19. Kapitel
Bürgerliche Unruhen und Änderungen
in der Stadtverfassung 1830 und 1848.
Fortführung bis in die Gegenwart.
an
muss
annehmen,
dass
die
langwierigen
kommissarischen
Verhandlungen
nicht
nur
die
Mitglieder
des
Bürgerausschusses,
dessen
Zustimmung
zu
den
neuen
Ordnungen
erforderlich
war,
sondern
darüber
hinaus
weite
Kreise
der
Bürger
angeregt
und
aufgeregt
haben,
wegen
Abtretung
der
Akzise
wurde
ja
ein
Beschluss
der
Bürgerschaft
eingeholt.
Notwendigerweise
sind
die
städtischen
Angelegenheiten
vielfach
erörtert
worden
und
natürlich
löste
das
Unzufriedenheit
aus,
die
unter
anderen
Umständen
kaum
zu
Tage
getreten sein würde.
Unzufrieden
waren
namentlich
die
Handwerker.
Sie
hatten
über
Nahrungslosigkeit
und
ständig
zunehmende
Abgaben
zu
klagen.
Dabei
war
1830
die
Ernte
schlecht
ausgefallen
und
waren
in
Folge
davon
die
Lebensmittel
verteuert.
Um
die
für
den
Winter
zu
erwartende
Not
zu
lindern,
dachte
man
an
Anlegung
von
Magazinen
für
Holz,
Torf
und
Korn.
Die
Einrichtung
einer
Speiseanstalt
wurde
im
Spätherbst
beschlossen,
ebenso
Schaffung
von
Arbeitsgelegenheit,
wegen
Teuerung
des
Öls
entschloss
man
sich,
für
den
Winter
die
Straßenbeleuchtung
einzustellen.
Über
die
vom
Ausschuss
begehrte
Fortsetzung
der
Verteilung
von
Torf
umsonst
oder
gegen
Erstattung
des
Arbeitslohns
dagegen
wurde
man
nicht
einig.
Dieses
und
jenes
Amt
fühlte
sich
in
seinen
Privilegien
beeinträchtigt.
So
gerieten
die
Zimmerleute
in
Bewegung,
weil
der
Senator
Erdmann
die
Holzarbeiten
an
dem
(noch
jetzt
bestehenden,
nur
seitdem
stark
eingezogenen
Balkon
vor
seinem
Haus
in
der
Altwismar-Straße
von
Schiffszimmerleuten
hatte
ausführen
lassen.
Sie
setzten
es
durch,
dass
sie
die
Bedeckung
abrissen
und
ihrerseits
aufs
Neue
herstellten.
Die
Schneider
verlangten
ein
sehr
summarisches
und
minder
kostspieliges
Verfahren
in
der
Verfolgung
von
Pfuschern
(Bönhafenjagd).
Unzufriedenheit
wird
auch
die
von
der
Regierung
zur
Unzeit
zum
1.
September
angeordnete
Einziehung
des
pommerschen
Kurants
verursacht
haben.
Es
war
viel
dieses
Geldes
(Vierschillingsstücke)
in
Umlauf
und
die
getroffenen
Vorkehrungen
waren
durchaus
ungenügend.
Unbequemlichkeit
und
Schade
waren
unvermeidlich.
Außerdem
hatte
sich
der
älteste
Bürgermeister
Gabriel
Lembke
durch
Grobheit
und
Rücksichtslosigkeit
bei
den
niederen
Ständen
höchst
unbeliebt
gemacht.
In
wie
fern
die
Julirevolution
in
Frankreich
die
Stimmung
beeinflusste,
ist
nicht
festzustellen. Dass sie einwirkte, ist so gut wie gewiss. Zudem waren in Hamburg und Schwerin Unruhen ausgebrochen.
Endlich
fanden
sich
Führer
und
Agitatoren.
Es
war
der
junge,
eben
vierundzwanzigjährige
Advokat
Johann
Christian
Peter
Düberg,
der
sich
an
die
Spitze
stellte,
der
begabte
Sohn
des
ehrbaren
Nadlermeisters
Düberg,
eines
höchst
achtbaren
Mannes
in
etwas
dürftigen
Umständen.
Ein
mittelmäßiger
Jurist,
ein
unklarer
Kopf,
aber
ein
bewegter
Geist,
später
ein
Verehrer
Swedenborgs
und
für
eine
neue
Kirche
nach
dessen
Lehre
tätig,
hatte
er
Ehrgeiz
und
gefiel
sich
in
großen
Worten.
Vielleicht
spielten
persönliche
Misshelligkeiten
mit.
Er
soll
gegen
einzelne
Ratsherren
und
das
ganze
Wismarsche
Gerichtswesen
erbittert
gewesen
sein
und
ihm
zügellose
Willkür
vorgeworfen
haben,
und
es
ist
vermutet
worden,
dass
ein
gegen
Haupt
und
zwei
andere
Ratsherren
gerichtetes
Epigramm
von
ihm
verfasst
sei.
Doch
kann
ebenso
wohl
der
Advokat
Dr.
Krüger,
in
dem
Bürgermeister
Lembke
den
Drahtzieher
der
Bewegung
vermutete,
der
Urheber
sein.
Dübergs
Bruder,
einem
mit
allen
Schwächen
eines
Künstlers
ausgestatteten
Maler,
der
nach
seiner
Rückkehr
aus
Rom
den
Auftrag
erhalten
hatte
den
Rathaussaal
auszumalen,
war
dieser
Auftrag,
weil
er
die
Sache
nicht
förderte,
auf
Betreiben
Haupts
entzogen worden.
Am
15.
September
schlug
Haupt,
eben
von
einem
längeren
Urlaub
zurückgekehrt,
im
Rat
vor
eine
Bürgergarde
zu
errichten,
um
dadurch
Sicherheit
gegen
unruhige
Bewegungen
zu
gewinnen,
welche
in
der
niederen
Volksklasse
nach
dem
Beispiel
Hamburgs
und
anderer
Deutschen
Städte
etwa
entstehen
möchten
und
wozu
dieselbe
wegen
der
ungünstigen
Zeitumstände
sich
vielleicht
veranlasst
finden
könnte.
Die
Garnison
war
gerade
wegen
starker
Beurlaubung
besonders
schwach,
und
erst
acht
Tage
später
kehrten
100
Urlauber
zurück.
Der
Vorschlag
fand
Anklang
und
wurde,
da
unter
der
niederen
Bevölkerung
Gärungsstoff
vorhanden
war,
eifrig
gefördert,
so
dass
am
selben
Tag,
wo
von
der
Regierung
eine
Aufforderung
zu
unverzüglicher
Bildung
einer
Bürgergarde
einlief
(23.
September
),
ein
Beschluss
von
Rat
und
Ausschuss
fertig
wurde.
Zwar
waren
die
alten
Bürgerkompanien,
deren
zu
den
Zeiten
der
Belagerungen
erst
6,
danach
10,
1788
aber
7
bestanden
hatten,
nicht
aufgelöst,
und
es
lebten
noch
einige
ihrer
Offiziere,
doch
schien
eine
Neubildung
zweckmäßiger
als
eine
Anknüpfung
an
die
fast
vergessenen
Überbleibsel.
Jene
waren
1788,
als
die
Stadt
vorübergehend
von
Garnison
entblößt
war,
zu
Wachen
herangezogen,
auch
hatten
die
Bürger
1800
nächtliche
Patrouillen
gestellt
und
nicht
nur
1803
in
den
Stunden
nach
Abzug
der
Schwedischen
Garnison
und
vor
Ankunft
der
Mecklenburgischen,
sondern
auch
1806
neben
den
Französischen
Soldaten
die
Torwachen
bezogen.
Aber
das
lag
lange
zurück.
Jetzt
wurden
4
Kompanien
gebildet,
wozu
die
der
Schützen
als
fünfte
trat.
Zusammen
zählten
sie
400
Mann.
Die
zur
Einrichtung
bestellte
Kommission
ernannte
die
Offiziere,
diese
wählten
ihre
Unteroffiziere,
und
Offiziere
und
Unteroffiziere
den
Kommandanten.
Die
Wahl
traf
den
Mag.
Francke,
der
am
6.
Oktober
vom
Rat
bestätigt
wurde.
Es
entstanden
aber
nicht
nur
wegen
Beschaffung
von
Waffen
Schwierigkeiten,
indem
der
Großherzog
die
am
8.
Oktober
geschehene
Bewilligung
von
178
Rekrutengewehren
am
27.
zurückzog,
sondern
es
musste
überhaupt
die
weitere
Ausführung
der
Absicht
unterbleiben,
weil
eine
Versammlung
der
Offiziere
und
Unteroffiziere,
die
über
das
von
Bürgermeister
Haupt
zusammen
mit
dem
Kommandanten
entworfene
Reglement
beraten
sollte,
gegen
wichtige
Punkte
Einwendungen
machte
(21.
Oktober)
und
der
Geist
der
Unzufriedenheit,
dessen
Ausbrüche
die
Bürgergarde
bekämpfen
sollte,
in
dieser
selbst
zu
Tage
trat.
Wortführer
der
Unzufriedenen
war
der zum Unteroffizier gewählte Krämer Rönnfeldt.
Am
9.
November
setzte
Düberg
ein
Schriftstück
in
Umlauf,
um
die
Bürgerschaft
für
ein
vereintes
Bemühen
zu
gewinnen,
die,
wie
er
meinte,
unbegreiflicherweise
ständig
gesteigerten
Abgaben
und
Lasten
herunterzusetzen.
Es
wurde
erst
von
einzelnen
unterschrieben.
Dann
wurden
die
Handwerksämter
dafür
gewonnen,
und
sie
ernannten
gegen
siebzig
Vertreter,
während
sich
die
Kumpaneien
der
Kaufleute
und
der
Krämer
dem
an
sie
gestellten
gleichen
Ansinnen
entzogen.
Rönnfeldt
ließ
sich
zum
Vertreter
der
Arbeitsleute
machen.
Es
wurden
eine
Menge
Beschwerden
gegen
den
Rat
und
die
städtische
Verwaltung
aufgestellt,
verbreitet
und
Unterschriften
dafür
gesammelt.
Die
Ämter
traten
zu
Beratungen
zusammen
und
erörterten
die
Forderung
eines
Anteils
der
Bürger
an
der
Wahl
von
Rat
und
Ausschuss
und
das
Verlangen,
dass
der
Rat
Rechnung
über
die
großen
Summen
ablege,
die
er
jährlich
erpresse.
Einer
der
eifrigsten Hetzer war der verschuldete Krämer Jochimsen, über dessen Vermögen 1831 Konkurs eröffnet wurde.
Am
13.
November
schlug
Haupt
vor,
um
die
Bewegung
zu
meistern,
den
Ausschuss,
der
wegen
der
Art
seiner
Ergänzung
nicht
mehr
als
Vertreter
der
Bürgerschaft
angesehen
würde,
nach
Ständen
wählen
zu
lasten,
seine
Beratungen
öffentlich
zu
machen
und
wenigstens
öffentlich
Rechenschaft
über
alle
Verwaltungen
abzulegen.
Am
15.
beschloss
der
Rat
dem
Ausschuss
vorzuschlagen,
auch
den
bisher
nicht
vertretenen
Klassen
der
Bürger
eine
Vertretung
zu
gewähren,
die
Wahl
der
Bürgerschaft
zu
überlassen
und
Öffentlichkeit
in
die
städtische
Verwaltung
einzuführen;
bei
Zustimmung
eine
Kommission
zur
näheren
Beratung
und
Durchführung
einzusetzen,
den
Bürgern
Mitteilung
vom
Geschehenen
zu
machen
und
sie
mit
Ernst
aufzufordern,
sich
den
Bestrebungen
des
Rates
und
Ausschusses
anzuschließen.
Haupt,
von
dem
der
Antrag
ausgegangen
war,
legte
zugleich
einen
Entwurf
für
diese
Aufforderung
vor,
der,
nachdem
auch
der
Ausschuss
sich
im
ganzen
einverstanden
erklärt
hatte,
mit
einigen
Änderungen
unter
dem
Datum
des
16.
gedruckt
und
am
17.
November
verteilt
wurde.
Das
Zugeständnis
der
erweiterten
Vertretung
der
Bürger
und
der
freien
Wahl
zum
Ausschuss
musste
allerdings
auf
das
Verlangen
dieses
daraus
wegbleiben.
Die
Kommission
zu
Beratung
der
neuen
Verfassung
wurde
aus
vier
Ratsherren
und
zehn
Ausschussbürgern
gebildet.
Gegen
Düberg,
Rönnfeldt
und
Jochimsen
sollte
mit
möglichstem
Nachdruck
vorgegangen
werden, wenn sie fortführen die Bürger aufzureizen.
Als
aber
Düberg
und
die
von
seinen
Anhängern
gewählten
Siebziger
sich
am
18.
November
trotz
wiederholten
Abschlags
im
Rathaus
versammelten,
hielt
der
Rat
es
weder
für
klug
noch
tunlich,
die
Versammlung
gewaltsam
aufheben
zu
lassen.
Gleich
darauf
erklärten
vor
den
Rat
geladene
sehr
zahlreich
erschienene
Altersleute
der
Ämter
und
Kumpaneien
nach
einer
Ansprache
Haupts
einmütig
ihre
Anhänglichkeit
an
den
Rat
und
ihre
Bereitwilligkeit,
nach
Kräften
Eintracht,
Ruhe
und
Ordnung
zu
befördern,
wie
man
sich
auch
in
den
Ämtern
verbunden
habe,
jede
Störung
der
Ruhe
zu
verhindern.
Hiernach
erbaten
und
erlangten
Düberg
und
Abgeordnete
der
Siebziger
Vortritt
und
forderten,
dass
ihrer
vierzehn
in
jene
Kommission
aufgenommen,
die
Siebzig
aber
als
Vertreter
der
Bürgerschaft
anerkannt
würden,
und
der
Rat
unterwarf
sich
nach
einigem
Widerstreben
wenigstens
der
ersten
Forderung,
wenn
auch
unter
Vorbehalt
der
Zustimmung
des
Ausschusses.
Das
in
der
weiteren
erregten
Verhandlung
vorgetragene
Verlangen,
dass
dem
Bürgermeister
Lembke
das
Stadtdirektorium
entzogen
und
es
auf
Bürgermeister
Schmidt
übertragen
würde,
wies
Haupt
kurzer
Hand
als
gesetzwidrig
zurück
und
ebenso
schlug
er
Mitteilung
eines
Protokolls
ab.
Der
Ausschuss
war
mit
der
Verstärkung
der
Kommission
einverstanden.
Düberg,
Rönnfeldt
und
Jochimsen
befanden
sich
nicht
unter
jenen
vierzehn.
Die
Forderung
des
ersten,
als
Konsulent
der Siebziger mit einzutreten, wurde schon aus dem Grunde abgelehnt, weil er nicht Bürger sei.
Am
folgenden
Tag
erschien
in
Steindruck,
vom
18.
November
datiert
und
von
dem
Schiffbauer
Hammer
und
Düberg
unterschrieben,
der
Beschluss
der
Siebziger,
dass
ihre
vierzehn
zu
der
vom
Rat
niedergesetzten
Kommission
beigeordnet
und
dem
Bürgermeister
Lembke
wegen
unartigen
Betragens
gegen
die
Bürgerschaft
das
Stadtdirektorium
genommen
und
dem
Bürgermeister
Schmidt
übertragen
worden
sei.
Die
bombastische
Rede,
die
Düberg
ihnen
vorher
gehalten
hatte,
wurde
gedruckt
am
20.
November
verteilt.
Bürgermeister
Lembke
verließ,
da
eine
Bürgerdeputation
mit
Rönnfeldt
an
der
Spitze
drohend
seinen
Rücktritt
forderte,
am
19.
November
auf
Anraten
Haupts
die
Stadt.
Ihm
steckte
noch
der
Schrecken
in
den
Gliedern,
der
ihm
1825
ein
Auflauf
und
Andrang
des
Volkes
wegen
der
damaligen
Predigerwahl
gemacht
hatte.
Am
22.
November
beschlossen
die
Siebzig,
dass
die
ganze
Gesetzgebung
von
dem
von
den
Korporationen
zu
erwählenden
Ausschuss
ausgeübt
werden
und
der
Rat,
der
künftig
seine
Mitglieder
aus
den
ihm
vom
Ausschuss
präsentierten
zu
wählen
hätte,
die
Ausführung
haben
sollte.
Ratsmitglieder,
die
sich
des
Vertrauens
und
der
Liebe
der
Bürgerschaft
unwürdig
machten,
sollten
durch
Beschluss
des
Ausschusses,
ohne
dass
es
der
Nachmessung
von
Gründen
bedürfte,
aus
dem
Kollegium
entfernt
werden.
Die
Wahl
des
Syndikus,
der
Beamten
und
Bedienungen
sowie
der
Provisoren
wurden
für
den
Ausschuss
beansprucht.
Man
war
auf
dem
besten
Weg
zur
Diktatur.
Und
doch
gingen
jene
ehrenwerten
Handwerker
gewissen
Elementen
nicht
weit
genug.
Zwei
Tage
später
ist
ein
handschriftlicher
Aufruf
datiert,
der,
unzufrieden
mit
den
Beschlüssen,
beklagt,
dass
der
Rat
seine
Tyrannenwut
mit
Ausdauer
scheine
behaupten
zu
wollen,
und
die
Wegräumung
eines
Dutzendes
des
Tyrannen-
Corps des Rates verlangt. Dieser Aufruf wurde am Abend verbreitet und hier und da in die Häuser geworfen.
Die
Kommissionsverhandlungen
begannen
am
23.
November,
während
aber
der
Rat
den
Bürgervertrag
durchgegangen
wissen
wollte,
forderten
die
Abgeordneten
der
Siebzig
nach
Rücksprache
mit
diesen,
die
gleichzeitig
tagten,
dass
die
Beschlüsse
dieser
zu
Grunde
gelegt
würden
und
Düberg
als
ihr
Konsulent
zugelassen
werden
sollte.
Dabei
wurden
die
Bürger
draußen
immer
lauter
und
dringender.
Die
Kommission
schob
die
Entscheidung
dem
Rat
und
dem
Ausschuss
zu.
Als
beide
am
24.,
trotzdem
sie
gewissermaßen
belagert
wurden,
ablehnten,
auf
die
Forderungen
einzugehen
oder
gar
die
Beschlüsse
der
Siebzig,
wie
es
verlangt
wurde,
anzunehmen,
und
entgegenkommend
nur
einige
Grundsätze,
wesentlich
gemäß
den
Beschlüssen
des
15.
Novembers,
zugestanden,
da
man
eine
neue
Verfassung
nicht
an
einem
Tag
beschließen
könne,
kündigten
Abgesandte
der
Siebzig
an,
dass
sie
ihre
Wünsche
dem
Großherzog
vortragen
würden,
und
am
selben
Tag
noch
fuhren
Düberg,
Hammer,
der
Schiffer
Krohn,
Schlachter
Schlottmann,
Töpfer
Schlichting
und
Tischler
Meyer
mit
Extrapost
nach
Ludwigslust
ab.
Sie
wurden
dort
nicht
angenommen,
sondern
ihnen
die
Missbilligung
des
Großherzogs ausgesprochen und sie im Übrigen an die unterdes ernannten großherzoglichen Kommissare verwiesen.
Schon
am
Tag
vorher
(23.
November)
hatte
nämlich
der
Großherzog,
nachdem
er
am
19.
und
wiederholt
am
22.
November
Bericht
über
die
Vorgänge
und
die
ergriffenen
Mittel,
um
den
illegalen
Forderungen
zu
begegnen,
erfordert
hatte,
Kommissare
zu
Erkundung,
Vermittlung
und
Berichterstattung
ernannt
und
zugleich
das
Vertrauen
ausgesprochen,
dass
er
nicht
zu
ernsten
Maßregeln
werde
genötigt
werden.
Die
Kommissare,
Landdrost
von
Plessen
und
Kanzleirat
Müller,
trafen
am
24.
November
abends
nach
10
Uhr
ein,
machten
am
nächsten
Morgen
Mitteilung
von
ihrem
Auftrag,
bei
Rat
und
Bürgerschaft
die
Wiederherstellung
ihrer
Beratungen
auf
verfassungsmäßigem
Wege
zu
bewirken,
und
forderten
den
Rat
auf,
ihnen
entweder
durch
Deputierte
oder
schriftlich
über
die
Vorgänge
zu
berichten.
Die
gesetzwidrigen
Beschlüsse
der
Bürgerschaft
und
das,
wozu
der
Rat
und
der
Ausschuss
durch
den
Drang
der
Umstände
gezwungen
seien,
erklärten
sie
für
nichtig.
Der
Rat
verhieß
Abschrift
seines
am
Abend
vorher
an
die
Regierung
erstatteten
Berichts,
der
die
Dinge
in
ein
möglichst
mildes
Licht
rückte,
und
wählte
Haupt,
den
Syndikus
Dahlmann
und
Senator
Hermes
zu
Abgeordneten zwecks weiterer Beratungen mit den Kommissaren.
Weil
unterdessen
die
Beschlüsse
der
Siebzig
und
jener
Ausruf
zu
Mord
und
Todschlag
verbreitet
waren,
bat
am
25.
abends
der
Rat,
der
sich
nun
überzeugt
hatte,
dass
ein
entschiedenes
Einschreiten
der
richterlichen
und
strafenden
Gewalt
gegen
die
Ruhestörer
notwendig
sei,
die
Landesherrschaft
durch
das
Mittel
ihrer
Kommissare
um
sofortige
Anordnung
einer
Untersuchungskommission.
Der
Großherzog
verhieß
darauf
am
7.
Dezember
den
nur
Verleiteten,
die
zur
Ordnung
zurückgekehrten,
Gnade,
beauftragte
aber
den
Vizekanzleidirektor
von
Both,
den
Ursprung
der
Aufregungen
zu
untersuchen
und
die
Anstifter
zu
ermitteln.
Dieser
ersuchte
am
9.
den
Rat,
Düberg
und
Rönnfeldt,
sobald
die
erwartete
Verstärkung
der
Garnison
einträfe,
verhaften
und
den
einen
auf
die
Hauptwache
abliefern,
den
anderen
aber
sicher
im
Bürgergehorsam
bewahren
zu
lassen.
Am
Nachmittag
des
10.
rückten
das
Jäger-Bataillon,
eine
Abteilung
Artillerie
mit
2
Kanonen
und
etwa
100
Dragoner
ein.
Außerdem
war
die
sonst
rund
250
Mann
zählende
Garnison
inzwischen
auf
einen
Bestand
von
etwa
400
Mann
gebracht
worden.
Als
man
nun
zur
Verhaftung
Dübergs
und
Rönnfeldts
schreiten
wollte,
war
weder
der
eine
noch
der
andere
aufzufinden.
Der
erste
stellte
sich
jedoch
noch
am
Abend,
der
andere
des
nächsten
Tages.
Düberg
wurde
am
13.
nach
Schwerin
abgeführt,
und
es
wurden,
um
Ausbrüchen
von
Aufregung
deshalb
vorzubeugen,
am
Abend
die
Branntweinschenken
um
8
Uhr
geschlossen.
Patrouillen
durchzogen
wie
an
den
vorhergehenden
Tagen
die
Stadt.
Es
war
übrigens
nach
einem
Bericht
des
Rates
vom
23.
Dezember
seit
dem
26.
November
nichts
weiter
vorgefallen,
als
dass
aufrührerische
Ausrufe
ausgestreut
waren,
Abordnungen
von
Arbeitsleuten
in
unbescheidener
drohender
Weise
die
Kommissare
angetreten
und
Düberg
noch
am
9.
Dezember
eine
Versammlung
auf
dem
Rathaus
abgehalten
hatte.
Die
unbequeme
und
kostspielige
Einquartierung,
die
nicht
wie
eine
Garnison
selbst
für
ihre
Verpflegung
sorgte,
sondern
von
den
Bürgern
verpflegt
werden
musste,
wirkte
schon
dadurch
stark
abkühlend
und
vermöge
der
Sehnsucht
nach
Erleichterung
beruhigend.
Am
27.
Dezember
zog
eine
der
beiden
Jägerkompanien
und
die
Artillerie,
am
13.
Januar
1831
der
Rest
ab.
Noch
um
diese
Zeit
wurden
nachts
fortwährend
aufrührerische
Aufrufe
in
den
Straßen
ausgestreut und daher eine Belohnung für Anzeige der hinterlistigen Buben ausgesetzt (13. Januar).
Düberg
entfloh
in
der
Nacht
vom
2.
auf
den
3.
April
1831
aus
der
Bleikammer
des
Schweriner
Schlosses
nach
Wismar,
wurde
hier
am
3.
April
bei
seinem
Eintritt
in
das
Große
Wassertor
ergriffen,
entkam
aber,
da
sein
Bruder
den
verhaftenden
Ratsdiener
in
seinen
Künstlermantel
verfing,
nach
Straßburg.
Anfang
1832
zurückgekehrt,
wurde
er
nach
kurzer
Haftzeit
im
April
gegen
Sicherstellung
auf
freien
Fuß
gestellt
und
hielt
sich
längere
Zeit
unstet
in
der
Nähe
Wismars
auf
dem
Lande
auf.
Am
10.
November
wurde
er
von
der
landesherrlichen
Untersuchungskommission
zu
Rostock
zu
dreijährigem
Festungsarrest
verurteilt,
eine
Strafe,
die,
nachdem
er
ein
Gutachten
der
Kieler
Juristenfakultät
eingeholt
hatte,
durch
Urteil
vom
28.
Februar
1834
auf
zwei
Jahre
ermäßigt
wurde.
Nach
Verbüßung
einiger
Monate
durfte
er
im
Sommer
1835
seinen
Beruf
in
Wismar
wieder
ausüben.
Rönnfeldt,
der
am
6.
Januar
1831
gegen
Bürgschaft
seiner
Schwäger
freigelassen
war,
entfloh
am
19.
Juli
1833
nach
Amerika.
Auch
er
kehrte
zurück
und
trat
die
einjährige
Festungsstrafe
an,
zu
der
er
am
23.
November
1832
verurteilt
worden
war.
Der
Töpfer
Schlichting
wurde
zu
sechs
Wochen
Gefängnis
verurteilt, brauchte aber nur eine abzubüßen und übte noch lange im Ausschuss großen Einfluss aus, mehr hemmend als fördernd.
Die
Kommissare
machten
am
8.
Dezember
bekannt,
dass
sie
nach
geschehener
Erkundung
der
Verhältnisse
am
folgenden
Tag
beginnen
würden,
mit
dem
Rat
ihre
Vorschläge
zu
besprechen,
und
das
demnächst
mit
dem
Ausschuss
und
der
Bürgerschaft,
allerdings
nicht
mit
allen
Einwohnern,
fortsetzen
wollten.
Sie
verhießen
reifliche
Prüfung
der
eingegangenen
Beschwerden
und
baldmöglichste
Abstellung
der begründet befundenen.
Solcher
Beschwerden
wurden
nicht
wenig
erhoben.
Doch
gaben
sie
weder
neue
Gesichtspunkte
für
die
Besserungen,
die
auch
ohne
sie
erstrebt
wurden,
noch
deckten
sie
schuldhaftes
Verfahren
der
Behörden
auf.
Die
drückenden
Abgaben
zu
erleichtern,
lag
nicht
in
der
Macht
des
Rates.
Begründet
waren
nur
die
Klagen
über
langwieriges
und
kostspieliges
Gerichtsverfahren,
obgleich
durch
Verordnung
vom
3.
Juli
1822
für
geringfügige
Streitsachen,
namentlich
Injurienklagen
und
Schuldklagen
bis
zum
Betrag
von
10
Talern,
auch
Dienstbotenklagen
mündliches
Verfahren
angeordnet
und
Sachwälte
davon
ausgeschlossen
waren.
Der
scheinbarste
Vorwurf
unerlaubter
Begünstigung
bei
Besetzung
städtischer
Ämter
und
Dienste
durch
Verwandte
des
Rates
war
leicht
zu
widerlegen.
Verlehnungsgebühren
und
Sportelwesen
waren
lange
als
Schade
erkannt,
und
es
war
in
den
Verhandlungen
über
die
Besoldung
des
Rates
ihre
Beseitigung
ins
Auge
gefasst.
Umfangreich,
aber
nicht
zur
Sache
dienend
waren
die
Klagen
der
Ämter
über
Beeinträchtigung
ihrer
Privilegien.
Bau-,
Fuhr-
und
Arbeitsleute
klagten
über
mancherlei
Dienste,
die
ihnen
nach
altem
Herkommen
auflagen
und
die
wohl nicht mehr im richtigen Verhältnis zu den ihnen dafür gewährten Vergünstigungen standen.
Im
Allgemeinen
konnte
der
Rat
mit
Recht
geltend
machen,
dass
ihm
gegenüber
solche
Beschwerden
nie
erhoben
wären.
Um
den
Rechtsgang
zu
beschleunigen,
hob
er
die
früheren
Gerichtstage
auf,
an
denen
bis
dahin
viermal
im
Jahr
die
Urteile
des
Rates
als
Obergerichts
im
Audienzsaal
vor
versammeltem
Rat
den
unter
Vortritt
des
Stadtfiskals
eintretenden
Advokaten
verkündet
waren,
und
verhieß sofortige Ausgabe nach Fällung des Spruchs (29. Dezember).
Dass
er
in
allem,
was
billig,
bereit
war,
den
Wünschen
der
Bürgerschaft
weit
entgegenzukommen,
bewies
der
Rat
in
Sachen
der
Predigerwahl.
Es
war
bis
dahin
üblich
gewesen,
dass
bei
der
Wahl
eines
Nachmittagspredigers
Rat
und
Gemeinde
getrennt
stimmten
und
bei
abweichendem
Ergebnis
das
Los
entschied.
Das
hatte
mehrfach
böses
Blut
gemacht
und
1825
sogar
Ausschreitungen
zur
Folge
gehabt.
Als
jetzt
nach
dem
Tod
des
Konsistorialrats
Koch
(15.
Februar
1830)
eine
Wahl
zu
gewärtigen
war,
gab
der
Rat
auf
Wunsch
des
Ausschusses
durch
Verordnung
vom
13.
November
sein
Mitwahlrecht
auf
und
beschränkte
sich
auf
sein
Präsentationsrecht.
Stimmberechtigt
sollten
alle
selbständigen
Mitglieder
der
Gemeinde
sein,
die
das
Bürgerrecht
erworben
hätten.
Erst
1870
erhielten
auch
die
volljährigen
männlichen
Einwohner,
die
in
der
betreffenden
Gemeinde
eine
eigne
Wohnung
bezogen
hatten,
das
Wahlrecht,
jedoch
unter
Ausschluss
aller
unverheirateten
Handlungsdiener,
Gesellen
und
Arbeiter,
sofern
sie
nicht
Bürger
waren.
Als
Bedingung
für
jedes
Wahlrecht
wurde
die
Zugehörigkeit
zur
evangelisch-lutherischen
Kirche
erklärt.
—
Durch
ein
großherzogliches
Reskript
vom
1.
Juli
1828
war,
beiläufig,
ausgesprochen,
dass
die
Benennung
der
Nachmittagsprediger
als
Archidiakonus
und
Diakonus
nicht
mehr
zeitgemäß sei, und verfügt worden, dass alle Prediger künftig Pastoren zu nennen seien.
Die
Beratungen
über
Änderung
des
Bürgervertrags
von
1600,
der
Grundlage
der
städtischen
Verfassung,
nahmen
einen
raschen
Gang.
Zu
Grunde
gelegt
wurde
ein
Entwurf
Haupts,
eine
Privatarbeit,
die
er
am
1.
Dezember
dem
Rat
zur
Kenntnisnahme
mitgeteilt
hatte
und,
da
keine
Einwendungen
erhoben
waren,
bei
den
Kommissaren
einreichte.
Diese
ihrerseits
verhandelten,
nachdem
sie
sich
von
der
Regierung
mit
Anweisung
hatten
versehen
lassen,
zuerst
mit
dem
Rat
und
dann
mit
der
rätlich-bürgerschaftlichen
Kommission,
die
durch
zehn
Abgeordnete
der
Ämter
und
Korporationen
verstärkt
war.
Nachdem
das
Ergebnis
vom
Rat
angenommen
war
(13.
Dezember),
wurde
in
den
Korporationen
und
Ämtern
darüber
abgestimmt.
Wegen
der
Wahl
des
neuen
Ausschusses
entschieden
sich
diese,
dass
nicht
nach
örtlichen
Quartieren,
wie
vorgeschlagen
war,
sondern
von
den
Korporationen
und
Ämtern
gewählt
werden
sollte.
Die
Kaufleute
und
Krämer
wollten
von
der
ihnen
zugemuteten
Verminderung
der
Zahl
ihrer
Vertreter
im
Ausschuss
nichts
wissen,
weil
der
Handel
dann
ungenügend
vertreten
sein
würde,
obgleich
ihnen
Haupt
entgegen
hielt,
dass
unter
den
20
bisherigen
Vertretern
des
Kaufmannsstandes
herkömmlich
10
Krämer
und
1
Gewandschneider
seien,
dass
aber
auch
von
den
übrigen
9
nur
4
Großhändler
seien,
die
übrigen
Brauer,
Brenner
oder
Geschäftslose
und
dass
bei
der
vorgeschlagenen
Wahlart
der
wirkliche
Handel
eher
eine
bessere
Vertretung finden würde.
Es
blieb
nichts
anderes
übrig,
als
die
Entscheidung
der
Landesregierung
anheimzustellen,
und
diese
ließ
nicht
auf
sich
warten.
Die
Urkunde
über
die
neue
Verfassung,
die
in
eine
Bestätigung
des
Vereinbarten
und
die
Entscheidung
in
den
zwistig
gebliebenen
Dingen
zerfällt
und
daher
sachlich
Zusammengehöriges
an
verschiedenen
Stellen
behandelt,
ist
vom
19.
Dezember
1830
datiert.
Im
Großen
und
Ganzen
beschränkt
sich
ihr
Inhalt
auf
Bestimmungen
über
die
Wahlen
zu
Rat
und
Ausschuss,
Ordnung
für
den
letzteren
und
seine
Befugnisse; über die Verwaltung enthält sie sehr wenig. Sie sollte vorläufig für sechs Jahre gelten.
Der
Rat
sollte
künftig
aus
zwei
Bürgermeistern,
einem
Rechtsgelehrten
und
einem
Nichtgelehrten,
einem
Syndikus,
drei
Rechtsgelehrten
und
fünf
Nichtgelehrten
Ratsherren
bestehen.
Bei
nötigen
Ergänzungen
sollte
der
Bürgerausschuss
für
die
Stelle
eines
nichtgelehrten
Ratsherrn
vier
ansässige
Bürger,
für
die
eines
Rechtsgelehrten
drei
in
der
Stadt
wohnende
Rechtsgelehrte
Vorschlägen,
die
entweder
die
Richterprüfung
bestanden
hätten
oder
verpflichtet
waren
sie
innerhalb
Jahresfrist
abzulegen;
Betreibung
von
Anwaltschaft
wurde
für
unvereinbar
mit
dem
Amt
eines
Ratsherren
erklärt.
Die
nichtgelehrten
Ratsherren
durften
nicht
Konkurs
gemacht
haben;
sie
sollten
nach
ihren
Fähigkeiten
und
Kenntnissen
für
ihr
Amt
tüchtig
sein.
Ihr
bisheriges
Geschäft
durften
sie
fortsetzen,
aber
nicht
in
ihrer
Kumpanei
oder
Innung
bleiben.
Im
dritten
Grad
mit
Ratsmitgliedern
Verwandte
oder
mit
solchen
Verschwägerte
waren
nicht
wählbar.
Die
Bürgermeister
konnte
der
Rat
nach
wie
vor
aus
seiner
Mitte
wählen;
wollte
er
das
nicht,
so
war
er
auch
für
diese
Wahl
durch
ein
Vorschlagsrecht
des
Ausschusses
beschränkt,
über
die
Stellung
des
Syndikus
zum
Rat
und
zur
Bürgerschaft
und
über
seine
Wahl
blieb
Beratung
und
Beschlussfassung
von
Rat
und
Ausschuss
vorbehalten.
Die
Mitglieder
des
Rates
sollten auf ein festes Gehalt gesetzt werden.
Der
Ausschuss
sollte
aus
zwei
gleichberechtigten
Quartieren
bestehen,
die
vereinigt
oder
getrennt
beraten
und
beschließen
könnten.
Das
erste
sollte
17
Vertreter
des
Handelsstandes,
das
zweite
25
Vertreter
der
übrigen
Bürger
zählen.
Nur
Hauseigentümer
waren
wählbar.
Es
wurde,
da
die
Bürgerschaft
von
einer
anderen
Art
nichts
hatte
wissen
wollen,
festgesetzt,
wie
viele
Vertreter
jede
Kumpanei
und
jedes
Amt
für
sich
oder
mit
anderen
zusammen
zu
wählen
hätten.
Auch
die
ansässigen
Arbeitsleute
sollten
Einen
wählen.
Dabei
sollte
der
Ausschuss
aber
nicht
einzelne
Stände
oder
Ämter
vertreten,
sondern
die
gesamte
Bürgerschaft;
auch
sollten
seine
Mitglieder
weder
Instruktion
einholen
noch
Rechenschaft
ablegen.
Über
die
Zuschiebung
eines
Beschlusses
an
die
gesamte
Bürgerschaft,
die
nach
dem
Bürgervertrag
zulässig
und
noch
jüngst
ausgeübt
war,
findet
sich
nichts.
Der
Rat
hatte
sie
beseitigen
wollen.
Gewählt
wurden
die
Ausschussbürger
nicht
mehr
auf
Lebenszeit,
sondern
nur
auf
sechs
Jahre,
wobei
alle
drei
Jahre
der
halbe
Ausschuss
erneuert
werden
sollte.
Die
genauen
Vorschriften
über
die
Wahl
können
hier
übergangen
werden.
Ausgeschlossen
waren
nahe
Verwandte
von
Ratsherren,
auch
durften
nicht
Vater
und
Sohn
noch
Brüder
zusammen
dem
Ausschuss
angehören.
Städtische
Beamte,
die
dem
Rat
oder
Ratsmitgliedern
untergeordnet
waren,
durften
weder
gewählt
werden
noch
wählen.
Dem
Ausschuss
wie
den
einzelnen
Quartieren
wurde
das
Recht
zugesprochen,
Abstellung
von
Missständen
vom
Rat
zu
verlangen
und
sich,
wenn
dieser
versagte,
deshalb
an
die
Landesregierung
zu
wenden.
Mit
anderen
Behörden
als
dem
Rat
oder
der
Landesregierung
durfte
er
nicht
verhandeln,
wichtige
Sachen
sollten
durch
Kommissionen
aus
Rat
und
Ausschuss
vorbereitet
werden.
Zu
allen
und
jeden
Abgaben
wurde
die
Bewilligung
des
Ausschusses
für
erforderlich
erklärt.
Das
städtische
Gut
und
die
Geistlichen
Hebungen
sollten
von
Rat
und
Ausschuss
gemeinsam
verwaltet
werden
und
bürgerschaftliche
Abgeordnete
sollten
an
jeder
Verwaltungsbehörde
Anteil
haben,
zu
den
einzelnen
Stellen
aber
der
Vorschlag
von
dem
Quartier
ausgehen,
aus
dessen
Standesgenossen
sie
zu
besetzen
wären.
Alle
Rechnungen,
auch
die
der
Geistlichen
Hebungen
sollten
jährlich
dem
Ausschuss
vorgelegt,
ein
Bericht
über
die
Jahresverwaltung
sämtlicher
Kassen
öffentlich
bekannt gemacht und die Rechnungen zur Einsicht durch jeden Bürger ausgelegt werden.
Das
Obergericht
sollte
baldmöglichst
vollständig
besetzt
und
längstens
binnen
Jahresfrist
Vorkehrung
getroffen
werden,
dass
unbedeutende
Rechtssachen
in
einem
kurzen,
mehr
polizeilichen
Verfahren
abgemacht
würden.
Die
Mecklenburgische
Stadtbuchordnung
sollte
eingeführt
und
die
bisherigen
hohen
Gebühren
für
Stadtbuchschriften
abgemindert
werden.
Standesunterschiede
sollten
in
Bezug
auf
die
öffentlichen
Angelegenheiten
der
Stadt
wegfallen
und
jeder
ehrenwerte
Bürger
zu
allen
Ehrenämtern fähig sein.
Berichte
über
den
Abschluss
der
städtischen
Kassen
sind
1834,
1841
und
1854
herausgekommen,
Verwaltungsberichte
jährlich
seit
1909,
der erste über das Verwaltungsjahr 1908, zuletzt 1914.
Als
nach
Ablauf
von
sechs
Jahren
die
Regierung
wegen
Fortbestandes
oder
Änderung
der
Verfassung
Bericht
erforderte,
waren
die
einzelnen
Mitglieder
des
Rates
über
die
damit
gemachten
Erfahrungen
und
ihren
Wert
sehr
verschiedener
Meinung
und
nur
darin
einig,
dass
die
Teilung
des
Ausschusses
in
zwei
Quartiere
viele
Schwierigkeiten
mit
sich
bringe,
aber
im
Wege
freiwilligen
Übereinkommens
nicht
beseitigt
werden
könne.
Daher
sprach
sich
der
Rat
für
Beibehaltung
aus,
womit
für
die
Regierung
ein
Grund
entfiel zu rühren oder zu anderen.
Bald
machte
sich
das
Bedürfnis
eines
vierten
rechtsgelehrten
Ratsherren
geltend,
doch
musste
der
Rat,
ehe
er
die
Anstellung
bei
dem
widerstreben
des
zweiten
Quartiers
durchsetzen
konnte,
die
Regierung
anrufen.
Diese
entschied
1837
gemäß
seinen
Wünschen;
doch
verzog
sich
die
Wahl,
da
es
an
Bewerbern
mangelte,
bis
in
den
März
1839.
Die
Stelle
des
fünften
nicht
gelehrten
Ratsherren
blieb
seit
1863,
wo
die
Akzise
aufhörte,
unbesetzt.
Seit
dem
1.
Oktober
1879,
dem
Datum
der
Ablösung
der
städtischen
durch
die
landesherrliche
Gerichtsbarkeit
wurde
die
Zahl
der
Ratsherren
auf
sechs,
halb
rechtsgelehrte,
halb
nicht
gelehrte,
vermindert
und
die
Stelle
des
Syndikus
eingezogen.
So
unerwünscht
diese
Verminderung
der
Zahl
an
sich
sein
musste,
da
dergleichen
Körperschaften
weder
zu
zahlreich
noch
zu
schwach
besetzt
sein
dürfen:
unendlich
viel
mehr
hat
der
Rat
durch
die
Entziehung
seiner
richterlichen
Befugnisse
verloren.
Als
aus
leicht
durchsichtigen
Gründen
die
Bedingung
für
die
Vorschläge
zur
Wahl
rechtsgelehrter
Ratsherren
1834
dahin
geändert
wurde,
dass
die
Vorzuschlagenden
die
Richterprüfung
bestanden
haben
mussten,
konnte
man
sich
dem
Gedanken
nicht
verschließen,
dass
nicht
immer
genügend
solcher
Leute
in
der
Stadt
zur
Auswahl
stehen
würden.
Ausschuss
und
Rat
wurden
daher
durch
die
Regierung
ermächtigt,
auch
Auswärtige
vorzuschlagen
und
zu
wählen.
Schon
1838
musste
davon
Gebrauch
gemacht
werden,
nachdem
man
es
vorher
vorgezogen
hatte,
Wahlen
zu
verschieben
und
sich
auch
mit
dem
Vorschlag
von
zwei
Kandidaten
zu
begnügen.
Der
erste
Auswärtige
wurde
in
der
Person
Strempels
1854
in
den
Rat
berufen.
Die
Bedingung,
dass
die
zur
Stelle
eines
nicht
gelehrten
Ratsherren
vorzuschlagenden
Bürger
ansässig
sein
sollten,
kamen
1872
Rat
und
Ausschuss
überein,
für
eine
bedeutungslose
Formel
Vorschrift
anzusehen
und
nicht
weiter
zu
beachten.
Der
von
Dahlmann
seit
1860
betriebene
und
von
Haupt
d.
j.
aufgenommene
Plan,
beide
Bürgermeisterstellen
mit
Rechtsgelehrten
zu
besetzen,
ist
nur
vorübergehend
als
Ausnahme
zur
Ausführung
gelangt
und,
nachdem
er
zuletzt
zu
heftigem
Streit
geführt
hatte,
1882
aufgegeben
worden.
Die
nicht
gelehrten
Mitglieder
des
Rates
und
der
Bürgerausschuss
wollten
das
Gleichgewicht
der
Zahl
um
jeden
Preis
aufrecht
erhalten
haben.
Auch
die
Bemühungen
des
Rates
von
1910,
für
sich
das
Vorschlagsrecht
zu
den
Ratswahlen
zu
gewinnen,
dem
Ausschuss
aber
die
Auswahl
zu
überlassen,
haben,
da
dieser
darauf
nicht
eingehen wollte, kein Ergebnis gezeitigt.
Noch
durchgreifendere
Änderungen
und
Wandlungen
sind
bei
dem
Ausschuss
eingetreten.
Zuerst
in
Verbindung
mit
den
Erregungen
des Jahres 1848.
Diese
unterschieden
sich
erheblich
von
denen
von
1830.
Sie
waren
offensichtlich
ein
Ausfluss
der
auswärtigen
weitgreifenden
Bewegungen.
Die
Bürgerschaft
aber
war,
wie
es
scheint,
mit
ihren
Gedanken
und
ihrem
Herzen
weit
mehr
an
der
Entwicklung
der
Deutschen,
der
Mecklenburgischen
und
der
Holsteinischen
Dinge,
Angelegenheiten,
worauf
erst
im
23.
Kapitel
näher
eingegangen
werden
kann,
beteiligt
als
an
der
in
der
eignen
Stadt,
und
vor
allem
sie
wollte
hier
keine
gewaltsamen
Umwälzungen,
wie
überall
in
Mecklenburg
wurde
auch
in
Wismar
ein
Reformverein
gebildet,
der
sich
mit
politischen,
wirtschaftlichen
und
städtischen
Angelegenheiten
beschäftigte
und
in
dem
neben
den
gelehrten
Elementen
Kaufleute
und
Handwerker
das
Wort
führten.
Die
Führung
hatte
anfänglich
der
linksliberale
Advokat
Deiters.
Doch
nahm
ihm
bald
der
besonnene
Dr.
Haupt,
ein
Bruder
des
so
früh
verstorbenen
Bürgermeisters
und
Vater
des
späteren
Rechtsanwalts
und
langjährigen
Vorsitzenden
des
Bürgerausschusses,
die
Zügel
aus
der
Hand.
Daneben
entstand
ein
Handwerkerverein,
danach
im
Herbst,
von
der
Linken
(I.
A.
Martens)
begründet,
ein
politischer
Verein
und
ein
Arbeiterverein.
Handwerkerverein
und
politischer
Verein
hatten
zum
Teil
dieselben
Mitglieder
und
können
als
Nachfolger
des
Reformvereins
angesehen
werden,
der
allmählich
einschlief.
Volksversammlungen
und
Zusammenkünfte
der
Vereine
waren
an
der
Tagesordnung.
Unruhig
waren
die
Arbeiter.
Der
Eisenbahnbau
hatte
viele
Fremde
herbeigezogen.
Da
deren
Verweilen
nach
Vollendung
des
Bahnbaus
zum
Bedruck
der
einheimischen
Arbeitsleute
diente,
beschlossen
die
Behörden
ihre
Ausweisung
und
forderten
am
21.
Februar
die
Einwohner,
die
solche
bei
sich
aufgenommen
hätten,
auf,
Anzeige
davon
zu
machen,
war
schon
vorher
(5.
Februar),
da
Not
herrschte,
die
Speiseanstalt
wieder
eröffnet
und
für
Beschaffung
von
Feuerung
gesammelt,
so
wurden
etwas
später,
um
Gelegenheit
zu
Verdienst
zu
geben,
Wegebauten
beschlossen.
Als
Maueranschläge
aus
der
Nacht
vom
9.
auf
den
10.
März
Störung
der
Ordnung
befürchten
ließen,
hielt
am
11.
März
der
Ausschuss
beim
Rat
um
Errichtung
einer
Bürgergarde
an.
Sie
wurde
am
selben
Tag
beschlossen
und
am
23.
März
das
Reglement
dafür
veröffentlicht.
Diesmal
gab
auch
das
Militär
bereitwillig
Gewehre
her,
deren
danach
die
Stadt
600
durch
Ankauf
beschaffte.
Die
Kosten
dieser
und
der
übrigen
Ausrüstung
betrugen
bis
zum
Herbst
gegen
8000
Taler.
Die
Bürgergarde
blieb
bis
1853 bestehen, wo die Regierung im Juni die Auflösung dieser Einrichtung allgemein für das ganze
Land
verfügte
und
der
Rat
sie
am
Juli
als
geschehen
bekannt
machte.
In
den
letzten
Jahren
war
sie
von
den
Bürgern
nur
als
Last
empfunden
und
hatte
viel
Unlust
erregt:
damals
erschien
zu
den
Übungen
selten
mehr
als
ein
Drittel
der
Verpflichteten
und
es
regnete
deshalb
Strafbefehle.
Kommandant
war
der
Kaufmann
Ihn,
ein
entschlossener
und
tätiger
Mann
ohne
besondere
geistige
Gaben.
Er
wählte
sich
zum
Adjutanten
seinen
Sohn.
Darauf
ist
ein
Spottvers
gemünzt,
der
einem
zum
Preis
der
Bürgergarde
verfassten
Liede
(wer
ist die Zier der Bürgerwehr) angehängt wurde:
wer ist die Zier der Bürgerwehr-
So nenne endlich sie mir her.
wer kennt Ihn nicht und seinen Solm,
der Bürgergarde Zier und Kron?
Fast wär es die Dreieinigkeit,
doch fehlt der Geist, die KIeinigkeit.
Das
ist
aus
der
Zeit,
wo
die
Bürgergarde
sich
schon
überlebt
hatte.
In
ihren
Anfängen
ist
sie
ohne
Zweifel
bei
der
Bürgerschaft
als
Ruhe
und
Ordnung
verbürgend
angesehen
und
eingeschätzt
worden.
Sie
griff
auch
zu,
als
am
1.
April
trunkene
Arbeitsleute,
die
mit
dem
Rufe
Relipuk
die
Stadt
durchzogen
hatten,
im
Schützenhause
Tumult
begannen,
weil
ihnen
der
Wirt
nicht
ohne
Weiteres
den
verlangten
Punsch
verabfolgen
wollte.
Als
die
zu
Hilfe
gerufene
Bürgergarde
den
Saal
gesäubert
hatte,
wurde
sie
von
außen
mit
Steinen
beworfen
und
ein
Gardist
gefährlich
verletzt.
Dabei
fiel
von
Seiten
eines
stets
sehr
mundfertigen
Unteroffiziers
der
Bürgergarde
der
denkwürdige
Ausspruch:
die
Stadt
muss
ihre
Bürgergarde
schützen.
Es
wurde
Militär
aufgeboten
und
das
Gesindel
auseinander
und
in
die
Stadt
getrieben.
Am
Abend
durchzogen
Patrouillen
der
Bürgergarde
die
Stadt
und
verhafteten
die
bekannt
gewordenen
Tumultuanten, siebzehn an der Zahl, darunter den Advokaten Düberg.
Dieser
hatte
schon
am
3.
März
nach
Bekanntwerden
des
Ausbruchs
der
Französischen
Revolution,
wovon
die
Runde
am
29.
Februar
eingetroffen
war,
die
Arbeiter
durch
Reden
von
der
neuen
Zeit
aufgereizt
und
sie
auch
jetzt
unter
Schnaps
gesetzt,
um
weiteres
Unheil
zu
verhüten,
verlangten
die
Bürgerworthalter,
darunter
Dübergs
früherer
Genosse
Töpfermeister
Schlichting,
die
Entfernung
des
unruhigen
Mannes
aus
der
Stadt,
und
noch
am
selben
Tag
ordnete
die
Regierung
auf
Vorstellungen
des
Rates
seine
Unterbringung
im
Amtsgefängnis
zu
Schwerin
an
mit
der
Bedingung
schleuniger
Untersuchung
der
Sache.
Durch
Schuld
Dübergs,
der
seine
Wünsche
über
den
ihm
anzuweisenden
Aufenthaltsort
zu
ungeeigneter
Zeit
änderte,
zog
sich
der
Beginn
der
Untersuchung
und
zogen
sich
die
Verhandlungen
über
seine
Freilassung
hin.
Am
13.
April
wurde
ihm
Rückkehr
in
sein
Haus
(spätere
Bergbrauerei)
gestattet,
wogegen
er
sich auf sein Ehrenwort verpflichtete, binnen vier Wochen die Stadt nicht zu betreten noch Volksversammlungen abzuhalten.
In
solchen
traten
u.
a.
der
Advokat
I.
A.
Wartens,
der
Ratsregistrator
Briesemann,
der
Buchhändler
Dr.
Sievers
und
Dr.
Nölting
als
Redner
hervor.
Sie
ließen
sich
um
der
guten
Sache
willen,
wie
sie
gemeint
haben
müssen,
von
unverschämten
Arbeitsleuten
viel
gefallen.
Z.
B.
trank
ein
frecher
Kerl
dem
erstgenannten
sein
Waldschlößchen-
Bier
aus,
nachdem
er
sich
durch
mehrere
Fragen
nach
dessen
Art
und
Geschmack
erkundigt
hatte,
ein
anderer
blies
einem
hiergegen
sehr
empfindlichen
Herrn
seinen
Tabaksqualm
ins
Gesicht,
andere
forderten
Traktierung
oder
Geld.
Bei
den
Beratungen
ging
es
oft
bunt
her.
So
erhob,
als
die
allgemeinen
Menschenrechte
erörtert
wurden,
der
Schneider
Asmus
die
Forderung,
dass
die
Schneidermamsells
abgeschafft
werden
mussten.
Düberg behandelte, soweit er beteiligt war, die Dinge leichthin ohne Ernst.
Die
Wismarsche
Zeitung
wurde
bis
ans
Ende
des
Jahres
von
dem
Kandidaten
Siedenburg
und
dem
Advokaten
Kälcke
im
Sinne
der
äußersten
Linken
redigiert.
Danach
kam
sie
vom
4.
Januar
1849
an
unter
den
Einfluss
des
Dr.
med.
Techen,
der
einen
völlig
entgegen
gesetzten
Standpunkt
hatte.
Dies
Verhältnis,
das
anfangs
als
vorübergehend
gedacht
war,
blieb
bei
Bestand,
bis
die
Zeitung
einging
und
am 13. April 1867 durch die Hinstorffsche Neue Wismarsche Zeitung abgelöst wurde.
In
Rostock
waren
schon
vor
dem
11.
März
Petitionen
um
Reform
der
städtischen
Verfassung
eingereicht
worden.
In
Wismar
tritt
uns
der
gleiche
Wunsch
in
einer
am
16.
März
im
Schützenhaus
gehaltenen
Volksversammlung,
dann
in
der
Zeitung
in
einer
Erörterung
vom
20.
März,
demselben
Tag,
wo
das
Aufhören
der
Zensur
bekannt
gemacht
wurde,
entgegen,
und
schon
am
23.
beschlossen
Rat
und
Ausschuss,
dass
die
Sitzungen
dieses
künftig
öffentlich
sein,
auch
die
Eximierten
darin
eine
Vertretung
bekommen,
endlich
die
Vereinigung
der
Quartiere
in
Beratung
genommen
werden
sollte.
Zur
Vorbereitung
wurde
eine
Kommission
eingesetzt.
Sie
trat,
nachdem
inzwischen
Bürgerversammlungen
am
24.
und
28.
März
zu
raschem
Handeln
und
Durchgreifen
gemahnt
hatten,
am
3.
April
in
Beratungen
ein,
scheint
aber
den
von
einer
durch
die
Volksversammlung
eingesetzten
Kommission
am
29.
März
vorgelegten
Entwurf
nicht
gewürdigt
zu
haben.
Entweder
mangelte
es
an
Eifer,
oder
es
erwies
sich,
was
wahrscheinlicher
ist,
die
Aufgabe,
den
von
den
verschiedensten
Seiten
gemachten
Ansprüchen
zu
genügen
als
schwieriger,
als
man
gedacht
hatte.
Erst
im
Dezember
kam
die
Angelegenheit
recht
in
Fluss
und
wurde
ein
Entwurf
fertig.
Man
hielt
es
aber
für
nötig,
die
Bürgerschaft
darüber
abstimmen
zu
lassen,
wie
die
Wahl
ihrer
Vertreter
gestaltet
werden
sollte,
ob
sie
wie
bisher
aus
den
einzelnen
Körperschaften
und
durch
diese
geschehen,
oder
aus
ihnen
durch
die
gesamte
Bürgerschaft,
oder
ob
diese
aus
vier
Berufsständen
(Handelsstand,
Handwerkern,
Gelehrten
und
Arbeitsleuten)
oder
aus
der
gesamten
Bürgerschaft
wählen
sollte.
Die
am
8.
und
9.
Januar
1849
erfolgte
Abstimmung
ergab
eine
Mehrheit für den vierten Vorschlag.
Kurz
vorher
waren
durch
Verordnung
vom
Dezember
Ärzte,
Advokaten,
Lehrer,
Architekten,
Notare,
Chirurgen
und
andere
in
ähnlichen
Berufsverhältnissen
hier
lebende
Einwohner
verpflichtet
worden,
bei
ihrer
Niederlassung
das
Bürgerrecht
zu
erwerben,
wofür
sie
mit
allen
Nebenerlegnissen
an
50
Taler
und
darüber
zu
zahlen
hatten.
Zwischen
dem
Streben
der
Gelehrten
nach
dem
Bürgerrecht
und
dem
Ergebnis
der
Abstimmung
bestand
ein
gewisser
Zusammenhang.
Die
Gelehrten,
die
ein
volles
Bürgerrecht
mit
Wählbarkeit
in
den
Ausschuss
wünschten
und
sich
eifrigst
darum
bemühten,
erkannten,
dass
ihnen
dies
bei
der
bisherigen
Art
der
Wahlen
für
den
Ausschuss
nicht
zu
Teil
werden
würde,
wie
es
auch
ihrer
Mehrzahl
später
durch
Schuld
der
Vertreter
der
Handwerker
versagt
blieb.
Anderseits
sah
sich
eine
Anzahl
ehrgeiziger
Handwerker
(wie
der
Seifenfabrikant
Zimmermann)
durch
das
bisherige
System
beeinträchtigt,
das
sich
in
dem
überragenden
Einfluss
Schlichtings
verkörperte.
So
schlossen
sich
diese
und
ein
Teil
jener
zusammen.
Eine
Nachtmusik
für
den
gegen
Schlichtung
aufgetretenen
Zimmermann
und
eine
Katzenmusik
gegen
jenen
bezeichneten
die Lage.
Am
18.
Januar
wurde
der
Regierung
die
neue
Verfassung
mit
der
Bitte
um
Bestätigung
unterbreitet,
am
29.
Januar
von
jener
bestätigt
und
am
14.
Februar
veröffentlicht.
Der
nunmehr
einheitliche
Ausschuss
bestand
aus
50
Mitgliedern,
die
nicht
mehr
häuslich
angesessen
zu
sein
brauchten.
Jeder
Bürger
hatte
die
volle
Zahl
zu
wählen,
auch
die
Arbeitsleute,
für
die
die
beschränkende
Bedingung
der
Angesessenheit
fortfiel.
Die
städtischen
Beamten
konnten
wählen,
aber
nicht
gewählt
werden,
was
namentlich
von
den
Lehrern,
die
das
Bürgerrecht
erwerben
mussten,
mit
Recht
als
eine
Zurücksetzung
empfunden
wurde.
Die
Verhandlungen
waren
öffentlich.
Deputierte und Provisoren sollten ohne Rücksicht auf Stand aus der ganzen Bürgerschaft gewählt werden.
Langes
Leben
war
diesem
Kinde
einer
aufgeregten
Zeit
nicht
beschieden.
Nachdem
im
Land
vermöge
des
Freienwalder
Schiedsspruchs
die
alte
Verfassung
wiederhergestellt
war,
stellte
die
Regierung
ein
Muster
für
die
Bildung
der
Bürgervertretungen
in
den
Städten
auf
und
forderte
am
1.
Februar
1851
auch
von
Wismar
eine
Änderung
der
städtischen
Verfassung
in
Anschluss
daran.
Dreierlei
verlangte
sie
geradezu,
wer
nicht
mindestens
zu
einem
Taler
für
das
Armengeld
eingeschätzt
war,
sollte
weder
wählen
dürfen
noch
wählbar
sein.
Bei
den Wahlen sollte offen abgestimmt werden, die Verhandlungen sollten nicht öffentlich sein.
Bedenken
hatte
man
im
Rat
allein
wegen
des
Zensus,
der
die
halbe
Bürgerschaft
von
den
Wahlen
ausgeschlossen
haben
würde.
Einig
war
man
darüber,
dass
die
Wahlart
nach
Kopfzahl
nicht
richtig
sei;
dagegen
gingen
die
Ansichten
darüber,
wie
die
neue
Vertretung
zusammenzusetzen
sei,
sehr
auseinander.
So
dauerte
es
eine
geraume
Weile,
bevor
der
Rat
am
3.
Dezember
seine
Vorschläge
an
den
Ausschuss
bringen
konnte.
Er
wollte
einen
ungeteilten
Ausschuss,
dessen
Mitglieder
von
den
Körperschaften
und
den
hausangesessenen
Arbeitsleuten
zu
wählen
seien.
Der
Ausschuss
seinerseits
hatte
gegen
die
Änderung
der
Wahlart
nichts
einzuwenden,
zumal
er
sie
in
Hinblick
auf
die
gegenwärtigen
Zustände
für
unhaltbar
ansah,
konnte
sich
aber
mit
dem
System
der
Zunftwahlen
nicht
befreunden
und
schlug
statt
dessen
vor,
dass
der
am
höchsten
steuernde
sechste
Teil
der
Bürger
ein
Drittel
der
Vertreter
wähle,
der
danach
höchst
steuernde
dritte
Teil
ein
weiteres
Drittel
und
die
übrige
halbe
Bürgerschaft
das
letzte
Drittel
(24.
März
1852).
Der
Rat
wurde
sich
über
die
zu
fassende
Entschließung
nicht
so
bald
schlüssig,
was
den
Ausschuss,
da
seine
eigenen
Mahnungen
nicht
sehr
beachtet
wurden,
veranlasste
die
Regierung
um
Beförderung
anzurufen.
Den
Vorschlag
des
Ausschusses
hielt
der
Rat
für
unannehmbar,
da
er
dem
Arbeiterstand,
einer
ihren:
Bildungsgrade
und
ihren
Lebensverhältnissen
nach
zu
Ausübung
politischer
Rechte
nur
in
geringem
Maße
befähigten
Masse,
einen
viel
zu
weit
reichenden
Einfluss
verschafft
haben
würde,
indem
ihm
die
Wahl
eines
Drittels
des
Ausschusses
zufallen
musste.
Nach
einer
Aufmachung
des
Jahres
1851
brachten
damals
1838
Steuernde
4.381
Taler
10
Schillinge
Armengeld
auf,
davon
92
1.466
Taler
40
Sch.,
287
1.454
Taler
12
Sch.
und
1459
1.469
Taler.
Nachdem
der
Rat
durch
eine
lange
Auseinandersetzung
vergeblich
nochmals
den
Ausschuss
für
seine
etwas
abgeänderten
Vorschläge
zu
gewinnen
versucht
hatte,
rief
er
die
Entscheidung
des
Ministeriums
an
(1.
Juni
1853),
und
dies
entschied
am
5.
Oktober
für
den
letzten
Entwurf
des
Rates,
der dann am 26. Oktober als Statut für die Bildung des Bürgerausschusses bekannt gemacht wurde.
Der
Ausschuss
setzte
sich
nunmehr
aus
48
Mitgliedern
zusammen,
deren
22
vom
Handelsstande
(den
Kumpaneien
der
Kaufleute,
Krämer,
Lakenhändler,
den
Apothekern,
Buchhändlern,
Weinhändlern
usw.)
und
den
Ärzten,
Advokaten
und
Lehrern,
ebenfalls
22
von
den
Körperschaften
der
übrigen
Gewerbetreibenden,
4
von
den
Seefahrern,
Fischern,
Maurer-
und
Zimmergesellen
und
den
hausangesessenen
Arbeitsleuten
zu
wählen
waren,
wählbar
war
jeder
unbescholtene
Bürger,
von
den
Arbeitsleuten
nur
hausangesessene,
nicht
städtische
Beamte
und
Angestellte,
nahe
Verwandte
von
Ratsmitgliedern,
nicht
Vater
und
Sohn
noch
Brüder.
Alle
drei
Jahre
war
der
halbe
Ausschuss
neu
zu
wählen.
Seine
Sitzungen
waren
nicht
öffentlich.
Da
der
Ausschuss
fortfuhr,
wie
der
vorige
es
getan
hatte,
durch
seinen
Konsulenten
über
seine
Verhandlungen
in
der
Zeitung
Bericht
erstatten
zu
lassen,
und
trotz
Einspruchs
des
Rates
dabei
blieb,
rief
dieser
deswegen
und
wegen
Uneinigkeit
über
die
Geschäftsordnung
das
Ministerium
an,
und
dies
bestimmte
am
22.
Oktober
1857,
dass
die
Veröffentlichung,
wenn
der
Ausschuss
darauf
beharre,
nur
durch
den
Stadtsekretär
geschehen
dürfe,
wie
es
seit
dem
März
1848
einige
Male
geschehen
war.
Von
den
Bestimmungen
des
Jahres
1849
blieb
nur
die
über
die
Wahl
der
Deputierten und Provisoren in Kraft.
Das
Wahlrecht
von
1853
musste
mit
der
neuen
Gewerbeordnung
des
Norddeutschen
Bundes,
die
den
Ämtern
und
Körperschaften
an
ihr
Wesen
griff,
hinfällig
werden.
Schon
vorher,
im
Januar
1866
hatte
der
Ausschuss
sich
einen
Antrag
Dübergs
zu
eigen
gemacht
und
bei
Zeiten
eine
Verfassungsrevision
gefordert,
damit
sie
in
aller
Ruhe
beraten
und
beschlossen
werden
könne
und
es
nicht
später
in
Drang
und
Haft
müsse.
Das
lehnte
damals
der
Rat
ab,
indem
er
mindestens
spezielle
Vorschläge
verlangte.
Ein
neuer
Antrag
des
Ausschusses
vom
21.
August
1868
brachte
die
Sache
langsam
in
Fluss.
Es
wurde
eine
Ratskommission
gebildet,
deren
auf
Zensus-
und
Distriktswahlen
hinauslaufende
Vorschläge
im
November
1869
grundsätzlich
vom
Rat
gebilligt
wurden.
Als
aber
eine
gemeinschaftliche
Kommission
von
Rat
und
Ausschuss
das
Nähere
beraten
sollte,
ließ
sich
über
die
Wahlart
keine
Einigung
erzielen.
Es
standen
drei
Ansichten
neben
einander.
Die
Mehrheit
war
für
ein
gleiches
Wahlrecht
aller
Bürger,
die
mindestens
2
Taler
an
städtischen
Abgaben
zahlten,
Minderheiten
waren
für
ein
allgemeines
Wahlrecht
ohne
allen
Zensus
oder
für
ein
Dreiklassenwahlrecht
nach
Zensus.
Der
Rat
trat
dem
Vorschlag
der
Mehrheit
bei,
wünschte
aber
die
Zahl
der
Ausschussbürger
auf
32
vermindert.
Der
Bürgerausschuss
dagegen
verlangte
das
allgemeine
Wahlrecht
ohne
jeden
Zensus.
Da
ein
Ausgleich
nicht
zu
finden
war,
rief
der
Rat
im
September
1871
die
Entscheidung
des
Ministeriums
an.
Dies
wünschte,
wie
man
später
erfuhr,
die
Beibehaltung
der
bisherigen
Wahlart
und
war
nicht
geneigt
zwischen
den
Entwürfen
des
Rates
und
des
Ausschusses
zu
entscheiden,
dachte
dagegen
daran
das
landesherrliche
Oberaussichtsrecht
auszudehnen.
Dem
vorzubeugen,
suchte
der
Rat,
sobald
er
über
die
Sachlage
unterrichtet
war,
sich
mit
dem
Ausschuss
auf
Grund
der
Dreiklassenwahl
zu
einigen,
wobei
kein
Bürger
vom
Wahlrecht
ausgeschlossen
blieb,
und
gewann
mit
einiger
Mühe
den
Ausschuss
dafür
(18.
März
1873).
Im
Punkt
der
Wählbarkeit
der
Beamten
musste
er
dem
Ausschuss
nachgeben,
der
alle
ausschloss,
während
der
Rat
nur
den
ihm
unmittelbar
unterstehenden
die
Wählbarkeit
absprechen
wollte.
Diesmal
bestätigte
die
Regierung
nicht
einfach
die
von
Rat
und
Ausschuss
beschlossene
Verordnung,
sondern
machte
zur
Bedingung,
dass
die
vorgesehene
Öffentlichkeit
der
Verhandlungen
wegfiele
und
dem
Rat
die
Genehmigung
der
vom
Ausschuss
festzustellenden
Geschäftsordnung
Vorbehalten
bliebe,
und
entschied
natürlich,
als
der
Ausschuss
sich
dem
nicht
fügen
wollte,
gegen
ihn.
So
wurde
die
neue
Ordnung
am
14. Juli 1874 landesherrlich bestätigt und am 19. August veröffentlicht.
Die
Wahlberechtigten
wurden
nach
der
Höhe
des
von
ihnen
gezahlten
Armengeldes
in
drei
Klassen
eingeteilt,
deren
jede
16
Vertreter
zu
wählen
hatte.
Zur
ersten
Klasse
gehörten
alle
diejenigen,
die
24
Mark
und
darüber
beitrugen,
zur
zweiten
die,
die
von
6
Mr.
bis
an
24
Mr.,
zur
dritten
die,
die
unter
6
Mr.
steuerten.
Die
Wahl
sollte
nach
vier
örtlichen
Bezirken
stattfinden,
von
denen
für
die
erste
Klasse
je
zwei
zusammengelegt
wurden,
und
demnach
jeder
Bürger
der
ersten
Klasse
8,
jeder
der
anderen
4
Vertreter
wählen.
Alle
drei
Jahre
sollte
wie
bisher
der
Ausschuss
zur
Hälfte
erneuert
und
es
sollten
erledigte
Stellen
jährlich
im
November
oder
Dezember
neu
besetzt
werden.
Diese
Ergänzungswahlen
wurden,
da
die
Herstellung
der
Wählerlisten
dazu
unverhältnismäßige
Mühe
verursachte,
durch
Beschluss von Rat und Ausschuss schon 1876 beseitigt.
Die
Klasseneinteilung
war
nur
als
Grundlage
des
aktiven
Wahlrechts
gedacht
worden.
Die
Entwicklung
hat
es
aber
mit
sich
gebracht,
dass
seit
längerem
jede
Klasse
nur
Mitglieder
der
eignen
Klasse
wählte
und
dieselbe
Einteilung
sich
im
Ausschuss
z.
B.
bei
den
Kommissionswahlen
geltend
machte.
Als
Ausschusskandidaten
kamen
abgesehen
von
einigen
Personen
überwiegenden
Ansehens
lange
Zeit
nur
in
Frage,
wer
sich
vordrängen
mochte
und
konnte.
Nachher
organisierten
die
Sozialdemokraten
die
Wahlen
der
dritten
und
seit
1908
der
Bürgerverein
die
der
ersten
Klasse.
In
der
zweiten
und
dritten
Klasse
hat
er
trotz
aufgewandter
Mühe
nicht
durchzudringen vermocht.
Da
in
den
nächsten
Jahren
nach
Einführung
der
neuen
Wahlart
die
Zahl
der
wahlberechtigten
Bürger
von
1900
im
Jahre
1875
auf
1346
im
Jahre
1887
sank,
beschloss
man
1900
das
Bürgerrecht,
besten
Erwerb
seit
1835
für
die
erste
Klasse
70
Mark,
für
die
zweite
35,
für
die
dritte
17
Mr.,
für
Bürgersöhne
immer
nur
10
1/2
Schillinge
(nicht
voll
80
Pfenninge),
mit
allen
Nebenerlegnissen
freilich
überall
erheblich
mehr,
seit
1870
für
jeden
einheitlich
45
Mark
gekostet
hatte,
umsonst
zu
erteilen
und
jedem
Mecklenburgischen
Staatsangehörigen, der sich in Wismar niederließ, zugänglich zu machen.
Eine
Neuordnung
des
Zensus
wurde
notwendig,
als
1895
die
städtischen
Abgaben
vereinfacht
wurden
und
das
Armengeld
gestrichen
wurde.
Man
begnügte
sich
aber
damit
die
alten
Sätze
einfach
umzurechnen,
so
dass
hinfort
Bürger,
die
ein
Einkommen
von
unter
1.200
Mr.
versteuerten,
der
dritten
Klasse,
Bürger,
die
ein
solches
von
2.000
Mr.
und
darüber
versteuerten
der
ersten,
die
übrigen
der
zweiten
Klasse
zugewiesen
wurden.
Kurz
darauf
übte
das
Steigen
der
Löhne,
namentlich
bei
der
Waggonfabrik,
und
das
Sinken
des
Geldwertes
unerwünschten
Einfluss
auf
die
Einteilung
der
Wähler
und
ließ
befürchten,
dass
viele
Fabrikarbeiter
in
die
zweite
Klasse,
in
der
sonst
das
selbständige
Handwerk
vorherrschte,
eindringen
und
das
Bürgertum
im
alten
Sinne
beeinträchtigen
möchten.
Der
Ausschuss
aber
lehnte
1903
den
Vorschlag
des
Rates,
die
Sätze
von
1.200
und
3.000
Mr.
auf
1.500
und
3.500
Mr.
zu
erhöhen
ab
und
ließ
sich
erst
1910
dafür
gewinnen.
Dadurch
wurde
wenigstens
zunächst
ein
gewisser
Ausgleich
zwischen
Steuerleistung
und
politischen
Rechten
erzielt,
wenn
auch
unter
starker
Benachteiligung
der
ersten
Klasse.
Nach
den
Berechnungen
von
1910
brachten
die
ein
Einkommen
bis
1500
Mr.
versteuernden
für
die
Stadt
48.715
Mr.
auf,
die
solche
von
1500
Mr.
bis
3500
Mr.
Versteuernden
44
535,
die
höher
Steuernden
154.090
Mr.,
während
bei
den
früheren
Sätzen
34.371,
50.019
und
162.951
Mr.
entsprachen.
Ebenfalls
im
Jahr
erhielten
nach
langem
Bemühen,
da
bis
dahin
der
Ausschuss
andauernd
dem
widerstrebt
hatte,
die
Lehrer,
die
nicht
pensionsberechtigten
städtischen
Beamten
und
die
nur
auf
Gebühren
angewiesenen
Beamten
das
Recht
in
den
Ausschuss
gewählt
zu
werden,
während
solange
seit
1830
Rat
und
Ausschuss
von
Ausnahmefällen
abgesehen
mit
einander
nur
schriftlich
oder
durch
Vermittlung
der
Bürgerworthalter
verkehrt
hatten,
wurde
zugleich
dem
Rat
das
Recht
eingeräumt,
zu
den
Sitzungen
des
Ausschusses
und
seiner
Kommissionen
Deputierte
abzuordnen,
wie
auch
der
Ausschuss solche Abordnung begehren konnte.
Öffentlichkeit
der
Verhandlungen
des
Ausschusses
wurde,
nachdem
Antrag
dieses
in
der
Richtung
1902
und
1910
vom
Rat
abgelehnt
oder
an
den
Bedingungen
über
die
Zulassung
von
Berichterstattern
gescheitert
waren,
1913
beschlossen.
Jedoch
ergaben
sich
aus
den
Verhältnissen
des
Sitzungszimmers
Schwierigkeiten,
die
den
Rat
am
23.
Oktober
1914
veranlassten
zu
erklären,
dass
er
die
Verhandlungen darüber als gescheitert ansehe.
Die Umwälzung von 1918 hatte Öffentlichkeit der Sitzungen und ihre Verlegung in den Audienzsaal zur notwendigen Folge.