20. Kapitel.
Stadtwesen und Stadtverwaltung seit 1830.
Von
der
Entwicklung
der
Verfassung
und
Verwaltung
nach
den
Kommissionsverhandlungen
und
nach
Einführung
der
Verfassung
von
1830
sind
die
dort
angeschnittenen
oder
daran
sich
anknüpfenden
Dinge,
namentlich
soweit
sie
das
Gerichtswesen
und
Rat
und
Ausschuss betreffen, gleich weiter verfolgt worden. Jetzt wenden wir uns dem Übrigen zu.
Die
Forderung,
die
Begräbnisplätze
aus
den
Städten
hinaus
zu
verlegen,
war
schon
1552
in
der
Instruktion
zu
der
Mecklenburgischen
Kirchenvisitation,
danach
für
Wismar
1701
vom
Tribunalspräsidenten
und
später
von
der
Schwedischen
Kommission
erhoben
worden.
Aber
trotzdem
fast
überall
in
Deutschen
Landen
diese
Verlegung
vorgenommen
war,
hatte
man
es
in
Wismar
beim
Alten
gelassen
und,
ungeachtet
man
sich
den
damit
verbundenen
Übelständen
nicht
verschließen
konnte,
fortgefahren
in
den
Kirchen
und
um
die
Kirchen
herum
auf
beschränktestem
Raum
weiter
zu
begraben.
Am
2.
November
1830
schlug
Haupt,
der
sich
auf
seiner
sommerlichen
Erholungsreise
die
Anlagen
neuer
Friedhöfe
anderswo
näher
angesehen
hatte,
im
Rat
vor,
auch
in
Wismar
die
Begräbnisstellen
aus
der
Stadt
zu
entfernen.
Er
dachte
den
neuen
Friedhof
rechts
und
links
vom
jetzigen
Turnerweg
anzulegen.
Eine
deshalb
eingesetzte
rätlich-
bürgerschaftliche
Kommission
fand
aber
den
Platz
wegen
seines
lehmigen
Bodens
ungeeignet
und
brachte
den
Galgenberg
vor
dem
Mecklenburger
Tor
in
Vorschlag,
über
das
etwa
hier
und
da
bestehende
Vorurteil
wegen
der
früheren
Bestimmung
des
Platzes
glaubte
man
hinweg
kommen
zu
können.
Dennoch
machte
bei
den
weiteren
Beratungen
das
zweite
Quartier
wegen
dieses
Umstandes
Einwendungen.
Selbst,
erklärte
es
zwar,
dieses
Vorurteil
nicht
zu
teilen,
aber
in
der
Bürgerschaft
bestehe
es
und,
um
Missstimmung
zu
vermeiden,
müsse
man
diese
über
die
Sache
abstimmen
lassen.
Der
wirkliche
Grund
des
Widerstandes
war,
wie
man
aus
Andeutungen
herausfühlt,
der,
dass
verschiedene
Ämter
ihr
Recht
der
Totentracht
nicht
aufgeben
wollten,
diese
aufrecht
zu
erhalten
aber
nur
dann
denken
konnten,
wenn
der
neue
Begräbnisplatz
ganz
nahe
vor
den
Toren
zu
liegen
kam.
Deshalb
griffen
sie
auch
auf
den
ersten
Vorschlag
Haupts
zurück.
Der
Rat
lehnte
aber
die
beantragte
allgemeine
Abstimmung
ab
und
hielt
am
Galgenberg
fest.
Die
herannahende
Cholera
hat
offenbar
dann
die
Beschlüsse
befördert.
Am
19.
Juni
1831
hatte
ein
Schreiben
der
großherzoglichen
Medizinal-Kommission
zu
Rostock
aus
diesem
Grund
auf
die
Angemessenheit
der
Verlegung
der
Kirchhöfe
außerhalb
der
Stadt
aufmerksam
gemacht.
Eine
neu
gebildete
Kommission
aus
Rat
und
Quartieren
einigte
sich
am
14.
September
über
die
Wahl
des
Galgenberges
als
Friedhofsplatz,
und
zwei
Tage
später
willigte
nunmehr
auch
das
zweite
Quartier
ein.
Am
14.
Oktober
wurde
der
Platz
kirchlich
geweiht.
Verhandlungen
über
Totentracht
und
Leichenwagen,
Gebühren
und
die
bestehenden
Rechte
an
Grabstellen
füllten
noch
einige
Zeit
aus.
Z.
B.
wollten
die
Träger
sich
nicht
dazu
verstehen,
die
Pferde
des
Leichenwagens
an
Zügeln
zu
geleiten,
wie
es
von
ihnen
verlangt
wurde,
sondern
nur
ledig
nebenher
gehen.
Endlich
konnte
am
2.
Juni
1832
die
Verordnung
über
den
neuen
Friedhof
veröffentlicht
werden
mit
der
Bestimmung,
dass
vom
1.
März
des
folgenden
Jahres
an
niemand
mehr
innerhalb
der
Stadt
beerdigt
werden
dürfe;
doch
wurde
gegen
eine
bedeutende
Zahlung
mit
der
Witwe
Ockel
(sprich:
Okel)
eine
Ausnahme
gemacht
und
diese
noch
im
Jahr
1833
im
Mittelschiff
der
Marienkirche
beigesetzt.
Die
erste
Beerdigung
draußen
fand
Anfang
Juli
1832
statt.
Der
neue
Friedhof
an
der
anderen
Seite
der
Landstraße
wurde
am
30.
Mai
1862
geweiht,
der
nach
Osten
hin
an
den
Alten
Friedhof
anstoßende
Ostfriedhof
gegen
Ende
von
1901
in
Benutzung
genommen,
1915
aber
erweitert.
Bis
gegen
1891
hin,
wo
eine
erhöhte
Droschkentaxe
eintrat,
fuhr
das
Leichengefolge
allgemein
in
Droschken
hinter
der
Leiche
her.
Es
pflegten
der
Billigkeit
halber
je
vier
Nachbarn
oder
Bekannte
zusammen
eine
Droschke
zu
nehmen,
wer
keinen
Anschluss
fand
oder
es
sonst
vorzog,
ging
bis
ans
Friedhofstor
vorweg
und
schloss
sich
dort
an.
Seither
ist
die
Fußfolge
vom
Sterbehaus
an
aufgekommen
und
hat
die
Folge
in
Droschken
fast
völlig
verdrängt.
Etwa
von
der
gleichen
Zeit
an
haben,
allerdings
immer
noch
als
Ausnahme,
Frauen
begonnen
das
letzte
Geleit
mit
zu
geben,
eine
Folge,
die
durch
die
Begräbnisordnung
von
1630
verboten
und
unter
Strafe
gestellt
war.
Die
Begleitung
der
Leichen
durch
singende
Schüler
der
Großen
Schule
wird
mit
der
Anlegung
des
Friedhofs
draußen
aufgehört
haben.
Beim
Begräbnis
eines
Bürgermeisters
gingen
noch
später
Lehrer
und
Schüler
der
Leiche
voran,
bis
1878
beim
Begräbnis
Dahlmanns
die
Lehrer
diese
Art
der
Beteiligung
verweigerten.
Noch
um
1875
wurden
bei
großen
Folgen
den
Droschkenkutschern
vor
dem
Sterbehaus
ein
Glas
Wein
und
eine
Maulschelle
(ein
ovales
flaches
Buttergebäck in Handgröße, das 3 Pfenninge kostete) verabreicht. Danach hörte das auf.
Allzu
früh
musste
man
Haupt
auf
den
neuen
Friedhof
hinaus
geleiten.
Er
starb
am
22.
November
1835
an
einem
Schlaganfall,
eben
33
Jahre alt, nachdem er seit seinem zwanzigsten Jahr an vergeblich bekämpften Schwindelanfällen und Nervenassektionen gelitten hatte.
Unendliche
und
segensreiche
Arbeit
hatte
er
geleistet,
seit
er,
ein
Sohn
des
1818
verstorbenen
Syndikus,
1823
in
den
Rat
eingetreten
und
1826
Bürgermeister
geworden
war.
Es
ist
von
1823
bis
1835
keine
Sache
von
einiger
Wichtigkeit
betrieben
worden,
bei
der
man
nicht
auf
seine
elegante
Schrift
stieß.
Hatten
auch
schon
vorher
Reformen
im
Stadtwesen
begonnen,
so
ist
ihre
Ausdehnung
auf
fast
alle
Gebiete
doch
sein
eigentliches
Werk.
Freilich
würde
er
sie
kaum
in
diesem
Maße
haben
durchsetzen
können
noch
die
Widerstände
überwunden
haben,
wenn
ihm
nicht
die
großherzogliche
Kommission
mit
ihren
Forderungen
und
Anregungen
zu
Hilfe
gekommen
wäre.
Dass
die
Stadt
aber
ihre
Rechte
durch
diese
Verhandlungen
hindurch
rettete,
ist
entschieden
Haupts
Verdienst.
Das
Arbeitshaus,
das
Krankenhaus
und
der
neue
Friedhof
waren
seine
Lieblingsschöpfungen.
Auch
das
Gedeihen
der
Großen
Stadtschule
lag
ihm
sehr
am
Herzen
und
wurde
von
ihm
mit
Verständnis
gefördert.
Als
landesherrlicher
Kommissar
zur
Visitation
des
Landarbeitshauses
wandte
er
sich
mit
Erfolg
gegen
die
Verordnung
von
1821
über
das
Heimatrecht,
die
ungewollt
weite
Kreise
heimatlos
und
elend
gemacht
hatte,
und
brachte
deren
schädlichste
Bestimmungen
zu
Fall.
Haupt
ist
ohne
alle
Frage
der
fähigste
und
erfolgreichste
Bürgermeister
gewesen,
den
Wismar
je
gehabt
hat.
Dabei
wird
ihm
Sinn
für
alles
Schöne
nachgerühmt,
für
alte
und
neue
Literatur,
Architektur,
Malerei
und
Musik.
Um
neuere
Geschichte
und
Politik
kümmerte
er
sich
mit
Eifer.
Kleinlichkeit
lag
ihm
fern.
So
gestand
er
dem
älteren
kaufmännischen
Bürgermeister
Schmidt,
um
sein
Widerstreben
bei
Einrichtung
der
Ratsbesoldungskasse
zu
überwinden,
das
höhere
Bürgermeistergehalt
zu,
das
ihm
selbst
zugekommen
sein
würde.
Vielleicht
war
er
überhaupt
in
eigenen
Geldsachen
zu
sorglos
und
brachte
dadurch
seine
Hinterbliebenen
in
die
Lage,
einen
Fehlbetrag
in
der
von
ihm
verwalteten
Chausseebaukasse
decken
zu
müssen.
Das
ist
die
einzige
Schattenseite
des
glänzenden
Bildes.
Fünfzehn
Jahre
vor
Haupt
war
der
charaktervolle
Lehrer
der
Geschichte
und
der
Staatswissenschaften
Friedrich
Christoph
Dahlmann
aus
einer
Familie,
die
seiner
Vaterstadt
vier
Generationen
hindurch
Syndici
und
Bürgermeister
gegeben
hat,
in
Wismar
geboren.
Er
verlebte
dort
die
Jahre
der
Kindheit
und
Schulzeit,
bis
er
die
Universität
bezog,
und
wiederum,
als
sich
ihm
nach
Vollendung
des
Studiums
kein
Wirkungskreis
öffnen
wollte,
mit
längerer
Unterbrechung
die
vom
Herbst
1806
bis
1810.
In
Wismar
entstanden
seine
Erstlingsschriften
und
von
hier
aus
betrieb
er
seine
Promotion
bei
der
philosophischen
Fakultät
zu
Wittenberg.
Später
ist
er
nur
zu
kurzen
Besuchen
bei
seinen
Geschwistern
hier
eingekehrt. 1881 wurde eine neu angelegte Straße ihm zu Ehren benannt.
Ebenso
wie
die
Gerichtsreform
hatte
Haupt
die
des
Stadtbuchwesens
nur
noch
einzuleiten
vermocht.
Seine
Anfänge
reichen
bis
nahe
an
den
Ursprung
der
Stadt
zurück,
bis
um
das
Jahr
1250.
Die
ersten
Bücher
nahmen
Beurkundungen
über
alle
möglichen
Rechtsgeschäfte
in
sich
auf,
vor
allem
über
Eigentumserwerb,
Verkauf
von
Renten
und
Verpfändungen.
Im
14.
Jahrhundert
trat
eine
Scheidung
ein,
in
Folge
deren
das
eigentliche
Stadtbuch
auf
die
Beurkundung
so
ziemlich
dieser
drei
Arten
von
Geschäften
beschränkt
wurde,
wahrscheinlich
seit
1423,
sicher
seit
etwa
1450
wurde
in
der
Bürgersprache
verkündet,
dass
niemand
stehende
Erben
oder
liegende
Gründe
außer
vor
dem
Rat
oder
vor
dem
Stadtbuch
verpfänden
noch
vereignen
dürfe.
Später
schrieb
der
Bürgervertrag
vor,
dass
solche
Verpfändung
oder
Verlassung,
ebenso
aber
Aufnahme
von
Geldern
wie
von
alters
vor
den
Bürgermeistern
oder
vor
einem
Bürgermeister
und
einem
Kämmereiherren
geschehen
und
auf
Erfordern
der
Beteiligten
sogleich
ins
Stadtbuch
eingetragen
werden
sollte.
Auch
wusste
man
im
Mittelalter
bei
Rentenverkäufen
und
Verpfändungen
die
Priorität
zu
unterscheiden.
Es
bestand
also
die
Möglichkeit
und
der
gute
Wille
Ordnung
zu
halten.
Nur
wurde
diese
durch
den
Umstand
erschwert
und
auf
die
Dauer
unmöglich,
dass
alle
Geschäfte
nach
der
Folge
der
Zeit
eingetragen
wurden
und
besten
Falls
die
verschiedenen
ein
Grundstück
betreffenden
Eintragungen
nur
unter
den
größten
Schwierigkeiten
zusammen
zu
bringen
waren.
Als,
wie
an
seiner
Stelle
erzählt
ist,
Anton
Scheffel
den
örtlich
geordneten
Auszug
aus
den
Stadtbüchern
anlegte,
der
mit
den
Jahren
jene
überflüssig
machte
und
verdrängte,
war
von
einer
verschiedenen
Güte
der
einzelnen
Forderungen
an
ein
Grundstück
keine
Rede
mehr.
Es
gab
nur
gemäß
dem
Lübischen
Recht
vor
anderem
privilegierte
Pfandrechte
und
nicht
so
privilegierte.
Zu
Stadtbuch
eingetragene
Hypothekenforderungen
hatten
trotz
den
Bestimmungen
der
Bürgersprache
und
des
Bürgervertrags
kein
Vorrecht
vor
nicht
verzeichneten
Forderungen.
Das
machte
sich
als
Missstand
stark
geltend,
als
die
Sparkasse
gegründet
wurde,
die
nur
gegen
völlige
Sicherheit
beleihen
durfte.
Diese
ließ
sich
nur
durch
besondere
Verträge
(Übertragung
von
Eigentums-
und
Separationsrechten)
beschaffen,
und
doch
war
es
Absicht
der
Sparkasse,
ihr
Geld
in
der
Stadt
unterzubringen
und
den
Grundeigentümern
dadurch
zu
Hilfe
zu
kommen.
Immerhin
drängte
es
nicht
zu
sehr,
da
die
Kasse
sich
zuerst
langsam
entwickelte.
Auch
die
Eigentümer
ließen
sich
aus
dem
Alten
Stadtbuch
durchaus
nicht
immer
ersehen,
da
bei
manchen
Grundstücken,
um
Kosten
zu
ersparen,
bei
anderen
aus
anderen
Gründen
beim
Eigentumswechsel
die
Umschreibung
zu
erwirken seit lange versäumt war.
Die
Erkenntnis,
dass
es
nötig
sei
hier
bessernde
Hand
anzulegen,
war
seit
langem
vorhanden.
Doch
gab
es
in
jenen
Jahren
so
viel
Dringliches
zu
tun,
dass
sich
ein
Ruhenlassen
dieser
Sache
wohl
erklärt.
Den
Entschluss
auch
hier
einzugreifen
führten
eine
1828
ergangene
und
wiederholt
in
Erinnerung
gebrachte
allgemeine
Aufforderung
der
Regierung
zu
Vorarbeiten
zu
Einrichtung
zweckmäßiger
Stadt-
und
Stadtpfandbücher,
danach
der
Erlass
einer
allgemeinen
Mecklenburgischen
Stadtbuchschriftordnung
im
Jahre
1829
herbei.
Nachdem
sich
Haupt
über
diese
auch
aus
den
Landtagsakten
näher
unterrichtet
und
sich
Kenntnis
vom
Rostocker
Stadtbuchwesen
verschafft
hatte,
trat
er
am
15.
Juli
des
Jahres
mit
einem
Bericht
und
vier
Gesetzentwürfen
im
Rat
hervor.
Sie
betrafen
das
städtische
Kataster,
die
Einrichtung
des
neuen
Stadtbuchs,
die
Hypothekenordnung
und
die
Übergangsbestimmungen.
Die
leitenden
Gedanken
waren,
dass
niemand
als
Eigentümer
eines
Grundstückes
gelten
sollte,
dem
es
nicht
im
Stadtbuch
zugeschrieben
stünde.
Kein
dingliches
Recht
und
keine
Hypothek
an
einem
Grundstück
sollte
anders
als
durch
Eintragung
darin
bestellt
oder
erworben
werden
können.
Die
im
Stadtbuch
eingetragenen
Forderungen
sollten
vor
allen
übrigen
(außer
den
Kosten
eines
Konkurses
und
städtischen
Abgaben
und
Lasten)
einen
unbedingten
Vorzug
haben.
Durch
Vereinigung
der
beiden
ersten
Gesetze
in
Eins,
wobei
das
vorgeschlagene
besondere
Steuerkataster
ausgeschaltet
wurde,
wurden
nach
sofort
begonnenen
Beratungen,
die
bis
in
den
Juni
1831
andauerten,
die
vier
Verordnungen
in
drei
zusammengezogen.
Nach
weiteren
Beratungen
in
Kommissionen
und
in
den
Quartieren
waren
sie
am
13.
September
1832
fertig
gestellt.
Sie
wurden
der
Regierung
am
Dezember
zwecks
Bestätigung
eingereicht.
Um
die
Vermessung
der
Grundstücke
und
die
Anlegung
eines
Grundregisters
ungestört
durch
etwaiges
Widerstreben
einzelner
durchführen
zu
können,
wurde
am
3.
Oktober
die
Verordnung
über
Anfertigung
eines
Stadtgrundregisters
und
Einrichtung
des
neuen
Stadtbuches
veröffentlicht.
Mit
der
Vermessung
der
Stadt
wurde
der
Ingenieur
Glashof,
mit
der
Borgwardts
betraut.
Die
Bestätigung
verzögerte
sich,
da
die
Regierung
erst
andere
mit
der
Sache
in
Verbindung
stehende
Verordnungen
erledigen
wollte.
Erst
am
22.
Juli
1834
ernannte
sie
den
Geh.
Kanzleirat
Tschierpe
zum
Kommissar
zwecks
Vorberatungen,
wegen
Erkrankung
dieses,
der
am
10.
Oktober
umfängliche
Bemerkungen
eingereicht
hatte,
verzögerte
sich
der
Beginn
der
Verhandlungen
bis
in
den
Sommer
1835.
Gegen
Ende
Mai
trat
ihn
der
Hofrat
Lüders
als
Mitkommissar
an
die
Seite.
Endlich
wurde
die
Stadtbuchordnung
am
23.
Februar
1838
landesherrlich
bestätigt,
am
10.
April veröffentlicht, und am 10. Dezember wurden die neuen Stadtbücher in Benutzung genommen.
Die
1839
erlassene
Hypothekenordnung
für
die
städtischen
Güter
und
Dörfer
hat
Mann
auf
Grund
der
klösterlichen
Ordnung
entworfen.
Diese
einfach
mit
einigen
Änderungen
zu
übernehmen,
wie
es
die
Regierung
wünschte,
als
ihr
der
Entwurf
zur
Bestätigung
eingereicht wurde, lehnte die Stadt ab.
Die
Ordnungen
sind
von
geringfügigen
Änderungen
abgesehen
in
Kraft
geblieben,
bis
die
reichsgesetzliche
Regelung
eintrat
und
am
1.
November 1901 das Grundbuch für angelegt erklärt wurde.
Auf
diese
rege
Tätigkeit
auf
dem
Gebiet
der
Gesetzgebung
folgte
eine
Zeit
größerer
Ruhe.
Das
lag
gleichmäßig
in
den
Dingen
und
in
den
Personen.
Mann,
der
im
Januar
1836
als
Haupts
Nachfolger
Bürgermeister
wurde
und
es
bis
1867
blieb,
zeichnete
sich
weniger
durch
frische
Initiative
als
durch
ruhige
Bedachtsamkeit
aus.
Ein
gut
Teil
Arbeit
hat
auch
er
geleistet:
das
Gebiet
war,
wie
wir
sehen
werden,
ein
anderes,
übrigens
darf
nicht
übersehen
werden,
dass
die
Änderungen
in
der
Verfassung
1849
und
1853
und
die
Umgestaltung
des
Schulwesens sowie der Theaterbau in unserer Darstellung vorweg genommen sind.
Vergeblich
hatte
sich
die
Stadt
mehrmals
während
der
Schwedischen
Herrschaft,
auch
beim
Übergang
an
Mecklenburg
und
in
den
Kommissionsverhandlungen
über
Abtretung
der
Akzise
um
die
Rückgabe
der
ehemals
für
die
Befestigungen
gebrauchten
Ländereien,
später
1827
um
ihren
Erwerb
zu
Erbpachtrecht
bemüht.
Diese
Bemühungen
waren
vergeblich
geblieben,
und
nur
ein
kleines
Stück
am
Hafen
wurde
1829
der
Stadt
überlassen.
Als
1840
eine
Erweiterung
der
Hafenanlagen
beabsichtigt
wurde
darüber
später
erstrebte
und
erreichte
Wismar
zuerst
die
Abschließung
eines
Erbpachtvertrages
über
den
Raum
zwischen
Poeler
und
Wassertor,
richtete
aber,
als
die
großherzogliche
Kammer
den
Vertrag
eben
bestätigt
hatte
(15.
März
1841),
seine
Wünsche
auf
eigentümlichen
Erwerb
der
ganzen
Befestigungsländereien.
Damit
war
jedoch
nicht
durchzudringen.
1847
nahm
die
Stadt
kurz
vor
Ablauf
der
noch
in
Schwedischer
Zeit
abgeschlossenen
langjährigen
Pachtverträge
ihre
Bemühungen
wieder
auf,
indem
sie
anfangs
an
Erwerb
zu
Erbpachtrecht
dachte.
Bei
den
Verhandlungen
aber
kam
man
überein,
lieber
einen
Kaufvertrag
abzuschließen.
Schwierig
erwies
sich
nur
die
Vereinbarung
des
Preises,
da
Forderung
und
Gebot
um
10.000
Taler
von
einander
abwichen
und
das
zweite
Quartier
noch
weniger
bewilligen
wollte.
Schließlich
bestimmte
der
Großherzog,
dass
zwar
an
dem
geforderten
Preise
von
63.000
Talern
festzuhalten
sei,
dass
aber
davon
der
Stadt
10.000
überwiesen
werden
sollten,
um
sie
und
ihre
Umgebung
zu
verschönern.
Diese
Summe
wurde
für
Anlagen
zwischen
dem
Lübschen
und
dem
Altwismar-Tor
verwandt.
13.000
Taler
wurden
als
Wert
des
Geländes
ungerechnet,
das
die
Stadt
gleichzeitig
für
den
großen
Exerzierplatz
hergab,
von
dem
die
Schießstände
einen
Teil
ausmachen.
Gegenstand
von
Kauf
und
Tausch
waren
42.500
Ruten.
Der
neue
große
Exerzierplatz
an
der
anderen
Seite
der
Landstraße
weiter
hinaus
ist
im
Herbst
1880
als
Pachtung
an
die
Stelle
des
alten
getreten.
Vorbehalten
und
im
Besitz
des
Großherzogs
blieben
das
für
die
Bahnanlagen
und
den
kleinen
Exerzierplatz
benutzte
Land,
dazu
ein
Stück
am
Neuen
Hafen
und
eine
für
einen
Fürstengarten
bestimmte
größere
Fläche
zwischen
Turnplatz
und
Schützenhaus.
Die
Fürstengartenländereien,
im
ganzen
5.781
Ruten
kaufte
die
Stadt
unter
der
Regentschaft
des
Herzogs
Johann
Albrecht,
der
sich
ihr
hierbei
besonders
wohlwollend
erwies,
1898
für
55.000
Mark,
während
in
früheren
Verhandlungen,
die
1872
zuerst
angesponnen
waren,
der
Haushalt
1876
60.000
Mr.,
1888
50.000,
1889
aber,
als
die
Stadt
ihren
Wasserturm
auf
diesem
Gebiet
errichten
wollte,
80.000
Mr.
verlangt
hatte.
Der
Walfisch,
der
der
Stadt
aus
gleichem
Grunde
wie
jene
Ländereien
entfremdet
war,
wurde
ihr
durch
Vertrag
vom
25.
Mai
/
14.
Juni
1905
zurückgegeben.
Der
Fürstenhof
und
der
dazu
gehörige
Platz
waren
schon
1875
aus
dem
Domanialgebiet
ausgeschieden und zu Stadtrecht gelegt.
Soweit
die
erworbenen
Ländereien
nicht
für
Hafen-
und
Bahnanlagen
benötigt
wurden,
sind
auf
ihnen
öffentliche
Anlagen
und
Pachtgärten
entstanden.
Einiges
ist
auch
bei
Erweiterung
der
Stadt
bebaut
worden,
Pachtgärten
dehnen
sich
aber
auch
jenseits
der
Befestigungsländereien
mehr
und
mehr
vor
allen
Toren
aus.
Dazu
einige
Mitteilungen
aus
früheren
Zeiten.
Im
Mittelalter
waren
große
Flächen
als
Hopfengärten
benutzt.
Vor
dem
Poeler
Tor
finden
wir
damals
auch
Kohlgärten,
und
Baumgärten
sind
im
16.
Jahrhundert
vor
dem
Mecklenburger
Tor
bezeugt.
Im
17.
Jahrhundert
wurden
an
und
in
den
ehemaligen
Stadtgräben
Gärten
angelegt.
Nach
der
Entfestigung
wurde
das
frei
gewordene
Land
in
kleineren
oder
größeren
Abschnitten
verpachtet.
Die
Pächter
der
Strecke
zwischen
dem
Mecklenburger
und
dem
Lübschen
Tore
schlossen
sich
zur
Georgianischen
Gartengemeinde
zusammen.
Die
weitere
Ausdehnung
der
Verpachtung des dafür geeigneten Landes zu Gärten im Einzelnen zu verfolgen, kann hier nicht die Aufgabe sein.
Von
der
Verwaltung
der
Weiden
im
Mittelalter
wissen
wir
so
gut
wie
nichts.
Sie
werden
der
Kämmerei
unterstanden
haben,
und
es
wird
schon
damals
jedem
Kirchspiel
seine
besondere
Weide
zugeteilt
gewesen
sein.
Die
nötigen
Hirten
nahm
die
Stadt
an.
Der
Betrieb
durch
die
Hauseigentümer
wird
keinen
Beschränkungen
unterlegen
haben.
Ein
Weidegeld
wurde
schon
1580
und
vermutlich
auch
früher
zur
Deckung
der
Unkosten
erhoben.
Ackerbürger
und
Viehhalter
hatten
aber
auch
das
Recht,
nach
Aberntung
des
Feldes
ihr
Vieh
auf
die
Stoppeln
zu
treiben.
Um
Flurschäden
vorzubeugen,
war
es
ihnen
verboten,
eigene
Hirten
zu
halten
oder
das
Vieh
zur
Nachtzeit
weiden
zu
lassen.
Zur
besserer
Ausnutzung
des
Landes
wie
auch
dem
Torfstich
machten
die
Weideberechtigten,
insbesondere
die
Bauleute
aus
Furcht
vor
einer
Beeinträchtigung
ihrer
Rechte
wiederholt
Schwierigkeiten.
Eine
Weideordnung
wird
1700
zuerst
erwähnt,
von
1723
ist
eine
erhalten.
Seit
dem
Ende
des
18.
Jahrhunderts
hatten
die
drei
Weiden
ihre
verschiedenen
Ordnungen
und
verschiedenes
Weidegeld.
Dieses
war
sehr
niedrig.
Es
betrug
1816
vor
dem
Altwismarschen
und
vor
dem
Poeler
Tor
für
das
Haupt
Hornvieh
1
Mr.,
vor
dem
Lübschen
Tor
nur
die
Hälfte
und
je
die
Hälfte
für
die
Nachweide.
Dabei
konnte
für
Verbesserung
der
Weiden
so
gut
wie
nichts
geschehen,
es
brachten
aber
deshalb
auch
die
großen
Flächen
der
Allgemeinheit
wenig
Nutzen.
Haupt
hatte
noch
in
seinem
letzten
Lebensjahr
dieser
Sache
seine
Aufmerksamkeit
zugewandt
und
die
Einsetzung
einer
gemeinschaftlichen
Kommission
vorgeschlagen,
um
Mittel
und
Wege
zu
einer
besseren
Bewirtschaftung
der
Weiden
zu
suchen.
Man
fand
nach
sechs
Jahren,
dass
die
deshalb
vorgeschlagene
wechselnde
landwirtschaftliche
Bestellung
von
der
Stadt
nicht
wohl
durchzuführen
sei.
Als
endlich
1855
eine
gemeinsame
Verwaltung
für
alle
drei
Weiden
eingerichtet
war
und
ein
erlassenes
Regulativ,
um
eine
bessere
Kultur
zu
erreichen,
Teile
der
Weiden
nach
einander
unter
den
Pflug
bringen,
vor
allem
aber
ein
höheres
gleiches
Weidegeld
erhoben
wissen
wollte,
erhob
sich
bei
den
Weideberechtigten
ein
Sturm
der
Entrüstung.
Sie
sahen
ihre
Weidefreiheit
bedroht,
taten
sich
zusammen
und
verlangten
Rückkehr
zu
den
alten
Zuständen.
Da
Ausschreitungen
zu
befürchten
waren,
gab
der
Rat
nach
und
verzichtete
auf
die
Vereinigung
der
Kirchspielweiden
zu
einer
gemeinschaftlichen
Stadtweide.
Nur
die
Verwaltung
blieb
einheitlich,
musste
aber
das
Weidegeld
verschieden
bestimmen.
Seitdem
war
die
Bürgerschaft
in
Rücksicht
auf
die
Weiden
nervös.
Erst
seit
1892
ist
das
Weidegeld
einheitlich
geregelt, in der Nachkriegszeit aber die Verpachtung der Weiden an Genossenschaften durchgeführt.
Von
Vorschlägen
zu
Erneuerung
des
Straßenpflasters
ausgehend,
für
das
sich
die
ständigen
Schäden
der
hölzernen
Leitungsrohre
besonders
verderblich
erwiesen,
hatte
man
seit
1851
ernsthaft
über
die
Wasserleitung
zu
beratschlagen
begonnen.
Nach
langen
Verhandlungen
in
einer
gemeinschaftlichen
Kommission,
danach
in
Rat
und
Ausschuss
wurde
beschlossen,
die
neu
herzustellende
Wasserkunst
auf
dem
Markt
mit
einem
möglichst
geräumigen
Niederbehälter
und
einem
kleinen
Hochbehälter
zu
versetzen,
die
alten
Leitungsrohre
aber
allmählich
durch
gusseiserne
zu
ersetzen.
Der
Bau
der
Kunst
wurde
Heinrich
Thormann
übertragen
und
1861
ausgeführt.
Ende
des
folgenden
Jahres
lagen
die
neuen
Rohre
in
fast
allen
Straßen
und
waren
für
beide
rund
30.000
Taler
ausgegeben.
Sofort
erwies
sich
die
nach
Beschluss
von
1855
hergestellte
fünfzöllige
gusseiserne
Zuleitung
vom
Wasserturm
nach
der
Wasserkunst
als
nicht
zureichend
und
musste
durch
eine
neue
von
8
Zoll
weite
ersetzt
werden.
Denn
ohne
beträchtliche
Zubuße
von
Wasser
aus
dem
Mühlenteich
war
noch
lange
nicht
auszukommen,
da
die
Quellen
bei
Metelsdorf,
so
wie
sie
gefasst
waren
und
man
sie
damals
zu
fassen
verstand,
für
die
Versorgung
der
Stadt
nicht
ausreichten,
man
auch
für
manche
Zwecke
das
weiche
Wasser
des
Teiches
nicht
entbehren
mochte.
Bohrungen
in
der
Stadt
hatten
wenig
Erfolg.
Erst
1867
und
1868
wurden,
nachdem
der
Chausseebau
den
Anstoß
gegeben
hatte,
in
Metelsdorf
die
hölzernen
Wasserkisten
durch
fünf
gemauerte
Brunnen
ersetzt
und
die
Zuleitung
zur
Stadt,
die
bis
dahin,
wenn
nicht
von
allem
Anfang
an,
so
doch
mindestens
seit
1578
durch
zwei
hölzerne
Rohrstränge
vermittelt
war,
durch
sechszöllige
eiserne
Rohre
beschafft. Anfang Oktober war die Arbeit getan.
Nach
wenigen
Jahren
zeigte
sich
aber,
dass
das
Wasser
durchaus
nicht
reichte.
Nachdem
in
der
Umgegend
vergeblich
nach
besseren
Quellen
gesucht
war,
wurde
1887
durch
Ingenieur
Thiem
bei
Metelsdorf
ein
Grundwasserstrom
erschlossen,
dessen
Fassung
19
bis
22
Sekundenliter
lieferte.
Da
aber
auch
das
den
Bedürfnissen
nicht
genügte,
wurde
auf
Rat
des
Professors
Geinitz
1899
in
größerer
Nähe
der
Stadt
an
verschiedenen
Stellen
nach
Wasser
gebohrt
und
namentlich
auf
der
Lübschen
Torweide
eine
ergiebige
Quelle
gefunden.
Endlich
gelang
es,
bei
Metelsdorf
1904
und
1912
noch
neue
Quellen
einzufangen,
die
die
von
den
bisher
bestehenden
sechzehn
Brunnen
damals
gelieferten
21
Sekundenliter
um
mindestens
4
vermehrten
oder
nach
Einschwund
aufs
Neue
um
so
viel
hoben.
Eine
außerordentlich starke bei Friedrichshof 1907 erschlossene Quelle brauchte nicht mehr herangezogen zu werden.
In
der
Beantwortung
der
Frage,
wie
das
Wasser
in
die
Stadt
zu
bringen
und
nutzbar
zu
machen
sei,
hat
ein
erhebliches
Schwanken
stattgehabt
und
sind
seit
1887
nach
einander
die
Ingenieure
Thiem,
Hübbe
und
Prinz
zu
Wort
gekommen.
Die
Widderanlage
des
ersten
bei
Metelsdorf
bewährte
sich
nicht,
wohl
aber
die
von
ihm
angeratene
und
1892
geschaffene
Enteisenungsanlage
hinter
Rothentor,
die
das
lösliche
Eisenoxydul
in
unlösliches
Eisenoxyd
umwandelt.
Im
gleichen
Jahr
wurde
eine
weitere
Leitung
zur
Stadt
gelegt.
Sie
kam
beim
Friedhof
zu
hoch
zu
liegen
und
musste
deshalb
1894
und
nochmals
1911
gesenkt
und
es
mussten
die
z.
T.
verwandten
Tonrohre
1896 auf einer Strecke durch eiserne ersetzt werden.
Von
der
von
Thiem
vorgeschlagenen
Hebung
des
Wassers
zu
Metelsdorf
um
20
Meter
wurde
wegen
der
hohen
Kosten
abgesehen
und
im
Frühjahr
1892
nur
eine
Nähersche
Pumpe
dort
ausgestellt.
Da
aber
im
Herbst
dieses
Jahres
wegen
der
Choleragefahr
die
Leitung
aus
dem
Mühlenteich
außer
Betrieb
gesetzt
wurde,
musste
auf
stärkere
Ausnutzung
der
Metelsdorfer
Quellen
und
Leitung
Bedacht
genommen
werden.
Es
wurde
auf
dem
Hof
des
Schauspielhauses
eine
1893
verstärkte
Hebungsanlage
eingerichtet,
die
bis
1898
bestand.
Der
Beschluss,
auf
dem
Gewölbe
der
Kirche
des
Schwarzen
Klosters
einen
größeren
Hochbehälter
auszustellen
und
das
städtische
Rohrnetz
durch
eine
Ringleitung
zu
ergänzen,
wie
Hübbe
das
1894
vorschlug,
wurde
nicht
ausgeführt,
da
der
mit
der
Ausführung
beauftragte
Ingenieur
Prinz
Einwendungen
erhob
und
damit
durchdrang.
Stattdessen
wurde
auf
sein
Anraten
das
Rohrnetz
gründlicher
umgestaltet
und
der
Wasserturm
und
das
Wasserwerk
beim
Turnplatz
erbaut.
Am
3.
November
1897
wurden
diese
Anlagen
an
Stelle
der
Wasserkunst
in
Betrieb
gesetzt.
Die
Kosten
waren
auf
213.000
Mr.
veranschlagt.
Eine
Erweiterung
durch
einen
Elektromotor
und
einen
größeren
Erdbehälter
wurde
1909
und
1912
beschafft.
Daneben
wurde
1900
ein
Pumpwerk
und
eine
Enteisenung
für
die
stärkste
Quelle
der Kuhweide neben dem Gaswerk eingerichtet und 1903 verstärkt.
Trotz
allem
zeigte
sich
immer
wieder
Wassermangel,
bis
die
Einführung
von
Messern
den
Verbrauch
zurückdämmte
und
es
ermöglichte
Undichtigkeiten
im
Rohrnetz
zu
erkennen.
Schon
Hübbe
hatte
1894
diese
Maßregel
vorgeschlagen
und
der
Rat
sich
dafür
entschieden,
aber
der
andauernde
Widerstand
des
Bürgerausschusses,
der
1906
nur
den
Einbau
auf
Probe
zugab,
konnte
erst
1908
durch
Entscheidung
des
groß-
herzoglichen
Ministeriums
überwunden
werden.
Die
Pflicht,
jedes
Grundstück
in
der
Stadt
an
die
Leitung
anzuschließen und mit Wassermesser zu versehen, ist erst durch die Verordnung vom 6. Februar 1913 eingeführt worden.
Seit 18. August 1906 ist die Leitung des Wasserwerks mit der der Gasanstalt verbunden.
Für
das
Straßenpflaster
war
seit
der
im
Anfang
des
19.
Jahrhunderts
begonnenen
und
bis
1825
langsam
durchgeführten
Neupflasterung
nichts
Gründliches
geschehen.
Man
klagte
wohl
über
seinen
schlechten
Zustand,
und
der
Wunsch
nach
Besserung
brachte,
wie
wir
gesehen
haben,
die
Erneuerung
der
Wasserleitung
in
Gang,
für
das
Pflaster
selbst
aber
ließ
man
es
bei
Ausbesserung
der
ärgsten
Schäden
bewenden.
Endlich
wurde
1862
eine
gemeinschaftliche
Kommission
aus
Rat
und
Ausschuss
beauftragt
Abhilfe
anzubahnen.
Sie
trat
aber,
weil
die
rätlichen
Mitglieder
erkrankten
oder
sonst
zu
tun
hatten,
trotz
Drängens
des
Ausschusses
bis
1864
nicht
zusammen
und
konnte
dann
keinen
geeigneten
Sachverständigen
auftreiben,
bis
ihr
1866
der
Ingenieur
Alexander
Schäffer
aus
Lübeck
empfohlen
wurde.
Dieser
begann
seine
Arbeit
am
13.
November.
Er
schlug
aber
vor,
eine
Kanalisierung
vorausgehen
zu
lassen,
indem
er
auf
die
großen
Vorteile
hinwies,
die
sich
dadurch
für
die
Haltbarkeit
des
Pflasters,
die
Sauberkeit
der
Straßen
und
den
Gesundheitszustand
erreichen
ließen,
und
überzeugte
die
Behörden,
dass
die
Kanalisierung
wichtiger
sei
als
die
Neupflasterung.
Von
Wegschwemmung
der
Dungmassen
riet
er
ab
und,
als
er
hierüber
später
seine
Meinung
änderte,
war
der
Ausschuss
für
die
Zulassung
nicht
zu
gewinnen.
Schäffers
Anregung
fand
um
so
mehr
guten
Boden,
als
gerade
1868
im
Frühjahr
eine
bedenkliche
Typhusepidemie
ausgebrochen
war,
und
bereits
im
Herbst
wurde
der
Schlammfang
am
Hafen
in
Angriff
genommen,
woran
die
Siele
von
der
Faulen
Grube
und
vom
Lübschen
Tor
her
längs
der
Promenade
sich
anschlossen.
Die
Verordnung
über
die
Anlegung
der
Siele
und
die
Anschlüsse
aller
Grundstücke
daran
wie
auch
über
die
Erneuerung
und
Erhaltung
des
Straßenpflasters
datiert
vom
20.
Februar
1869;
am
25.
März
1876
wurde
sie
durchgreifend
geändert.
Alsbald
begann
man
mit
der
Ausführung
und
stellte
noch
in
jenem
Jahr
die
Strecke
vom
Poeler
Tor
bis
zur
Altwismarstraße
her.
Die
Straßen
wurden
nach
der
beabsichtigten
Abstufung
in
der
Güte
des
Pflasters
und
im
Belag
der
Leisten
in
drei
(später
vier)
Klassen
eingeteilt.
Um
zu
sparen,
wurde
aber
danach
statt
des
anfangs
in
Aussicht
genommenen
Kopfsteinpflasters
(das
nur
für
den
Straßenzug
vom
Poeler
Tor
bis
zur
Altwismarstraße
verwandt,
in
der
dafür
zu
steilen
Altböterstraße
aber
bald
wieder
entfernt
wurde)
für
die
erste
Klasse
Reihenpflaster
aus
Mosaiksteinen
gewählt.
Nach
kurzer
Unterbrechung
der
Arbeit
wurde
die
Stellleitung
1874
und
1875
im
Wesentlichen
durchgeführt,
die
Neupflasterung
von
1876
bis
1880.
Die
Kosten
für
Sielbau
und
Neupflasterung
wurden
1868
auf
266.600
Taler
veranschlagt,
wie
viel
wirklich
dafür
ausgegeben
ist,
lässt
sich
aus
den
Akten
nicht
ersehen
und
würde
nur
durch
schwierige
Rechnung
festzustellen
sein.
Das
Geld
wurde
angeliehen
und
sollte
durch
Steuern
und
Zuschüsse aus der Sparkasse und von den Weiden verzinst und bis 1924 abgetragen werden. Anfang 1883 betrug die Schuld 662.475 Mr.
Das
neue
Pflaster
hat
nicht
bis
zum
Abtragen
der
Schuld
vorgezahlten
oder
ist
wenigstens
nicht
mehr
für
gut
genug
erachtet
worden.
Zuerst
erwiesen
sich
die
mit
Wesersandstein
belegten
Leisten
als
schlecht.
Daher
fing
man
1901
an
in
der
Hege
Zementplatten
zu
legen,
1906
aber
die
Lübsche
Straße
mit
Kopfsteinpflaster
zu
versehen.
Mit
beidem
ist
seitdem
in
verschiedenen
Straßen
fortgefahren
worden,
nachdem
1908
Rat
und
Ausschuss
einen
allgemeinen
Plan
über
die
Umpflasterung
angenommen
hatten.
—
Erhebung
von
Anliegerbeiträgen bei Anlegung neuer Straßen und Plätze wurde am 27. Februar 1906 angeordnet, jüngst jedoch darauf verzichtet.
Die
Namen
der
Straßen
sind
zuerst
1803
angeschlagen
und
zwar
auf
Veranlassung
des
Herzogs
Friedrich
Franz,
die
Nummerntafeln
1865.
Zum
Straßenbild
gehören
schließlich
die
Anschlagsäulen
und
Anschlagtafeln,
die
1899
aufgestellt
oder
angebracht
sind.
Vorher
wurden
oft
Gebäude,
die
geeignete
Flächen
darboten,
durch
Ankleben
von
Plakaten
verunziert.
Dies
wurde
durch
eine
Verordnung
vom
4. Oktober jenes Jahres verboten.
Die
Abfuhr
aus
den
Aborten,
die
bis
dahin
mit
besonderen
Kastenwagen
beschafft
war,
wurde
1903
durch
Einführung
von
Verschlusseimern
in
gewisser
Weise
verbessert
und
Scherben-
und
Müllabfuhr
gesondert.
Da
man
aber
die
Übelstände
des
Abfuhrwesens
mehr
und
mehr
empfand,
beschloss
man
zum
Schwemmsystem
überzugehen.
Um
die
dazu
nötigen
Arbeiten
zu
verrichten
oder
zu
leiten,
wurde
am
1.
November
1912
der
Diplomingenieur
Herfurth
berufen.
Die
Erweiterung
der
Kanalisation
wurde
1912
begonnen,
nachher
aber
durch
den
Krieg
unterbrochen.
Bei
der
ehemaligen
Fronerei,
die
man,
nachdem
sie
1856
von
der
unteren
Papenstraße
an
ihre
derzeitige
Stelle
verlegt
war,
eingehen
ließ,
ist
beschlossen,
Klärgruben
anzulegen.
Den
einige
Zeit
langgehegten
Plan, die Abwässer in den Mühlenteich zu leiten und für Fischzucht zu benutzen, hat man fallen lassen.
Das
Lübische
Recht
war
schon
während
des
Mittelalters
durch
Willküren,
Rechtsprechung
und
Herkommen
ergänzt
oder
abgewandelt
worden.
Ungefähr
zu
derselben
Zeit,
wo
man
in
Lübeck
zu
einer
Revision
schritt,
forderte
in
Wismar
die
Bürgerschaft,
wie
wir
oben
gesehen
haben,
dass
das
geltende
Recht
ausgezeichnet
werde,
um
der
entstandenen
Unsicherheit
ein
Ende
zu
machen,
und
die
verschiedenen,
innerhalb
zwanzig
Jahren
auf
einander
folgenden
Bürgerverträge
verpflichteten
den
Rat
dazu.
In
der
Tat
begann
Bürgermeister
Plate
mit
der
Aufzeichnung
und
förderte
sie
soweit,
dass
seiner
Erklärung
nach
sein
Entwurf
nur
noch
der
Abschrift
und
weiterer
Erwägung
bedurfte.
Bei
seinem
1605
eingetretenen
Tod
blieb
sein
Werk
jedoch
liegen
und
beschränkte
man
sich
darauf,
einzelne
Rechtssätze
in
die
1610
neu
bearbeitete
Bürgersprache
aufzunehmen.
Natürlich
vergrößerte
sich
der
Abstand
zwischen
dem
ausgezeichneten
und
dem
geltenden
Recht
mit
der
Zeit,
und
immer
mehr
ging
man
dazu
über
das
Römische
Recht
zur
Ergänzung
heranzuziehen.
Auf
die
wieder
1774
von
den
Bürgern
ausgestellte
Forderung
endlicher
Feststellung
des
Rechtes
gemäß
dem
Bürgervertrag
ließ
sich
der
Rat
nicht
ein.
Erst
anlässlich
der
Verhandlungen
über
die
neue
Stadtbuchordnung
fertigte
Haupt
1833
eine
Vergleichung
des
in
Wismar
für
eheliche
Gütergemeinschaft
und
Erbfolge
geltenden
Rechts
mit
dem
Lübischen
an
und
wurde
das
für
jene
Gütergemeinschaft
geltende
Recht
festgelegt.
Neue
1839
angeschnittene
Verhandlungen
über
die
Revision
des
Rechtes
blieben
stecken.
Als
aber
Hamburg
1861
und
Lübeck
1862
mit
neuen
Verordnungen
über
letztwillige
Verfügungen
und
Erbrecht
vorgegangen
waren,
gab
das
auch
in
Wismar
den
Anstoß,
1863
das
dort
noch
bestehende
Verbot
freier
Verfügung
über
Erbgut
hinwegzuräumen
und
unehelichen
Kindern
das
ihnen
durch
das
Lübische
Recht
versagte
Erbrecht
zu
gewähren,
wenige
Jahre
darauf
1868
veranlasste
Düberg
den
Ausschuss
zu
dem
Antrag,
die
Bestimmung
aufzuheben,
dass
keine
weibliche
Person
ohne
ihren
Ehemann
oder
einen
ihr
obrigkeitlich
bestellten
Beistand,
den
curator
sexus,
erheblichere
Verfügungen
treffen
könne.
Der
Rat
war
nicht
dafür.
Als
aber
1869
der
Ausschuss
daran
erinnerte,
erwog
man
dort,
dass
zwar
eine
einfache
Aufhebung
jener
Geschlechtsvormundschaft
wegen
ihres
Zusammenhanges
mit
dem
übrigen
Vormundschaftsrechte
und
der
ehelichen
Gütergemeinschaft
nicht
möglich
sei,
dass
es
aber
auch
höchste
Zeit
werde,
das
bestehende
Gewohnheitsrecht
festzustellen
und
wünschenswerte
Änderungen
so
lange
vorzunehmen,
als
man
noch
durch
Ausübung
der
Gerichtsbarkeit
mit
dem
Rechtsleben
in
lebendigem
Verkehr
stünde.
Man
sah
voraus,
dass
das
geltende
Recht
bei
der
bevorstehenden
Änderung
des
Gerichtswesens
Gefahr
laufe
außer
Anwendung
zu
kommen,
wenn
es
ungeschrieben
bleibe
oder
nur
in
zerstreuten
Ordnungen
veröffentlicht
sei.
Es
wurden
daher
Haupt,
Strempel
und
Joerges
beauftragt,
das
Wismarsche
statutarische
Privatrecht
aufzuzeichnen.
Diese
verständigten
sich
dahin,
sowohl
die
Abweichungen
des
städtischen
Rechtes
von
dem
Lübischen
im
Erbrecht,
dem
ehelichen
Güterrecht,
der
Geschlechtsvormundschaft
und
dem
Nachbarrecht
wie
auch
die
in
Wismar
gültigen
Bestimmungen
des
Lübischen
Rechtes
darzustellen.
Die
Ausführung
ist
freilich
weit
vom
Ziel
geblieben,
und
es
ist
nach
sorgfältiger
Arbeit
nur
ein
in
den
Grundzügen
von
Strempel
entworfenes
Statut
über
die
Geschlechtsvormundschaft,
das
Familienrecht,
das eheliche Güterrecht und das Erbrecht nach gründlicher Beratung fertig geworden und am 9. Dezember 1875 veröffentlicht worden.
Fast
unmittelbar
darauf
fand
die
städtische
Gerichtsbarkeit
ihr
Ende.
Die
Befugnisse
des
Ehegerichts
zwar,
das
mit
dem
Reichsgesetz
über
Beurkundung
des
Personenstandes
von
1875
nicht
vereinbar
war,
wurden
noch
auf
das
städtische
Obergericht
übertragen,
aber
am
1.
Oktober
1879
traten
mit
Einführung
der
Reichsjustizgesetze
großherzogliche
Gerichte,
das
Amtsgericht
zu
Wismar
und
das
Landgericht
zu
Schwerin,
an
Stelle
des
Gewettes,
des
Niedergerichts
und
des
Obergerichts.
Sitz
eines
Landgerichts
zu
werden,
hatte
sich
Wismar
vergebens
bemüht.
Die
Wirkung
dieser
Änderung
auf
Bestand
und
Stellung
des
Rates
ist
früher
an
geeigneter
Stelle
zur
Sprache
gebracht.
Erhalten
blieb
der
Stadt
die
freiwillige
Gerichtsbarkeit
mit
dem
Stadtbuchwesen
und
dem
Waisengericht
und
Zuständigkeit
in
Nachlass-
und
Erbschaftssachen
und
Testamenten,
Sachen,
wofür
bislang
das
Obergericht
zuständig
gewesen
war.
Gewisse
Befugnisse
des
Gewettes
wurden
der
Polizei
zugewiesen.
Das
Hebungsgericht,
das
zunächst
seine
strafrichterliche
Polizeigewalt
an
das
Hebungsdepartement
hatte
abgeben
müssen,
wurde
am
31.
Juli
1884
aufgehoben
und
die
ihm
verbliebenen
Befugnisse an das Waisengericht oder das Polizeiamt übertragen.
Das
besondere
Stadtrecht,
mochte
es
mit
dem
Lübischen
Recht
zusammenfallen
oder
sich
abweichend
entwickelt
haben,
verlor
1900
mit dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches seine Geltung.
Neu errichtet wurden auf Grund der Reichsgesetzgebung 1902 ein Gewerbegericht und 1905 ein Kaufmannsgericht.
Während
bisher
die
Kämmerei,
die
Geistlichen
Hebungen,
das
Straßen-
und
Dammdepartement,
das
Weidedepartement,
die
städtische
Brandkasse
und
andere
Verwaltungszweige
ihre
besonderen
Registraturen
gehabt
hatten,
wurde
1884
gemäß
einer
Verordnung
vom
1.
August,
derselben,
die
wie
eben
erwähnt
über
die
letzten
Befugnisse
des
Hebungsgerichts
verfügte,
dafür
eine
gemeinsame Verwaltungsregistratur mit zwei Sekretären eingerichtet.
Eine
1849
gegebene
Anregung,
das
Kassenwesen
zu
vereinfachen
hatte
keine
Folge
gehabt
und
auch,
als
1863
der
Senator
Süsserott
und
1864
der
Ausschuss
in
Anlass
des
Wegfalls
der
Akzise
die
Sache
aufgriffen,
war
nichts
daraus
geworden,
auch
die
auf
Betreiben
des
Ausschusses
1870
zu
gleichem
Zwecke
niedergesetzte
Kommission
nicht
in
Tätigkeit
getreten.
Erst
ein
neuer
von
Joerges
1894
ausgegangener
Anstoß
führte
nach
Verarbeitung
durch
eine
rätlich-bürgerschaftliche
Kommission
zum
Ziel,
und
es
konnte
im
Beginn
des
Jahres
1896
die
allgemeine
Stadtkasse
errichtet
werden,
die
den
verschiedenen
Departements
(seit
1903
Ämter
benannt)
ihre
Kassenverwaltung
abnahm,
womit
auch
alle
Forderungen
und
Schuldverpflichtungen
der
einzelnen
Verwaltungskassen
gegen
einander
und
alle
gegenseitigen
Zahlungen
wegfielen,
nur
die
Sparkasse
behielt
ihre
besondere
Rechnung
und
ihre
besondere
Kasse,
in
gewissen
Beschränkungen
auch
das
Polizeiamt,
die
Armenanstalt,
der
Gottesacker,
das
Leihhaus
und
einige
andere
Verwaltungszweige.
Getrennter
Vermögensbestand
und
getrennte
Rechnung
darüber
verblieben
den
Geistlichen
Hebungen,
der
Brandkasse
und
der
Waisenanstalt.
Alle
städtischen
Schulden
wurden
bei
der
Stadtkasse
vereinigt,
wodurch
das
Ende
des
Akzisedepartements
herbeigeführt
wurde.
Die
Verwaltung
allen
städtischen
Grundbesitzes
außer
dem
der
Geistlichen
Hebungen
wurde
der
Kämmerei
übertragen,
Damm-,
Straßen-
und
Wasserleitungsdepartement
wurden
vereinigt,
während
es
vordem
höchst
unbequem
und
zeitraubend
gewesen
war,
Zahlungen
in
den
beschränkten
Kassenstunden
der
einzelnen
Departements
zu
leisten
oder
von
ihnen
entgegenzunehmen,
boten
hinfort
die
täglichen
Kassenstunden
der
Stadtkasse
hierfür
eine
große
Erleichterung.
Seit
1896
werden
gedruckte Voranschläge für den gesamten Haushalt der Stadt ausgegeben.
Eine
Neuordnung
des
Abgabenwesens
wurde
1874
in
Anschluss
an
das
für
Zwecke
der
Servisabgabe
angelegte
Hauskataster
in
Gang
gebracht.
Den
von
Schwedischer
Zeit
her
wohl
bekannten
Servis,
die
Ablösung
der
Quartierleistung
für
die
Garnison,
hatten
bis
Neujahr
1850
nur
die
Hauseigentümer
zu
tragen
gehabt.
Erst
von
da
an
wurden
auch
die
Mietsbewohner
dazu
herangezogen.
Bis
1868
musste
die
Stadt
dafür
jährlich
6.000
Taler
aufbringen.
Dann
führte
die
Gesetzgebung
des
Norddeutschen
Bundes
durch
die
vom
Bunde
gewährten
Entschädigungen
eine
wesentliche
Erleichterung
herbei,
indem
die
Stadt
seither
nur
noch
vertraglich
geregelte
Zuschüsse
zu
geben
brauchte.
Sie
stellten
sich
gemäß
der
ersten
Vereinbarung
mit
der
Kommandantur
von
1868
auf
nicht
voll
die
Hälfte
des
bis
dahin
Geleisteten
und
betrugen
auch
nach
dem
Vertrag
von
1874,
trotzdem
die
Garnison
unterdes
auf
664
Unteroffiziere
und
Gemeine
verstärkt
war,
nur
8.400
Mark.
Danach,
als
das
Reich
seine
Serviszahlungen
erhöhte,
und
nach
Einrichtung
der
Quartierhäuser
sind
die
Zuschüsse
1914
auf
rund
1.750
Mr.
zurückgegangen.
Während
vordem
die
Garnison
Privatquartiere
hatte
ermieten
müssen,
wurde
am
1.
Juli
1881
das
erste
städtische
Quartierhaus
und
ein
Jahr
darauf
das
zweite
bezogen.
Erweiterungsbauten
mussten
1895
und
1896,
dann
in
großem
Maßstab
von
1911
bis
1913
vorgenommen
werden.
Am
1.
Februar
1903
wurde
die
Offiziersspeiseanstalt
in
dem
ehemaligen
Hause
des
Baumeisters
Thormann
eröffnet,
das
die
Stadt
gekauft
hatte,
um
den
Eingang
in
die
Altwismarstraße
zu
erweitern.
Hierfür,
für
die
Quartierhäuser
und
die
Hauptwache
erhielt
die
Stadt
laut
Anschlag
rund
29.000
Mr.
Miete
und
hätte
1914
35.
500
Mr.
erhalten
sollen.
—
Nach
der
Verordnung
von
1872
mussten
auch
die
Mieter,
die
bis
dahin
davon
entfreit
waren,
bei
Truppendurchzügen
Quartierleistungen
übernehmen.
Nach
der
Revolution
hat
die
Linkspartei
im
Bürgerausschuss
durchgesetzt,
dass
die
Garnison
abberufen worden ist.
Die
Servisgesetzgebung
hatte
die
Aufstellung
eines
neuen
Katasters
erfordert,
während
vorher
die
Häuser
nach
sehr
anfechtbaren
Gesichtspunkten
in
Vollhäuser,
halbe
Häuser
und
Viertelhäuser
eingeteilt
gewesen
und
dem
entsprechend
zu
den
Reallasten
herangezogen
waren.
Diese
Verbesserung
beschloss
man
auszunutzen,
als
Sielbau
und
Pflasterung
die
Ausschreibung
neuer
Steuern
nötig
machten,
und
durch
Verordnung
vom
28.
Oktober
1874
wurde
bestimmt,
dass
die
Abgaben
für
den
Sielbau,
die
Neupflasterung,
die
Erhaltung
des
Straßendammes,
die
Nachtwache
und
das
Realarmengeld
vom
1.
Januar
1875
an
nach
der
Serviseinschätzung
abgestuft
werden
sollten.
Die
Holz-
und
Lichtgeldkollekte,
die
für
Zwecke
des
Militärs
ausgeschrieben
gewesen
waren,
fielen
fort.
Anlässlich
größerer
Bedürfnisse
der
Armenanstalt
in
Verbindung
mit
dem
Versagen
der
Geistlichen
Hebungen
für
diese
Zwecke
wurde
1884
eine
gemeinschaftliche
Kommission
gebildet,
um
höhere
Einnahmen
und
eine
bessere
Art
der
Abgabenerhebung
für
Armengeld,
Schoß
und
Lindengartenabgabe
zu
ermitteln.
Die
Kommission
dehnte
aber
ihre
Arbeit
auf
das
ganze
Steuerwesen
aus
(außer
auf
Wassergeld,
Servis
und
Wegesteuer)
und
schlug
die
Einführung
anschwellender
Steuersätze
für
höhere
Einkommen
vor.
Am
30.
Dezember
1886
erstattete
sie
ihren
Bericht.
Als
dieser
im
Rat
durchberaten
wurde,
regte
Joerges
an,
durch
Vereinigung
verschiedener
Steuern
eine
größere
Einfachheit
der
Besteuerung
zu
erstreben.
Er
fand
Beifall,
und
die
neue
Verordnung
vom
24.
Juli
1889
setzte
an
die
Stelle
der
Abgaben
für
Servis,
Sielbau,
Neupflasterung,
Nacht-
Wache,
Beleuchtung
und
des
Straßen-
und
Realarmengeldes
die
Gebäude-
und
Mietssteuer
mit
steigenden
Sätzen,
beseitigte
aber
die
Lindengartenabgabe.
Es
blieben
Wassergeld,
Armengeld,
Schoß
und
Wegesteuer
und
als
Reallasten
Lottgulden
und
Grundgeld.
Eine
weitere
Zusammenziehung
wurde
1895
vorgenommen,
indem
Armengeld
und
Schoß
und
die
seit
1892
erhobene
Schulsteuer
zu
einer
Einkommensteuer
vereinigt
wurden.
Das
Wassergeld
verschwand
nach
völliger
Einführung
der
Wassermesser
1914
vom
Steuerzettel.
Es
wird
seitdem
vierteljährlich
als
Verbrauchsabgabe
eingezogen.
Die
neue
Verordnung
rief
Weiterungen
mit
der
Regierung
hervor,
da
sie
auch
Stadtfremde,
die
in
der
Stadt
ein
Gewinn
bringendes
Geschäft
betrieben
oder
dort
Grundbesitz
hatten,
und
in
der
Stadt
bestehende
Zweigniederlassungen
und
Agenturen
auswärtiger
Banken
und
anderer
gewerblicher
Gesellschaften
für
ihre
in
Wismar
gemachten
Geschäfte
oder
ihre
Bezüge
davon
der
Besteuerung
unterwarf.
Hierin
erblickte
die
Regierung
eine
Besteuerung
des
fremden
Mannes,
worauf
Wismar
durch
den
später
zu
behandelnden
Vertrag
von
1863
über
die
Akzise,
einen
Vertrag,
der
erst
den
Geschäftsbetrieb
Ortsfremder
in
der
Stadt
zuließ,
verzichtet
hätte.
Die
Ausführung,
dass
es
sich
in
dem
Vertrag
um
indirekte
Steuern
gehandelt
habe,
fand
kein
Gehör.
Anderseits
verhehlte
man
es
sich
in
Wismar
nicht,
dass
die
formelle
Berechtigung
Auswärtige
zu
besteuern
nicht
leicht
zu
begründen
sei.
Da
das
Ministerium
wiederum
den
Hinweis,
dass
durch
Befreiung
Fremder
die
Einwohner
ungerechtfertigter
Weise
belastet
werden
würden,
gelten
lassen
musste
und
das
selbst
nicht
wünschen
konnte,
fand
man
bei
längerem
Verhandeln
den
Ausweg,
dass
die
Stadt
unter
Wahrung
ihres
Standpunkts
die
landesherrliche
Genehmigung
für
die
Besteuerung
Auswärtiger
nachsuchte.
Die
Heranziehung
von
Agenturen
auswärtiger
Geschäftsbetriebe
fiel,
die
der
Zweigniederlassungen
blieb
und
zwar
auf
Wunsch
des
Ministeriums,
während
Wismar
auch
darauf
wegen
der
Schwierigkeit
der
Einschätzung
hatte
verzichten
wollen.
Die
Stadt
musste
sich
aber
die
Bedingung
gefallen
lassen,
solche
Zweigniederlassungen
nur
nach
Maßgabe
ihrer
Einschätzung
zu
den
Landesabgaben
zu
besteuern.
Auf
die
Besteuerung
gewerblicher
Betriebe
des
Landes
und
des
Reiches
musste
sie
ausdrücklich
verzichten.
Die
landesherrliche
Genehmigung
ist
vom
5.
April
1897
datiert
und die geänderte Verordnung am 13. April veröffentlicht.
Freilich
ergriff
auch
nach
altem
Recht
und
Herkommen
das
Besteuerungsrecht
der
Stadt
nur
die
städtischer
Gerichtsbarkeit
unterstehenden
Personen,
also
wesentlich
die
Bürger,
wer
aber
bürgerliche
Nahrung
treiben
wollte,
hatte
Bürger
werden
müssen.
Auch
Adlige,
oder
wer
sonst
zuzog
und
steuerkräftig
war,
waren
während
des
Mittelalters
genötigt
worden
Bürger
zu
werden;
später
waren
mit
ihnen,
wenn
man
sie
damit
übersah,
besondere
Verträge
wegen
ihrer
Steuern
abgeschlossen.
Die
Geistlichen
hatten
persönlich
Steuerfreiheit
genossen.
Fürstliche
Beamte
gab
es
vor
der
Schwedischen
Zeit
zu
wenige,
als
dass
sie
in
Betracht
gekommen
wären.
Unter
Schwedischer
Herrschaft
waren
sie
ebenso
wie
das
Militär
von
städtischen
Steuern
befreit
außer
für
ihre
Liegenschaften,
wenn
sie
solche
erwarben.
Zur
Straßenreinigung
trugen
die
Militärpersonen
bei,
die
Tribunalisten
freiwillig
zur
Nachtwachkollekte.
Ebenso
steuerten
in
der
ersten
Hälfte
des
19.
Jahrhunderts
die
großherzoglichen
Beamten
freiwillig
und
nach
eigner
Einschätzung
für
Nachtwache,
Wasserleitung,
Straßenreinigung,
Straßenpflaster,
Straßenbeleuchtung,
Lindengarten
und
für
die
Armen,
während
sie
Servis,
Holz-
und
Lichtgeld,
Staatsgeld
und
Schoß
frei
waren.
Diese
freiwilligen
Leistungen
stellten
sie
ein,
als
sie
durch
Vergleich
vom
15.
März
1854
außer
zu
Zahlung
der
Realabgaben
(für
Servis,
Nachtwachegeld,
Wassergeld,
Straßenpflaster,
Armengeld,
Straßenbeleuchtung)
verpflichtet
wurden,
gemäß
Landesgesetz
1
v.
H.
ihres
Einkommens
als
Armengeld
zu
zahlen.
Alle
Versuche,
eine
weitere
Verpflichtung
zu
erlangen,
haben
aufgegeben
werden
müssen,
da
die
Regierung
für
diesen
Fall
die
Bestätigung
des
Steuergesetzes
bedang
und
damit
die
städtische
Autonomie
beeinträchtigt
haben
würde.
Einen
solchen
Preis
wollte
die
Stadt
nicht
zahlen.
Offiziere
wurden
nach
dem
Landesgesetze
von
1887
für
ihr
außerdienstliches
selbständiges
Einkommen
zu
einer
Abgabe
von
6/10
des
Betrages
herangezogen,
den
sie
von
gleich
hoher
Zinseneinnahme
an
das
Land
entrichten
müssten.
Die
Geistlichen
hatten
sich
1829
zu
gewissen
Steuern
verstanden
und
sich
andere
danach
ohne
Widerspruch
gefallen
lassen,
so
dass
sie
1889
nur
noch
von
Schoß
und
Nachtwache
frei
waren.
Als
sie
aber
nach
der
damaligen
neuen
Ordnung
ein
höheres
Armengeld
und
die
neue
Mietssteuer
leisten
sollten,
setzten
sie
sich
zur
Wehr
und
erlangten
1891
den
ministeriellen
Bescheid,
dass
sie
mit
der
Mietssteuer
zu
verschonen
seien,
ungeachtet
dass
diese
an
die
Stelle
bisher
von
ihnen
getragener
Steuern
getreten
sei.
Die
nach
dem
4.
Januar
1900
ins
Amt
getretenen
Geistlichen unterliegen jedoch nach dem Landesgesetz dieses Datums auch für ihr Diensteinkommen den Kommunalabgaben.
Wie
in
Lübeck
nach
der
Knochenhauerrolle
von
1385
alle
Rinder,
deren
Fleisch
verkauft
wurde,
im
Küterhaus
geschlachtet
werden
sollten,
so
wird
man,
auch
ohne
Zeugnisse
dafür
zu
haben,
annehmen
dürfen,
dass
in
Wismar
eine
gleiche
Handhabung
gewesen
ist.
In
der
Tat
ist
von
1319
bis
1499
ein
Küterhaus
oder
Küterbuden
außerhalb
des
Mecklenburger
Tors
und
unten
an
der
Mecklenburger
Straße
bezeugt.
Auch
1648
bestand
ein
Küterhof,
und
es
wurde
damals
die
Frage
aufgeworfen,
ob
die
Garbräter
zu
verpflichten
seien
dort
zu
schlachten.
Sie
waren
es
mindestens
seit
1673.
1688
wurde
der
Küterhof
vor
dem
Mecklenburger
Tor
gelegentlich
von
Änderungen
in
der
Befestigung,
wie
im
15.
Kapitel
berichtet,
abgebrochen
und
1696
ein
Haus
in
der
Mecklenburger
Straße
gekauft,
das
zu
einem
Küterhaus
für
die
Garbräter
eingerichtet
werden
sollte
und
das,
zuletzt
ohne
Schlachtzwang,
bis
zur
Errichtung
des
neuen
Schlachthauses
als
solches
fortbestand.
Daneben
gab
es,
unbekannt
seit
wann,
in
der
ersten
Hälfte
des
18.
Jahrhunderts
einen
Küterhof
in
der
Baustraße
da,
wo
die
Papenstraße
auf
sie
zustößt,
und
dieser
wurde
in
Gegensatz
zu
dem
eben
genannten
als
der
alte
bezeichnet.
Er
diente
den
Knochenhauern
und
wurde
1801
verkauft.
1869
wurde
die
Anlegung
eines
städtischen
Schlachthauses
geplant,
es
vergingen
aber
fast
noch
zwanzig
Jahre,
ehe
ein
solches
am
1.
November
1888
eröffnet
werden
konnte.
Es
kam
vor
das
Altwismartor
zu
liegen.
Eine
Fleischbeschau war aufs Neue 1880 angeordnet worden.
Schon
in
der
Zeit,
wo
Wismar
sich
nach
Einstellung
der
1827
zum
dritten
Male
eingerichteten
Straßenbeleuchtung
wieder
lange
Jahre
ohne
solche
behelfen
musste,
war
1841
ein
Anerbieten
zu
einer
Beleuchtung
mit
Luftgas
und
waren
später
mehrere
zu
einer
solchen
durch
Steinkohlenteeröl
von
auswärts
an
die
Stadtverwaltung
herangetreten,
ohne
dass
diese
sich
dafür
empfänglich
gezeigt
hätte.
Erst
Über
einen
Antrag
des
Ingenieurs
Beckmann
Olofson
und
des
Begründers
der
Schweriner
Gasanstalt
Lindemann
ließ
man
sich
1853
in
Verhandlungen
über
die
nachgesuchte
Konzession
für
eine
Gasanstalt
ein,
ohne
doch
zum
Abschluss
zu
kommen,
da
Lindemann
nach
eingetretener
Teuerung
die
Entwicklung
seines
Schweriner
Unternehmens
abwarten
wollte.
An
seiner
Stelle
gewann
Olofson
den
Kaufmann
Herman
Weißflog
aus
Hamburg
als
Teilnehmer
und
trat
an
diesen
demnächst
einen
mit
der
Stadt
am
6.
Juni
1855
abgeschlossenen
Vertrag
ab.
Danach
wurde
mit
Weißflog
am
21.
Februar
1855
ein
neuer
endgültiger
Vertrag
auf
dreißig
Jahre,
von
Michaelis
1856
beginnend,
wegen
Errichtung
einer
Gasanstalt
vereinbart.
Die
Stadt
erhielt
das
Recht,
nach
Ablauf
der
Jahre
die
Anstalt
gegen
Taxe
zu
erwerben,
ein
Recht,
das
sie
auch
danach
immer
nach
Ablauf
weiterer
zehn
Jahre
sollte
ausüben
können.
Außerdem
stand
ihr
bei
Besitzwechsel
ein
Vorkaufsrecht
zu.
Das
Grundstück
für
die
Anstalt
vor
dem
Mecklenburger
Tor
erwarb
Weißflog
von
der
Kämmerei
zu
Erbpachtrecht.
Den
Bau
des
Werkes
leitete
der
Ingenieur
E.
W.
Christiani.
Zuerst
wurde
am
3.
Mai
1857
Steinkohlengas
in
die
Stadt
geleitet,
dies
für
Straßenbeleuchtung
aber
zuerst
am
1.
September
verwendet.
Anfänglich
wurden
87
Laternen
in
Betrieb
genommen,
zu
denen
am
1.
Januar
1858
104
hinzukommen
sollten.
Doch
gewährleistete
die
Stadt
dem
Unternehmer
bei
weiterer
Ausdehnung
der
Straßenbeleuchtung
1888
in
einem
Zusatzvertrag
die
Aufstellung
von
320
Laternen
im
Ganzen.
Gewinnbringend
gestaltete
sich
das
Geschäft
für
Weißflog
nicht,
da
er
nicht
über
genügend
Mittel
verfügte,
und
seine
Versuche,
das
Unternehmen
in
eine
Aktiengesellschaft
umzuwandeln,
misslangen.
Nachdem
Wismar
von
der
mehrmals
gebotenen
Gelegenheit,
das
Vorkaufsrecht
auszuüben
(zuletzt
noch
1889)
keinen
Gebrauch
gemacht,
auch
den
Termin
von
1866
ungenutzt
hatte
verstreichen
lassen
und
noch
am
1.
Juli
1890,
da
die
Gasanstalt
dringend
einer
Erweiterung
bedurfte,
einen
neuen
Vertrag
abgeschlossen
hatte,
entschloss
sie
sich,
als
1897
wieder
ein
Besitzwechsel
vor
sich
gehen
sollte,
auf
Anregung
des
Bürgerausschusses
nach
umfassenden
Erhebungen
in
den
Kauf
einzutreten.
Der
Vertrag
wurde
am
20.
September
unterschrieben.
Es
war
die
Zeit,
wo
das
Gasglühlicht
seinen
Siegeslauf
begann,
und
zudem
war
das
Einvernehmen
mit
dem
letzten
Besitzer
Dohrn
nicht
das
Beste
geblieben,
seitdem
mit
1890
eine
Kontrolle
der
Reinheit
der
Leuchtkraft
und
des
Druckes
des
Gases
eingetreten
war.
Der
Kaufpreis
betrug
530.000
Mark.
Am
1.
Oktober
übernahm
die
Stadt
das
Werk
und
begann
im
November
die
Straßen
durch
Glühlicht
zu
beleuchten.
Es
stellte
sich
bald
heraus,
dass
sie
mit
dem
Ankauf
ein
glänzendes
Geschäft
gemacht
hatte.
Hatte
sich
der
Gasverbrauch
von
36.500
cm³
im
Jahr
1857
bis
auf
489.000
im
Jahre
1897
gehoben,
so
wurden
1913
1.790.670
cm³
abgegeben
und
schöne
Gewinne
erzielt,
1913
rein
77.000
Mr.,
wovon
40.000
an
die
Stadtkasse
abgeführt
wurden.
Das
Werk
stand,
obgleich
unterdes
(besonders
1900
und
1901)
umfängliche
Um-
und
Neubauten
vorgenommen
waren,
am
Ende
des
Jahres
1913
mit
nur
ganz
wenig
mehr
zu
Buch
als
bei
der
Übernahme
(585.000
gegen
563.000
Mr.).
Die
Grenze
aber
der
täglichen
Leistungsfähigkeit
von
10.000
cm³
war
nahezu
erreicht.
Der
Preis,
zu
dem
das
Gas
an
Private
geliefert
wurde,
betrug
nach
dem
Vertrag
von
1856
umgerechnet
in
jetzige
Währung
27,38
Pfenninge
für
das
Kubikmeter,
seit
dem
1.
Juli
1890
noch
20
Pfenninge
für
Leuchtgas
und
15
Pfenninge
für
Kochgas,
seit
1901
einheitlich
für
alles
Gas
im
Sommer
13
und
im
Winter
17
Pfenninge
und
wurde
1904
für
den
Winter
auf
15
Pfenninge
herabgesetzt.
Die
Zahl
der
Abnehmer
ist
von
324
des
Jahres
1896
auf
fast
2.800
zu
Ende
1913
gewachsen.
Die
Ammoniakfabrik
ist
1902,
die
elektrisch
betriebene
Beschickung
und
Entleerung
der
Retorten
1913
angelegt
worden.
Die
Leitung
des Werks samt dem Elektrizitätswerk und der Wasserwerke hat seit 1899 Direktor Lindekugel.
Im
Jahre
1904
wurde
dem
Gaswerk
ein
Elektrizitätswerk
angegliedert,
das
sich
gleichfalls
erfreulich
entwickelt
hat.
Die
erste
Stromabgabe
geschah
am
14.
Oktober.
Das
Werk
ist
seit
dem
Sommer
1911
an
die
Überlandzentrale
Herrenwick
bei
Lübeck
angeschlossen
und
dadurch,
wenn
auch
unselbständig,
doch
leistungsfähiger
und
einträglicher
geworden.
Am
Ende
von
1913
waren
nahezu 600 Stromabnehmer und ein Reingewinn von fast 40.000 Mr. zu verzeichnen.
Eine
lang
vermisste
Baupolizeiordnung
wurde
am
31.
Januar
1899
erlassen,
während
man
sich
seit
dem
Mittelalter
auf
Festsetzung
der
Bauflucht
und
der
Sicherung
gegen
das
übergreifen
von
Bränden
halber
auf
das
Verlangen
und
zeitweise
auch
eine
Förderung
widerstandsfähiger
Mauern,
fester
Bedachung,
vorsichtiger
Anlage
von
Schornsteinen
und
auf
Einschränkungen
feuergefährlicher
Betriebe
beschränkt
hatte.
Im
Frühjahr
1906
wurde,
nachdem
ministerielle
Entscheidung
den
Widerstand
des
Bürgerausschusses
gebrochen
hatte,
der
erste
Stadtbaumeister
angestellt
und
am
15.
August
desselben
Jahres
trat
ein
Stadtbauamt
in
Wirksamkeit.
Ratsmaurermeister
und
Ratszimmermeister,
vorübergehend
zu
Anfang
des
18.
Jahrhunderts
auch
einen
Stadtbaumeister,
sowie
Bauherren
und
ein
Bauamt
hatte
es
freilich
schon
früher
gegeben,
doch
war
ihre
Einwirkung
auf
das
Bauen
Privater
gemäß
dem
vorhin
Mitgeteilten
sehr
gering
gewesen,
und
in
den
letzten
Jahrzehnten
wusste
man
nichts
mehr
von
solchen
Beamten.
Wurden
auch
die
Geschäfte
des
Straßen-
und
Wasserleitungsamtes
und
die
der
Löschanstalt
übertragen.
Die
Hafenbauten,
soweit
sie
Bohlwerke,
Hafenmauern und Brücken betrafen, anfangs ebenfalls dem Stadtbauamte zugeteilt, wurden bald dem Hafenamt zugewiesen.
Das
Stadtbauamt
hat
sofort
angefangen
auf
die
Privatbauten
erfreulichst
dahin
einzuwirken,
dass
neue
Häuser
nach
Möglichkeit
als
Giebelhäuser
gebaut
oder
dass
wenigstens
Giebel
vorgeblendet
wurden
und
dass
die
Herstellung
platter
mit
Asphaltpappe
belegter
Dächer,
die
in
den
letzten
zwei
Jahrzehnten
überwogen
hatte,
aufhörte.
Auch
der
Erlass
einer
Verordnung
zum
Schutz
des
Ortsbildes
vor Verunstaltung (1. August 1912) ist ein Verdienst des Stadtbauamts und hat günstig gewirkt.
Eine Enteignungsordnung, nötig besonders wegen der Hafenbauten, ist am 20. Mai 1903 erlassen worden.
Ein
Archivar
wurde
am
1.
Januar
1905
angestellt,
nachdem
Jahrzehnte
lang
der
geschichtskundige
Dr.
med.
Crull
bei
Bedarf
mit
Archivberichten
ausgeholfen
und
für
Ordnung
von
Urkunden
und
älteren
Akten
gesorgt,
für
seinen
eigenen
Bedarf
aber
Abschriften
und
Register
angefertigt
hatte.
Vordem
hatten
die
Stadtsekretäre
das
Archiv
zu
verwalten
und
hatte
der
fleißige
Walter
am
Anfang
des
19.
Jahrhunderts
die
neueren
Akten
systematisch
geordnet
und
in
Registranten
verzeichnet.
Die
ältesten
Urkunden
sind
durch
den
Rathausbrand
von
1350
vernichtet,
aber
abschriftlich
im
Privilegienbuch
erhalten.
Stadtbücher,
Kämmerei-
und
Akziserechnung
sind
meist,
außerdem
eine
Reihe
wichtiger
Urkunden
durch
Verwahrlosung
verloren
gegangen.
Hanserezesse
und
Hansische
Akten
sind
im
Ganzen besser verwahrt worden.
Dr.
Crull
war
zugleich
der
eigentliche
Begründer
und
Leiter
des
1863
ins
Leben
getretenen
kulturhistorischen
Museums,
für
das
sich
ein
Museumsverein
bildete,
wenig
später
war
auf
seinen
Anlass
1867
ein
Verein
entstanden,
der
auf
den
Marienturm
wieder
den
Dachreiter
aufsetzen
wollte,
den
er
bis
1661
getragen
hatte.
Da
die
veranstalteten
Sammlungen
ein
gutes
Ergebnis
hatten
und
auch
die
Geistlichen
Hebungen
zu
dem
Zwecke
eine
Summe
aussetzten,
so
wäre
alle
Aussicht
gewesen
in
absehbarer
Zeit
das
Ziel
zu
erreichen,
wenn
nicht
persönliche
Zwistigkeiten
dazwischen
gekommen
und
die
Verwendung
des
Geldes
der
Hebungen
und
eines
Teils
der
Sammlungen
für
die
Wiederherstellung
der
Alten
Schule
beliebt
wäre.
In
den
Nachkriegsjahren
ist
das
angesammelte
Kapital
fast
verloren
gegangen
und
der
Verein
eingeschwunden.
Die
Überbleibsel
der
Sammlungen
sind
dem
Kirchengemeinderat
von
St.
Marien
überwiesen
worden.
Das
Museum hat die Stadt übernommen.