9. Kapitel
Das Kirchenwesen bis zur Reformation.
Eine
Urkunde
des
großen
Sachsenherzogs
Heinrichs
des
Löwen
von
1167
bestimmt
als
Grenze
der
Bistümer
Schwerin
und
Ratzeburg
in
der
Wismarschen
Gegend
die
Wissemaraa,
die
Stivine
und
die
Lusnusnizie.
Es
kann
keinem
Zweifel
unterliegen,
dass
damit
der
Lauf
des
aus
dem
Schweriner
See
abfließenden
Baches
gemeint
ist.
Für
die
Strecke
der
Stivine
gibt
der
Name
des
Hofes
Steffin
einen
Anhalt;
ihre
Fortsetzung
in
der
Gegend
von
Kluß
muss
einstmals
Wotrenze
benannt
gewesen
sein,
da
nur
so
die
lange
bestehende
Benennung
jener
Mühle
als
Wotrenze-Mühle
erklärlich
wird.
Der
weitere
Verlauf
ist
durch
die
Aufstauung
des
Mühlenteichs
verdeckt.
Schon
dort,
vermutlich
von
der
Stelle
an,
wo
sich
die
Flöte
damit
vereinigte,
wird
der
Name
Wismaraa
eingesetzt
haben,
der
dem
untersten
Teil
bis
in
die
See
eignete.
Ihr
Lauf
ist
bei
der
Anlegung
des
Bahnhofs
und
der
neuesten
Hafenerweiterung
mehrfach
verlegt
worden.
Da
die
Stadt
westlich
vom
Bach
gegründet
ist,
gehörte
sie
zum
Bistum
Ratzeburg,
während
Alt-Wismar
an
der
anderen
Seite
dem
Bistum
Schwerin unterstand.
Zum
Ende
des
Jahres
1237
verlieh
Bischof
Ludolf
von
Ratzeburg
dem
Propst
des
Nonnenklosters
Rehna
wie
über
andere
Kirchen
so
auch
über
die
in
Wismar
erwachsenden
den
Bann
oder
das
Synodalgericht.
Unter
den
Zeugen
erscheint
der
Wismarsche
Pfarrer
Johann.
Es
muss
also
damals
mindestens
eine
Kirche
in
Wismar
bestanden
haben,
andere
werden
im
Bau
oder
geplant
gewesen
sein.
St.
Marien
ist
wohl
etwas
vor
1255,
dann
1255
und
gleichzeitig
St.
Georgen,
St.
Nikolai
kurz
vor
1258
zuerst
erwähnt.
Der
Raum
des
Kirchspiels
von
St.
Georgen
muss,
wie
im
ersten
Kapitel
ausgeführt
ist,
schon
vor
1250
der
Altstadt
angegliedert
gewesen
sein.
Da
nach
einer
Urkunde
von
1270,
worin
Herr
Heinrich
von
Mecklenburg
dem
Deutschordenshause
zu
Riga
die
Georgenkirche
übertrug,
er
sie
erst
damals
mit
der
Neustadt
ausstattete,
kann
ihr
bei
ihrer
Begründung
kein
fester
Pfarrbezirk
zugewiesen
sein
und
müssen
wohl
auch
die
anderen
Pfarrer
berechtigt
gewesen
sein
für
ihre
Bewohner
zu
amtieren,
namentlich
der
von
St.
Marien,
dessen
Pfarre
weithin
mit
der
Neustadt
grenzte.
Dem
entsprechend
erscheint
dieser
auch
neben
dem
Pfarrer
von
St.
Georgen
in
der
Urkunde
über
die
Ausstattung
des
auf
der
Grenze
der
Alt-
und
Neustadt
errichteten
Heiligen
Geist-Hospitals
mit
Kirchhof
und
Gottesdienst
1255
als
Zeuge.
Dagegen
halte
ich
es
für
wahrscheinlich,
dass
die
Kirchspiele
von
St.
Marien
und
St.
Nikolai
schon
vordem
sauber
getrennt
waren.
Von
einer
weiteren
oder
späteren Veränderung der Pfarrgrenzen in Wismar haben wir keine Kunde.
Ich
habe
eben
einfach
von
der
St.
Georgen-Pfarre
gesprochen.
Dazu
bedarf
es
einiger
Erläuterung.
Aus
dem
oftmaligen
Vorkommen
des
Alten
Kirchhofs
von
St.
Georgen,
der
vor
der
Stadt
oder
außerhalb
der
Mauern
bei
der
Reiferbahn
gelegen
zu
haben
scheint,
ist
geschlossen
und
muss
auch
wohl
geschlossen
werden,
dass
St.
Georg
wie
bei
Lübeck,
Rostock
und
Hamburg
auch
bei
Wismar
anfänglich
zum
Patron
eines
nahe
der
Stadt
gelegen
gewesenen
Hospitals
erwählt
war
und
dass
bei
Begründung
der
Neustadt
eine
Übertragung
stattgefunden
hat,
indem
damals
das
Hospital
weiter
nach
Westen
verlegt
und
dem
Heiligen
Jakob,
dem
Schutzpatron
der
Pilger,
untergestellt
ist,
wogegen
die
auf
dem
bisherigen
Hospitalgrund
errichtete
Kirche,
die,
trotzdem
ihr
zunächst
kein
abgegrenztes
Kirchspiel
zugewiesen
wurde,
als
Pfarrkirche
anzusprechen
sein
wird,
als
Mitpatron
vor
allem
den
Heiligen
Martin
erhalten
hat.
Wären
auch
die
Übrigen
aus
späterer
Zeit
erst
bekannten
Patrone
der
Kirche
schon
damals
erwählt,
so
würde
die
Pfarrkirche
nicht
vor
1235
begründet
sein
können,
da
Elisabeth
von
Thüringen
erst
in
jenem
Jahr
heilig
gesprochen
ist.
Aber
diese
Mitpatrone
können
erst
bei
der
Weihung
des
im
Anfang
des
14.
Jahrhunderts
neu
erbauten
Thors
eingetreten
sein.
Anders
steht
es
um
St.
Martin,
dessen
hervorragende
Bedeutung
für
die
Kirche
noch
jetzt
an
Altären,
Kirchengestühl
und
in
Wandgemälden
offensichtlich
ist.
Nach
ihm
und
dem
Drachentöter
Georg,
einmal
auch
nach
ihm
allein
wurde
die
Kirche
im
13.
Jahrhundert
benannt,
und
erst
allmählich
trug
es
Georg
allein
über
ihn
davon.
Ein,
allerdings
ziemlich
verbreiteter,
Irrtum
ist
es
dagegen,
wenn
man
in
neuerer
Zeit
den
älteren
Thorbau
als
nach St. Martin und den jüngeren Westbau als nach St. Georg benannt hat ansprechen wollen.
Als
Vorsteher
der
Kirchen,
die
das
Vermögen
zu
verwalten
und
über
das
Bauen
zu
entscheiden
hatten,
erscheinen
im
13.
und
14.
Jahrhundert
noch
Bürger,
seit
1339
bei
St.
Marien,
1381
bei
St.
Nikolai,
1427
bei
St.
Georgen
auch
Bürgermeister
und
Ratmannen,
danach
seit dem 15. Jahrhundert meist bei St. Marien und St. Nikolai je zwei Bürgermeister, bei St. Georgen auch noch Ratmannen.
Die
Pfarrer
wurden
vom
Bischof
eingesetzt,
das
Recht
sie
ihm
zu
präsentieren
aber
stand
nach
dem
Vertrag
von
1260
den
Landesherren
zu.
Dieses
Rechts
haben
sie
sich
vorübergehend
entäußert.
Zuerst
das
über
St.
Georgen,
das
Heinrich
der
Pilger
1270
dem
Deutschen
Orden
zu
Riga
verlieh,
das
jedoch
1363
wieder
Herzog
Albrecht
sich
zuschrieb,
sein
Sohn
und
Enkel
1398
dem
bischöflichen
Vogt
zu
Stove
schenkten.
Die
von
Herrn
Heinrich
dem
Löwen
1321
und
1323
vollzogene
Abtretung
des
Patronatsrechtes
über
St.
Marien
und
St.
Nikolai
an
das
Domkapitel
oder
den
Bischof
von
Ratzeburg
steht
z.
T.
gewiss,
z.
T.
aber
sehr
wahrscheinlich
mit
der
Sühne
für
seine
Griffe
nach
dem
Kirchengut
in
Verbindung.
Die
des
Öfteren
von
Bischöfen,
Erzbischof
und
Päpsten
bestätigte
Einverleibung
der
Kirchen
in
das
Dotalgut
des
Kapitels
oder
des
Bischofs,
wobei
die
Pfarrer
durch
mäßig
bezahlte
Pfarrvikare
ersetzt
werden
sollten,
muss
jedoch
starkem
Widerstand
begegnet
sein.
Nach
mancherlei
nicht
sehr
erbaulichem
Wechsel
vertrugen
sich
1409
Herzog
und
Bischof
und
Kapitel
dahin,
dass
die
Herzöge
das
Recht
zurück
gewannen,
dem
Kapitel
die
für
alle
drei
Kirchen
zu
präsentierenden
zu
benennen,
und
dass
von
den
Kirchen
jährlich
zusammen
100
Mark
Lübisch
an
das
Ratzeburger
Kapitel
abgeführt
werden
sollten.
Dieser
Vertrag
wurde
1436
kraft
päpstlicher
Vollmacht
von
Bischof
Herman
von
Schwerin
bestätigt.
In
den
achtziger
Jahren
des
15.
Jahrhunderts
werden
dann
die
Herzöge
wieder
als
Patrone,
wenigstens
von
St.
Nikolai
bezeichnet.
Das
zu
Anfang
des
15.
Jahrhunderts
zwischen
Kapitel
und
Rat
getroffene
Abkommen,
das
dem
Rat
die
Benennung
des
Pfarrvikars
von
St.
Marien
zugestand,
hatte
keine
Folge.
Dagegen
scheint
der
Vertrag
des
Bischofs
mit
den
Bürgermeistern
vom
März
1411,
wonach
keine
Klostergeistlichen
(also
vor
allem
wohl keine Angehörigen des Ratzeburger Kapitels) die Stellen der Pfarrer einnehmen sollten, gehalten zu sein.
Hartnäckige
Kämpfe
verschiedener
Bewerber
um
die
Pfarren
von
St.
Marien
und
St.
Nikolai
sind,
mir
veranlasst
durch
päpstliche
Reservationen
und
Provisionen,
um
das
Jahr
1400
zu
verzeichnen
und
haben
bei
St.
Nikolai
erst
1414
ihr
Ende
gefunden.
Genaues
wissen wir nicht.
Über
die
Bestellung
der
Kaplane
während
des
Mittelalters
sind
wir
durchaus
im
Unklaren.
Neben
ihnen
halfen
sehr
zahlreiche
Vikare
—
gegen
150
finden
wir
in
einer
1483
aufgestellten
Liste
—
den
Gottesdienst
reich
und
herrlich
gestalten.
Diese
Vikare
wurden
mit
wenig
Ausnahmen
von
den
Stiftern
der
Vikareien
oder
deren
Rechtsnachfolgern,
Korporationen
(besonders
den
Ämtern)
oder
einzelnen
Personen,
vielfach
aber
gemäß
den
Stiftungsurkunden
vom
Rat
präsentiert.
Ihr
Einkommen
war
dürftig,
meist
wohl
eben
zur
Lebensfristung
hinreichend,
und
es
mussten
bei
fortschreitender
Entwertung
des
Geldes
und
sinkendem
Zinsfuß
im
15.
Jahrhundert
in
vielen
Fällen
Vikareien
zusammengelegt
werden.
Nur
Vikare
mit
einigem
Vermögen
oder
solche,
die
mehrere
Vikareien
erlangt
hatten,
mochten
behaglich
leben
können.
Dass
das
aber
nicht
die
Regel
war,
dafür
sorgte
die
Bestimmung
vieler
Stiftungsurkunden,
wonach
die Vikareien nur armen Priestern ohne ein anderes Lehen verliehen werden durften.
Diese
zahlreichen
Geistlichen
vereinigten
sich
zu
verschiedenen
Verbänden,
zu
Bruderschaften,
Kalanden
und
Kollation.
Die
Bruderschaften
der
gemeinen
Vikare
hatten
sich
die
Aufgabe
gestellt,
für
ihre
Mitglieder
Memorien
abzuhalten.
Daneben
mögen
sie
den
Zweck
gehabt
haben,
die
gemeinschaftlichen
Interessen
wahrzunehmen.
Sie
treten
uns
seit
1406
in
vielen
Rentenkäufen
entgegen.
In
den
Kollatien,
die
mindestens
seit
dem
Ausgang
des
15.
Jahrhunderts
bei
jeder
Pfarrkirche
über
eigene
oder
gemietete
Häuser
verfügten
—
noch
im
19.
Jahrhundert
erinnerte
der
"Papenklas"
in
der
Bliedenstraße
daran
—
wurden
gemeinschaftliche
Mahle
abgehalten
und
Geselligkeit
gepflegt.
Das
älteste
Zeugnis
dafür
bietet
das
Testament
des
Priesters
Konrad
Vesperde
von
1406,
wonach
die Vikare von St. Georgen zweimal im Jahr solche Kollationen hatten.
Kalande
bezweckten
in
erster
Linie
Begängnisse
und
Memorienfeiern
für
hingeschiedene
Mitglieder.
Sie
setzten
die
schon
im
8.
Jahrhundert
bezeugten
Totenbünde
fort.
Aus
der
älteren
Zeit,
wo
die
Zusammenkünfte
an
den
Kalenden
der
Monate
stattfanden,
stammt
die
Benennung
als
Kalande,
obgleich
man
sich
später
in
Norddeutschland
wohl
allgemein
mit
zwei
oder
vier
Versammlungen
im
Jahre
begnügte.
So
sicher
in
Wismar
von
Anfang
an,
indem
der
Große
Kaland
zweimal
im
Jahr,
der
Mindere
und
die
Marien-
Gertruden-Bruderschaft
viermal
zusammenkamen.
Sehr
zweifelhaft
ist,
ob
die
Mahlzeiten
so
allgemein
in
Schlemmereien
ausgeartet
sind,
wie
oft
behauptet
wird.
Bei
denen
des
Großen
Kalandes
sollte
Gottes
Wort
verlesen
werden.
Kommentmäßiges
Zutrinken
war
verboten,
Spieler
sollten
nicht
geduldet
werden.
Lübecker
Kalande
nahmen
sich
der
Armen
an.
Die
Nachricht
Schröders
von
einem
Siechenhause des Minderen Kalandes in der Papenstraße beruht auf einem Lesefehler.
In
Wismar
bestanden
zwei
Kalande.
An
dem
Großen
oder
dem
Herren
Kalande
des
Landes
Bresen
nahmen
anfangs
außer
den
Wismarschen
Geistlichen
nur
die
Priester
aus
der
westlichen
Nachbarschaft
teil.
Als
Gründungsjahr
muss
1282
angesehen
werden,
wo
sich
die
Geistlichen
des
Landes
Bresen
und
des
Archidiakonats
Rehna
zu
Memorien
für
Bischof
Ulrich
von
Ratzeburg
verpflichteten,
während
zuerst
eine
der
beiden
jährlichen
Memorienfeiern
in
Wismar,
die
andere
in
Grevesmühlen
gehalten
war,
fand
die
seit
einiger
Zeit
üblich
gewordene
Verlegung
beider
nach
Wismar
1413
bischöfliche
Billigung.
Im
Jahre
1422
wurde
der
Bruderschaft
bei
Bestätigung
ihrer
Privilegien
erlaubt,
außer
Priestern
und
Klerikern
auch
andere
Personen
beiderlei
Geschlechts
aufzunehmen,
und
dem
entsprechend
enthält
die
Mitgliederliste
in
dem
um
1440
angelegten
Buch
des
Kalandes
außer
Priestern
aus
der
Stadt
und
ihrer
Umgegend
eine
ganze
Anzahl
von
Ratmannen
und
Bürgern
mit
und
ohne
Frauen,
daneben
Witwen
und
Jungfrauen,
auch
Adlige
und
an der Spitze der Laien die Herzogin selbst.
Der
Mindere
Kaland
ist
zufrühest
1327
als
Wismarscher
Kaland
durch
einen
Kaufbrief
bezeugt.
Schon
damals
gehörten
ihm
neben
Priestern
auch
Laien
an.
Bestätigt
wurde
er
1346.
Zehn
Jahre
später
setzte
er
als
Höchstzahlen
für
die
Mitgliedschaft
30
Priester,
8
Laien
und
14
Witwen
und
Jungfrauen
fest.
Nur
die
Priester
hatten
bei
Aufnahme
neuer
Mitglieder
Stimme.
In
den
Jahren
1371
und
1386
erhielt
er neue bischöfliche Bestätigungen und das ausschließliche Privileg für das Begängnis von armen Priestern und Klerikern in Wismar.
Hatte
sich
in
dem
Bemühen
um
dies
Privileg
die
Besorgnis
vor
dem
Entstehen
einer
neuen
Bruderschaft
mit
ähnlichen
Zwecken
gezeigt,
so
traten
wirklich
1396
Vikare,
Offizianten
und
unbepfründete
Priester
zu
einer
solchen
zusammen
und
fanden
die
Bestätigung
des
Bischofs.
Diese
Marien-
und
Gertruden-Bruderschaft
oder
Elenden-Bruderschaft
setzte
sich
zum
Ziel,
für
die
verstorbenen
Brüder
Begängnisse
und
Memorien
abzuhalten,
widmete
sich
aber
auch
sonst
gottesdienstlichen
Zwecken.
Bei
der
Bestätigung
von
1426
verlieh
ihr
der
Bischof
das
Recht,
auch
für
das
kirchliche
Begräbnis
und
Memorien
von
Nichtmitgliedern,
Fremden
und
Armen
beiderlei
Geschlechts
zu
sorgen.
Er
gestattete
zugleich
die
Aufnahme
von
12
Laien
samt
ihren
Hausfrauen,
während
der
Rat
noch
in
der
Bürgersprache
von
1417
St.
Marien-
oder
Gertruden-
oder
Olafs-Gilden
verboten
hatte.
Der
Mindere
Kaland,
dessen
ältere
Rechte
beeinträchtigt
waren,
scheint
beim
päpstlichen
Stuhl
Einspruch
erhoben
zu
haben.
Doch
führte
die
von
einem
Kommissar
eingeleitete
Untersuchung
1429
zur
Bestätigung
der
neuen
Bruderschaft,
wenn
auch
unter
Vorbehalt
der
Rechte
der
Wismarschen
Pfarrer
und
jedes
anderen.
Über
den
Kaland
der
Zwölf
Brüder
sind
wir
nur
mangelhaft
unterrichtet.
Der
Name
begegnet
uns
zuerst
am
14.
Februar
1440,
die
Bruderschaft
aber
schon
1397.
Sie
scheint
aus
Ratmannen,
Bürgern
und
Adligen
bestanden
zu
haben
und
durchaus
eine
Laienbruderschaft
gewesen
zu
sein,
so
dass
sie,
genau
genommen,
nicht
in
diesen
Zusammenhang
gehört.
Der
Name
hat
natürlich
eine
gelegentliche Überschreitung der Mitgliederzahl nicht ausgeschlossen.
Die
Klostergeistlichkeit
war
in
den
Bettelorden
der
Franziskaner
oder
der
Grauen
Mönche
und
der
Dominikaner
vertreten.
Noch
jetzt
wird
die
Erinnerung
daran
durch
den
Namen
Mönchkirchhof
für
jene
und
bei
der
Klosterkirche
für
diese
wach
gehalten.
Die
Grauen
Mönche
waren
schon
um
die
Mitte
des
13.
Jahrhunderts
—
wohl
1251
—
in
die
Stadt
eingezogen.
Die
Dominikaner
oder
Schwarzen
Mönche
folgten
ihnen
vierzig
Jahre
später
nach
(1292).
Damals
war
die
Stadt
bereits
genügend
gefestigt
und
so
gewitzt,
dass
sie
ihre
Bedingungen
stellte.
Es
wurde
den
Dominikanern
die
Verpflichtung
auferlegt,
der
Stadt
Beistand
zu
leihen,
wenn
sie
etwa
von
der
Geistlichkeit
beschwert
würde,
und
Sendungen
für
sie
auszuführen,
an
Sonn-
und
Festtagen
aber
nach
Mittag
in
St.
Marien
zu
predigen.
Sie
sollten
außerdem
nicht
von
Tür
zu
Tür
Malz
oder
Korn
erbitten
noch
das
ihnen
zugewiesene
Grundstück
durch
Kauf
erweitern.
Endlich
erkannten
sie,
wie
im
Kapitel
berichtet
ist,
an,
dass
nach
der
Ordnung
des
Lübischen
Rechts
verfahren
werden
solle,
wenn ihnen Liegenschaften vermacht würden.
Welche
Stellung
die
Pfleger
—
als
oberste
Pfleger
werden
einmal
zwei
Bürgermeister
genannt
—
eingenommen
haben,
die
in
Geldangelegenheiten
der
Franziskaner
erscheinen,
ist
nicht
klar.
Als
1493
der
Verdacht
bestand,
dass
diese
Kleinodien
fortzuschaffen
beabsichtigten,
mahnte
Herzog
Magnus
den
Rat
Obacht
zu
geben.
Bei
den
Dominikanern
begegnen
1429,
1462
und
1494
Bürgermeister
als
Vorsteher
oder
Pfleger,
obgleich
1294
abgemacht
war,
dass
sie
sich
nicht
dieselben
Patrone
gewinnen
sollten,
die
den
Pfarrkirchen
und
den
Hospitälern
zugeordnet
wären.
Mit
Erlaubnis
eines
Bürgermeisters
haben
die
Mönche
1492
einen
Kirchendieb
in
ihrem
Kapitelhause
gegeißelt.
Eine
Reformation
des
Klosters
ist
1467
unter
dem
Schutz
des
Herzogs
und
des
Rates
(der
die
Kosten
vorstreckte)
durchgeführt.
Die
Klosterbrüder
entsagten
für
den
Fall,
dass
sie
von
ihrem
Orden
abfielen,
allen
Renten
und
Almosenstiftungen
in
Mecklenburg
und
in
Wismar
und
räumten
dem
Herzog
und
dem
Rat
die
Verfügung
darüber
ein.
Um
dieselbe
Zeit
(vor
1476)
hatte
der
Rat
Kleinodien
und
Reliquien,
die
der
Prior
Johann
Brakel
und
seine
Partei
nach
Lübeck
verbracht
hatten,
zurückholen lasten.
Über
die
Zahl
der
Insassen
des
Schwarzen
Klosters
sind
wir
nicht
unterrichtet,
das
Graue
zählte
1503
deren
40.
Im
13.
und
14.
Jahrhundert
wurde
eine
ganze
Reihe
von
Fürstlichkeiten
in
der
Kirche
der
Franziskaner
begraben.
Dagegen
erwählten
sich
später
die
Herzogin
Sophie
und
ihre
Schwester
Margarete
sowie
eine
große
Anzahl
Ratmannen
und
hervorragender
Bürger
ihre
Ruhestätte
bei
den
Dominikanern.
Es
übten
also
umgekehrt
wie
in
Lübeck
die
Dominikaner
auf
die
vornehmeren
Familien
die
größere
Anziehungskraft aus.
Auch auswärtige Klöster haben in Wismar Niederlassungen gehabt. Darüber wurde Näheres im 3. Kapitel mitgeteilt.
Wismarsche
Bürgersöhne
sind
gegen
Ende
des
15.
Jahrhunderts
als
Mönche
in
Lehnin
und
auch
wohl
in
Cismar
nachzuweisen,
Bürgertöchter
als
Nonnen
in
fast
allen
Mecklenburgischen
Klöstern,
besonders
in
Neukloster,
Dobbertin
und
Rühn,
aber
auch
in
Rehna,
Ribnitz,
Rostock
und
Wanzka.
In
den
Jahren
1499
und
1526
finden
wir
außerdem
zwei
aus
Cismar
stammende
Nonnen
in
St.
Agneten
zu
Magdeburg.
Gegen
übermäßigen
Aufwand
bei
der
Geleitung
ins
Kloster
wandte
sich
schon
das
Lübische
Recht,
in
Wismar
aber
eine
Willkür
von
1360
und
später
verschiedene
Bürgersprachen.
Es
sollten
dabei
nicht
mehr
als
vier
Wagen
benutzt
werden
und
die
Begleitung
aus
höchstens
16
Bewaffneten
mit
ihren
Dienern
bestehen.
Vorher
war
festgesetzt
worden,
dass
zur
Begleitung
nicht
mehr
als 8 Männer und 8 Frauen gebeten werden dürften.
Nicht
völlig
klösterlich,
aber
doch
nach
klösterlichem
Vorbild
lebten
die
Beginen.
Schon
1283
waren
solche
in
der
Stadt
ansässig,
und
bald
darauf
(1287)
erscheinen
zwei
Konvente,
seit
dem
Anfang
des
14.
Jahrhunderts
deren
drei.
Es
sind
der
Blaue
oder
Klumpsülvers
Konvent
bei
den
Minoriten
in
der
Schulstraße,
der
Krukowen
oder
Unser
Lieben
Frauen-Konvent
in
der
Beginenstraße,
Ploten
oder
der
Graue
Konvent,
der
zuerst
1302
erwähnt
wird.
Alle
drei
bestehen
als
Witwen-
oder
Gasthäuser
fort,
Klumpsülvers
Konvent
als
Schabbeltsches
Gasthaus,
Ploten
Konvent
ebenfalls
in
der
Schulstraße
(mindestens
seit
1704)
als
Blauer
Konvent.
Die
Beginen
widmeten
sich
(auch
wohl
in
Wismar)
vorzugsweise
der
Krankenpflege,
sonst
dienten
sie
als
Klageweiber
(Köln),
gaben
Unterricht
in
Handarbeit
(Leiden)
oder
nährten
sich
vom
Weben
(Köln).
In
Wismar
stellten
sie
auch
die
Lichte
für
Hochzeiten
her
und
fanden
sich
zu
diesem
Zweck
vorher
im
Hochzeithause
ein.
Sie
stammten
keineswegs
immer
aus
den
niederen
Schichten,
übertriebenem
Aufwand
bei Aufnahmen in die Konvente suchte der Rat durch Verordnungen zu steuern. — Beggarden werden in Wismar nur einmal erwähnt.
Von
unvergleichlich
größerer
Wichtigkeit
für
die
Stadt
als
die
Klöster
waren
das
Haus
zum
Heil.
Geist
und
das
Hospital
St.
Jakobs,
zumal
das
erste.
Es
begegnet
gleich
auf
den
ersten
Blättern
des
ältesten
Stadtbuchs,
also
um
1250,
urkundlich
aber,
Landbesitz
erwerbend,
schon
1253.
Nach
einer
seiner
frühesten
Urkunden
war
seine
Bestimmung,
in
täglichen
Almosenspenden
Werke
der
Barmherzigkeit
zu
üben,
Kranke
zu
erquicken,
Arme
und
Bekümmerte
zu
trösten,
Dürftige,
die
kein
Unterkommen
finden
könnten,
zu
herbergen.
Bereits
1255
gestand
auf
Bitte
des
Rates
der
Bischof
die
Anlegung
eines
Kirchhofs
zu
und
gestattete
Gottesdienst
für
die
Siechen.
Vielleicht
von
Anfang
an
hatte
das
Pfründenwesen
Raum,
mindestens
muss
es
sich
früh
entwickelt
haben,
so
dass
namentlich
ältere
alleinstehende
Leute,
seit
den
vierziger
Jahren
des
14.
Jahrhunderts
auch
Ehepaare
sich
Wohnung
und
vollen
oder
teilweisen
Unterhalt
für
den
Rest
ihres
Lebens
erkauften.
Die
besten
Wohnungen
lagen
am
Kirchhof,
das
neue
Haus
kommt
1435,
das
lange
Haus
1455
zuerst
vor.
Manche
Pfründner
wohnten
im
Keller,
einige
im
dunklen
Keller.
Wahrscheinlich
haben
die
Pfründner
Gehorsam
und
Keuschheit
geloben
müssen.
Ihr
Nachlass
fällt
noch
jetzt
dem
Hospital
zu.
Der
rasch
und
ansehnlich
anwachsende
Besitz
des
Heiligen
Geistes
stand
von
Anfang
an
unter
der
Aufsicht
oder
Verwaltung
des
Rates
oder
der
Bürgermeister,
wie
z.
B.
der
Rat
schon
vor
1300
Eigentum
des
Hospitals
aufließ
und
Leibrenten
daraus
verkaufte.
Seit
dem
Ausgang
des
14.
Jahrhunderts
wird
kein
wichtigeres
Geschäft
ohne
Mitwirkung
der
beiden
Bürgermeister
vollzogen,
die
dem
Hospital
Vorständen.
Auch
sind
die
ältesten
Urkunden
mit
denen
der
Stadt
in
einem
nach
Verlust
der
Originale
authentifizierten
Kopiar,
dem
Privilegienbuche,
vereinigt.
Die
große
Wirtschaft
wurde
durch
einen
(zeitweise
auch
zwei)
Hofmeister
besorgt.
Die
Anstellung
des
Priesters
zum
Heil.
Geist
war
schon
1255
von
der
Genehmhaltung
des
Rates
abhängig,
1269
überließen
oder
anerkannten
Bischof
und
Landesherr
dem
Rat
das
Recht
einen
solchen
einzusetzen.
Dass
St.
Jakobs
Nachfolger
des
älteren
St.
Georgs-Hospitals
geworden
ist,
war
vorher
zu
zeigen.
Es
begegnet
uns
als
Aussätzigen-
Hospital
ohne
den
Namen
seines
Patrons
zuerst
um
1260,
danach
vielfach
schlechtweg
als
Hospital
und
erst
in
den
neunziger
Jahren
des
13.
Jahrhunderts
als
St.
Jakobs,
1340
als
Leproserie
oder
St.
Jakobs
Haus.
1455
erscheinen
die
armen
und
verwiesenen
Leute,
auch
noch
nach
1480
einmal
die
Aussätzigen.
Im
Jahre
1459
hatte
St.
Jakobs
5,
1461
6
Insassen.
Sehr
geschreckt
kann
das
Hospital
die
Gesunden
nicht
mehr
haben
(wie
man
sich
überhaupt
wohl
die
Absperrung
strenger
vorstellt,
als
sie
in
Wirklichkeit
war),
da
1467
der
Bürgermeister
Langejohann
dort
das
Ergebnis
der
Verhandlungen
über
seine
Rückkehr
abwarten
und
1481
der
Ratzeburger
Bischof
in
der
Kirche
mit
Ratssendeboten
verhandeln
wollte
(wie
schon
1416
Bischof
Detlef
dort
beurkundet
hat).
Erloschen
war
jedoch
der
Aussatz
um
jene
Zeit
noch
nicht.
Im
Jahre
1517
traf
der
Kardinal
Luigi
d
Aragona
zahlreiche
Aussätzige
in
Deutschland
und
den
Niederlanden,
und
in
Wismar
begegnet
nicht
nur
noch
1533
Klawes
Krevet,
den
"
godt
midt
der
uthsettescheidt
"
beladen,
sondern
es
waren
auch
das
ganze
16.
Jahrhundert
hindurch
Aussätzige
in
St.
Jakobs,
der
letzte
starb
1639.
Sie
waren
beim
Gottesdienst
auf
eine
Kapelle
beschränkt,
die
von
der
Kirche
durch
ein
Gitter
abgeschlossen
war.
Das
Abendmahl
erhielten
sie
im
16.
Jahrhundert
mit
verhülltem
Angesicht
und
aus
einem
besonderen
Reich,
wie
auch
besonders
große
Oblaten
für
sie
verwendet
wurden.
Ein
Bad
für
Arme
zu
St.
Jakobs
stiftete
1324
Wilken
Daligendorp.
Auch
in
diesem
Hospital
gab
es
ebenso
wie
im
Heil.
Geist
Pfründen.
Ebenfalls
übte
der
Rat
die
Aufsicht
und
bestellte
die
Hofmeister,
neben
denen
Ratmannen
als
Vorsteher
bezeugt
sind.
Im
Jahre
1400
kaufte
der
Rat
als
Vorsteher
des
Hospitals
Groß-
und
Klein-Woltersdorf
und
bezeugte
1407,
dass
dies
an
Klein-Woltersdorf
kein
Recht
habe.
Die
Kapelle
wurde
1631
zerstört,
der
Hof
aber,
um
die
Wirtschaft
zu
verbilligen,
1552
zuerst
an
den
bisherigen
Hofmeister
verpachtet
worden.
Das
Armenstift selbst wurde 1675 abgerissen und niedergebrannt, nachdem die letzte Pfründnerin schon zehn Jahre vorher verstorben war.
Außerhalb
der
Stadt,
aber
aus
dem
Stadtgebiet
sind
noch
die
Kapelle
von
Alt-Wismar
und
die
Klause
eines
Eremiten
zu
erwähnen,
beide
im
Bereiche
des
Bistums
Schwerin.
Die
dem
heiligen
Kreuze
geweihte
Kapelle
ist
auf
Betreiben
einiger
Bürger
nach
1475
auf
dem
Kirchhof
von
Alt-Wismar
(zwischen
Soldaten-Kirchhof
und
Mühlenteich)
erbaut
und
1481
Nov.
1
geweiht
worden.
Die
ehemalige
Pfarrkirche
dort
wird,
nachdem
die
Pfarre
gegen
den
Ausgang
des
13.
Jahrhunderts
nach
Hornstorf
verlegt
war,
allmählich
verfallen
gewesen
sein.
Bestanden
hat
die
neue
Kapelle
bis
1563,
wo
sie
abgebrochen
ist,
um
Steine
für
die
erste
Wasserkunst
zu
gewinnen.
Der
Kirchhof ist noch längere Zeit zum Begraben von Selbstmördern. Hingerichteten und Sektierern gebraucht.
Von
der
Klause
jenseits
des
Mühlbachs
bei
Kluß
hören
wir
zuerst
1467,
wo
Dietrich
Bützow
zu
Grese
eine
Messe
in
der
dort
aufs
Neue
zu
erbauenden
Kapelle
ausstattete.
Im
Jahre
1475
erlangte
Katharina
Wulf,
eine
Tertiärschwester
des
Franziskaner-Ordens
dafür
(für
das
Eremitenhaus
der
heiligen
Dreifaltigkeit)
in
Rom
einen
Ablass
von
zehn
Kardinälen.
Herzog
Johans
Albrecht
beabsichtigte
sie
abzubrechen, als er den Fürstenhof ausbaute.
Im
Anfang
dieses
Kapitels
ist
berichtet,
dass
1237
dem
Propst
von
Rehna
der
Bann
über
die
Wismarschen
Kirchen
verliehen
war.
Hundert
Jahre
später
1331
kam
Bischof
Markwart,
der
in
seinem
Streit
mit
dem
Rat
ein
angesetztes
Sentgericht
hatte
ausfallen
lassen,
mit
diesem
überein,
dass
der
Propst
von
Rehna
alle
geistliche
Gerichtsbarkeit
in
der
Stadt
nach
altem
Herkommen
und
nach
den
darüber
vorhandenen
Urkunden
ausüben
solle.
Dabei
stieß
aber
der
Propst
1375,
wie
er
dem
Bischof
klagte,
auf
den
Widerstand
der
Pfarrer,
die
sich
weigerten,
seine
im
Sentgericht
erlassenen
Mandate
auszuführen.
Als
daraufhin
der
Bischof
jenen
bei
Strafe
des
Bannes
geboten
hatte
das
zu
tun,
versah
es
der
Propst
darin,
dass
er
sich
für
befugt
hielt,
nun
über
die
offenbar
immer
noch
widerstrebenden
den
Bann
zu
verkünden.
Jetzt
klagten
diese
mit
der
Begründung,
dass
der
Propst
weder
nach
Recht
noch
alter
Gewohnheit
eine
Gerichtsbarkeit
habe,
und
erreichten,
dass
der
Bischof
den
Geistlichen
die
Verkündung
des
Bannes
untersagte,
den
er
nur
angedroht
habe,
der
aber
nicht
habe
gleich
bei
Ungehorsam
in
Kraft
treten
sollen.
Was
weiter
geschehen
ist,
ist
nicht
bekannt.
Es
gibt
aber
noch
Zeugnisse
für
das
regelmäßige
Abhalten
des
Sentgerichts
in
den
Tagen
nach
Reminiseere
aus
der
zweiten
Hälfte
des
15.
Jahrhunderts, das letzte von 1492.
Verschieden
von
dem
regelmäßig
einmal
im
Jahr
gehaltenen
Synodal-
oder
Sentgericht
mit
Erforschung
und
Bestrafung
von
Verstößen
gegen
die
Sittenordnung
und
die
kirchlichen
Vorschriften
über
den
Lebenswandel
war
die
Geistliche
Gerichtsbarkeit,
die
auszuüben
seit
1337
der
Bischof
einen
Offizial
in
der
Stadt
hielt.
Dieser
war,
wenn
er
den
weltlichen
Arm
brauchte,
stets
auf
den
guten
Willen
des
Rates angewiesen.
Natürlich
blieben
Reibereien
und
Übergriffe
der
Gerichtsgewalten
nicht
aus.
Im
Jahre
1416
versprach
der
Rat
seinen
Gerichtsvögten,
sie
dafür
schadlos
zu
halten,
dass
sie
auf
sein
und
der
Hundert
Geheiß
eine
Anzahl
Priester
und
Kleriker
hatten
gefangen
setzen
helfen.
Ein
Güstrower
Priester
beschwerte
sich
am
31.
Januar
1487,
dass
man
seinem
Kaplan
ein
Pferd
beschlagnahmt
und
ihn
genötigt
habe
Bürgen
zu
stellen.
Dadurch,
dass
ein
Bürgermeister,
wie
oben
angeführt,
den
Dominikanern
erlaubt
hatte,
einen
Kirchendieb
in
ihrem
Kapitelsaal
zu
geißeln,
fühlte
sich
1492
der
Bischof
gekränkt
und
forderte
Genugtuung.
Ebenso
klagte
er
im
folgenden
Jahre,
dass
der
Rat seinem Offizial verboten habe über Bürger zu richten.
Eine
ganze
Reihe
Zwistigkeiten
zwischen
Bischof
und
Rat
um
Gerichtsgewalt,
Patronatsrechte,
Testamente
und
Rechnungslegung
über
die
Marienzeiten
wurden
unter
Vermittlung
des
Bischofs
von
Schwerin
und
herzoglicher
Kommissare
1504
durch
Vertrag
beigelegt.
Der
Bischof
verhieß,
wie
herkömmlich
zu
Aburteilung
aller
dem
bischöflichen
Gericht
zustehenden
Klagen,
soweit
er
nicht
in
besonders
wichtigen
Fällen
selbst
richten
müsse,
einen
tüchtigen
Offizial
in
Wismar
zu
halten.
Dieser
sollte
insbesondere
befugt
sein,
Testamente
(Geistlicher)
zu
bestätigen
und
die
Rechnung
der
Testamentsvollstrecker
zu
prüfen.
Alle
weltlichen
Sachen
sollten
dem
Rat
oder
dem
städtischen
Gericht
zustehen,
und
unredliche
Übertragungen
von
Ansprüchen
an
Geistliche
nicht
geduldet
werden.
Testamentsvollstrecker
sollte
jedermann
nach
seinem
Willen
ernennen
dürfen,
Präsentationsrechte
zu
geistlichen
Lehen
sollten
nicht
beeinträchtigt
werden.
Zehn
Jahre
später,
am
4.
Juli
1514
bestätigte
Bischof
Heinrich
den
Mitgliedern
des
Großen
und
des
Minderen
Kalandes
ihre
Privilegien
in
Bezug
auf
das
Gnadenjahr
und
die
Testierungsfreiheit
und
verlieh
denen
der
Marien-
und
Gertrudenbruderschaft
die
selben
Rechte.
Desgleichen
räumte
er
auf
Anhalten
des
Wismarschen
Klerus
für
seine
Lebenszeit
dem
dortigen
Offizial
die
Befugnis
ein,
Testamente
zu
bestätigen
und
die
Rechnungen
der
Testamentarien
aufzunehmen.
Dabei
behielt
er
vor,
dass
die
Testamentarien
der
Mehrzahl
nach
geistlich
sein
müssten,
die
Übrigen
sich
aber
eidlich
verpflichteten,
wegen
der
Testamente keine weltliche Behörde anzurufen.
Oft
genug
mochte
die
Stadt
unter
dem
Missbrauch,
den
geistliche
Richter
mit
Bann
und
Interdikt
trieben,
gelitten
haben,
da
nach
deren
Belieben
ein
Aufenthalt
Gebannter
oder
mit
Interdikt
Belegter
für
die
Stadt
auch
nach
derem
Entfernung
noch
Wochen
und
Monate
lang
ein
Aufhören
des
Gottesdienstes
und
kirchlichen
Begräbnisses
nach
sich
ziehen
konnte.
Nach
längeren
Bemühungen
in
Rom
glückte
es
1398
ein
päpstliches
Privileg
zu
erhalten,
das
den
Gottesdienst
gleich
nach
Austreibung
oder
Entfernung
Gebannter
und
Interdizierter
freigab.
Wenig
später
(1400)
erlangte
Wismar
sogar
die
Gunst,
dass
seine
Bürger
nicht
vor
auswärtige
geistliche
Gerichte
geladen
und
die
Stadt
nur
auf
besonderen
päpstlichen
Befehl
mit
Interdikt
sollte
belegt
werden
können.
Der
Abt
von
Doberan
wurde
beauftragt
Wismar
darin
zu
schützen.
Durchaus
gesichert
war
man
auch
dadurch
nicht,
wenigstens
verhängte
1485
der
Ratzeburger
Bischof
wegen
eines
Berkhahn
auf
Poel
Interdikt
über
die
Stadt.
Der
Rat
ließ
die
Pfarrer
und
die
beiden
ältesten
Vikare
jeder
Kirche
vorladen
und
fragte
sie
in
Gegenwart
vieler
Bürger,
ob
sie
singen
wollten
oder
nicht.
Jene
vermieden
aber
eine
klare
Antwort
und
fragten
beim Bischof an, der sich darauf beim Rat beschwerte und seine Gerichtsgewalt aufrecht erhielt.
Überhaupt
fehlte
es
nicht
an
Zündstoff,
aus
dem
jeder
Zeit
die
Flamme
der
Zwietracht
auflodern
konnte.
Man
braucht
nur
die
um
1400
für
eine
Kirchenvisitation
im
Bistum
Ratzeburg
aufgestellten
Fragen
durchzulesen,
um
sich
darüber
klar
zu
werden.
Einmal
wird
Wismar
darin
geradezu
genannt.
Es
liegt
aber
auf
der
Hand,
dass
auch
andere
Fragen
nur
in
Beziehung
darauf
gestellt
sein
können.
Es
soll
gefragt
werden,
ob
eine
Stadt
Willküren
zum
Nachteil
der
Kirche
oder
Geistlicher
erlassen
habe,
ob
die
Zahl
der
Teilnehmer
an
Leichenbegängnissen,
am
Siebten
oder
am
Dreißigsten
oder
am
Jahrestag,
an
Verlöbnissen
oder
Hochzeiten
beschränkt,
ob
Bestimmungen
über
das
Opfern
von
viertel
oder
halben
Pfennigen
getroffen
seien,
so
dass
keiner
mehr
opfern
dürfe,
was
und
so
oft
er
wolle,
ob
Ratmannen
oder
Bürger
als
Testamentsvollstrecker
Vermächtnisse
zu
kirchlichen
oder
frommen
Zwecken
zurückhielten,
ob
sie
auch
die
Bestätigung
von
neuen
kirchlichen
Lehen
nachsuchten,
wer
Küster
und
Glockenläuter
anstelle,
ob
nicht
trotz
Interdikts
die Glocken geläutet und Gräber ausgehoben würden.
Das
Verbot,
Grundbesitz
in
geistliche
Hand
zu
bringen,
konnte
stets
als
die
Kirche
beeinträchtigend
ausgelegt
werden.
Um
1295
war
die
Zahl
der
Teilnehmer
am
Kirchgang
der
Braut
und
seitdem
auch
die
der
Hochzeitsgäste
beschränkt.
Über
das
Leichengefolge
wurde
1417
und
1418
gewillkürt.
Beschränkungen
der
Opfer
sind
nicht
bekannt.
Es
wurden
aber
viertel
und
halbe
Pfennige
mindestens
von
1379
an
geprägt.
Sonst
hätten
noch
das
Verbot
für
Geistliche,
sich
mit
dem
Kreuz
und
in
Prozession
am
Begräbnis
von
Laien
zu
beteiligen,
die
Beschränkung
der
Folge
bei
der
Taufe
und
beim
Kirchgang,
das
Verbot,
vor
geistlichen
Richtern
zu
klagen
oder
Forderungen
an
Geistliche
zu
übertragen,
die
Willkür
über
Zuständigkeit
der
Gerichte
bei
Tätlichkeiten
zwischen
Geistlichen
und
Bürgern,
das
Verbot,
Waffen
zu
tragen,
nächtlich
auf
den
Straßen
zu
schweifen
oder
fremde
Geistliche
oder
Schüler
längere
Zeit
zu
beherbergen,
die
Heranziehung der Renten von Nichtbürgern zu Außenschoss Anlass zu Streit geben können.
Wenn
bei
alledem
Geistliche
und
Stadt
durchweg
in
Frieden
und
Gutem
mit
einander
ausgekommen
sind,
so
kann
der
Grund
nur
in
dem
Umstand
gefunden
werden,
dass
die
Stellung
des
Rates
und
der
Bürgerschaft
gegenüber
der
Kirche
verhältnismäßig
stark
war
und
dass man es beiderseits für das beste angesehen haben wird, sich in Schranken zu halten und die Dinge nicht auf die Spitze zu treiben.
Ein
wirklich
ernsthafter
Zwist
ist
nur
einmal
ausgebrochen,
als
im
dritten
Jahrzehnt
des
14.
Jahrhunderts
Bischof
Markwart
eine
Wohnung
in
der
Stadt
haben
und
mit
den
Einkünften
Wismarscher
Vikareien
Domherrenpfründen
ausstatten
wollte.
Doch
war
darüber in anderem Zusammenhang ausführlicher zu handeln.
Wiederholt
hat
der
Rat
in
Streitigkeiten
vermittelt,
die
zwischen
dem
Wismarschen
Klerus
und
seinem
Diözesan
und
dem
Ratzeburger
Domkapitel
namentlich
um
geforderte
Steuern
entstanden
waren.
Er
hat
dabei
auch
wohl
die
Stellung
eines
Schiedsrichters
eingenommen.
Auch
die
großen
Angelegenheiten
der
Römischen
Kirche
haben
Wismar
nicht
unberührt
gelassen.
Im
Jahre
1382
belobte
der
in
Rom
residierende
Papst
Urban
die
Stadt
wegen
ihrer
Haltung
im
Schisma
und
beglaubigte
einen
Legaten
bei
ihr.
Ein
Lob
sehr
zweifelhaften
Wertes.
Auch
später
stand
Wismar
entsprechend
der
vom
nördlichen
Deutschland
angenommenen
Haltung
auf
Seiten
der
Päpste
in
Rom.
Zu
dem
Konstanzer
Konzil,
das
das
Schisma
beseitigen
sollte
und
beseitigt
hat,
waren
am
6.
August
1414
auch
die
Hansestädte
durch
König
Siegmund
eingeladen.
Der
Zusammenhang
der
Städte
aber
war
durch
den
Sturz
des
rechtmäßigen
Rates
in
Lübeck,
Rostock
und
Wismar
gelöst,
was
es
Wismar
sehr
erschwerte
einen
Entschluss
zu
fassen.
Wahrscheinlich
hat
es
doch
einen
Ratsherrn
nach
Konstanz
geschickt,
zumal
da
dort
auch
über
eigene
Angelegenheiten
zu
verhandeln
war.
Nochmals
ist
am
1.
Februar
1417
Wismar
und
sind
vermutlich
auch
andere
verwandte
Städte
im
Auftrag
des
Königs
geladen,
und
diesmal
ist
es
neben
Lübeck,
Hamburg
und
Lüneburg sicher vertreten gewesen.
Von
Ketzerei
in
Wismar
wird,
obgleich
das
dortige
Dominikanerkloster
wahrscheinlich
mehr
Ketzerinquisitoren
als
den
allein
bekannt
gewordenen
Bernd
Rode
unter
seinen
Insassen
zählte,
nur
ein
Fall
berichtet,
indem
Korner
erzählt,
dass
der
eifrige
Inquisitor
Eilard
Schönfeld
1403
den
Beggarden
Bernhard
als
hartnäckigen
Ketzer
hat
verbrennen
lassen.
Öfter
sind
Anschuldigungen
wegen
Zauberei
vorgekommen,
wie
auch
bei
der
vorher
berührten
Visitation
in
der
Ratzeburger
Diözese
um
1400
Nachforschungen
darüber
angeordnet
waren.
Man
begnügte
sich
in
Wismar
in
den
ersten
Jahrzehnten
des
15.
Jahrhunderts,
die
Beschuldigten
zwecks
Untersuchung
gefangen zu setzen, sie der Stadt zu verweisen oder auch stäupen zu lassen. Hinrichtungen sind von 1496 und 1512 bekannt.
Die
Frage,
wieweit
die
kirchliche
Lehre
das
Volk
und
sein
Leben
durchdrungen
hat,
schwer
zu
beantworten
überhaupt,
lässt
sich
in
der
Geschichte
einer
Stadt
nicht
erörtern.
Zu
Tage
treten
die
Zeichen
einer
außerordentlichen
äußeren
Frömmigkeit
in
den
Opfern,
die
Einzelne
und
Genossenschaften
für
Kirchenbau,
kirchliche
und
fromme
Stiftungen
und
Almosen
brachten.
Gewiss
war
dabei
der
Hauptbeweggrund
die
Absicht,
für
irdisches
Gut
sich
himmlischen
Lohn
zu
erkaufen.
Zur
Frage
steht,
wie
weit
unter
den
Kaufleuten
das
Gefühl
der
Schuldhaftigkeit
durch
unerlaubten
Gewinn
und
Übertretung
des
kirchlichen
Zinsverbots
mitgewirkt
hat.
Vermutlich
ist
auch
die
Beteiligung
am
Gottesdienst,
insbesondere
in
dem
teilnehmen
an
der
Messe
sehr
rege
gewesen.
Neben
den
üblichen
Frühmessen
wurden
eigene
Messen
für
Langschläfer
gestiftet,
und
in
eine
Stunde
(8
Uhr),
die
zu
seinem
Leidwesen
bis
dahin
ohne
Gottesdienst
war,
verlegte
der
Pfarrer
Johann
v.
Brügge
in
seinem
1515
errichteten
Testament
die
Messe
einer
von
ihm
gestifteten
Kommende.
Nach
einer
nur
in
einem
späteren
Auszug
erhaltenen
Stadtbuchschrift
hatten
1415
die
Bäckeraltersleute
allein
am
Mittwoch
nach
Ostern
für
60
Seelmessen
zu
sorgen.
Neben
Fronleichnamsmessen
wurden
Marienmessen
begründet,
auch
besondere
Gesänge
angeordnet,
vor
allem
Salve
regina
Marien.
Zeiten
bestanden
in
allen
drei
Pfarrkirchen
und
in
der
Heil.
Geist-Kirche.
Die
kanonischen
Zeiten
in
St.
Marien
dagegen,
die
der
Ritter
Heinrich
von
der
Lühe
zu
Buschmühlen
und
der
Pfarrer
von
St.
Marien,
der
kurz
vorher
genannte
Dr.
Johann
v.
Brügge,
im
Anfang
des
16.
Jahrhunderts
begründen
wollten,
sind
nicht
zum
Vollzug
gekommen.
Auf
regelmäßiges
Beichten
wird
gehalten,
und
der
Einfluss
der
Beichtiger
nicht
gering
gewesen
sein.
An
den
Prozessionen,
die
regelmäßig
am
Markustag
(25.
April)
und
am
Sonntage
nach
Fronleichnam
(
alse
men
dat
sacrament
in
de
stadt
drecht
)
stattfanden,
haben
sich
sicher
Rat
und
Bürger
in
frommem
Eifer
beteiligt,
während
aber
über
deren
Anordnung
aus
verschiedenen
Städten
z.
B.
Köln,
Goslar
und
Göttingen
mehr
oder
minder
ausführliche
Bestimmungen
vorliegen,
zeugen
für
Wismar
nur
die
Weinrechnungen
des
Ratskellers
davon,
die
Verehrungen
an
Pfarrer,
Schulmeister
und
Baldachinträger
buchen.
Noch
aber
stehen
die
schönen
Lichtbäume
(Prozessionsleuchter) des Trägeramtes in der Heil. Geistkirche, über die Prozession mit dem Palmesel ist im 7. Kapitel berichtet.
Dem
gegenüber
steht
die
uns
befremdende
Erscheinung,
dass
das
Geschäftsleben
in
Wismar
und
den
Nachbarorten
an
Sonn-
und
Feiertagen
weniger
ruhte
als
jetzt
und
dass
die
Obrigkeiten
sich
kaum
darum
gekümmert
zu
haben
scheinen.
Die
Vorschriften,
die
sich
darüber
finden,
stehen
fast
ausnahmslos
in
den
Amtsrollen.
Die
Erklärung
wird
darin
zu
suchen
sein,
dass
auch
das
Alltagsleben
mit
Gottesdienst gesättigt und der Unterschied von Alltag und Feiertag daher so groß nicht war.
Wenn
man
endlich
bei
Beurteilung
der
vielfachen
Kirchendiebstähle,
ja
oft
wahrhaften
Raubzüge
auch
vorsichtig
sein
muss
und
nicht
vergessen
darf,
die
Versuchung
durch
die
Gelegenheiten
in
Rechnung
zu
ziehen:
so
bezeugen
sie
doch
einen
unerwarteten
Mangel
an
Achtung
vor
dem
Heiligsten.
Zu
schützen
suchte
man
sich
dagegen
(auch
in
Wismar)
dadurch,
dass
man
nachts
Hunde
in
die
Kirchen
ließ.