2. Kapitel.
Bis zur Niederlage gegenüber den Landesherren
(1311).
Im
Jahre
1257
verlegte
Herr
Johann
von
Mecklenburg
seinen
Wohnsitz
von
Mecklenburg
nach
Wismar.
Er
erbaute
sich
eine
Burg,
vermutlich
in
der
Gegend
der
jetzigen
Eisengießerei
(Podeuswerke).
Auf
diese
Stelle
lässt
der
Name
Burgstraße
schließen,
der
allerdings
erst
aus
späterer
Zeit
(1444)
für
die
Schatterau
bezeugt
ist.
Dabei
muss
man
sich
vorstellen,
dass
die
Straße
(wie
jetzt
wieder
die
Bergstraße)
ehemals
entsprechend
ihrer
anfänglichen
Richtung
auf
die
Burg
hin
wird
fortgeführt
gewesen
sein
und
dass
die
scharfe
Umbiegung
zur
der
Klosterkirche
hin
mit
der
Burgstraße
nichts
zu
tun
gehabt
hat.
Hat
doch
dieses
Ende
1475
noch
einen
besonderen
Namen:
Schopenstehl.
Noch
1342
war
im
alten
Zuge
der
Straße
ein
Stadttor,
das
Schmiedetor;
bald
darauf
wird
es
geschlossen
worden
sein.
Gleichzeitig
mit
der
Erbauung
der
Burg
mag
der
große
Mühlenteich
aufgestaut
und
die
Wassermühle
von
Alt-Wismar
angelegt
worden
sein. Der Teich sollte die Burg schützen und mit Fischen versorgen. Auch die Mühle wird der Burg gedient haben.
Die
Burg
war
von
der
Stadt
nicht
abgetrennt,
sondern
mit
ihr
zusammen
umfriedet.
Ob
sie
selbst
nach
außen
Mauerschutz
hatte,
ist
fraglich,
die
Stadt
umschloss
höchstens
ein
Pfahlwerk
mit
Wall
und
Graben.
Für
die
früher
gegebene
Beschreibung
Wismars
ist
nachzuholen,
dass
dabei
der
Burgraum
nicht
berücksichtigt,
sondern
der
allein
näher
bekannte
spätere
Zustand
nach
dessen
Abtrennung
zu
Grunde
gelegt
ist.
Denn
als
Heinrich
der
Pilger
im
Heiligen
Land
in
Gefangenschaft
geraten
war
und
seine
Brüder
sich
als
Vormünder
seiner
Gemahlin
und
seiner
Söhne
auf
die
Seite
der
von
Markgraf
Otto
von
Brandenburg
und
seinen
Bundesgenossen
angegriffenen
Herren
von
Werle
stellten
und
Wismar
deshalb
einen
Angriff
zu
befürchten
hatte,
entschloss
sich
der
Rat
1276,
die
Stadt
dagegen
durch
Mauer
und
Graben
zu
sichern.
Er
berief
sich
dabei
auf
eine
Willensäußerung
des
abwesenden
Landesherrn
und
führte
Mauer
und
Graben
zwischen
Stadt
und
Burg
hindurch.
Mit
dem
Graben
war
selbstverständlich
ein
Wall
verbunden.
Erwähnt
wird
ein
solcher
1290.
Die
Mauer
war
an
ihrem
Fuß
keinen
vollen
Meter
stark
und
nur
bis
4
Meter
hoch.
Zu
ihrer
Verstärkung
dienten
Mauertürme
und
Wiekhäuser,
von
denen
um
1470
36
vorhanden
waren.
Die
Tore
waren
turmartig
(wie
das
Poeler
Tor)
oder
hausartig
(wie
das
Gr.
Wassertor)
gestaltet,
über
die
Ausgestaltung
der
mittelalterlichen
Befestigung
bis
zu
den
ersten
Jahrzehnten
des
16.
Jahrhunderts
hin
wissen
wir
so
gut
wie
nichts.
Dank
dieser
Befestigung
blieb
Wismar
selbst
in
den
folgenden
fehdereichen
Jahren
von
Angriffen
verschont
oder
widerstand
ihnen.
Um
dieselbe
Zeit
(1277
und
1278)
erweiterte
es
seine
Feldmark
durch
Ankauf
von
Dorsteen
und
Dargetzow.
Dafür
gewann
es
die
Zustimmung
der
vormundschaftlichen
Regierung.
Ob
eine
Geldschuld
des
jungen
Herrn
an
den
Rat,
wegen
derer
sich
dieser
1277
oder
1278
durch
Bürgschaft
sicherstellen
ließ,
ein
Darlehen
entsprang
oder
wie
sie
zu
erklären
sein
mag,
ist
nicht
auszumachen.
Nichts
deutet
darauf
hin,
dass
das
Verhältnis
zwischen
der
Stadt
und
der
Herrschaft
damals
irgendwie
getrübt
gewesen wäre.
Auf
die
Dauer
aber
vertrug
sich
der
Selbständigkeitsdrang
der
aufstrebenden
Stadt
schlecht
mit
der
unmittelbaren
Nachbarschaft
eines
befestigten
landesherrlichen
Sitzes.
Schon
1266
waren
Reibungen
entstanden,
die
einen
Ausgleich
nötig
machten.
Damals
bewilligte,
oder
bestätigte
vielmehr
aller
Wahrscheinlichkeit
nach,
Herr
Heinrich
von
Mecklenburg
der
Stadt
den
Gebrauch
des
Lübischen
Rechts
in
jeglicher
Art
von
Gericht.
Er
forderte
dabei,
dass
vom
Sühnegeld
in
Sachen,
die
Hals
und
Hand
betrafen,
der
Kläger
seinen
Anteil
nach
Lübischem
Recht
erhalten,
das
übrige
aber
zwischen
Fürsten
und
Stadt
geteilt
werden
sollte.
Die
Gefälle
der
Gerichtsbarkeit
ohne
Mitwirkung
eines
Klägers
sollten
auf
halb
und
halb
gehen.
Beides
entspricht
dem
Lübischen
Recht,
wonach
Kläger,
Vogt
und
Stadt
je
ein
Drittel
erhalten,
die
Gebühr
aber
für
das
Friedewirken
wie
anderer
Ertrag
der
Gerichtsbarkeit
halb
der
Stadt
und
halb
dem
Vogt
zufällt.
Zu
der
folgenden
Bestimmung,
dass
die
Vierschillingssachen
dem
Fürsten
zukommen,
fehlt
die
Parallele
aus
Lübeck.
Wiederum
aber
dem
dortigen
Recht
gemäß
sollten
die
Bußen
wegen
Verletzung
städtischer
Willküren
zu
zwei
Dritteln
der
Stadt,
zu
einem
Drittel
dem
Landesherrn
zufallen.
Das
Recht
der
Willkür
aber
wird
der
Stadt
zuerkannt
mit
der
einzigen
Beschränkung,
dass
sie
es
nicht
zum
Schaden
des
Landesherrn
ausüben
dürfe,
und
mit
der
ausdrücklichen
Feststellung,
dass
die
Stadt
allein
die
Höhe
der
Bußen
zu
bestimmen
hat
und
sie
nach
Gutdünken
erlassen
oder
ermäßigen
könne.
Die
landesherrlichen
Amtsleute,
nämlich
Vögte,
Münzer,
Zöllner,
Müller,
auch
die
Juden
und
Hofbeamten
sollten
wegen
Amtsvergehen
nicht
vor
den
städtischen
Richtern
oder
Ratmannen
zu
erscheinen
brauchen,
bei
anderen
Vergehen
aber
vor
dem
fürstlichen
Vogt
(zweifellos
als
Vorsitzendem
des
städtischen
Gerichts)
Genugtuung
leisten.
Offenbar
waren
auf
diesem
Gebiet
der
Gerichtsbarkeit
ebenso
wie
auf
dem
über
den
Bruch
städtischer
Willküren
schon
Erfahrungen
gesammelt,
die
die
erlassenen
Bestimmungen
der
Urkunde
hervorgerufen
hatten.
Unklar
ist
das
abgefasste
Zugeständnis
aller
von
den
Scheiden
und
Grenzen
der
Stadt
umschlossenen
Gewässer
und
Wiesen,
Weiden
und
der
Lieps
bis
an
die
Ränder
der
Stadt
mit
Ausnahme
des
Mühlenteichs
von
Alt-Wismar.
In
Wismar
hat
man
darin
stets
die
urkundliche
Bestätigung
für
den
Besitz des Hafens gefunden.
Wenige
Jahre,
bevor
die
landesherrliche
Burg
am
Rande
der
Stadt
erbaut
wurde,
war
in
Wismar
wiederholt
über
Streitigkeiten
verhandelt,
in
die
Lübeck
und
Pommern
geraten
waren,
und
endlich
ein
Ausgleich
erzielt
worden.
Kurz
darauf
sehen
wir
unsere
Stadt
in
engere
Beziehungen
zu
den
Nachbarstädten
Lübeck
und
Rostock
treten,
indem
sie
einen
aus
dem
Krieg
Lübecks
mit
Dänemark
erwachsenen
Zwist
zwischen
diesen
beilegt.
Bald
danach
(1259)
vereinigten
sich
die
drei
Städte,
für
die
das
gemeinsame
Recht
ein
nicht
zu
übersehendes
Bindemittel
sein
musste,
gegen
die
Seeräuber.
Sie
legten
diese
und
alle
ihre
Helfer
friedlos,
sogar
auf
Asylstätten
wie
in
Kirchen
und
auf
Kirchhöfen.
Beschlüsse
zum
Besten
aller
Kaufleute,
die
nach
Lübischem
Recht
lebten,
folgten
in
den
sechziger
Jahren.
Im
Jahre
1281
vermittelten
die
drei
Städte
zwischen
Stralsund
und
Greifswald
in
Streitigkeiten,
von
denen
der
Freiheit
des
Kaufmanns
Gefahr
drohte.
Dann
schlossen
sich
1283
dieselben
Städte
mit
anderen
aus
Pommern
und
ihrer
Nachbarschaft
mit
Herzog
Johann
von
Sachsen
und
den
Pommerschen
und
Mecklenburgischen
Fürsten
und
deren
Mannen
zusammen,
um
den
Landfrieden
aufrecht
zu
erhalten und sich gegen die Markgrafen von Brandenburg zu verteidigen.
Es
sind
diese
Bündnisse
und
Verbindungen,
neben
denen
Lübeck
andere
mit
Städten
an
der
Ostsee
wie
im
westlichen
Deutschland
knüpfte
und
denen
andere
Städteverbindungen
im
Westen
parallel
gingen,
ein
Einschlag
des
Gewebes,
das,
ausgewirkt,
den
Namen
Deutsche
Hanse
bekam.
Hier
ist
jedoch
nur
der
Anteil
Wismars
an
diesen
Dingen
zu
verfolgen.
Noch
im
Jahr
des
Landfriedensbündnisses
erlangten
die
daran
beteiligten
Städte
ein
gemeinsames
Privileg
für
den
Besuch
Schonens
und
Dänemarks.
In
den
folgenden
Jahren
trugen
sie
über
Norwegen
einen
vollen
Erfolg
davon.
Die
Norweger
hatten
gegen
den
Kaufmann
Gewalt
geübt,
und
es
hatte
ihr
König
Erich,
als
Beschwerde
erhoben
war,
billige
Sühne
zugesichert.
Als
aber
die
Städter
in
gutem
Vertrauen
darauf
ausgesegelt
waren,
wurden
sie
ohne
vorherige
Absage
überfallen
und
beraubt
worden.
Dem
waren
die
Städte
durch
eine
in
Wismar
beschlossene
Handelssperre
und
eine
Seerüstung
begegnet.
Die
Beteiligung
Wismars
an
dem
Kriegszug
bezeugen
insbesondere
drei
Eintragungen
des
zweiten
Stadtbuches,
worin
drei
namhafte
Bürger
für
den
Fall,
dass
sie
dabei
bleiben,
letztwillig
verfügen.
Es
nimmt
aber
auch
die
Stadt
selbst
in
Schreiben,
die
an
Stade,
westfälische
und
Süderseeische
Städte
gerichtet
sind,
für
sich
—
mit
welcher
Berechtigung,
können
wir
nicht
erkennen
—
eine
geradezu
führende
Stellung
in
der
Sache
in
Anspruch,
indem
sie
von
den
in
Norwegen
erfahrenen
Bedrückungen,
die
Wismarsche
Bürger
und
einige
andere
Kaufleute
betroffen,
und
von
dem
sich
daran
anschließenden
treulosen
Überfall
berichtet
und
dann
fortfährt.
Als
wir
dieses
vernahmen
und
in
aller
Güte
verfolgt
hatten,
merkten
wir,
dass
wir
mit
Geduld
nichts
erreichen
konnten,
wir
beschlossen
daher
nach
Beratung
mit
Fürsten,
Herren,
Edlen,
gewissen
Städten
und
euch
zu
rüsten
und
sandten
einige
unserer
Besten
und
andere
Mitbürger
unter
Waffen
mit
kampfbereiten
Schiffen
aus,
um
die
Norweger
zu
bekämpfen
und
die
alte
Freiheit
des
gemeinen
Kaufmanns
herzustellen.
Dabei
wurden
wir
nur
von
einigen
benachbarten
und
zwei
anderen Städten (Wisby und Riga) unterstützt.
Zehn Jahre später (1295) wirkte Wismar dabei mit, Lübeck den Vorrang am Hof zu Nowgorod vor Wisby zu erwerben.
Neue
Bündnisse
zur
gegenseitiger
Hilfe
sind
zwischen
den
Städten
Lübeck,
Rostock,
Stralsund,
Greifswald
und
Wismar
1293
und
1296
für
je
drei
Jahre
abgeschlossen,
dann
1308
im
Dezember
zwischen
Rostock,
Stralsund,
Greifswald
und
Wismar
auf
fünf
Jahre
und
wieder
unter
Beitritt
Lübecks
im
August
1310
auf
vier
Jahre,
während
das
erste
Bündnis
die
Landesherren
überhaupt
nicht
erwähnt,
bestimmt
das
zweite,
dass
eine
untertänige
Stadt
den
anderen
gegen
ihren
Landesherrn
nur
mit
Geld
zu
helfen
braucht,
die
beiden
letzten,
dass
ein
verbündete
Städte
angreifender
Landesherr
nicht
unterstützt
werden
dürfe.
Lübeck,
das
sich
1307
in
den
Schutz
König
Erichs
von
Dänemark gestellt hatte, wollte sich im letzten Vertrag zu irgendwelchem Vorgehen gegen jenen nicht verpflichten.
Es
geht
aus
diesen
Bündnissen
mit
voller
KIarheit
hervor,
dass
sich
die
Städte
von
den
benachbarten
Fürsten
nichts
Gutes
erwarteten.
Deren
Politik
ist
im
Einzelnen
so
unbeständig
und
wechselvoll
wie
nur
denkbar,
bestimmt
allein
durch
Machthunger
und
die
Sorge,
sich
der
Übergriffe
anderer
zu
erwehren.
So
zeigen
die
Kämpfe
und
Bündnisse
der
Mecklenburgischen
Herren
in
diesen
Jahrzehnten
das
bunteste
Hin
und
Her.
Vorwärts
drängten
besonders
die
Askanier
in
der
Mark.
Für
Wismar
aber
mögen
in
den
neunziger
Jahren
die
Beziehungen zu seinen Landesherren den Anstoß gegeben haben, sich nach Hilfe umzusehen.
Noch
immer
war
Heinrich
der
Pilger
nicht
zurückgekehrt,
und
schon
hatte
man,
wie
es
scheint,
zu
Hause
die
Hoffnung
aufgegeben,
ihn
wiederkehren
zu
sehen.
Sein
jüngerer
Sohn
Johann
war
am
27.
Mai
1289
ertrunken,
am
2.
Februar
1290
finden
wir
den
älteren,
seinem
Vater
gleichnamigen,
zuerst
selbständig
beurkunden.
Er
war
damals
wohl
gerade
21
Jahre
alt
geworden.
In
der
einzigen
von
seiner
Mutter
und
ihm
allein
ausgestellten
(nicht
datierten)
Urkunde,
die
demnach
zwischen
die
beiden
Daten
fällt,
erklären
nun
beide,
dass
an
dem
Unwillen,
den
sie
gegen
Wismar
hegen,
Heinrich
von
der
Weser
nicht
Schuld
sei.
An
dem
erschlossenen
Datum
stimmt,
dass
der
genannte
Bürger
von
1286
bis
1289
im
zweiten
Stadtbuch
nicht
vorkommt,
während
er
sonst
fast
alljährlich
darin
nachzuweisen
ist.
Das
Zeugnis
war
natürlich
von
ihm
erbeten,
worauf
sich
aber
immer
die
Ungnade
der
Fürsten
gegen
Wismar
gründen
mochte,
das
wichtigste
für
uns
ist,
dass
sie
zu
jener
Zeit
bestand.
Doch
muss
sie
bald
besserer
Stimmung
Platz
gemacht
haben,
da
Heinrich
am
6.
Juni
1290
dem
Heiligen
Geist
zu
Wismar
den
Besitz
zu
Martensdorf
übereignete.
Nicht
lange
darauf
muss
jedoch
neuer
Unwille
entstanden
sein.
Denn
als
Herr
Heinrich
im
August
1292
seine
Hochzeit
in
Wismar
feiern
wollte,
machte
die
Stadt
aus
Sorge
vor
den
Gästen
Schwierigkeiten.
Hier
wird
der
Anlass
zu
dem
Bündniss
von
1293
zu
suchen
sein.
Offene
Feindseligkeiten
aber
wurden
vermieden.
Herr
Heinrich
beurkundet
1294
und
1297
in
Wismar;
er
leiht
1296
Geld
von
den
Ratmannen
und
tritt
eine
Wurt
neben
der
neuen
Mauer
bei
der
Burg
an
die
Stadt
ab.
Auch
mit
Lübeck
stand
er
nicht
schlecht.
Im
Kampf
gegen
die
Raubburgen
gewährte
er
seine
Unterstützung
und
übernahm
sogar
1291
die
Schirmvogtei
über
jene
Stadt
für
drei
Jahre.
Als
endlich
nach
sechsundzwanzigjähriger
Abwesenheit,
nicht
mehr
erwartet,
Heinrich
der
Pilger
1298
zurückkehrte,
fand
er
seinen
Sohn
vereint
mit
den
Lübeckern
bei
der
Belagerung
Glaisins,
einer
Burg
der
Ribe,
beschäftigt.
Kurze
Zeit
blieb
auch
jetzt
noch
das
Verhältnis
der
Landesherren
zu
Wismar
ungestört.
Im
Jahre
1299
verkauften
sie
ihm
fünf
Mühlen
rückkäuflich
für
1.550
Mr.
und
einer
Anzahl
Bürger
das
Dorf
Dammhusen
zu
Lübischem
Recht.
Dann
aber
muss
bald
die
Stimmung
umgeschlagen
sein.
Vielleicht,
weil
der
ältere
Herr
sich
nicht
damit
abfinden
konnte,
dass
er
die
Dinge
anders
wieder
fand,
als
er
sie
verlassen
hatte.
Er
erhob
Vorwürfe
gegen
Wismar.
Zur
Durchführung
seiner
Sache
aber
erbat
und
erlangte
er
päpstliche
Briefe.
Der
Gedanke,
sich
an
Rom
zu
wenden,
mochte
ihm
nahe
liegen,
da
er
auf
seiner
Heimreise
dort
gute
Aufnahme
gefunden
hatte.
Außerdem
mochte
ihn
die
Einwirkung
des
Papstes
auf
die
Dänischen
Wirren
beeinflussen,
worüber
er
sich
beschwerte,
erfahren
wir
erst
aus
der
Sühne,
die
durch
Vermittlung
Lübecks
am
28.
März
1300
vereinbart
wurde.
Danach
hatten
er
und
sein
Sohn
sich
gekränkt
gefühlt
durch
den
Ankauf
der
Dörfer
Dorsteen
und
Dargetzow,
den
Bau
der
Mauer,
die
Ausschluss
der
Burg,
die
hierdurch
bedingte
Einziehung
des
Stadtumfangs,
die
Verjagung
der
Juden,
die
Fesselung
des
Vogtes,
das
Verwehren
der
fürstlichen
Hochzeit
in
der
Stadt
und
durch
sonstigen
Übermut.
Der
Mauerbau,
und
was
damit
zusammenhängt,
fällt
ins
Jahr
1276,
der
Ankauf
der
beiden
Dörfer
1277
und
1279,
die
Verwehrung
der
Hochzeitsfeier
1292.
Die
Juden
werden
dem
Landesherrn
Schutzgeld
haben
entrichten
müssen.
Als
Pfandleiher
begegnen
sie
in
den
ältesten
Stadtbüchern
zwischen
1260
und
1272,
1273,
1275
und
1278
in
den
Jahren
1277
oder
1278,
1281
und
um
1290
liehen
sie
der
Stadt
beträchtliche
Summen,
um
1290
hatten
sie
Buße
zu
zahlen.
Ein
Judeneid
ist
in
das
Stadtbuch
wohl
1295
eingetragen
worden.
Über
die
Fesselung
des
Vogtes
fehlt
es
an
Nachweisen.
Allerdings
wurde
der
Vogt
Friedrich
der
Brandstiftung
beschuldigt
und
verlor
sein
Amt,
aber
das
fällt
wohl
noch
vor
1263.
Um
1279
werden
die
Ratmannen
vor
dem
Vogt
genannt.
Zwischen
1290
und
1295
ist
kein Vogt nachzuweisen.
Alles
in
allem
waren
die
Klagepunkte
weit
hergeholt,
und,
wie
die
Sühne
zeigt,
die
Absicht,
Geld
zu
erlangen.
Denn
weit
entfernt,
übergriffen
wie
den
beklagten
für
die
Zukunft
einen
Riegel
vorzuschieben,
verkauften
die
Fürsten
der
Stadt
für
die
sehr
bedeutende
Summe
von
6.000
Mr.
ihre
Burg
mit
allem
Zubehör
zum
Abreißen.
Dafür
wurde
ihnen
in
der
Stadt
eine
Wurt
zu
Erbauung
eines
Hofes
eingeräumt,
der
nie
befestigt
werden
sollte.
Ebenso
wenig
wollten
die
Fürsten
außerhalb
der
Stadt,
auf
deren
Kosten
eine
Befestigung
errichten,
auch
sollte
sich
kein
Ritter
oder
sonst
jemand
im
fürstlichen
Hof
eine
besondere
Wohnung
bauen.
Für
den
Hof
selbst
sollte
das
Lübische
Recht
gelten,
doch
sollte
der
in
Abwesenheit
der
Fürsten
dort
eingesetzte
Hofwart
von
Schoß
und
Nachtwache
frei
sein,
über
Verfehlungen
der
Leute
der
Fürsten
unter
einander
innerhalb
der
Einfriedigung
des
Hofes
sollten
ihre
Herren
nach
ihrem
Recht
richten,
über
Streit
mit
anderen
der
Vogt
und
die
Ratmannen
an
üblicher
Gerichtsstätte
nach
Lübischem
Recht.
Gläubiger
sollten
ihre
Schuldner
im
Hofe
vor
den
Fürsten
nach
deren
Recht
belangen,
Wismarsche
Bürger
jedoch
wegen
Schulden
stets
vor
dem
städtischen
Gericht
zu
Recht
stehen.
Verbrecher
sollten
im
Hof
keinen
Schutz
finden.
Als
Verbrechen
werden
genannt:
Brandstiftung,
Diebstahl,
Todschlag, Raub oder Gewalttat.
Über
die
Verpflichtung,
die
Burg
abzubrechen
und
sich
um
Aufhebung
des
über
den
Rat
verhängten
Kirchenbannes,
weswegen
übrigens
der
Rat
seinen
Stadtschreiber
nach
Rom
gesandt
hatte,
zu
bemühen,
wurde
eine
besondere
Urkunde
ausgestellt.
Andere
Urkunden
zeugen von Verkauf von Leibrenten und Renten durch die Stadt, um das Kaufgeld aufzubringen.
Der
Vertrag
von
1300
bedeutete
trotz
der
Geldopfer
offenbar
eine
große
Förderung
der
Stadt
in
Hinsicht
auf
ihre
Selbständigkeit.
Noch
im
selben
Jahr
kaufte
sie
von
den
Fürsten
für
4.600
Mr.
Krukow
und
die
Mühlen
an
der
Köppernitz
und
von
Alt-Wismar
samt
dem
Mühlenteich.
Einen
weiteren
Schritt
vorwärts
tat
sie
1308
durch
Erwerb
der
Vogtei
für
1.200
Mr.
Auch
muss
um
dieselbe
Zeit
der
Zoll
gekauft worden sein. Dann jedoch kam ein Rückschlag, und zwar nicht für Wismar allein.
Es
sind
vorher
die
von
Wismar
1308
und
1310
abgeschlossenen
Bündnisse
angeführt
worden.
Im
April
1310
waren
König
Erich
von
Dänemark,
Markgraf
Waldemar
von
Brandenburg
und
Wizlav
von
Rügen
in
Ribnitz
zusammen
gewesen.
Sie
hatten
sich
dort
über
Zwistigkeiten
vertragen,
und
vereinbart,
im
nächsten
Jahr
in
Rostock
einen
großen
Hoftag
abzuhalten.
Auch
mit
Herrn
Heinrich
von
Mecklenburg
bestand
das
beste
Einvernehmen.
Dieser
hatte
mitgeholfen,
König
Erich
die
Herrschaft
Rostock
zu
erwerben,
und
ihn
in
dem
Krieg
zur
Befreiung
König
Birgers
von
Schweden
unterstützt.
Der
König
überwies
Ende
Mai
und
im
November
1311
das
von
Lübeck
fällige Schutzgeld.
Nun
erzählt
Ernst
von
Kirchberg,
Herr
Heinrich
habe
1310
seine
Tochter
Mechthild
dem
Herzog
Otto
von
Lüneburg
vermählt
und
das
Hochzeitsfest
in
Wismar
feiern
wollen.
Die
Bürger
hätten
es
ihm
aus
Furcht
vor
der
Zahl
der
Gäste
abgeschlagen.
Darauf
sei
die
Hochzeit
in
Sternberg
gehalten
worden,
Herr
Heinrich
aber
habe,
auf
Rache
sinnend,
die
ihm
widerfahrene
Kränkung
dem
Dänenkönig
geklagt.
Darum
habe
dieser
im
folgenden
Jahr
einen
großen
Fürstentag
am
12.
Juni
vor
Rostock
versammelt.
Dort
sei
Rates
gepflogen,
wie
man
den
Hochmut
der
Seestädte
brechen
könne.
Danach
sei
jeder
heimwärts
gezogen,
Herr
Heinrich
von
Mecklenburg
aber
habe
am 11. Juli Wismar berannt.
Beträchtlich
anders
berichten
die
Lübecker
Annalen.
Nach
ihnen
hat
im
Jahre
1311
König
Erich
vor
Rostock
einen
glänzenden
Hoftag
gehalten,
und,
weil
die
Städte
ihm
und
den
um
ihn
Versammelten
den
Eintritt
verweigert
hatten,
im
Zorn
darüber
sich
mit
den
Fürsten
gegen
sie
verbunden.
Im
selben
Jahr,
wird
weiter
erzählt,
wollte
Heinrich
von
Mecklenburg
nach
dem
Tod
seiner
ersten
Gemahlin
mit
der
Schwester
Rudolfs,
Herzogs
von
Sachsen,
in
Wismar
Hochzeit
feiern.
Da
sich
aber
die
Ratmannen
dem
widersetzten,
verband
er
sich
in
schwerem
Unwillen
darüber
mit
dem
genannten
König
und
anderen
Fürsten
und
befehdete
die
Städte
Wismar,
Rostock,
Stralsund
und
Greifswald.
Im
gleichen
Jahr
suchten
die
Kaufleute
der
wendischen
Städte
während
der
Schottischen
Märkte
das
Schloss
Falsterbo
und
benachbarte
Orte
mit
Raub
und
Brand
heim
und
töteten
mehrere
Dänen.
Darauf
sperrten
die
Fürsten
im
Namen
des
Dänenkönigs
den Hafen Warnemünde. — Wesentlich ebenso, wenn auch mit Ausschmückungen im Einzelnen, erzählt Detmar.
Dass
beide
Berichte
von
einander
unabhängig
und
nicht
mit
einander
in
Einklang
zu
bringen
sind,
ist
klar.
Den
Ereignissen
am
nächsten
stehen
die
bis
1324
reichenden
Annalen.
Heinrichs
erste
Frau
lebte
aber
bis
1314.
Gegen
die
Hochzeit
seiner
Tochter,
von
der
Kirchberg
berichtet,
wäre
an
sich
nichts
einzuwenden,
und
Kirchberg
muss
Quellen
benutzt
haben,
die
nahe
an
jene
Zeit
hinan
reichen.
Was
stutzig
macht,
ist
außer
den
Differenzen
der
Berichte
der
Umstand,
dass
nach
unanfechtbarem
Zeugnis
Wismar
die
erste
Hochzeit
Herrn
Heinrichs
1292
in
seinen
Mauern
nicht
zugelassen
hat.
Sind
nun
an
sich
Wiederholungen
gleicher
Ereignisse
nicht
gerade
sehr
wahrscheinlich,
so
kommt
hinzu,
dass
sich
hier
urkundliche
und
berichtende
Zeugnisse
schroff
gegenüberstehen.
In
Urkunden
findet
sich
keine
Andeutung
von
einer
1310
oder
1311
durch
Wismar
vereitelten
Hochzeitsfeier,
in
den
Chroniken
aber
hat
dies
1292
wirklich
vorgefallene
Geschehnis
keinen
Niederschlag
gefunden.
Ich
schließe
daraus,
dass
der
unvergessene
Vorfall
später
mit
dem
Angriff
auf
Wismar
in
Verbindung
gebracht
ist.
Darum
erzählen
auch
die
Lübecker
Annalen
von
einer
Hochzeit
des
Herrn
Heinrich
selbst.
Kirchberg,
der
über
das
Fürstenhaus
besser
Bescheid
wusste
und
bald
darauf
über
den
Tod
der
Frau
Beatrix,
der
ersten
Gemahlin
Heinrichs,
zu
berichten
hatte,
vermied
begreiflicher
Weise
den
Fehler
der
Annalen,
wie
er
auch,
wohl
aus
Rücksichten
der
Komposition,
die Weigerung Rostocks, die fürstlichen Gäste aufzunehmen, bei Seite lässt. Sein Bericht wird dadurch nicht glaubhafter.
Den
gegen
Wismar
entbrannten
Kampf
betreffend
sind
wir
allein
auf
Kirchbergs
Bericht
angewiesen,
ohne
ihn
durch
andere
Quellen
kontrollieren
zu
können.
Danach
erbaute
Herr
Heinrich,
nachdem
er
am
11.
Juli
die
Stadt
berannt
hatte,
im
Osten
und
Westen
davon
zwei
Burgen:
die
zur
Vlöte
und
Halebant.
Sein
Heer
zählte
18
Banner.
Zur
Abriegelung
von
der
See
her
erhielt
er
vom
Dänenkönig
viele
große
Koggen.
Diese
mussten
aber
vor
den
zu
Hilfe
gekommenen
Koggen
Lübecks,
Rostocks
und
Stralsunds
weichen.
Einem
vergeblichen
Sturm
vom
Weberkamp
aus
folgte
ein
unglücklich
verlaufender
Ausfall
der
Bürger
gegen
die
Vlöte
zu.
Darauf
gebot
König
Erich
der
Stadt
Rostock,
dem
von
ihm
zum
Hauptmann
über
das
Land
Rostock
gemachten
Herrn
Heinrich
von
Mecklenburg
ihre
Tore
zu
öffnen
und
ihm
beizustehen.
Aus
Furcht
entschloss
sich
dann
Wismar
sich
zu
unterwerfen
und
erlangte
unter
Vermittlung
Herzog
Waldemars
von
Schleswig
und
des
Herrn
Nikolaus
von
Werle
am
22.
November
Frieden
mit
seinem
Landesherrn.
Dem
Bericht
über
den
Frieden wird eingeflochten, dass die Rostocker in ihrem Übermut den fürstlichen Hof zu Wismar niedergebrochen hätten.
Zwei
Einwände
ergeben
sich
sofort.
Die
von
Lübeck
tätlich
geleistete
Hilfe
gegen
die
Schiffe
des
Dänischen
Königs
ist
ebenso
unglaublich
wie
die
Begründung
des
Verlangens
nach
Frieden.
Ebenso
ist
das
Datum
des
Friedensschlusses
nicht
mit
dem
der
Urkunden
zu
vereinbaren.
Ferner
werden
wir
sehen,
dass
der
Bericht
über
die
Friedensbedingungen,
wenn
auch
in
wesentlichen
Teilen
richtig,
nicht
gegenüber
den
Urkunden
bestehen
kann.
Es
kann
und
muss
endlich
hinzugefügt
werden,
dass
die
sich
anschließende
Erzählung
über die Rostocker Ereignisse ebenfalls der Kritik Blößen gibt.
Von
anderer
Seite
wissen
wir
nur,
dass
Lübeck
Wismar
in
der
Zeit
seiner
Bedrängnis
im
August
1311
1.500
Mr.
wend.
vorstreckte,
wovon
500 Mr. zurückgezahlt zu sein scheinen.
Der
Frieden
wurde
zwischen
Herrn
Heinrich
und
der
Stadt
am
15.
Dezember
1311
geschlossen.
Die
Bedingungen,
die
die
von
Kirchberg
richtig
angeführten
Fürsten
vermittelt
hatten,
waren
folgende:
Wismar
verzichtet
auf
die
Rückzahlung
des
ihm
von
Herrn
Heinrich
geschuldeten
Geldes.
Es
gab
die
ihm
für
rund
1.500
Mr.
verpfändeten
und
ihm
verfallenen
Mühlen,
die
Vogtei
und
den
Zoll
ohne
Entgelt
zurück.
Es
nahm
wieder
sechs
Judenfamilien
zu
gleichem
Recht
auf,
wie
sie
der
Landesherr
und
seine
Vorfahren
in
der
Stadt
gehabt
hatten,
über
die
landesherrlichen
Beamten
sollte
bei
Amtsvergehen
der
Landesherr
nach
seinem
Recht
richten,
im
übrigen
der
Vogt
mit
den
Ratmannen.
Als
Beamte
werden
wie
1266
Vögte,
Müller,
Zöllner,
Münzer,
Juden
und
andere
Amtsleute
genannt.
Alle
während
des
Krieges
erlittenen
gegenseitigen
Schädigungen
sollten
abgetan
sein,
Kaufleute
aber
für
ihren
Handel
freien
Zugang
und
Abgang
haben.
Wismar
sollte
in
Besitz
seiner
Privilegien
verbleiben,
und
der
Landesherr
es
mit
den
Fürsten
und
Herren
versöhnen,
die
ihm
seinetwegen
abgesagt
hatten.
Die
Stadt
verpflichtete
sich
gegen
ihren
Landesherrn
zu
Treue,
wie
sie
ein
Mann
seinem
Herrn
von
Rechtswegen
schuldete.
Sie
sollte
aber
ihren
Helfern
mit
einem
Roggen
und
einer
Snicke
und
außerdem
innerhalb
deren
Mauern
und
Landwehren beistehen dürfen.
Nach
Kirchberg
hätten
die
Ratmannen
noch
eidlich
versichern
müssen,
dass
sie
sich
nur
aus
Sorge
um
die
Sicherheit
ihrer
Stadt
der
Hochzeitsfeier
widersetzt
hätten.
Außerdem
hätten
sie
die
Schlüssel
zum
Mecklenburger
Tor
ausliefern
müssen.
Diesem
gegenüber
braucht
nur
auf
die
erhaltenen
Urkunden
verwiesen
zu
werden.
Deren
Schweigen
hierüber
aber
ist
zugleich
ein
neuer
Beweis
für
die
Unglaubwürdigkeit
des
Widerstandes
gegen
die
fürstliche
Hochzeit,
wäre
dieser
geleistet
und
der
Anlass
der
Fehde
gewesen,
dann
freilich würde dem Frieden eine derartige Bestimmung einzufügen ganz im Sinne der Zeit gewesen sein.
Musste
hierin
Widerspruch
gegen
Kirchbergs
Bericht
erhoben
werden,
so
bringt
er
gleich
darauf
eine
Nachricht,
die
auf
guter
Runde
beruht.
Nach
der
Sühne,
erzählt
er,
forderte
Herr
Heinrich
von
Wismar
den
Wiederaufbau
seines
von
den
Rostockern
niedergebrochenen
Hofes.
Man
wandte
ein,
das
sei
nicht
im
Frieden
abgemacht,
gestand
aber
zu,
dass
er
sich
auf
eigene
Kosten
an
der
Stadtmauer
einen
Hof
baute.
Dieser
befestigte
Hof
hatte
eine
Pforte
zum
Weberkamp
hinaus,
wodurch
der
Fürst
bei
Tag
und
bei
Nacht,
unbekümmert um die Bürger, aus- und einziehen konnte. Neben der Pforte wurde ein Turm erbaut.
In
der
Tat
ist
ein
fürstlicher
Hof
in
oder
an
der
Mecklenburger
Straße
1316
bezeugt,
der
Turm
1329.
Dass
aber
der
Fürstenhof
bei
St.
Georgen wieder in Besitz der Stadt gekommen ist, geht daraus hervor, dass 1315 der Rat ein Stück davon abtreten konnte.
Der
Verlust
an
Besitztum
und
Rechten,
den
der
Ausgang
dieser
Fehde
für
Wismar
gebracht
hatte,
war
groß,
und
lange
Zeit
sollte
vergehen,
ehe
er
wieder
eingeholt
wurde,
welche
Hilfe
Wismar
etwa
noch
gemäß
der
Friedensklausel
seinen
Bundesgenossen
geleistet
hat,
ist
unbekannt.
Rostock
machte
im
Dezember
1312
seinen
Frieden
mit
den
Fürsten.
Stralsund
sühnte
sich
mit
dem
Dänenkönig
im
März
1313
mit
seinem
Landesherrn
ein
Jahr
später.
Um
dieselbe
Zeit
wird
Greifswald
Frieden
erlangt
haben.
Bald
darauf
jedoch
geriet
Stralsund,
diesmal
im
Bunde
mit
Markgraf
Waldemar
von
Brandenburg,
nochmals
in
Kampf
mit
König
Erich
und
seinen
Verbündeten,
und
das
dank
eines
glücklichen
Überfalls
mit
günstigem
Ausgang.
Dabei
leisteten
Rostock
und
Wismar
der
befreundeten
Stadt
keinen
Beistand. Man hatte das Fehden satt, und die Zeit des Bündnisses war abgelaufen.