
für
Erhaltung
der
Privilegien
zu
bemühen,
jeden
bei
seiner
Gerechtsame
zu
belassen
und
für
eine
unparteiische
Bierprobe
zu
sorgen
(§
15).
Beide
Teile
sagen
einander
Förderung
zu
(§
19).
Angehängt sind Ehrenerklärung, Abbitte und Verzeihung.
Erlangt
hatte
die
Bürgerschaft
Einfluss
auf
die
Ergänzung
des
Ausschusses,
die
Gewähr,
dass
künftig
neue
Statuten
und
Änderungen
in
der
Bürgersprache
nicht
ohne
ihre
Einwilligung
erlassen
oder
vorgenommen
werden
konnten,
dass
vom
Ausschüsse
erwählte
Burger
neben
Ratmannen
die
Akzise
einnehmen
und
die
Ausgaben
überwachen,
dass
Bürger
bei
Aufnahme
der
Rechnungen
von
Kämmerei,
Akzise,
Wasserleitung,
Gerichtsgefällen
und
Weddekasse
sowie
bei
Hafenbauten
und
Dammarbeiten
Mitwirken
sollten
und
dass
der
Anteil,
den
die
Bürgerschaft
seit
1531
an
der
Verwaltung
der
geistlichen
Hebungen
hatte,
bestätigt
wurde.
Das
Einheben
von
Hafengeld,
Ruder- und Kopfgeld und Landzoll verblieb dem Rat.
Wer
etwa
geglaubt
hatte,
dass
der
so
mühsam
vereinbarte
Vertrag
wirkliche
Einigung
bedeutete,
sollte
bald
enttäuscht
werden.
Es
war
schon
ein
schlimmes
Vorzeichen,
dass
Hans
Haleke,
Hans
Kröchel,
Jochim
Becker
und
einige
andere,
die
sich
zuletzt
als
die
hitzigsten
Gegner
des
Rates
hervorgetan
hatten,
bei
Verkündigung
des
Vertrags
das
Rathaus
verließen.
Jedoch
wurden,
da
immer
noch
die
Beleidigungsklage
des
nunmehrigen
herzoglichen
Rates
Vliebur
drohte,
wenn
auch
mit
großer
Mühe,
ein
neuer
Akzisetarif
1584,
die
Bettelordnung
1586
und
die
Hochzeitordnung
1587
unter
Dach
gebracht.
Aber
die
letzte
musste
auf
Verlangen
der
Bürger,
die
sich
durch
die
darin
verfügten
Einschränkungen
beeinträchtigt
fühlten,
schon
im
folgenden
Mai
außer
Kraft
gesetzt
werden.
Auch
ein
großer
Teil
der
Brauer
zeigte
sich
schwierig,
so
dass
die
im
Herbst
abgehaltenen
Brauerversammlungen
nur
nach
unerfreulichen
Verhandlungen
Beschlüsse
über
Brauordnungen
und
Zahl
der
zu
brauenden
Biere
zu
Stande
brachten.
Man
rannte
Sturm
gegen
die
Bierprobe
und
erschwerte
nach
Kräften
das
Zustandekommen
der
Instruktion
für
die
Akziseerhebung.
Vor
allem:
die
zur
Aufnahme
der
Rechnungen
von
Akzisekammer
und
Kämmerei
Ersehenen
waren
lange
nicht
zu
bewegen
ihres
Amts
zu
walten,
weil
sie
sich
an
dem
Eid
wegen
der
Geheimhaltung
stießen.
Noch
am
9.
Oktober
1593
waren
die
Rechnungen
nicht
geprüft,
obgleich
der
Rat,
um
die
Sache
zu
fördern,
am
1.
Oktober
1588
Beziehung
auf
den
Bürgereid
zugestanden
hatte.
Dagegen
entrüsteten
sich
die
Bürger
über
den
sie
überraschenden
Schuldenstand,
als
der
Rat
am
15
Januar
1587
die
schlimme
Lage
der
Kämmerei
aufdeckte.
Es
ist
vorher
angedeutet
worden,
dass
für
den
Rat,
seit
die
Bürger
über
die
Schlüssel
zu
dem
Akzisekasten
verfügten,
bei
nicht
zureichenden
Einnahmen
keine
andere
Möglichkeit
war,
die
Verwaltung
zu
führen,
als
in
Hoffnung
auf
bessere
Zeiten
bei
der
Kämmerei
Schulden
auf
Schulden
zu
häufen.
Diese
bessern
Zeiten
aber
wollten
nicht
kommen,
und
so
musste
sich
schließlich
der
Rat
den
Bürgern
offenbaren.
Aber
bis
zur
Abhilfe
war
ein
weiter
Weg.
Die
ganze
Kurzsichtigkeit
der
Bürgerschaft
wird
so
recht
durch
die
Verhandlungen
über
den
Ankauf
von
Redentin
gekennzeichnet.
So
dringend
und
so
oft
auch
der
Rat
hin
befürwortete,
lehnten
die
Bürger
ihn
ab
mit
der
Begründung,
dass
augenblicklich
kein
Geld
in
der
Kasse
sei.
Zudem
war
die
Stimmung
schlecht.
Schon
im
April
1585
hatte
Hans
Haleke
es
für
Diebstahl
ausgeschrien,
als
damals
in
Einklang
mit
dem
Bürgervertrag
das
Gehalt
des
Stadtarztes
aus
der
Akzisekammer
entrichtet
war.
Endlich
im
März
1594
schien
es,
als
ob
die
Burger
geneigt
wären,
ernstlich
zu
beraten,
wie
man
der
Kämmerei
aushelfen
könne.
Aber
von
der
vorgeschlagenen
Abschätzung
des
Grundbesitzes
zu
einem
festen
Schosse
wollten
sie
weder
jetzt
noch
später
etwas
wissen.
Vielmehr
schlugen
sie
vor,
dass
mit
jedem
einzeln
über
sein
Schoß
verhandelt
werden
möge.
Aus
der
Ordnung
des
gemeinen
Kastens
zu
Rostock
von
1567
aufmerksam
geworden,
suchten
sie
darin
das
Heil.
Bei
der
Beratung
aber
zeigte
sich
sofort,
dass
ihnen
das
Verlangen
nach
neuen
Rechten
wichtiger
war
als
Schaffen
von
Ordnung
durch
allgemeine
Opferwilligkeit.
Möglich,
dass
der
Glaube
an
die
Schuld
des
Rates
sich
so
tief
eingesessen
hatte,
dass
man
nur
glaubte,
durch
Teilnahme
von
Bürgern
an
der
Kassenverwaltung
Besserung
erreichen
zu
können.
Aber
der
Zurückschauende
kann
nicht
anders
urteilen,
als
dass
Erkenntnis
des
Notwendigen
und
der
Wille
zu
bessern
auf
Seite
des
Rates
war,
die
Bürger
dagegen
sich
gegen
jede
noch
so
nötige
Belastung
sträubten
und
vorzüglich
um
Ausdehnung
ihres
Einflusses
kämpften.
Auch
daraus
ist
schwerlich
dem
Rat
ein
Vorwurf
zu
machen,
dass
er
so
lange
gezögert,
ehe
er
sich
nach
neuen
Einnahmen
umsah.
Denn
es
ist
durchaus
unwahrscheinlich,
dass
er
früher
bei
besserer
Lage
der
Dinge
seine
Bürger
einsichtiger
und
gebefreudiger
gesunden
haben
würde,
wo
doch
diese
Einsicht
in
so
viel
ernsterer
Stunde
fehlte.
Außerdem
muss
man
sich
gegenwärtig
halten,
dass
diejenigen
Einnahmen,
mit
denen
sich
das
Gleichgewicht
halten
ließ
und
die
zu
Gebote
standen,
die
aus
der
Akzise,
völlig
zur
Unzeit
von
der
Bürgerschaft
gesperrt
wurden.
Wohl
ist
der
Vorwurf
unredlicher
Verwaltung
erhoben
worden,
aber
der
vom
Rat
und
den
besonders
Beschuldigten
dringend
geforderten
Prüfung
sind,
wie
früher
gezeigt,
immer
die
Bürger
ausgewichen.
Die
Buchführung
wird
sehr
mangelhaft
und
unübersichtlich
gewesen
sein,
und
gegen
Rückstände
war
man
ungeheuer
nachsichtig
gewesen.
Das
aber
zu
bessern verstanden die Bürger am wenigsten.
Kurz
und
gut,
nachdem
schon
bei
der
Wahl
des
gemeinschaftlichen
Ausschusses,
der
die
Rostocker
Ordnung
durchberaten
sollte,
Meinungsverschiedenheiten
gewesen
waren,
erhob
sich
Ende
Februar
1595
Streit
um
die
Wahl
der
Beisitzer
zu
der
geplanten
neuen
Kasse
und
um
deren
Eid,
indem
der
Rat
den
Bürgern
die
Wahl
nicht
überlassen
wollte,
diese
sie
aber
beanspruchten.
Im
März
verlangten
die
Bürger,
ihre
Worthalter
selbst
zu
wählen,
während
sie
bisher
der
Rat,
nicht
immer
glücklich,
ernannt
hatte.
Dann
forderten
sie,
dass
der
Rat,
wenn
sie
die
50.000
Mark
betragenden
Schulden
der
Kämmerei
auf
die
Akzise
übernehmen
sollten,
das
Stadtsiegel abgebe, damit nicht ohne ihren willen neue Schuldverschreibungen besiegelt werden könnten (7. Mai).
Sie
forderten
außerdem,
dass
Bürger
zu
den
Schoßsitzungen
beigeordnet
wurden
und
auch
der
Rat
auf
der
Kämmerei
schosse
(7.
und
23.
Mai).
Als
sie
nach
langem
Verhandeln
über
den
nicht
mehr
aufzuschiebenden
Lau
der
Grubenmühle
und
der
Wasserkunst
endlich
dafür
je
100
Taler
aus
der
Akzisekammer
bewilligt,
dabei
aber
die
Zuziehung
zweier
Bürger
zum
Bau
bedungen
hatten
(23.
Mai),
brach
offener
Streit
über
die
Wahl
dieser
aus.
Der
Rat
setzte
voraus,
dass
die
Ernennung
ihm
zustehe,
und
verfuhr
danach.
Sowie
er
aber
darauf
das
bewilligte
Geld
ausgezahlt
haben
wollte,
behaupteten
einige
Bürger,
die
Bedingung
sei
nicht
erfüllt,
und
verhinderten
unter
Drohungen
die
Zahlung
(6.
Juni).
Ähnliches
war
schon
einmal
vorgekommen,
indem
am
25.
April
1594
die
Akziseherren
vom
Ausschuss
für
die
Wasserkunst
bewilligtes
Geld
einfach
nicht
gezahlt
hatten.
Diesmal
wurden
einige
Bürger,
denen
dies
Treiben
zuwider
war,
deshalb
beim
Rat
vorstellig
(15.
Juni),
aber
sie
kamen
gegen
die
Haleke,
Kröchel
und
Becker,
die
nach
Goltbergs
Tod
die
Führung
an
sich
gerissen
hatten,
nicht
auf.
Jene
beherrschten
die
Menge
unbedingt.
Schon
seit
Jahr
und
Tag
getrauten
sich
die
besonnenen
Elemente
unter
den
Handwerkern
nicht
mehr
mit
ihrer
Meinung
heraus
aus
Furcht,
dass
es
ihnen
in
Schenken
und
Artigen
ausgerückt
würde.
Ungescheut
fuhren
Kröchel
und
Haleke
sogar
dem
Bürgerworthalter
über
den
Mund,
wenn
er
einen
Bürgerbeschluss
nicht
ganz
nach
ihrem
Sinne
vortrug.
Sobald
sie
nun
von
jener
Eingabe
erfuhren
—
am
23.
Oktober
hatten
sie
Kenntnis
davon
—
sorgten
sie
dafür,
dass
die
Unterzeichner,
darunter
der
Bürgerworthalter
Jochim
Zachow,
ein
Schwiegersohn
Schabbelts,
in
den
Versammlungen
abseits
stehen
mussten.
Sie
höhnten
über
die
„underschrivers
des
„Pasquills,
warfen
ihnen
ihre
Verwandtschaft
mit
Schabbelt
und
anderen
Rat-mannen
vor
und
sagten
ihnen
Streben
nach
Sitz
im
Ratsstuhl
nach.
Jene
waren
in
hoffnungsloser
Minderheit.
Es
datierte
aber
nicht
gar
lange,
so
hatten
auch
andere,
die
dem
Rat
keineswegs
zugetan
waren,
Leute
wie
Brun, Levenow, Berkhof, zu klagen, dass sie behandelt würden wie Schuhwische.
Schon
am
2.
April
hatte
der
Rat
beschlossen,
den
Bürgern
zwei
Artikel
des
Vertrags
mit
Ernst
vorzuhalten,
weil
man
merke,
dass
sie
zu
weit
greifen
wollten.
Als
er
aber
wahrnahm,
dass
die
Beratung
der
Rostocker
Ordnung
immer
neue
Forderungen
zeitigte
und
die
im
Bürgervertrag
festgelegte
Verteilung
der
Rechte
gefährdete,
entschloss
er
sich
am
30.
Juni
,
jene
Ordnung
fallen
zu
lassen
und
sich
ganz
auf
den
Bürgervertrag
zu
stellen,
sich
jedoch
zu
erbieten,
Bürger
und
Ämter
den
Kämmerern
zu
Verwaltung
des
städtischen
Guts
zuzuordnen
und
die
Rechnungen
in
Beisein
zugezogener
Bürger
aufzunehmen.
Mitgeteilt
wurde
dieser
Beschluss,
da
unterdes
eine
Pest
ausgebrochen
war,
der
Bürgerschaft
erst
am
23.
Oktober
ohne
das
Erbieten,
aber
mit
der
Forderung,
die
Schulden
der
Kämmerei
auf die Akzise zu übertragen.
Es
kam
zu
Tumult,
erregte
Auseinandersetzungen
und
der
vorhin
berührten
Spaltung
in
der
Bürgerschaft.
Die
Mehrzahl
knüpfte
an
die
Schuldübernahme
die
Bedingung,
dass
Bürger
und
Ämter
den
Kämmerern
zugeordnet
würden
und
dass
der
Rat
seine
Gefälle
gegen
ein
festes
Deputat
abträte.
Das
(zusamt
der
Forderung
von
Beisitzern)
lehnte
der
Rat
natürlich
ab
mit
der
Erklärung,
er
sähe,
dass
die
Bürger
einfach
das
Regiment
haben
wollten
(13.
November)
wie
der
Rat
nun
am
Bürgervertrage
festhalten
wollte,
so
klammerten
sich
die
Bürger
an
die
Rostocker
Ordnung.
Es
kann
davon
abgesehen
werden,
das
Gegeneinanderprallen
dieser
Gegensätze
im
einzelnen
zu
verfolgen,
ebenso
die
anderen
Einzelheiten
genauer
darzulegen,
den
Gedanken,
mit
dem
hundertsten
Pfennige
zu
helfen,
die
wiederholten
Erklärungen
des
Rates,
ohne
Bewilligung
keine
neuen
Schulden
zu
machen
(29.
April
und
8.
Dezember
1596),
die
Weiterungen
wegen
der
Türkensteuer,
das
Verlangen,
Mieter
zu
den
Erbgesessenen
zuzuziehen
(
8.
Juni
1597,
den
Plan,
den
Ausschuss
zu
verstärken
(7.
und
8.
Juni
1597),
das
Beiseiteschieben
des
Bürgerworthalters
Zachow,
den
Prozess
zwischen
den
underschrivers
und
ihren
Gegnern,
die
ihre
Wirkung
verfehlende
Mahnung
der
Prediger.
In
der
Bürgerversammlung
wuchs
der
Tumult 21 Juli 1596 so an, dass der Rat bei Todesstrafe Frieden gebieten musste.
Der
Entscheidung
näher
kam
die
Sache
durch
einen
neuen
Übergriff
der
Bürger.
Sie
wählten
am
14.
November
1597
eigenmächtig
neue
Schlüsselherren
und
Beisitzer
zur
Akzise
und
erklärten,
vor
einem
Vertrag
—
in
ihrem
Sinne
natürlich
—
kein
Geld
aus
dem
Kasten
hergeben
zu
wollen.
Von
Verhandlungen
durch
den
Ausschuss
wollten
sie,
weil
darin
die
underschrivers
säßen,
nichts
mehr
wissen.
Von
diesen
Vorgängen
erfuhr
Herzog
Ulrich
in
der
Form,
dass
die
Bürger
die
Akzisebud
mit
Gewalt
geöffnet,
die
Schlösser
abgeschlagen,
andere
davor
gehängt
und
neue
Einnehmer
eingesetzt
hätten.
Er
bestimmte
deshalb,
dass
die
Akzise
einstweilen
eingestellt
und
die
Kasse
von
seinen
Beamten
unter
Sequester
genommen
werden
solle
(14.
Januar
1598).
Dass
aber
der
Sequester
nur
Konfiskation
für
den
Herzog
bedeuten
würde,
war
mit
Händen
zu
greifen.
Hatte
er
sich
doch
eben
erst
des
erblosen
Nachlasses
des
im
September
1596
ermordeten
reichen
Karsten
Hofmeister
bemächtigt
und
der
Rat,
wie
die
Dinge
in
der
Stadt
standen,
sich
begnügen
müssen,
dagegen
zu
protestieren
und
das
offenbare,
später
auch
anerkannte
Recht
der
Stadt
auf
erblose
Güter
in
einem
Prozesse
zu
verteidigen,
der
im
Sande
verlief.
Der
Schlag
traf
und
führte
augenblicklich
Rat
und
Bürger
zusammen,
da
man
für
den
Herzog
nicht
gesteuert
und
gespart
haben
wollte.
Ulan
fand
den
Ausweg
darin,
dass
die
Begründung
des
herzoglichen
Befehls
nicht
genau
zutraf,
da
keine
Schlösser
abgeschlagen
worden
und
die
Übernahme
der
Kasse
durch
die
neuen
Verwalter
ohne
Gewalttätigkeit
vor
sich
gegangen
war.
Es
wurde
also
dem
herzoglichen
Kommissar
Dietrich
von
Stralendorf
am
17.
Januar
erklärt,
der
Herzog
sei
falsch
berichtet
gewesen
und
man
werde
sich
ihm
gegenüber
zu
entschuldigen
wissen.
Da
Rat
und
Bürger
zusammenstanden,
Musste
sich
jener
zufrieden
geben,
und
nach
seinem
Fortgang
wurde
die
Kasse
an
einen
sichern
Ort
gebracht.
Damit
war
aber
die
Einigkeit
auch
zu
Ende.
Dem
Rat,
wie
dieser
es
wünschte
und
wie
es
unzweifelhaft
das
Gescheiteste
gewesen
wäre,
die
Entschuldigung
zu
überlassen
und
ihm
den
Rücken
zu
decken,
dazu
konnten
die
Bürger
sich,
voll
Misstrauen
wie
sie
waren,
nicht
entschließen.
Kaum
vereinbarte
man
sich,
dass
die
von
beiden
Seiten
abzugebenden
schriftlichen
Erklärungen
in
Einklang
gebracht
werden
sollten,
die
Absicht
aber,
daneben
den
Herzog
zu
besenden,
ließen
sich
die
Bürger
auch
durch
die
Vorstellung
nicht
ausreden,
dass
bei
mündlicher
Entschuldigung
unbequeme
Fragen
zu
erwarten
wären
(24.
–
26.
Januar).
Konnte
er
die
ebenso
unkluge
wie
unerwünschte
Gesandtschaft
nicht
hindern,
so
beschloss
nunmehr
der
Rat
ihr
ein
Bein
zu
stellen.
Durch
unbestimmt
gehaltene
Warnungen
bewog
er
die
Altersleute
der
großen
Ämter,
ihre
Siegel
für
die
Vollmacht
der
Gesandten
nicht
herzugeben.
Außerdem
aber
sorgte
der
in
Güstrow
zum
Landgericht
anwesende
Syndikus
und
Bürgermeister
Dr.
Plate
dafür,
dass
die
Gesandten
dort
nicht
zu
wohl
empfangen
würden,
wahrscheinlich
machte
er
auch
auf
das
Fristen
der
Siegel
aufmerksam.
Es
wurde
also
nach
den
Siegeln
gefragt.
Die
Bürger
antworteten,
der
Rat
habe
den
Ämtern
verboten
zu
siegeln,
und
baten
um
Mandate,
dem
Fehler
abzuhelfen.
Daraus
überreichten
Bürger
und
Rat
zwei
recht
von
einander
abweichende
notarielle
Urkunden
über
die
Erklärung
der
Altersleute
(1.
und
3.
Februar).
Diese
werden
die
verschieden
gestellten
Suggestivfragen
verschieden
beantwortet
haben,
und
ihre
vermutlich
möglichst
ausweichenden
Antworten
noch
weniger
gleich
verstanden
worden
sein.
Die
Gesandten
der
Bürger
erhitzten
sich
aber
über
die
Auskunft
des
Rates,
worin
sie
die
ihnen
verheißene
Entschuldigung
nicht
finden
konnten.
Das
Ergebnis
war,
dass
der
Herzog
beide
Teile
zu
einem
Verhör
vor
sich
lud
(6.
Februar). Dieses wurde auf den 11. Mai 1598 angesetzt.
Als
ihre
Vertreter,
deren
16
sein
sollten,
wählten
die
Bürger
die
eifrigsten
Parteigänger.
Die
Versammlung
aber,
worin
dies
geschah,
war
nur
schwach
besucht,
Jochim
Zachow
behauptete,
nur
von
30
oder
40
wirklichen
Bürgern.
Die
namhaftesten
hielten
sich
fern,
und
auch
die
Alterleute
der
großen
Gewerke
müssen
eine
ablehnende
Haltung
eingenommen
haben.
Als
die
Sechzehn
sich
versammeln
und
beraten
wollten,
schlug
es
ihnen
der
Rat
ab
und
bestritt,
als
sie
sich
darüber
beim
Herzoge
beschwerten,
ihre
Legitimation;
zugleich
bat
er,
die
Wahl
zu
untersuchen.
Diese
im
April
angestellte
Untersuchung
ergab,
dass
sich
die
Mehrheit
mit
der
Wahl
einverstanden
erklärte,
eine
nicht
unbeachtliche
Minderheit
sie
jedoch
verwarf.
Demnach
erkannte
der
Herzog
die
Sechzehn
als
Vertreter
der
Bürger
an,
befahl
aber,
sie
durch
acht
aus
der
Minderheit
zu
ergänzen
(5.
Mai).
Als
diese
acht
traten,
da
die
angesehensten
Bürger
mit
der
gegen
ihren
Willen
verfahrenen
Sache
nichts
zu
tun
haben
wollten,
die
Altersleute
der
großen
Gewerke
ein.
Die
Verhandlungen
zu
Güstrow
dauerten
vom
11.
–
16.
Mai.
Zum
Glück
für
die
Stadt
dachte
Herzog
Ulrich
nicht
daran,
die
Zwistigkeiten
so
zu
einer
Erweiterung
seiner
Rechte
auszunutzen,
wie
es
wohl
möglich
gewesen
wäre;
vielmehr
wünschte
er
aufrichtig,
die
Einigkeit
herzustellen
und
das
obrigkeitliche
Ansehen
des
Rates
aufrecht
zu
erhalten.
Er
ließ
unter
Benutzung
des
Wismarschen
Bürgervertrages
und
der
Rostocker
Ordnung
einen
neuen
Vertrag
entwerfen.
Die
bisherigen
Worthalter
mussten
abtreten
und
der
Rat
sich
begnügen,
statt
die
Worthalter
frei
zu
erwählen
zwei
solche
für
die
Bürger
und
einen
für
die
Ämter
aus
neun
von
der
Gemeinde
Vorgeschlagenen
zu
ernennen.
Ebenso
sollte
es
mit
der
Wahl
des
Ausschusses
gehalten
werden,
den
der
Rat
also
aus
120
Vorgeschlagenen
auszuwählen
hatte
und
der
aus
20
Bürgern
und
20
Ämtern
bestehen
und
in
gleicher
Weise,
wie
er
gewählt
war,
ergänzt
werden
sollte.
Der
alte
Ausschuss
musste
zurücktreten.
Die
Stellung
von
Bürgerschaft
und
Ausschuss
zu
einander
blieb
dieselbe.
Um
aber
auch
wohlhabenden
Bürgern
ohne
eignes
Haus
Stimmrecht
und
Einfluss
in
der
Gemeinde
zu
geben,
wurde
auf
Wunsch
der
Bürger
eingesessene
statt
erbgesessene
Bürger
gesetzt.
Die
Rechte
der
Bürgerschaft
wurden
erweitert.
Künftig
sollte
nicht
nur
zu
neuen
Ordnungen,
sondern
auch
zu
Änderungen
solcher,
auch
der
Gerichtsordnung
ihre
Einwilligung
nötig
sein
(§§
4,
6).
Der
Ausschuss
sollte
Mitwirken
bei
Beschlüssen
über
die
Nutzung
des
Stadtvermögens,
die
Aufsicht
mit
ausüben
und
zu
den
Bauten
der
Kämmerei
zwei
Ausschussbürger
zuordnen
(§§
27,
28,
38,
39).
Neue
Schulden
sollten
nur
mit
wissen
und
Belieben
des
Ausschusses
gemacht
werden,
bei
Anleihen
zum
Ersatz
gekündigter
Gelder
sollte
er
raten
und
Helsen
(§§
47,
48).
Dabei
wurde
die
Einrichtung
eines
Kopeibuches
für
die
Schuldverschreibungen
angeordnet
(§
46),
das
noch
lange
fortgeführt
ist.
Rat
und
Ausschuss
sollten
einen
oder
zwei
Kämmereischreiber
anstellen
(§
37)
und,
während
bis
dahin
die
Bürgermeister
die
Hebungsbürger
berufen
hatten,
sollte
das
nunmehr
Sache
von
Rat
und
Ausschuss
sein
(§
55).
Ebenso
sollten
nötigenfalls
Rat
und
Ausschuss
Bürger
zu
Erhebung
und
Berechnung
besonderer
Steuern
(Zulagen)
abordnen
(§
49).
Die
Einnahme
des
Hafen-,
Prahm-,
Ruder-
und
Kopfgeldes
und
des
Landzolls
sollte
je
einem
Ratmann
und
einem
Bürger
übertragen
werden
(§§
29,
30,
32).
Die
zur
Kämmerei,
zum
Weinkeller,
zur
Apotheke
und
sonst
erwählten
Bürger
sollten
nicht
länger
als
sechs
Jahre
bei
ihrem
Amt
bleiben
(§
15).
Der
Rat
seinerseits
setzte
durch,
dass
die
Bürger
keine
fremden
Juristen
ohne
seine
Einwilligung
heranziehen
dürften
(§
21)
und
dass
mit
Dammhusen,
dessen
Dienste
nicht
entbehrt
werden
könnten,
keine
Veränderung
vorgenommen
werden
sollte
(§
26).
Die
Wasserleitung
wird
nicht
erwähnt.
Schmerzhafter
fast
als
all
diese
Eindämmung
seiner
bisherigen
Befugnisse
zu
Gunsten
der
Bürgerschaft
mussten
den
Rat
die
Bestimmungen
treffen,
dass
herzogliche
Kommissare
die
Rechnungen
der
Kämmerei
und
der
Hebungen
prüfen
(§§
41,
55)
und
untersuchen
sollten,
ob
die
Akzise
gemäß
dem
Verlangen
der
Bürger
abgeschafft
werden
könnte,
und
dass
für
den
Fall
ihrer
Unentbehrlichkeit
Rat
und
Ausschuss
den
Herzog
um
ihre
Beibehaltung
für
bestimmte
Zeit
bitten
sollten
(§§
42—45).
Es
war
ein
alter
Glaubenssatz
rätlicher
Politik,
dass
die
finanzielle
Lage
der
Stadt
vor
Fremden
und
Landesherren
geheim
bleiben
müsse,
und
bisher
war
der
Standpunkt
mit
Erfolg
festgehalten,
dass
die
Stadt
allein
befugt
gewesen
wäre,
die
Akzise
einzuführen.
Nun
Musste
darin
eine
Gebundenheit
und
Abhängigkeit
anerkannt
werden,
und
die
weitere
Folge
war
die
Belastung
mit
einer
jährlichen,
später
mehrmals
verdoppelten
Zahlung,
die
bis
1863
zu
leisten
war.
Gelassener
konnte
er
die
Verpflichtung
hinnehmen,
dass
bei
Erlass
oder
Veränderung
städtischer
Ordnungen
die
Landespolizeiordnung
nach
Möglichkeit
berücksichtigt
werden
sollte
(§
4).
Heilsam,
weil
feste
Norm
schaffend,
war
endlich
die
Bestimmung,
dass
bei
künftiger
Uneinigkeit
wegen
des
Vertrages
die
Entscheidung
des
Landesherrn
nachzusuchen
sei.
Darauf
beruhte
die
Anrufung
der
Landesregierung,
wenn
Rat
und
Ausschuss
sich
in
etwas
nicht
einigen konnten.
Zum
Zeichen
der
Versöhnung
mussten
die
Abgeordneten
der
Bürger
denen
des
Rates
die
Hände
reichen
und
sich
nach
Gelegenheit
verbitten. Strafe über die Bürger wegen ihrer Eigenmächtigkeit in Sachen der Akzise zu verhängen, davon sah der Herzog ab.
Am
16.
Mai
war
der
Vertrag
verkündet,
am
18.
schon
neuer
Streit
im
Gange.
Die
Abgeordneten
der
Bürger
wollten
ihren
Wählern
berichten,
der
Rat
aber
die
Gemeinde
dazu
nicht
berufen,
da
er
diese
Berichterstattung
als
seine
Aufgabe
ansah
und
das
Eintreffen
des
Vertrags
abzuwarten
gedachte.
Auf
herzoglichen
Befehl
musste
er
nachgeben.
Dann
machten
die
Altersleute
der
großen
Ämter
wegen
der
Besiegelung
des
Vertrages
Schwierigkeiten,
da
sie
nicht
wissen
könnten,
ob
nicht
etwa
daran
geändert
sei.
Auch
wegen
der
sehr
bedeutenden
Kosten
entstanden
Reibereien.
Die
Abgesandten
der
Bürger
hatten
aus
dem
Vollen
gewirtschaftet,
freigebig
Wein
spendiert
und
sich
von
anderen
nicht
vorbeitrinken
lassen
wollen.
Der
Rat
aber
war
keineswegs
willig,
all
das
zu
bezahlen,
was
die
einzelnen
auf
ihrer
Rechnung
stehen
hatte.
Anderseits
wollten
die
Bürger
die
Rechnung
des
Rates
prüfen,
dieser
sie
aber
als
einen
Teil
der
Kämmereirechnung
angesehen
wissen
und
sie
erst
mit
dieser
vorlegen.
Erst
am
6.
März
1599
einigte
man
sich
über
die
Anweisung
der
Gelder.
Als
gar
der
Vertrag
angewandt
werden
sollte,
entstand
über
seine
Auslegung
ein
Zwist
nach
dem
anderen.
Mit
dem
neuen,
am
10.
August
gewählten
Ausschuss
aber
war
nichts
anzufangen.
Denn
hatte
auch
der
Rat
Haleke,
Kröchel
und
Becker
daraus
fernhalten
können,
so
brauchten
diese
ihre
Mundfertigkeit
nach
wie
vor
in
der
Bürgerschaft
und
beeinflussten
immerfort
den
Ausschuss,
der
sich
nicht
getraute,
etwas
zu
beschließen,
das
ihnen
etwa
nicht
recht
war.
So
war
der
Ausschuss
nicht
zu
bewegen,
zu
der
Beratung
der
für
nötig
gehaltenen
Ordnungen
abzuordnen
oder
selbst
darin
einzutreten.
Er
erklärte,
das
sei
Sache
der
Gemeinde,
und
ließ
sich
davon
durch
keine
Vorstellungen
abbringen.
Die
Zusage,
dass
die
durchberatenen
Ordnungen
vor
ihrer
Verkündigung
der
Gemeinde
vorgelegt
werden
sollten,
genügte
ihm
nicht;
zum
mindesten
verlangte
er,
dass
die
Gemeinde
die
zu
der
Beratung
Verordneten
bestimme.
Der
Angelpunkt
des
Streites
war
aber
der,
dass
sich
der
Rat
die
freie
Hand
in
der
Verwaltung
der
Kämmerei
nicht
nehmen
lassen
wollte
und
das
als
einen
Ehrenpunkt
ansah,
während
die
Bürger
Anteil
daran
und
Kontrolle
darüber
erstrebten;
verlangten
sie
doch
sogar
die
Aufsicht
über
den
Weinkeller.
Der
Güstrower
Vertrag
sprach
sich
über
die
Kämmerei
nicht
klar
aus.
Die
Bürger
hatten
die
Handhabe,
dass
die
Einkünfte
für
die
Verpflichtungen
nicht
zu
erreichen,
zumal
da
in
der
letzten
Zeit
niemand
Schoß
und
Lottgulden
zahlen
wollte.
Die
Aufnahme
der
Rechnung
durch
herzogliche
Kommissare
war
spät
angegriffen
und
nicht
erledigt,
als
jene
am
22.
Dezember
1598
Wismar
wieder
verließen;
erst
ein
Jahr
später
wurde
die
Prüfung
vollendet.
Unrichtigkeiten
wurden
nicht
gefunden,
wenn
auch
die
veraltete
Führung
zu
tadeln
war.
Aus
den
(jetzt
verschollenen)
Büchern
der
Akzise
ließ
sich
für
große
Summen
nicht
nachweisen,
wozu
sie
verwendet
worden,
und
jetzt
nach
Verlauf
von
20
bis
40
Jahren
wusste
niemand
mehr
Auskunft
zu
geben.
An
Untreue
ist
schwerlich
zu
denken.
Mindestens
waren
die
ehemals
verdächtigten
Bürgermeister
Schabbelt
und
Treiman
durch
die
1584
und
1585
nach
Prüfung
ihrer
Rechnungen
erlangten
Entfreiungen
gedeckt.
Die
Schulden
von
Kämmerei
und
Akzise
zusammen
betrugen
91.
128
Mark
9
Schillinge
6
Pfennige,
die
jährliche
Einnahme
der
Kämmerei
6.146
Mark
14
Schillinge,
ihre
Bedürfnisse
11.875
Mark
9
½
Schillinge,
die
der
Akziseschuld
642
½
Mark.
Erfordernisse
für
unaufschiebbare
Bauten
sind
dabei
nicht
berücksichtigt.
Nach
wie
vor
hatten
die
Akzisebürger
nur
für
ihre
Kasse
Sinn
und
Auge,
und
es
bedurfte
sehr
ernster,
ja
drohender
Vorstellungen
des
herzoglichen
Kommissars
Jochim
von
Bassewitz
ehe
sie
sich
im
Dezember
1598
entschlossen,
mit
4.000
Talern
für
die
Kämmerei
einzuspringen.
Mochte
die
Kämmerei
ihretwegen
sehen,
woher
gekündigtes
Geld
nehmen.
Lieber
als
dass
sie
dort
aushalfen,
ließen
sie
ihre
Gelder
zinslos
liegen
oder
kündigten
niedrig
verzinste
Schulden.
Auch
gegen
eine
Anweisung
des
Herzogs,
der
Kämmerei
zu
helfen,
sträubten
sie
sich.
Suchte
der
Rat
um
Geld
zu
Besendung
von
Hansetagen
nach,
so
vertrösteten
sie,
die
Ratssendeboten
sollten
nur
auslegen,
das
weitere
werde
sich
finden,
was
nach
früheren
Erfahrungen
im
besten
Falle
Zahlung
nach
Jahr
und Tag bei unablässigem Anhalten darum bedeutete.
Von
der
anderen
Seite
kam
der
Rat
wenig
entgegen.
Ich
erinnere
an
sein
Sträuben,
die
Bürger
zusammenrufen
zu
lassen,
und
die
hingezogene
Bezahlung
der
Auslagen
der
Abgesandten,
wenngleich
die
Beanstandungen
durchaus
berechtigt
gewesen
sein
werden.
Als
gelegentlich
eines
bevorstehenden
Hansetages
die
Bürger
Auskunft
über
die
hansischen
Privilegien
wünschten,
erwiderte
er,
die
wären
in
Lübeck
verwahrt,
dort
möge
man
Nachfragen
(19.
Juni
1599).
Gewiss
ließ
sich
die
Frage,
so
allgemein
gestellt,
nicht
leicht
und
kurz
beantworten,
aber
richtig
war
solch
Verfahren
nicht,
ebenso
wenig
wie
wenn
Schabbelt
den
vorlauten
Glockengießer
Gert
Binke
anfuhr
und
ihn
Henneke
Vormeier
nannte.
Dabei
erhitzten
sich
die
Gemüter
immer
mehr.
Schon
am
2.
Februar
1599
drohte
der
ehemalige
Bürgerworthalter
KIawes
Brun,
der
Rat
möge
sich
vorsehen,
dass
nicht
etwas
aufwache,
das
schliefe;
es
ruhe
noch
etwas,
womit
man
vor
dem
Herzog
zurückgehalten
habe.
Freilich
trat
er,
als
Schabbelt
in
ihn
eindrang
und
wissen
wollte,
was
er
meine,
einen
kläglichen
Rückzug
an
und
stellte
dem
Rat
eine
volle
Ehrenerklärung
aus.
Dennoch
kam
er
nach
einigen
Monaten
auf
die
Sache
zurück
und
griff
zugleich
den
Syndikus
und
Bürgermeister
Plate
an.
Es
lag
ihm
offenbar
die
Akzise
im
Sinne.
Die
Folge
war
eine
Klage
Plates
und
eine
Beschwerde
des
Rates
beim
Herzoge
(27.
Juli).
Andere
anzügliche
Reden
führte
Haleke,
als
um
diese
Zeit
der
Türkenkasten
erbrochen
und
der
Einbrecher
nicht
gleich
entdeckt
wurde.
Er
wurde
deshalb
auf
Klage
der
Kämmerer
gefangen
gesetzt
und erst nach längeren Verhandlungen gegen Bürgschaft freigelassen.
Nicht
weniger
als
drei
Male
hatte
Herzog
Ulrich
in
den
Jahren
1598
und
1599
auf
Anrufen
der
Streitenden
nicht
etwa
einzelne
Artikel,
sondern
ganze
Teile
des
Vertrags
auslegen
müssen,
und
immer
war
des
Streitens
noch
kein
Ende.
Es
kam
vor,
dass
die
Bürger
sich
gegenüber
der
Auslegung
auf
den
„sonnenklaren
Wortlaut
des
Vertrages
beriefen.
Daher
entschloss
sich
der
Herzog,
von
neuem
seine
Räte
nach
Wismar
zu
senden,
um
endlich
Einigkeit
herzustellen
und
die
älteren
Akziserechnungen
zu
prüfen.
Er
kündete
das
am
25.
Januar 1600 dem Rat und dem Ausschuss an.
Im
März
trafen
der
Landrat
Johann
von
Kramon
zu
Woserin,
der
Kanzler
Dr.
Jakob
Bording
und
Dr.
Ernst
Rothman
als
herzogliche
Kommissare
ein.
Dem
vierten,
dem
Landrentmeister
Andreas
Meier,
fiel
insbesondere
die
Untersuchung
der
Rechnungen
zu.
Nach
mehrtägigen
schwierigen
Verhandlungen
stellten
die
Räte
am
19.
März
den
neuen
Bürgervertrag
fertig,
der
Jahrhunderte
lang
grundlegend
für
die
städtische
Verwaltung
gewesen
ist
und
manche
Dinge
bis
zuletzt
regelte.
Die
dafür
erwirkte
kaiserliche
Bestätigung ist verschollen.
In
dem
Hauptstreitpunkte
wegen
der
Kämmerei
gab
schließlich
der
Rat,
nicht
aus
Pflicht
sondern
aus
Liebe
zum
Frieden
und
den
Kommissaren
zu
Gefallen,
nach,
dass
von
zwölf
Bürgern
und
Ämtern
aus
dem
Ausschuss
je
zwei
abwechselnd
den
beiden
Kämmereiherren
zugeordnet
würden,
um
die
Gelder
einzunehmen,
bis
mit
Hilfe
der
Akzise
die
gesamten
Stadtschulden
abgebürdet
seien.
Sie
sollten
sich
aber
nicht
in
das
Regiment
einmischen
noch
bei
Anstellung
der
Beamten
mitreden
und
unweigerlich
die
zur
Verwaltung
nötigen
Gelder
auszahlen.
Reichten
die
Einkünfte
dafür
nicht,
so
sollten
Rat
und
Ausschuss
auf
Abhilfe
bedacht
sein,
auch
beim
Herzoge
um
die
Bewilligung
der
für
die
Stadt
unentbehrlichen
Akzise
für
bestimmte
Jahre
nachsuchen
(§§
40—57).
Von
den
vier
Hebungsbürgern
sollten
Rat
und
Ausschuss
je
zwei
und
zwar
halb
aus
dem
Ausschuss
und
halb
aus
der
Gemeinde
erwählen
(§§
72,
73)
von
den
beiden
Hafenbürgern
einen
der
Rat,
den
anderen
der
Ausschuss
bestimmen
(§29).
Die
Vorbereitung
der
Hochzeit-
und
Polizeiordnung,
der
Bürgersprache
und
der
Gerichtsordnung
wurde
teils
acht
Verordneten
des
Ausschusses,
teils
diesem
selbst
zugewiesen,
und
nur
vor
der
Verkündigung
sollte
noch
die
Gemeinde
zugezogen
werden
(§§
4—6).
Die
Ergänzungswahlen
zum
Ausschuss
wurden
der
Bürgerschaft
entzogen
und,
wie
es
im
Bürgerverträge
von
1583
vorgesehen
gewesen
war,
dem
Ausschuss
allein
die
Vorschläge
der
je
drei
Personen
für
jede
erledigte
Stelle
übertragen,
aus
denen
der
Rat
nach
wie
vor
zu
wählen
hatte
(§
17).
Ebenso
wurde
die
Wahl
der
Worthalter
geordnet
und
nun
auch
den
Ämtern
ein
zweiter
wortkalter
zugestanden
(§
18).
Einer
der
Ratssekretäre
wurde
dem
Ausschuss
als
Protokollist
zugewiesen,
jedoch
kein
Rechtsbeistand
gewährt
(§
25).
Der
Ausschuss
sollte
zu
seinen
Beratungen
Nichtmitglieder
nicht
zuziehen,
noch
sollten
solche
sich
eindrängen
oder
jemand
die
Beschlüsse
von
Rat
und
Ausschuss
anfechten
dürfen
(§
24).
Die
Entscheidung,
ob
gewisse
Beschlüsse
statt
vom
Ausschuss
von
der
gesamten
Bürgerschaft
zu
fassen
seien,
wurde
dem
Rat
und
dem
Ausschuss
gleichmäßig
zugewiesen
(§
23).
Die
herkömmlichen
Ratsgefälle
sollten
bleiben,
und
es
wurde
der
Rat
im
Besitz
und
der
Verwaltung
des
Weinkellers
gegen
jede
Einmischung
des
Ausschusses
gesichert
(§§
55,
66).
In
Erneuerung
einer
alten
hansischen
Willkür
wurde
endlich
die
Begleitung
eines
vor
Bürgermeister
und
Rat
geforderten
Bürgers
auf
die
Höchstzahl
von
sechs beschränkt (§ 13).
Auch
dieser
Vertrag
führte
den
inneren
Frieden
noch
nicht
herbei,
da
die
Bürger
fortwährend
neue
Rechte
in
der
Verwaltung
beanspruchten
und
die
vom
Rat
für
Gehalte,
Zinsen,
Kosten
der
Hansetage,
Holzkauf
und
dergleichen
geforderten
Gelder
nicht
Herausgaben.
Die
Ratsweine
weigerten
sie
sich
zu
bezahlen.
Die
Hospitäler
konnten
für
die
Ernte
keine
Arbeiter
bekommen,
da
die
Bürger
den
Lohn
nicht
hergeben
wollten.
Die
Türkensteuer
ließ
der
Ausschuss
durch
seine
Abgeordneten
nach
Güstrow
bringen
statt
durch
Ratsdiener.
Beim
Marstall,
der
Ziegelei
und
der
Apotheke
wollte
er
die
Aussicht
ausüben,
die
Akzisebürger
allein
ernennen
und
bei
Abfassung
der
Eide
mitwirken.
Dabei
kamen
gelegentlich
die
alten
Beschuldigungen
untreuer
Verwaltung
wieder
hervor,
so
dass
Schabbelt,
der
Krankheit
halber
den
Verhandlungen
über
den
letzten
Bürgervertrag
fern
geblieben
war,
sich
genötigt
sah,
den
Kampf
um
seinen
guten
Namen
nochmals
auszunehmen.
Er
setzte
die
Anerkennung
seiner
Rechnungen
von
Neuem
durch
und
starb
dann
am
vorletzten
Tag
des
Jahres.
Es
bedurfte
mehrerer
Erklärungen
und
Zurechtweisungen,
die
Herzog
Ulrich
am
28.
Januar
und
24.
März
1602
und
sein
Nachfolger
Herzog
Karl
am
17.
Juli
1604
durchaus
im
Sinne
des
Rates
erließen,
um
die
Bürger
zu
bestimmen,
sich
mit
dem
zu
begnügen,
was
ihnen
der
Vertrag
an
Rechten
einräumte.
Hierdurch
fand,
wie
Köppe
sich
etwas
später
gehässig
ausdrückte,
der
Rat
den
Schlüssel
zum
Geldkasten
wieder
oder
wurde
vielmehr
eine
geordnete
Verwaltung
wieder
möglich
und
kehrte
auch
allmählich
die
Ruhe
zurück.
Am
14.
März
1616
gestand
der
Rat
aus
freiem
Willen
auf
Begehr
der
Bürgerschaft
den
zur
Kämmerei
Verordneten
auch
den
Beisitz
bei
den
Ausgaben
aus
der
Kämmereikasse
zu,
hielt
aber
daran
fest,
dass
ihm
zu
jeder
Zeit
die
Gelder
für
die
Bedürfnisse
der
Stadt
z.
B.
für
Hansetage,
unweigerlich
ausgezahlt
werden
müssten.
Das
allgemeine
Bewilligungsrecht
des
Bürgerausschusses
für
alle
Ausgaben
der
Stadt
wird
sich
von
der
überragenden
Bedeutung
der
Akzisekammer
her
herausgebildet
haben.
Der
Zeitpunkt
ist
noch
zu
ermitteln.
Später
hat
der
Bürgerausschuss
auch
das
Recht
erlangt,
Ausgaben
der
Geistlichen
Hebungen
zu
bewilligen,
während
er
anfangs
nur
durch
Deputierte
an
der
Prüfung
der
Rechnungen
teilnehmen
konnte.
Eigentümlich
ist
die
Erscheinung,
dass
er
Beschwerden
wider
den
Rat
im
17.
und
18.
Jahrhundert
in
der
Form
eines
Rechtsstreites
durchführte
und
bei
Uneinigkeit
mit
diesem
sogar Klagen in städtischen Angelegenheiten gegen Dritte anstrengte, z. B. 1796 gegen den Pächter der Mühlen.
Das
Stadtrecht,
dessen
Ausarbeitung
die
Bürgerverträge
innerhalb
eines
Jahres
verlangten,
ist
nicht
zu
Stande
gekommen.
In
Angriff
genommen
ist
es
allerdings,
und
ein
Entwurf
von
der
Hand
des
Syndikus
Plate
vorhanden,
aber
die
Schwierigkeiten
es
fertig
zu
stellen,
sind
nicht
überwunden
worden.
Als
1774
auf
die
Nichterfüllung
der
Zusage
hingewiesen
wurde,
erklärte
der
Rat,
es
sei
ihr
durch
die
Bürgersprache von 1610 genügt, die ein kleines Stadtrecht darstelle.
Kleider- und Hochzeitordnungen sind 1602 beschlossen und verkündet worden, eine neue, letzte Fassung der Bürgersprache 1610.
Unter
welchen
Umständen
und
wann
die
Beteiligung
der
Bürger
an
der
Verwaltung
über
die
im
Bürgervertrag
und
in
den
Erklärungen
festgesetzten Grenzen hinaus erweitert ist, lässt sich meistenteils bisher nicht übersehen.
Einiges
ist
durch
spätere
kommissarische
Verhandlungen
geregelt,
im
großen
und
ganzen
aber
haben
nicht
Verordnungen
oder
Verträge
darüber
bestimmt,
sondern
sind
Persönlichkeiten
und
Zufälligkeiten
ausschlaggebend
gewesen
und
ist
aus
den
einzelnen
Fällen Herkommen geworden.
Die
späteren
Streitigkeiten
zwischen
Bürgerschaft
und
Rat,
die
im
17.
und
18.
Jahrhundert
lange,
mit
Eifer
und
Erbitterung
geführte
Verhandlungen
vor
dem
Schwedischen
Tribunal
oder
königlichen
Kommissaren
erforderten,
betrafen
im
Kernpunkte
stets
Befreiungen
des
Rates
von
Lasten
wie
Kontribution,
Servis,
Akzise
oder
seine
Bezüge
aus
dem
Weinkeller
und
den
Ackerlosen.
Daran
wurden
in
der
Regel
allerhand
andere
Beschwerden
in
langer
Reihe
angegliedert.
Verfassungsänderungen
haben
sie
nicht
zur
Folge
gehabt,
so
dass
es
eines
Eingehens
in
diese
Nichtigkeiten
hier
nicht
bedarf.
Das
wesentliche
davon
wird
später
an
geeigneter
Stelle
einzureihen
sein.
Solche
Zänkereien
erfüllten
die
Jahre
1671-1675
und
nach
dem
durch
die
Belagerung
und
die
Zeit
der
Dänischen
Herrschaft
veranlassten
Stillstände
1680
und
1681,
1700
und
1701,
1722—1725,
1774—1781.
Selbst
wo
wie
im
letzten
Falle
Unredlichkeiten
eines
Bürgermeisters
aufgedeckt
wurden,
überstiegen
Kosten
und
Schaden,
die
das
zerklüftete
Gemeinwesen
von
diesen
Zwistigkeiten
hatte,
bei
weitem
den
Gewinn.
Ein
mittelbarer
Nutzen
kann
dadurch
gestiftet
sein,
dass
das
Gefühl
der
Selbstherrlichkeit
im
Rat
zurückgedämmt
und
das
Gewissen
geschärft
wurde.
Das
letzte
wäre
auch
auf
andere
Weise
als
durch
Schüren
von
Unfrieden
zu
erreichen
gewesen.
Die
1774
von
den
Beschwerde
führenden
Bürgern
aufgestellte
Forderung,
dass
Rat
und
Beamte
von
den
Bürgern
gewählt
werden
müssten,
blieb
von
dem
Tribunalspräsidenten
völlig
unbeachtet,
und
das
mit
Recht.
Denn
nichts
deutet
daraus
hin,
dass
nicht
im
großen
und
ganzen
die
besten
Männer
der
Stadt
in
den
Ratsstuhl
berufen
wurden;
dass
die
Wahl
stets
auf
die
Angesehensten traf, geht aus der Beschwerdeschrift selbst hervor.