18. Kapitel
Die kommissarischen Verhandlungen
Von 1827 - 1831.
Es
war
also
in
mancherlei
Gebiete
der
städtischen
Verwaltung
neues
Leben
gekommen
und
mancher
Fortschritt
erreicht,
Verbesserungen
aber
in
Bezug
auf
Kämmerei
und
Hebungen
waren
eingeleitet.
Auch
hatte
sich
schon
die
Geisteskraft
und
das
Geschick
des
Bürgermeisters
Haupt
geltend
gemacht.
Demnach
waren
die
Vorbedingungen
für
die
Wiederaufnahme
der
Kommissionsverhandlungen,
womit
die
Regierung
am
18.
Juni
1827
den
Oberappellationsrat
von
Nettelbladt
(trotz
der
solcher
Kommittierung entgegenstehenden Oberappellationsgerichtsordnung) beauftragte, kaum noch gegeben.
Der
Anstoß
dazu
mag
auf
die
Überreichung
der
in
den
Händen
des
inzwischen
verstorbenen
Geh.-Rats
Bouchholtz
verbliebenen
Kommissionsakten
durch
seinen
Bruder
im
Spätherbst
1822
zurückzuführen
sein.
Zunächst
war
der
Universitäts-Professor
Norrmann
als
Kommissar
in
Aussicht
genommen,
danach
1825
der
Kanzleirat
und
Regierungsfiskal
Bouchholtz,
der
eben
erwähnte
Bruder
des
früheren
Kommissars.
Dieser
erwartete
von
seinem
Aufträge
wegen
der
inzwischen
in
Wismar
eingetretenen
Veränderungen
wenig
Erfolg
und
sprach
die
Befürchtung
aus,
es
möchte
herausgefühlt
werden,
dass
es
auf
Abtretung
der
Akzise
abgesehen
sei,
wozu
sich
Wismar
nicht
mehr
verstehen
werde.
Beauftragt
wurde
der
Kommissar
mit
Wiederaufnahme
der
früheren
Verhandlungen,
der
Stadt
aber
Berücksichtigung
ihrer
Wünsche
auf
Erteilung
der
Landstandschaft
und
Beseitigung
der
Verkehrshinderungen
in
Aussicht
gestellt,
wenn
sie
sich
so
benähme,
dass
die
Regierung
Ursache
habe
mit
ihr
zufrieden
zu
sein,
die
gewünschte
unmittelbare
Unterordnung
aber
unter
das
Oberappellationsgericht
zu
Parchim,
wenn
der
Kommissar
berichtete,
dass
ihr
Justizwesen
gehörig
organisiert sei.
Die
Führung
der
Verhandlungen
wurde
von
Seiten
Wismars
Anton
Johann
Friedrich
Haupt
aufgetragen,
der
im
Januar
1823,
eben
22
Jahre
alt,
in
den
Rat
eingetreten
und
im
August
1826
zum
Bürgermeister
erwählt
war.
Die
beiden
älteren
Bürgermeister,
der
Rechtsgelehrte
Gabriel
Lembke
und
der
Kaufmann
Schmidt,
traten
ihm
gegenüber
in
den
Hintergrund.
Er
zeichnete
sich
durch
überragendes
Talent
aus,
durch
Beweglichkeit
des
Geistes
und
eine
gewaltige
Arbeitskraft.
Dabei
durchdringt
seine
flüssig
und
gut
geschriebenen
Darlegungen
ein
tiefer
sittlicher
Ernst.
Dem
großherzoglichen
Kommissar
war
er
so
offensichtlich
überlegen,
dass
dieser
den
Vorsprung
seiner
Stellung
nicht
ausnutzen
konnte.
Die
Rechte
der
Stadt
gegen
alle
Anfechtungen
zu
verteidigen
war
Haupt
stets
bereit und durch eindringende Archivarbeit auch befähigt.
Es
zeigte
sich
in
den
Verhandlungen
alsbald,
dass
die
Regierung
von
der
Stadt
Entgegenkommen
in
Abtretung
der
Akzise
verlangte.
Am
5.
August
1827
in
Wismar
eingetroffen,
legte
ihr
der
Kommissar
nach
mündlichen
Verhandlungen
mit
städtischen
Abgeordneten
schon
am
22.
September
einen
Plan
dafür
vor,
den
er
als
äußerstes
Zugeständnis
bezeichnete.
Es
sollte
an
Stelle
von
Lizent
und
Akzise
unter
Aufhebung
des
Staatsgeldes
und
der
Akziserekognition
eine
neue
Akzise
eingeführt
werden,
deren
Tarif
den
Rostocker
nicht
überschritte.
Aus
den
Auskünften
sollte
der
Landesherr
für
Gehälter
und
Verwaltungskosten
3.400
Taler,
außerdem
zuerst
10.000
Taler,
nach
Tilgung
der
Schulden
der
Akzisekammer
aber
18.000
Taler
jährlich
erhalten,
der
Überschuss
zwischen
ihm
und
der
Stadt
geteilt
werden.
Für
eine
glatte
Annahme
dieses
Vorschlags
war
Wismar
nicht
zu
haben,
um
so
weniger
als
sich
die
Lage
der
Akzisekammer
in
den
letzten
Jahren
ständig
gebessert
hatte
und
sie
immer
höhere
Auskünfte
erwarten
konnte.
Eine
aus
Ratsherren
und
Ausschussbürgern
gebildete
Kommission
stellte
einen
Gegenplan
auf,
der
am
12.
November
fertig
war
und
mit
einigen
Änderungen
nach
Beratung
in
Rat
und
Ausschuss
im
Anfang
des
Dezembers
überreicht
wurde.
Man
wollte
jährlich
im
Ganzen
nur
12.000
Taler
in
die
großherzogliche
Kasse
fließen
lassen,
3.000
Taler
zu
Schuldentilgung
verwenden
und
einen
etwaigen
Überschuss
teilen.
Daran
knüpfte
man
eine
ganze
Reihe
Bedingungen.
Man
verlangte
außer
dem
vom
Kommissar
Gebotenen
Befreiung
von
der
ordentlichen
Landeskontribution
und
jeder
Kontribution,
die
Wismar
nicht
in
Gemeinschaft
mit
den
übrigen
Ständen
bewilligte,
von
der
Prinzessinnensteuer
und
der
Orbör,
Gleichstellung
im
Verkehr
mit
dem
übrigen
Mecklenburg,
namentlich
gleiche
Steuerbefreiung,
wie
Rostock
sie
hätte,
Überlassung
der
Befestigungsländereien
in
Erbpacht
(gemäß
der
derzeitigen
Pachtauskunft),
Einräumung
einer
Kontrolle
über
den
Abfluss
des
Wassers
aus
dem
Schweriner
See
bei
Viecheln,
Sicherung
der
Metelsdorfer
(Quellen
für
die
Wasserleitung,
Errichtung
eines
Wollmarktes
und
noch
mancherlei
anderes.
Als
unerlässlich
wurde
die
Einverleibung
in
den
ständischen
Verband
bezeichnet,
während
Nettelbladt
die
Beteiligung
der
Stadt
an
der
Verwaltung
der
neuen
Akzise
auf
die
Ernennung
eines
Direktors
hatte
beschränken
wollen,
forderte
die
Stadt
auch
Anteil
an
der
Ernennung
der
Offizianten.
Angebot
und
Forderung
gingen
weit
auseinander,
und
ein
Ausgleich
war
nicht
möglich.
Die
Bedingungen
Wismars
wurden
in
Erklärungen
vom
13.
Juli
und
13.
Oktober
1828
mit
wenigen
Ausnahmen
und
unverbindlichen
Erklärungen
wegen
der
anderen
vorweg
abgelehnt.
Von
der
geforderten
jährlichen
Zahlung
an
den
Landesherrn
könne
nichts
abgelassen
werden,
da
seine
Gefälle
aus
Lizent,
Akziserekognition,
Orbör
und
Grundsteuer
nach
Abzug
der
Verwaltungskosten
durchschnittlich
weit
mehr
betragen
hätten.
Von
den
Überschüssen
nach
vollendeter
Schuldentilgung
sollte
der
Stadt
ein
Drittel
zufließen.
Einer
besonderen
Abminderung
dessen,
was
die
Akzise
aufbringen
müsse,
stünden
die
von
der
Stadt
aufgehäuften
Schulden
entgegen und es sei die Frage, ob nicht das ihr zwecks Schuldentilgung gewährte Akziserecht durch Missbrauch verwirkt sei.
Dies
war
nicht
der
Weg,
zu
einer
Einigung
zu
gelangen,
und
wenn
auch
Haupt
im
Rat
den
Widerstand
Schmidts
gegen
weitere
Verhandlungen
in
der
Hoffnung
überwand,
die
Wünsche
der
Stadt
doch
noch
in
den
wichtigsten
Punkten
durchsetzen
zu
können,
so
empfahl
der
Ausschuss
am
12.
Dezember
abzubrechen.
Man
fürchtete
offenbar
in
der
Bürgerschaft
unter
großherzoglicher
Verwaltung
eine
strengere
Handhabung,
während
es
unter
der
städtischen
noch
immer
lässig
herging.
Für
spätere
Jahre
wenigstens
ist
mir
glaubwürdig
berichtet,
die
für
die
Malzakzise
auf
eine
Fassung
von
240
Pfund
bemessenen
und
gestempelten
Säcke
seien
durch
Flicken
so
erweitert
worden,
dass
sie
360
Pfund
fassten,
aber
der
Inhalt
sei
als
240
Pfund
verakziest
worden.
Nun
half
es
nicht
mehr,
dass
der
Kommissar
am
15.
Dezember
den
Beschluss
des
Ausschusses
beklagte
und
sich
im
Allgemeinen
durchaus
entgegenkommend
äußerte.
Auch
alle
Bemühungen
Haupts
und
die
Geneigtheit
des
Rates
zu
neuer
Anknüpfung
waren
umsonst.
Der
Ausschuss
blieb
fest
und
beschloss
am
4.
Dezember
1829,
die
Bürgerschaft
entscheiden
zu
lassen.
Ein
letzter
Versuch
des
Rates,
durch
ein
Schreiben
an
den
Kommissar
vom
31.
Januar
1830
die
Verhandlungen
nochmals
in
Gang
zu
bringen,
rief
nur
einen
Einspruch
des
Ausschusses
hervor
(5.
Februar).
Vergeblich
hatte
sich
Haupt
auch
am
Ende
des
Jahres
an
die
Regierung
mit
einem
Vorschläge
wegen
Abtretung
der
Lizent
gewandt.
Während
der
Zwischenzeit
hatte
der
Kommissar
vollauf
mit
weiterer
Untersuchung
des
Stadtwesens
und
Verhandlungen
darüber
zu
tun.
Immer
aber
war
es
der
Wismarsche
Bürgermeister,
der
die
größere
Arbeitslast
und
das
größte
Verdienst
an
den
schließlichen
Beschlüssen hatte.
Die
Reform
der
Kämmerei
war,
wie
früher
berichtet,
schon
vor
1827
in
Angriff
genommen
worden.
Immerhin
wirkte
das
Eingreifen
des
Kommissars
hier
wie
auf
den
übrigen
Gebieten
fördernd
und
beschleunigend.
Es
herrschte
eine
völlige
Unübersichtlichkeit,
namentlich
durch
das
Bauwesen
verursacht.
Von
Ostern
1804
bis
dahin
1827
hatte
die
Kämmerei
fast
81.000
Mr.
eingezehrt,
dafür
allerdings
die
hauptsächlichsten
Bauten
beschafft.
Die
Schuld
der
Kämmerei
wurde
1830
auf
30.000
Taler,
ihre
festen
Einnahmen
wurden
auf
jährlich
10.000
Taler,
ihre
festen
Ausgaben
(auch
für
Verzinsung)
auf
8522
Taler
angegeben.
Um
Ordnung
zu
schaffen,
schlug
Haupt
die
Errichtung
eines
Revisionsdepartements
nicht
nur
für
die
Kämmerei
vor,
für
die
man
schon
1816
eine
Revision
zu
schaffen
beabsichtigt
hatte,
sondern
auch
für
alle
übrigen
Zweige
der
städtischen
Verwaltung
(21.
Januar
1828).
Er
hoffte
dadurch
die
nötige
Einheitlichkeit
zu
erzielen,
während
bis
dahin
jedes
Departement
nur
für
sich
gewirtschaftet
hatte.
Leute,
die
ihm
nicht
gewogen
waren,
schrieben
ihm
die
Absicht
zu,
vermöge
dieses
Revisionsdepartements
alle
Behörden
von
sich
abhängig
zu
machen.
Um
Michaelis
war
man
soweit,
dass
die
Regulative
für
die
Verwaltung
der
Kämmerei
und
das
Revisionsdepartement
veröffentlicht
werden
konnten.
Das
erste
trat
Michaelis,
das
andere
am
8.
November
in
Kraft.
Die
Beratungen
waren
durch
eine
städtische
Kommission,
dann
mit Nettelbladt und Rat und Ausschuss geführt worden.
Auch
zur
Beratung
von
Reformen
für
die
Geistlichen
Hebungen
hatte
der
Rat
schon
1820
eine
Kommission
eingesetzt
und
konnte,
als
Nettelbladt
hier
in
die
Revision
eintrat,
schon
am
22.
August
1827
einen
fertigen
Plan
vorlegen,
der
auf
Verwaltung
aller
Hebungen
durch
ein
einziges
Kollegium
hinauslief,
aber
bei
gemeinschaftlicher
Kassenführung
die
Vermögen
der
einzelnen
Hebungen
gesondert
erhalten
wollte,
ein
Gedanke,
der
schon
bei
der
letzten
Schwedischen
Kommission
angeregt
war.
Eine
geregelte
Beaufsichtigung
sollte
der Rat ausüben.
Die
Geistlichen
Hebungen
waren
für
die
Stadt
ein
etwas
gefährliches
Gebiet.
Dass
die
besonders
vermögenden
Hebungen,
die
des
Heil.
Geistes
und
des
Ziegelhofs
von
St.
Marien,
von
jeher,
auch
schon
zu
katholischen
Zeiten
unter
städtischer
Verwaltung
gestanden
hatten
und
dass
diese
in
kaum
anfechtbarer
Weise
auch
auf
Grund
von
Patronatsrechten,
Verträgen
und
natürlicher
Entwicklung
auf
die
übrigen
Geistlichen
Hebungen
erstreckt
war,
haben
wir
im
10.
Kapitel
gesehen.
Nichts
desto
weniger
hatte
schon
die
der
Bouchholtzschen
Kommission
vorangehende
Frage
der
Regierung,
wie
die
Stadt
ihre
Schulden
an
die
Geistlichen
Hebungen
abtragen
wolle,
die
Gefahr
höherer
Einmischung
gezeigt
und
dieser
Kommissar
versucht,
in
die
Verwaltung
einzugreifen.
Auch
Nettelbladt
sprach
sich
in
einem
Bericht
an
die
Regierung
vom
8.
September
1827
für
die
Notwendigkeit
einer
eingreifenden
oberbischöflichen
Aussicht
aus
und
wollte
den
Rat
möglichst
von
der
Verwaltung
entfernen
sowie
bei
Anstellung
der
Beamten
beschränken.
Desgleichen
sah
der
Ausschuss
die
Gelegenheit
für
günstig
an,
um
den
Rat
zurückzudrängen
und
für
sich
neue
Rechte
zu
gewinnen.
Dass
die
Rechte
der
Stadt
auch
diesen
Angriff
unversehrt
überstanden,
dürfte
wesentlich
den
Kenntnissen
Haupts
und
seinem
Geschick
im
Darstellen
und Verhandeln zu danken sein.
Angriffspunkte
bot
die
Verwaltung
der
letzten
Zeit
genug.
Die
im
Bürgervertrag
von
1600
angeordnete
beständige
Aufnahme
der
Rechnungen
hatte,
wenn
überhaupt,
nur
durch
den
Patron
stattgefunden,
die
Patronate
aber
über
die
einzelnen
Hebungen
waren
nach
altem
Herkommen
unter
zwei
Bürgermeister
verteilt.
Eine
Kirchenvisitation
war
seit
länger
als
vierzig
Jahre
nicht
abgehalten,
die
Leitung
des
Konsistoriums
vom
Herzog
seit
1803
dem
städtischen
Assessor
Politicus
übertragen,
indem
die
Stellen
des
Direktors
und
des
landesherrlichen
Assessors
unbesetzt
geblieben
waren.
So
hing
alles
von
den
Patronen
ab,
die
selbst
unbeschränkt
walteten.
Es
waren
ziemlich
willkürliche
Verfügungen
vorgekommen.
Einige
Hebungsvorsteher
wie
Senator
Cornelssen
oder
Provisoren
wie
der
Bürgerworthalter
Pladecius
hatten
vor
1822
den
Hebungen
nicht
unbeträchtliche
Summen
geschuldet,
ohne
dafür
Zinsen
zu
bezahlen.
Andere
wie
Hermes
hatten
in
Vorschuss
gehen
müssen,
der
nur
durch
gerichtliche
Klage
eingetrieben
werden
konnte.
Mehrfach
hatte
ein
Provisor
von
St.
Georgen
seinen
Vorteil
gesucht.
Gegenüber
Schuldnern
war
man
nach
alter
Weise
sehr
nachsichtig
gewesen.
Es
trifft
aber
nicht
zu,
dass
1827
(von
der
Akzisekammer
abgesehen)
über
51.000
Mr.
rückständig
gewesen
sein
sollen,
es
waren
bei
gehöriger
Sichtung
doch
nur
10.106
Mr.
oder
ganz
genau
nur
3000
Mr.
Die
Aufmachungen
Nettelbladts,
die
Witte
wiedergegeben
hat,
sind
übertrieben.
In
Wirklichkeit
hatte
sich
der
Vermögensstand
der
Hebungen
gegen
1805
nur
um
19.560
Mr.
verschlechtert,
trotzdem
sie
durch
Kriegsschäden
mindestens
70.000
Mr.,
voll
angeschlagen
sogar
100.000
Mr.
verloren
hatten.
Gegenüber
dem
Stand
des
Jahres
1746
hatte
sich
ihr
Vermögen
um
130-140.000
Mr.
verbessert
und
waren
außerdem
Preensberg
und
Kartlow
erworben.
Das
Kapitalvermögen
berechnete
Nettelbladt
auf
279.856
Mr.
Allerdings
waren
die
Kirchengebäude
vernachlässigt
und
für
die
Armen
nur
geringe
Beträge
übrig,
da
der
Durchschnitt
der
jährlichen
Baukosten
die
Überschüsse
verschlang.
Um
an
diesen
zu
sparen,
wollte
Nettelbladt
die
Kirchen
des
Heil.
Geistes
und
des
Schwarzen
Klosters
abgebrochen
wissen.
Die
selbständige
Verwaltung
der
einzelnen
Hebungen
erforderte
einen
überflüssig
großen
Apparat
und
hatte
durch
die
gegenseitige
Verschuldung
die
Übersichtlichkeit
nicht
gerade
gefördert.
Notwendig
war
sie
geworden,
weil
die
kleineren
Hebungen
ohne
Unterstützung
durch
die
reicheren
nicht
durchkommen
konnten,
und
der
letzte
Konfirmatorialbescheid
zu
der
Kirchenvisitation
von
1785
hatte
diese
Unterstützung
ausdrücklich gebilligt (27. September 1704).
Erst 1831 wurden die Verhandlungen abgeschlossen, und der Rat legte, nachdem er sich mit dem Ausschuss im
Ganzen
geeinigt
hatte,
am
Juli
ein
Regulativ,
das
auf
seinem
früheren
Entwurf
beruhte,
wofür
aber
auch
der
Nettelbladts
benutzt
war,
zu
oberbischöflicher
Bestätigung
vor.
Er
wurde
mit
einigen
Änderungen
gutgeheißen.
Die
wichtigsten
waren
die
Forderung
der
gemeinsamen
Verwaltung
des
Patronats
durch
die
Bürgermeister,
eines
jährlichen
Schuldabtrags
von
mindestens
2.000
Talern,
der
Kürzung
des
jährlichen
Zuschusses
für
die
Ratsbesoldungskasse
um
500
Taler
und
der
Ausnahme
der
landesherrlichen
Aufsichts-
und
Bestätigungsrechte in das Regulativ.
Schon
vor
dem
Eintreffen
der
Bestätigung
hatten
Rat
und
Ausschuss
die
Vereinigung
der
Hebungen
beschlossen.
Sie
trat
vorläufig
am
1.
Januar
1832
in
Kraft
und
wurde
am
1.
August
oberbischöflich
genehmigt.
Die
Vererbpachtung
der
Güter
wurde
im
Allgemeinen
vorweg
bestätigt
und
nur
verlangt,
dass
nach
jeder
Vererbpachtung
eine
beglaubigte
Abschrift
des
Vertrags
eingereicht
werde.
Für
Kauf
und
Verkauf
von
Landgütern
der
Hebungen,
für
Verwendung
ihrer
Mittel
zu
anderen
als
den
gesetzlich
festgelegten
Zwecken,
für
Pachterlasse,
Aussetzung
des
Schuldabtrags
und
Aufnahme
neuer
Schulden
außer
kurzfristigen
zu
vorübergehenden
Bedürfnissen
wurde
das
landesherrliche
Bestätigungsrecht
gewahrt
(28.
November
1833).
Am
13.
März
1834
wurde
dann
das
neue
Regulativ
veröffentlicht.
Im
gleichen
Monat
wurde
die
bisher
den
einzelnen
Hebungen
zustehende
Gerichtsbarkeit
dem
neugebildeten
Hebungsgericht
übertragen.
Sogleich
wurde
auch
mit
der
Vererbpachtung
der
Güter
begonnen
und
sie
bis
1846
durchgeführt.
Dabei
wurde
glücklicherweise
das
Erbstandsgeld,
von
dem
die
Schulden
getilgt
wurden,
niedrig
gehalten,
der
jährliche
Kanon
aber
hoch
bemessen,
und
durch
ständige
Regelung
nach
den
Kornpreisen
hoffte
man
ihn
vor
dem
Sinken
mit
der
Entwertung
des
Geldes
schützen
zu
können.
An
Baukosten,
Abgaben,
Brandkassenbeiträgen
und
Verwaltungskosten
wurden
jährlich
4082
Taler
erspart.
Viereggenhof
wurde
1834
angekauft
und
vererbpachtet.
Allein
St.
Jakobshof
ist
Pachtgut
geblieben
und
die
Große
Flöte
nach
dem
Rückkauf
zu
Ende
1897 wieder zu einem Pachtgut gemacht worden.
Von
jetzt
an
konnte
mehr
für
die
Erhaltung
der
Kirchen
geschehen.
Die
Entfernung
der
Tünche
und
möglichste
Herstellung
des
ursprünglichen
Zustandes
geschah
unter
dem
Einfluss
und
auf
Rat
des
kunstverständigen
Dr.
med.
Crull
in
St.
Nikolai
1880,
in
St.
Georgen 1867, in St. Marien 1903, wobei das Wulfssche Testament für St. Georgen gesorgt hat.
Jahrzehnte
lang
konnten
die
Kosten
des
Schulwesens
noch
aus
den
Mitteln
der
Geistlichen
Hebungen
bestritten
werden.
Dann
musste,
da
die
Ausgaben
dafür
immerfort
stiegen,
in
der
zweiten
Hälfte
der
achtziger
Jahre
der
bis
dahin
für
die
Armenanstalt
geleistete
Zuschuss
wegfallen
und
bald
darauf
die
Steuerkraft
der
Stadt
mehr
und
mehr
für
die
Schulen
herangezogen
werden.
Nettelbladt
hatte
gewünscht,
die
dem
Armenwesen
dienenden
Hebungen
und
milden
Stiftungen
mit
der
Armenanstalt
zu
vereinigen.
Dem
trat
Haupt
entgegen,
indem
er
davon
ausging,
dass
sie
möglichst
gemäß
ihren
ursprünglichen
Zwecken
verwaltet,
aber
ihre
Verwaltung
unter
Kontrolle
des
Konsulats
gestellt
werden
müsse.
In
mancher
Weise
war
bisher
willkürlich
über
einzelne
dieser
Stiftungen
verfügt
und
waren
ihre
Mittel
zu
Zwecken
verwandt
worden,
die
ihnen
fremd
waren.
Um
dem
für
die
Zukunft
einen
Riegel
vorzuschieben,
verfasste
Haupt
einen
umfassenden
auf
Ursprung,
Bestimmung
und
Geschichte
der
einzelnen
Stiftungen
eingehenden
Bericht
und
entwarf
eine
Verordnung
über
die
zukünftige
Verwaltung
dieser
(16.
März
1830).
Sie
wurde
am
April
1831
veröffentlicht.
Der
Armenanstalt
wurden
nur
das
Schabbeltsche
Witwenhaus,
die
Tankschen
Gasthäuser
und
das
Gröningsche
Legat
unterstellt.
Alle
drei
Jahre
haben
die
Verwalter
der
Stiftungen
seitdem
dem
Konsulate
Rechnung
zu
legen
und
soll
eine
Nachricht
über
die
Bestimmung
der
Stiftungen,
den
derzeitigen
Bestand
ihres
Vermögens
und
ihre
Einnahmen
und
Ausgaben
veröffentlicht
werden.
In
der
Tat
sind
seitdem
von
Zeit
zu
Zeit
solche
Berichte
erschienen,
zuerst
1841.
Bis
1878
fußen
sie
in
ihrem
geschichtlichen
Teil
auf
den
Forschungen
Haupts,
und
erst
der
von
1911
bringt
in
dieser
Beziehung
Berichtungen
auf
Grund
neuen
Aktenstudiums.
1831
bestanden
24
Privatstiftungen
zu
frommen
und
milden
Zwecken.
Seither
sind
bis
zum
Ausbruch
des
Krieges
35
Stiftungen
hinzugekommen,
während
durch
Vereinigung
der
Tankschen
Gasthäuser
eine
eingegangen
ist.
Bis
das
bürgerliche
Gesetzbuch
in
Kraft
trat,
hatte
der
Rat
neue
Stiftungen
zu
bestätigen,
seitdem war das Sache des Landesherren, neuerdings des Ministeriums für geistliche Angelegenheiten.
Die
Ratsmitglieder
waren
ehedem,
wie
früher
berichtet
worden
ist,
nicht
mit
irgendwelcher
Besoldung
versehen,
sondern
auf
Einkünfte
verschiedenster
Art
angewiesen
gewesen,
worunter
Sporteln
und
Verlehnungsgebühren
unglücklicherweise
immer
belangreicher
geworden
waren.
Die
verschiedentlichen
Erwägungen
dem
abzuhelfen
waren
stets
an
der
Unmöglichkeit
gescheitert,
Mittel
für
eine
Besoldung
ausfindig
zu
machen.
Am
3.
November
1827
legte
nunmehr
der
Kommissar
den
Plan
zu
einer
Ratsbesoldungskasse
vor,
worauf
der
Rat,
nachdem
eine
Kommission
aus
Mitgliedern
des
Rates
und
der
Bürgerschaft
gebildet
worden
war,
am
19.
November
mit
einem
Gegenentwurf
hervortrat.
Im
Grundsatz
war
man
bald
einig,
aber
der
Ton,
den
der
Kommissar
anschlug,
war
nicht
geeignet
die
Sache
zu
fördern.
Im
Rat
selbst
widerstrebten
die
beiden
ältesten
Bürgermeister,
deren
Einnahmen
bedeutend
waren
und
durch
die
neue
Ordnung
eine
Herabsetzung
zu
befahren
hatten.
Außerdem
hing
die
Angelegenheit
mit
der
Errichtung
eines
Obergerichts,
einer
Stadtbuch-
und
Gerichtsordnung
und
der
Verwaltung
der
Hebungen
zusammen.
So
trat
mit
dem
Oktober
1828
eine
Stockung
ein,
und
erst
im
Januar
1831
wurden,
nachdem
die
Unruhen
dazu
Anlass
gegeben
hatten,
die
Verhandlungen
durch
eine
rätlich-bürgerschaftliche
Kommission
wieder
ausgenommen.
Da
aber
das
zweite
Quartier
des
Ausschusses
für
den
daraus
hervorgegangenen
Entwurf
nicht
zu
gewinnen
war,
musste
die
Entscheidung
der
Regierung
angerufen
werden
(25.
Mai).
Sie
ging
erst
am
28.
Dezember
ein,
die
andauernde
Widersetzlichkeit
aber
des
zweiten
Quartiers
machte
noch
eine
zweite
erforderlich,
so
dass
die
für
die
Ausführung
nötigen
Anordnungen
an
die
städtischen
Ämter
erst
Ende
Mai
1832
erlassen
werden
konnten.
Das
Gehalt
des
ersten
rechtsgelehrten
Bürgermeisters
wurde
auf
1.700
Taler,
das
des
kaufmännischen
auf
1.400,
das
des
Syndikus
auf
ebenfalls
1.400
Taler
festgesetzt.
Die
rechtsgelehrten
Ratsherren
erhielten,
1.000,
900,
700,
die
übrigen
800,
700,
600
450
und
400
Taler.
Vorher
hatte
der
älteste
Bürgermeister,
wenn
er
ein
Rechtsgelehrter
war,
wenigstens
2m500,
wenn
ein
Kaufmann,
wenigstens
2.100
Taler
gehabt.
Auf
die
nicht
gelehrten
Ratsherren
war
mit
Ausnahme
der
Kämmerer
sehr
wenig
gekommen,
auf
die
beiden
jüngsten
nur
300
oder
400
Taler.
In
die
neu
gegründete
Ratsbesoldungskasse,
die
die
Gehalte
zahlen
sollte,
wurde
die
Ratspatrimonialkasse
einbezogen.
Die
Hebungen
sollten
jährlich
1.623
Taler
beisteuern,
während
die
Stadt
ihnen
2.100
Taler
hatte
auferlegen
wollen.
Die
Sporteln
und
Gebühren,
die
bis
dahin
der
Rat
bezogen
hatte,
fielen
hinfort
der
Kämmerei
zu.
Die
Gehalte
haben
seitdem
öfter
erhöht
werden
müssen.
Seit
dem
1.
Januar
1911
erhielt
der
rechtsgelehrte
Bürgermeister
9.000,
der
nicht
Rechtsgelehrte
7.000
Mr.
und
stiegen
die
Gehalte
der
rechtsgelehrten
Ratsherren von 4.000 auf 8.000, die der nicht Rechtsgelehrten von 3.500 auf 5.500 Mr.
Verhältnismäßig
rasch
wurde
die
Gerichtsreform
bis
zu
einem
gewissen
Abschluss
gebracht.
Die
von
dem
städtischen
Gericht
seit
Erwerb
der
Vogtei
Jahrhunderte
lang
ohne
alle
Einschränkung
ausgeübte
peinliche
Gerichtsbarkeit
wurde
der
Stadt
wie
den
anderen
mit
gleichem
Recht
ausgestatteten
Obrigkeiten
im
Land
durch
Errichtung
des
Kriminalkollegiums
zu
Bützow
mit
Wirkung
vom
1.
Oktober
1812
an
zuerst
beschränkt
und
dann
im
nächsten
Jahr
entzogen,
indem
die
Ahndung
von
Mord,
Todschlag,
Brandstiftung,
Raub,
Bandendiebstahl,
Pferdediebstahl
und
ähnlichen
Verbrechen
dem
Geschäftskreis
jenes
zugewiesen
wurde.
So
wenig
wie
der
ernstliche
Einspruch
Rostocks
gegen
diese
Verkümmerung
seiner
Rechte,
nützten
die
Vorstellungen
des
Wismarschen
Rates,
dass
es
hart
sei,
ihm
seine
wohlerworbene
Kriminaljurisdiktion
zu
nehmen,
ohne
ihn
einmal
zu
hören,
noch
seine
anfänglichen
Weigerungen,
die
für
die
neue
Einrichtung
verlangten
Zahlungen
zu
leisten.
Das
letzte
von
einem
Wismarschen
Gericht
nach
eingeholter
Rechtsbelehrung
(wie
es
üblich
geworden
war)
ausgesprochene
Todesurteil
wurde
an
dem
Ackerknecht
T.
J.
G.
Schwarzkopf
im
Jahre
1799
vollstreckt.
Der
Hingerichtete
hatte
sich
in
sehr
erklärlichem
Zorn
einen
Todschlag
zu
Schulden
kommen
lassen.
Enthauptungen
wurden
seit
Jahrhunderten
—
es
sei
an
die
Heinrichs
von
Haren
und
Johann
Banzkows
erinnert
—
auf
dem
Marktplatze
vollzogen.
Sonst
wurden
noch
andere
Orte
als
Richtstätten
benutzt,
z.
B.
vor
dem
Lübschen
Tor
bei
St.
Jakobs
und
vor
dem
Poeler
Tor
auf
dem
Grasort.
Der
Galgenberg,
den
jetzt
der
alte
Friedhof
einnimmt,
vor
dem
Mecklenburger
Tor
ist
seit
1295
bezeugt.
Der
letzte
massive
Galgen wurde dort 1746 errichtet. Er stand bis 1829.
Die
Berufungen
von
den
Entscheidungen
des
Niedergerichts
und
des
Gewettes
gingen
an
den
Rat,
Berufungen
von
Entscheidungen
des
Rates
in
Schwedischer
Zeit
an
das
Tribunal,
nach
1803
an
das
Hof-
und
Landgericht
zu
Güstrow,
seit
Oktober
1818
an
die
dortige
Justizkanzlei
und
erst
im
Rekurs
an
das
Oberappellationsgericht
Parchim.
Die
Erfüllung
des
Wunsches
der
Stadt,
diesem
unmittelbar
unterstellt
zu
werden,
wurde,
wie
anfangs
dieses
Kapitels
bemerkt
ist,
von
einer
gehörigen
Organisierung
des
städtischen
Gerichtswesens
abhängig
gemacht.
Bei
der
Untersuchung
dieses
fand
der
Kommissar
vor
allem
Verschleppungen
von
Konkurs-
und
Kuratelsachen
zu
rügen
und
forderte
die
Einrichtung
eines
städtischen
Obergerichts,
das
mit
einem
rechtsgelehrten
Bürgermeister,
dem
Syndikus
und
einem
nicht
im
Niedergericht
sitzenden
rechtsgelehrten
Ratsherrn
besetzt
sein
sollte.
Als
die
Regierung
ein
von
dem
Kommissar
eingereichtes
Regulativ
für
das
Gericht
zur
Norm
machen
wollte,
wies
der
Rat
es
zurück,
indem
er
selbst
das
Recht
in
Anspruch
nahm,
das
Gericht
zu
organisieren.
Er
wehrte
sich
zugleich
für
die
städtische
Autonomie
in
der
Ratsverfassung
und
wollte
sich
nicht
einen
weiteren
rechtsgelehrten
Ratsherrn,
dessen
Bedürfnis
er
leugnete,
aufdrängen
lassen.
Dabei
stand
ihm
der
Ausschuss
zur
Seite,
auch
dieser
der
Meinung,
dass
ein
weiterer
rechtsgelehrter
Ratsherr
nicht
nötig
sei.
Im
Rat
aber
erwuchs
nachhaltiger
Widerspruch
gegen
die
Errichtung
des
Obergerichts
von
Seiten
des
kaufmännischen
Bürgermeisters
Schmidt
und
der
übrigen
nicht
rechtsgelehrten
Ratsherren,
die
sich
in
ihren
Rechten
und
zum
Teil
auch
in
ihren
Einkünften
bedroht
sahen.
Es
gelang,
diese
Schwierigkeiten
zu
überwinden.
Die
Regierung
lenkte
ein,
die
Berufung
eines
neuen
rechtsgelehrten
Ratsherren
wurde
verschoben
und
Schmidt
gab
nach.
Am
28.
Mai
1828
wurde
ein
gemeiner
Bescheid
über
die
Eröffnung
des
Obergerichts
erlassen
und
Anfang
1832
ein
dritter
rechtsgelehrter
Ratsherr
berufen,
womit
die
ordnungsmäßige
Besetzung
des
Gerichts
durchgeführt
wurde.
Nun
wollten
sich
aber
Schmidt
und
die
nicht
rechtsgelehrten
Ratsherren
noch
nicht
darin
fügen,
dass
die
Erkenntnisse
des
Obergerichts
ohne
ihr
Gutheißen
oder
wenigstens
ihr
Wissen
erlassen
würden,
und
es
bedurfte
erst
einer
landesherrlichen
Entscheidung
vom
1.
Juni
1833
und
auf
ihre
wiederholten
Gegenvorstellungen
zweier
weiterer
Ausdeutungen
vom
16.
Mai
1835
und
vom
26.
November
1836,
ehe
sie
sich
den
von
Haupt
gemachten
Vorschlag
gefallen
ließen,
dass
die
Erkenntnisse
des
Obergerichts,
wenn
auch
ohne
Mitwirkung,
doch
im
Namen
des Rates ergingen. Zwischen den rechtsgelehrten und den übrigen Ratsherren tat sich in diesen Verhandlungen eine weite Kluft auf.
Auch
das
erreichte
die
Stadt,
dass
der
Rechtszug
von
dem
Hebungsgericht
an
das
Obergericht
genommen
werden
sollte,
während
bis
dahin
die
Berufung
von
Urteilen
der
Hebungsgerichte
an
das
Tribunal
und
später
an
die
Justizkanzlei
in
Güstrow
gegangen
war.
Dies
aus
dem
Grunde,
weil
die
Bürgermeister,
die
in
jenen
richteten,
sich
nicht
hatten
unter
den
Rat
stellen
wollen.
Der
Rechtszug
von
den
Erkenntnissen
des
Obergerichts
sollte
vom
1.
Juli
1829
an
an
das
Oberappellationsgericht
zu
Parchim
gehen,
Stadt
und
Rat
in
erster
Instanz
der
Justizkanzlei
zu
Rostock
unterstehen.
Dieses
samt
den
näheren
Bedingungen
wurde
am
20.
Mai
zwischen
Nettelbladt
und
Haupt vereinbart und am 21. und 30. Mai von der Stadt und vom Landesherrn bestätigt.
Eine
aus
Anlass
eingegangener
Beschwerden
(darüber
im
nächsten
Kapitel)
am
3.
Juni
1831
angeordnete
Visitation
der
Rechtspflege
durch
die
Rostocker
Justizkanzlei
und
die
von
dem
damit
beauftragten
Kanzleidirektor
von
Gülich
eingereichte
Denkschrift
rief
noch
vor
Beginn
der
Handlung
eine
von
Haupt
entworfene
Verordnung
hervor,
um
eine
Kontrolle
in
Vormundschafts-,
Konkurs-
und
Untersuchungssachen
einzuführen
und
die
zum
Urteilsspruch
gestellten
Zivilsachen
zu
fördern
(20.
Juli),
weiter
bauend,
plante
Haupt,
der
namentlich
das
bisherige
Beweisverfahren
als
höchst
weitläufig
und
kostspielig,
das
Erkenntnisverfahren
aber
geradezu
als
unvernünftig
kennzeichnete,
eine
weitgehende
Vereinfachung
des
ganzen
Gerichtsverfahrens
und
legte
am
17.
März
1832
Entwürfe
dazu
vor.
Obgleich
sie
aber
von
den
rechtsgelehrten
Mitgliedern
des
Rates
bis
zum
1.
Februar
des
folgenden
Jahres
durchberaten
und
unter
diesen
Einigkeit
darüber
erzielt
war,
konnten
sie
vor
Beginn
der
in
Rücksicht
auf
die
geplanten
Besserungen
verschobenen
Visitation
nicht
erledigt
werden.
Von
Gülich,
der
diese
vom
11.
bis
16.
März
1833
vornahm,
fand
einen
erfreulichen
Beweis
der
Beförderung
der
Sachen
und
prompter
Justizpflege.
Die
beabsichtigten
Reformen
betreffend
regte
er
Verbesserungen
an
und
drang
besonders
auf
Einführung
der
Mecklenburgischen
Prozessordnung
statt
der
noch
gültigen
Tribunalsordnung.
Doch
erwuchsen
im
Rat
und
in
den
bürgerschaftlichen
Quartieren
noch
mancherlei
Schwierigkeiten,
und
erst
am
15.
Januar
1840
konnten,
wenngleich
die
landesherrliche
Genehmigung
schon
am
26.
November
1836
erteilt
war,
die
Verordnungen
herausgegeben
werden.
Auch
erwies
es
sich
als
unmöglich,
die
Rechtspflege
so
klar
und
einfach
zu
gestalten,
wie
Haupt
es
anfangs
plante.
Namentlich
musste
die
Absicht
aufgegeben
werden,
die
Eximierten,
die
ihren
Gerichtsstand
unmittelbar
unter
dem
Obergericht
hatten,
dem
Niedergericht
zu
unterstellen,
weil
zu
befürchten
war,
dass
sich
wohlhabendere
Familien,
die
in
anderen
Städten
des
Landes
nach
wie
vor
einen
bevorzugten
Gerichtsstand
hatten,
dann
nicht
in
Wismar
niederlassen
würden.
Ebenso
konnte
die
geplante
öffentliche
Verhandlungsweise
nicht
durchgesetzt
und
das
schriftliche
Verfahren
und
die
Zuziehung
von
Sachwälten
vor
dem
Niedergericht
nicht
soweit
zurückgedrängt
werden,
wie
es
die
Absicht
gewesen
war.
Ein
großer
Fortschritt
lag
in
der
reinlichen
Scheidung
zwischen
der
Zuständigkeit
des
Niedergerichts
und
der
des
Gewettes,
die
früher
für
manche
Sachen
neben
einander
bestanden
hatten.
Dem
Gewette,
dessen
Gerichtsbarkeit
sich
über
Zunft-
und
Gewerbestreitigkeiten,
Sachen
des
Marktverkehrs,
über
Bausachen,
Grenzstreitigkeiten
und
Klagen
aus
Kontrakten
erstreckt
hatte,
wurden
vor
allem
die
Kumpanei-,
Zunft-
und
Handwerkssachen,
Streitigkeiten
zwischen
Herrschaften
und
Dienstboten
und
häusliche
Streitigkeiten
zwischen
Eheleuten
und
zwischen
Eltern
und
Kindern
zugewiesen.
Sein
Verfahren
sollte
mehr
polizeimäßig
als
gerichtlich
sein.
Dem
Obergericht,
der
zweiten
Instanz
für
die
Entscheidungen
des
Niedergerichts
und
des
Gewettes,
verblieben
im
übrigen
Klagen
gegen
die
Eximierten,
Vormundschaftssachen,
Konkurse
und
die
Sachen
der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Die
Tribunalsordnung
wurde
ganz
bei
Seite
gesetzt
und
die
Mecklenburgische
Prozessordnung
eingeführt.
—
Eine
Dienstbotenordnung,
von
Anfang
an
mit
bedacht
und
entworfen,
wurde
gleichzeitig
mit
den
Verordnungen
über
das Gerichtswesen erlassen.
Etwas
früher,
als
das
Obergericht
gebildet
werden
konnte,
war
die
Vereinbarung
über
die
Aufhebung
des
Wismarschen
Konsistoriums
und
die
Neuordnung
der
geistlichen
Gerichtsbarkeit
und
der
kirchlichen
Verhältnisse
fertig
geworden.
Sie
wurde
am
10.
März
1829
von
Nettelbladt
und
Haupt
unterschrieben
und
am
11.
vom
Rat,
am
18.
März
vom
Landesherren
vollzogen.
Unter
Zugrundelegung
eines
vom
Landesherren
gutgeheißenen
Entwurfs
von
Nettelbladt
wurden
doch
die
Einwendungen
des
Rates
im
Ganzen
berücksichtigt
und
fanden
nur
zwei
Wünsche
der
Stadt
keine
Erfüllung.
Die
Geschäftsverwaltung
und
Gerichtsbarkeit
des
bisherigen
Wismarschen
Konsistoriums
wurde
teils
der
großherzoglichen
Regierung,
teils
dem
Konsistorium
zu
Rostock
übertragen.
Für
Ehe-
und
Verlöbnissachen
zwischen
den
der
städtischen
Gerichtsbarkeit
unterstehenden
Personen
wurde
durch
Zustellung
der
drei
Pastoren
zum
Obergericht
ein
besonderes
Ehegericht
zu
Wismar
gebildet.
Es
ging,
als
unvereinbar
mit
der
Reichsgesetzgebung
über
Beurkundung
des
Personenstandes
und
Eheschließung,
am
Dezember
1875
ein,
indem
die
Ehesachen
vom
folgenden
Tag
an
dem
Obergericht
zugewiesen
wurden.
Dispensationen
für
Heiraten
sollten
nur
bei
Verwandtschaft
im
zweiten
Grad
gleicher
Linie
der
Blutsfreundschaft
und
Schwägerschaft
nachzusuchen
nötig
und
gegen
bloße
Erlegung
einer
Gebühr
an
die
Schreibstube
ausgefertigt
werden.
Haustrauungen,
Haustaufen,
Privatkommunion
und
stille
Beerdigung
zu
allen
Zeiten
sollten
frei
sein,
Adlige,
landesherrliche
Beamte,
Ratsherren,
Doktoren
und
charakterisierte
Personen
von
gleichem
Range
das
Recht
haben,
sich
ihren
Beichtvater
auch
außerhalb
des
Kirchspiels
ihrer
Wohnung
zu
wählen.
Das
geistliche
Ministerium
zu
Wismar
sollte
von
der
übrigen
Mecklenburgischen
Geistlichkeit
gesondert
bleiben
und
in
Amtssachen
unmittelbar
unter
dem
Landesherren
und
seiner
Regierung
stehen,
in
Personalsachen
unter
dem
Gericht,
dem
Wismar
zugewiesen
würde,
und
für
sie
gemeines
Recht
gelten.
Für
die
Anstellung
des
Superintendenten
und
der
übrigen
Geistlichen
blieb
es
bei
der
bisherigen
Übung,
ebenso
für
die
kirchlichen
Unterbedienten.
Die
Schwedische
Kirchen-
und
Konsistorialordnung
wurde
außer
Kraft
gesetzt
und
die
Mecklenburgische
Kirchenordnung
von
1602
von
der
Stadt
als
für
sie
geltend
anerkannt.
Das
jus
liturgicum
sollte
dem
Landesherren
polizeiliche
Anordnungen
sollten
dem
Rat
zustehen,
wegen
Anordnungen
über
Beginn
des
Gottesdienstes,
Geläut,
Orgel-
und
Glockenspiel,
Gesangbuch
wurden
besondere
Bestimmungen
getroffen.
Kirchengebäude,
Kirchhöfe,
Predigerwohnungen
blieben
unter
der
Gerichtsbarkeit
der
Stadt.
—
Am
1.
Oktober
1909
wurde
Wismar
Sitz
einer
Landessuperintendentur,
worin
die
bis
dahin
für
sich
bestehende
Wismarsche
Superintendentur
aufging.
Der
vom
Großherzog
berufene
Superintendent
ist
zugleich
erster
Pastor
an
St.
Marien.
Zur
Ausübung
der
Seelsorge wurde an dieser Kirche ein dritter Prediger angestellt.
Sonst
kam
noch
ein
Abkommen
über
die
Verlegung
einer
Gendarmerie-Brigade
nach
Wismar
unter
Sicherung
der
uneingeschränkten
Polizeigewalt
der
Stadt
zum
Abschluss,
nicht
aber
ein
solches
über
das
vom
Rat
beanspruchte
ausschließliche
Recht,
Freimeister
zu
ernennen und Gewerbekonzessionen zu erteilen.
Vor
allem
scheiterte
die
Aufnahme
Wismars
in
den
landständischen
Verband.
Auf
Rat
des
Geh.
Rates
von
Bassewitz-Schönhof
hatte
Wismar,
statt,
wie
es
zuerst
beabsichtigt
war,
Eintritt
in
die
Landschaft
und
Sitz
im
Engeren
Ausschuss
zu
erstreben,
den
Wunsch
nach
Sitz
und
Stimme
im
Engeren
Ausschuss,
Teilnahme
an
den
Konventen,
kurzum
einer
analogen
Stellung
wie
die
Rostocks
und
Regelung
der
Steuer
nach
billigen
Grundsätzen
geäußert.
Die
darüber
im
Oktober
1828
mit
den
Abgeordneten
des
Engeren
Ausschusses
von
Örtzen-Kittendorf
und
Bürgermeister
Müller-Neu-Brandenburg
gepflogenen
Verhandlungen
nahmen
erwünschten
Verlauf,
und
im
Dezember
erklärte
der
Landtag
seine
Zustimmung,
indem
nur
7
Mitglieder
aus
Furcht
vor
einer
Stärkung
der
Landschaft
dagegen
waren.
Dennoch
musste
die
Stadt
auf
ihren
Wunsch
verzichten,
da
sie
die
von
der
Regierung
zur
Bedingung
gemachte
Abtretung
der
Akzise
nicht
zugestehen
wollte
(7.
Oktober
1829).
Als
sie
1832
unter
dem
Hinweis
darauf,
dass
sie
die
Steuern,
die
sie
aufzubringen
habe,
doch
mitbewilligen
müsse
und
dass
die
Zweifel
über
die
Gültigkeit
der
Mecklenburgischen
Gesetze
für
Wismar
beseitigt
werden
müssten,
wieder
anknüpfte
und
um
vorläufige
Zulassung
zum
Landtag
nachsuchte,
war
die
Stimmung
des
Landtages
umgeschlagen,
über die weitere Entwicklung dieser Dinge ist auf das letzte Kapitel zu verweisen.