23. Kapitel
Verhältnis zu Mecklenburg, die Kriege des 19. Jahrhunderts und die Einwirkungen
des Reiches.
Wir
haben
in
den
letzten
Kapiteln
gesehen,
wie
eine
kurzsichtige
Fiskalität
der
Regierung,
daneben
eine
vielleicht
nicht
ganz
berechtigte
Ängstlichkeit
der
Stadt
es
lange
Jahrzehnte
verhindert
haben,
dass
Wismar
in
wirtschaftlicher
Hinsicht
mit
Mecklenburg
vereinigt
wurde
und
seinerseits
unmittelbar,
das
Land
aber
mittelbar
wie
unmittelbar
Vorteil
aus
der
Wiedervereinigung
ziehen
konnte,
und
wie
in
Bezug
auf
die
Zollverhältnisse
die
Vereinigung
erst
vollzogen
wurde.
Jene
Stadt
und
Land
schädigende
Fiskalität
zeigte
sich,
wie
anzuführen
war,
noch
1902
bei
der
Frage,
ob
Klütz
an
die
Bahn
in
Wismar
oder
in
Grevesmühlen
angeschlossen
werden
sollte.
Erst
durch
den
Eintritt
des
Landes
und
damit
auch
der
Stadt
in
den
norddeutschen
Zollverein
und
durch
die
Zollgesetzgebung
des Reichs ist ein Aufblühen des wirtschaftlichen Lebens in Wismar ermöglicht worden.
Fast
ein
Jahrhundert
verging,
bevor
die
staatsrechtliche
Stellung
der
Stadt
geregelt
wurde
und
sie
die
Landstandschaft
zurück
gewann.
Nicht
etwa,
wie
vielfach
geglaubt
wird,
weil
sie
an
Mecklenburg
nur
verpfändet
und
nicht
rein
abgetreten
war.
Das
ist
niemals
in
Betracht
gekommen.
Die
Schwierigkeiten
lagen
anderswo.
Einmal
darin,
dass
die
Regierung
um
1830
ihre
Einwilligung
nur
dann
geben
wollte,
wenn
die
Stadt
die
Akzise
abtrat,
anderseits
in
deren
Ansprüchen.
Wismar
glaubte
nämlich
bis
fast
zuletzt,
sich
mit
der
bloßen
Zulassung
zu
den
Landtagen
nicht
zufrieden
geben
zu
können,
sondern
darauf
bestehen
zu
müssen,
dass
es
seinen
Sitz
im
engeren
Ausschuss
und
überhaupt
eine
ähnliche
Stellung
wieder
einnähme,
wie
es
sie
vor
seiner
Lostrennung
vom
Land
gehabt
hatte.
Daher
forderte
es,
wie
an
anderer
Stelle
mitgeteilt
ist,
1828
auf
Rat
des
Geh.
Rats
von
Bassewitz
auf
Schönhof
Sitz
und
Stimme
im
engeren
Ausschuss
und
Teilnahme
an
den
Konventen.
Und
es
war
damals
nahe
daran,
dass
dieser
Wunsch
erfüllt
wurde.
Nachher
änderte
sich
die
Stimmung
des
Landtages,
indem
die
Ritterschaft
der
Befürchtung
Raum
gab,
es
möchte
ihr
Übergewicht
über
die
Landschaft
leiden,
wenn
Wismar
die
von
ihnen
erstrebte
Stellung
eingeräumt
würde;
und
sie
glaubte
ihm
nicht
einmal
den
Zutritt
zum
engeren
Ausschuss
in
dem
Maße
zugestehen
zu
können,
dass
bei
sonstiger
Stimmengleichheit
Wismars
Stimme
nur
als
beratend
angesehen
würde, womit sich die Stadt schließlich hatte zufrieden geben wollen (1864).
So
sind
eben
so
wenig
wie
die
Verhandlungen
von
1828
die
späteren
von
1832,
1833,
1842
und
namentlich
die
von
1847
und
1864
über
die
Gewinnung
der
Landstandschaft
durch
Wismar
zum
Ziel
gekommen.
Nur
zu
dem
außerordentlichen
Landtag
von
1848,
der
die
neue
Verfassung
vorzubereiten
hatte,
ist
Wismar
zugelassen
worden.
Nachher
haben
die
Verhandlungen
lange
geruht,
bis
der
Glaube,
bei
Vertretung
auf
dem
Landtag
die
Kanalpläne
eher
durchsetzen
zu
können,
den
Wunsch
nach
solcher
aufs
Neue
anfachte.
Die
Anregung
gab
1894
der
Ausschuss.
Im
Dezember
des
nächsten
Jahres
und
im
Mai
1896
wurde
teils
mit
der
Regierung,
teils
mit
dem
engeren
Ausschuss
darüber
verhandelt
und
ein
Übereinkommen
erzielt,
bei
dem
noch
der
Eintritt
Wismars
in
den
engeren
Ausschuss
bedacht
und
offen
gehalten
war.
Während
der
Rat
hierauf
noch
großen
Wert
legte,
versprachen
sich
die
bürgerschaftlichen
Unterhändler
davon
weder
irgendwelche
besonderen
Vorteile
noch
hielten
sie
ihn
für
erreichbar.
In
dem
letzten
sollten
sie
Recht
behalten.
Der
entscheidende
Landtagsbeschluss
wurde
am
20.
November
1896
gefasst,
der
Vertrag
am
21.
Januar
1897
abgeschlossen
und
am
9.
Februar
landesherrlich
bestätigt.
Am
1.
Juli
sollte
die
Ausnahme
in
den
landständischen
Verband
erfolgen,
und
im
November
beschickte
Wismar
nach
einer
Unterbrechung
von
fast
250
Jahren
zuerst
den
Landtag
wieder.
Durch
den
Vertrag
erkannte
Wismar
die
ganze
Verfassung
des
Landes
an
und
unterwarf
sich
den
allgemeinen
Landesgesetzen.
Es
durfte,
bis
die
neue
Zeit
alles
über
den
Haufen
warf,
Landtage
und
Konvente
durch
Abgeordnete
beschicken,
hatte
aber
nur
eine
Stimme
und
stimmte
bei
etwaiger
itio
in
partes
mit
der
Landschaft
Mecklenburgischen
Kreises.
Glaubte
es
bei
den
zur
Beratung
stehenden
Gegenständen
sich
auf
besondere
Privilegien
berufen
zu
können,
so
mochte
es
sie
Nachweisen,
um
deren
Berücksichtigung
zu
bewirken,
wodurch
aber
die
ständische
Beschlussnahme
weder
gehindert
noch
aufgehalten
werden
konnte.
Im
Übrigen
trat
Wismar
nicht
in
Beziehungen
zu
der
Landschaft
und
hatte
an
deren
Konventen
keinen
Teil.
Von
der
ordentlichen
Kontribution
blieb
es
gemäß
dem
Vertrag
von
1870
frei.
Zu
einer
etwaigen
Prinzessinnensteuer
hatte
es
3.000
Mr.
beizutragen
und
hatten
seine
Kämmerei-
und
Hebungsgüter
in
gleichem
Maße
zu
steuern
wie
die
Güter
des
Rostocker
Distrikts.
Für
die
außerordentlichen
Landessteuern
wurden
die
Wismarschen
Güter
bis
auf
Weiteres
zu
18
Hufen
gerechnet.
Die
Bestimmung
der
Beiträge
zu
den
ständischen
Anlagen
anzugeben
kann
hier
unterbleiben.
Zu
den
besonderen
Schulden
der
Stände
hatte
Wismar
nicht
beizutragen,
aber
auch
keinen
Anteil
an
deren
Vermögen
und
an
der
Nutzung
der
Landesklöster.
Von
allen
neuen
ständischen
Anlagen
hatte
es
den
24.
Teil
(ehem.
den
18.)
zu
tragen.
Das
Kirchen-
und
Schulpatronat
und die damit zusammenhängenden Einrichtungen und die Konsistorialverhältnisse wurden durch den Vertrag nicht berührt.
Durch
den
Vertrag
wurde
endlich
Klarheit
über
die
Gültigkeit
der
Mecklenburgischen
Landesgesetze
für
Wismar
geschaffen.
Vorher
hatte
nur
darüber
allseitige
Einigkeit
bestanden,
dass
die
zwischen
1648
und
1803
erlassenen
Mecklenburgischen
Gesetze
aus
Wismar
nicht
angewendet
werden
könnten,
gingen
aber
die
Meinungen
über
die
Anwendbarkeit
der
späteren
auseinander.
Soweit
durch
solche
ihre
Rechte
und
Befugnisse
oder
ihre
innere
Verfassung
mittelbar
oder
unmittelbar
berührt
wurden,
konnten
sie
nach
Auffassung
der
Stadt
nur
durch
ihre
Zustimmung
Gültigkeit
erlangen.
Landesherrliche
Reskripte
von
1803
und
1824
sprachen
sogar
nur
den
ausdrücklich
für
Wismar
erlassenen
und
veröffentlichten
Gesetzen
Gültigkeit
zu.
Nun
aber
wurde
in
solchen
der
Stadt
und
Herrschaft
äußerst
selten
gedacht
und
noch
seltener
wurden
sie
besonders
dafür
veröffentlicht.
Anderseits
nötigten
die
Verhältnisse
und
Bedürfnisse
zu
Anerkennung
der
Landesgesetzgebung.
Auf
alle
Fälle
war
der
Zustand
unsicher,
und
auch
die
Aushilfe,
dass
der
Rat
landesherrliche
Verordnungen
besonders,
manchmal
mit
ändernden
Zusätzen,
veröffentlichte,
vermochte
keine
Sicherheit
zu
schaffen.
Die
Gültigkeit
einer
Verordnung
von
17.
April
1821
nahm
die
Stadt
am
Februar
1831
in
Abrede,
die
Regierung
aber
verlangte
von
ihr
Verfügung, dass sie sogleich in Kraft träte. Andere Verordnungen von 1838 und 1842 sind nicht ausgeführt worden.
Im
19.
Kapitel
ist
von
den
Unruhen
des
Jahres
1848
in
der
Stadt
und
von
ihrer
Einwirkung
auf
deren
Versagung
erzählt,
zugleich
aber
auf
ihren
Zusammenhang
mit
den
weiteren
politischen
Bewegungen
hingewiesen
worden.
Darauf
muss
hier
etwas
näher
eingegangen
werden.
Teilnahme
an
den
Berliner
Ereignissen
zeigte
sich
darin,
dass
im
März
für
"die
Verwundeten
und
Angehörigen
der
Berliner
Helden"
gesammelt
wurde
und
etwas
über
300
Taler
zusammengebracht
wurden.
Der
um
Schleswig-Holsteins
Willen
ausgebrochene
Dänische
Krieg
hatte
ein
Darniederliegen
des
Handels
zur
Folge,
zumal
da
Dänemark
alle
Mecklenburgischen
Schiffe
beschlagnahmte.
Man
befürchtete
einen
Überfall
der
Stadt
und
errichtete,
um
dem
zu
begegnen,
eine
Schanze
am
Grasort.
Eine
Küstenbewachung
wurde
eingerichtet
und
zu
diesem
Zweck
abends
bei
den
Alten
Schweden
ein
bemanntes
Boot
ausgelegt.
Um
die
Bedienung
der
Geschütze zu vervollständigen, wurde am 19. Mai eine öffentliche Aufforderung erlassen.
Wegen
der
Umgestaltung
des
Deutschen
Bundes
und
der
Wahlen
wurden
natürlich
Versammlungen
einberufen
und
Reden
gehalten.
Dabei
behielten
die
gemäßigten
Elemente
die
Oberhand.
Als
Abgeordnete
des
zweiten
Mecklenburgischen
Wahlkreises,
der
sich
aus
Wismar,
Grevesmühlen
und
Neubukow
zusammensetzte,
wurde
der
Gymnasiallehrer
Dr.
Ed.
Haupt
nach
Frankfurt
entsandt.
Er
erstattete
in
der
Wismarschen
Zeitung
mehrmals
Bericht
Über
die
Vorgänge
in
der
Frankfurter
Versammlung.
Als
er
sein
Mandat
niederlegte,
wurde
am
15.
Februar
1849
der
freisinnige
Postrevisor
Wöhler
aus
Schwerin
gewählt.
Auch
an
der
Gründung
der
Deutschen
Flotte
beteiligten
sich
die
Wismarschen.
Es
bildete
sich
eine
Marine-Kommitte,
die
zugleich
die
Errichtung
einer
Flottenstation
in
Wismar
erstrebte,
welchem
Zwecke
auch
eine
von
der
Kaufmannschaft
herausgegebene
Druckschrift
über
die
Vorzüge
des
Wismarschen
Hafens
dienen
sollte.
Von
dem
gesammelten
Geld
wurden
1850
Über
1000
Mr.
Banko
der
Schleswig-
Holsteinschen
Marine-Kommission übersandt.
Näher
berührten
und
tiefer
bewegten
die
Stadt
die
politischen
Geschehnisse
im
eignen
Lande.
Auch
wirtschaftliche
Bestrebungen
spielten
mit
und
vielfach
verschlangen
sich
damit
die
Verhandlungen
über
die
städtischen
Dinge.
Die
Vereine,
die
sich
bildeten,
Reform-Verein,
Handwerker-Verein,
politischer
Verein,
Arbeiter-Verein,
waren
nach
allen
Richtungen
hin
tätig.
Die
Wismarsche
Petition
vom
22.
April,
und
in
breiterer
Ausführung
ein
Aufruf
an
Mecklenburg,
der
von
Haupt
verfasst
sein
dürfte,
befürworteten
eine
auf
Berufsständen
aufgebaute
Landesvertretung.
Sie
wären
nach
der
Wismarschen
Zeitung
im
Lande
ungünstig
ausgenommen
und
hätten
auch
nicht
der
allgemeinen
Stimmung
der
Stadt
entsprochen.
Von
Freizügigkeit
und
Gewerbefreiheit
wollten
die
Handwerker
durchaus
nichts
wissen,
und
ob
es
dem
Reform-Verein,
in
dem
diese
Kreise
anfänglich
stark
vertreten
waren,
gelungen
ist,
sich
von
dem
Verdacht
zu
befreien,
dass
er
hiernach
strebe,
darf
man
bezweifeln.
Starke
Gegensätze
bildeten
sich
heraus
und
veranlassen
das
Zerreißen
älterer
Beziehungen,
anderseits
die
Bildung
neuer
und
fester
Freundschaften.
Als
Führer
der
liberalen
Richtungen
in
verschiedener
Abstufung
wird
man
Dr.
Haupt,
die
Advokaten
J.
A.
Martens
und
Deiters
und
den
Kandidaten
der
Theologie
Siedenburg,
zeitweise
Leiter
der
Wismarschen
Zeitung,
danach
Herausgeber
der
Mecklenburgischen
Dorfzeitung,
bezeichnen
dürfen.
Stiller
hielten
sich
die
konservativen
Kreise,
zu
denen
der
Senator
Dr.
Fabricius,
der
Advokat
und
spätere
Bürgermeister
Julius
Dahlmann
und
von
den
Ärzten
die
Doktoren
Techen
und
Crull
gehörten.
Dass
Dr.
Techen
im
Januar
1849
die
Redaktion
der
Wismarschen
Zeitung
übernahm,
ist
früher
erwähnt
worden.
Als
Abgeordnete
der
Stadt
für
die
Mecklenburgische
Kammer
wurden
Töpfermeister
Schlichtung
und
Senator
Fabricius
gewählt.
Der
letzte
legte
im
Dezember
nach
dem
Tode
des
Syndikus
Dahlmann,
dessen
Nachfolger
er
wurde,
sein
Mandat
nieder.
Der
Lauf,
den
die
Dinge
in
der
Abgeordneten-Kammer
nahmen,
gefiel
ihm
nicht.
Dass
die
Bürgerschaft
im
Ganzen
liberalen
Anschauungen
huldigte,
beweist
eine
am
22.
Oktober
1849
an
den
Großherzog
gerichtete
Versicherung,
dass
sie
ihm
in
Aufrechterhaltung
des
von
der
Ritterschaft
und
den
Agnaten
des
großherzoglichen
Hauses
angefochtenen
Staatsgrundgesetzes
treu
zur
Seite
stehen
wolle.
Sie
ist
von
4
Militärs,
53
Literaten
und
Eximierten,
109
Kaufleuten,
358
Gewerbetreibenden
und
188
Arbeitern
unterschrieben,
verfasst
wahrscheinlich
von
J.
A.
Martens.
Auch
später
haben
die
Einwohner
Wismars
weit
überwiegend
liberal
gewählt,
bis
bei
den
letzten
Wahlen
in
Folge
des
Anwachsens
der
industriellen
Betriebe
die
Sozialdemokraten
die
meisten
Stimmen aufgebracht haben.
Eine
andere
Stellung
nahm
der
Rat
ein,
wie
auch
in
Rostock
Reformverein
und
Rat
nicht
zusammengingen.
Das
war
nicht
ohne
Bedeutung
für
das
Land.
Denn
die
Stände
hatten
die
Auflösung
der
bisherigen
Landesvertretung
von
der
ausdrücklichen
Bedingung
abhängig
gemacht,
dass
die
Seestädte
Rostock
und
Wismar
generell
es
anerkannten
und
aussprachen,
dass
sie
sich
der
allgemeinen
Gesetzgebung
des
Landes
unterwürfen
und
dass
ihre
bisherigen
Privilegien
und
vertragsmäßigen
Rechte
nur
insoweit
in
Wirksamkeit
verbleiben
könnten,
als
sie
mit
dem
Wesen
der
neuen
Verfassung
und
deren
notwendigen
Konsequenzen
sich
vereinbar
zeigen
würden,
weit
entfernt
davon,
diese
Bedingung
zu
erfüllen,
waren
beide
Städte
nur
bereit,
auf
dem
Wege
der
Vereinbarung
die
Hindernisse
zu
beseitigen,
die
wegen
ihrer
Sonderrechte
der
Einführung
einer
Repräsentativ-Verfassung
entgegenstünden.
Der
Wismarsche
Rat
insbesondere
erklärte
am
15.
August
1848,
es
dürfe
die
Frage,
ob
sich
die
Aufhebung
eines
Rechtsvernotwendige,
nur
im
Einverständnis
mit
der
Stadt
entschieden
werden,
da
jene
Rechte
fast
alle
mit
schweren
Opfern
erkauft
seien,
und
machte
den
Anschluss
an
die
künftige
Landesverfassung
namentlich
noch
von
der
Bedingung
abhängig,
dass
auf
der
Geltung
dieser
Verfassung
für
die
Stadt
niemals
ein
Recht
der
Staatsgewalt,
die
bisherigen
politischen
Sonderrechte
der
Stadt
derselben
nach
einseitigem
Gutbefinden,
sei
es
durch
einen
Akt
der
Gesetzgebung
oder
sonst
irgendwie,
zu
entziehen
hergeleitet,
sondern
die
etwa
setzt
zum
Zweck
der
Durchführung
der
neuen
Verfassung
oder
späterhin
aus
irgend
einem
anderen
Grund
für
nötig
erachtete
Aufhebung
oder
Modifikation
der
fraglichen
Rechte
niemals
anders
herbeigeführt
werde
als
auf
dem
Wege
des
Vertrages,
der
Vereinbarung
mit
der
Stadt.
Besonders
wurde
abgemacht,
dass
für
die
Ausgabe
gewisser
Rechte
eine
zu
vereinbarende
Entschädigung
gewährt
werden
müsse,
über
die
Sonderrechte
der
Stadt
und
die
ev.
zu
fordernde
und
zu
gewährende
Entschädigung
wurde
dann
am
5.
bis
7.
Oktober
zu
Wismar
mit
dem
Geh.
Justizrat
Ditmar
als
Großherzoglichem
Kommissar
verhandelt.
Es
handelte
sich
um
das
freie
Stadtregiment,
das
Münzrecht,
die
Garnisonverhältnisse,
das
Gesetzgebungsrecht,
das
Lübische
Recht
der
Stadt,
die
kirchlichen
Verhältnisse,
die
Gerichtsbarkeit,
das
Recht
auf
erblose
Güter,
Handlungen
der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
die
Polizei,
die
Steuer-
und
Zollverhältnisse,
Schulden
der
Stände
und
der
Stadt,
das
Hafenrecht,
das
Bannrecht
im
Gewerbebetriebe,
Hospitalien
und
Stiftungen,
Kämmerei-
und
Hebungsgüter.
Die
städtischen
Unterhändler
wollten
dabei
ihre
Äußerungen
als
rein
persönlich
angesehen
wissen,
da
es
ihrer
Ansicht
nach
eigentlich
Aufgabe
des
großherzoglichen
Kommissars
wäre
anzugeben,
welche
Rechte
der
Stadt
mit
der
neuen
Verfassung
unvereinbar
seien,
der
Kommissar aber erklärte, dass die ganze Erörterung nur eine Unterlage für weitere Verhandlungen sein sollte.
Als
im
weiteren
Verlauf
der
Dinge
der
Großherzog,
ohne
dass
jene
Bedingung
der
Stände
in
Bezug
auf
die
Seestädte
erfüllt
worden
war,
nach
Verhandlung
mit
der
inzwischen
gewählten
und
zusammengetretenen
Abgeordnetenkammer
am
10.
Oktober
1849
die
Landstände
und
ständischen
Korporationen
aufgehoben
und
ein
neues
Staatsgrundgesetz
erlassen
hatte,
das
auch
auf
Wismar
Anwendung
finden
sollte,
ohne
jedoch
der
Stadt
"Beachtung
und
Erfüllung
der
von
ihr
gestellten
Vorbehalte
und
Bedingungen"
zuzusichern,
legte
der
Rat
(übrigens
unter
Widerspruch
des
Bürgerausschusses)
am
27.
Dezember
zu
Sicherung
der
städtischen
Rechte
eine
verwahrende
Erklärung
ein
des
Inhalts,
dass
er
fest
entschlossen
sei,
bei
seiner
Erklärung
vom
15.
August
des
vorigen
Jahres
zu
beharren,
dass
er
demzufolge
das
Staatsgrundgesetz
nur
innerhalb
der
durch
diese
Erklärung
bezeichneten
Grenzen
und
nur
unter
den
in
derselben
angegebenen
Bedingungen
als
für
die
Stadt
Wismar
gültig
und
verbindend
anerkennen
könne
und
wolle
und
die
Stadt
im
voraus
dagegen
verwahre,
dass
aus
ihrem
Verhalten,
aus
den
Handlungen
oder
Unterlassungen
ihrer
Behörden
oder
ihrer
Bürger,
z.
B.
aus
der
Vornahme
der
Abgeordneten-Wahlen,
jemals
die
Absicht
eines
Verzichts
auf
die
gestellten
Bedingungen
und
Vorbehalte
gefolgert
würde.
Zwar
wies
die
Regierung
den
Einspruch
zurück,
aber
der
Rat
wurde
dagegen
vorstellig
und
wiederholte
seinen
Einspruch unter vollerer Begründung am 28. Januar 1850.
Dass
die
von
den
Ständen
für
ihr
Abtreten
gestellte
Bedingung
nicht
erfüllt
war,
das
war
einer
der
Gründe,
aus
denen
das
Freienwalder
Schiedsgericht
1850
der
neuen
Verfassung
des
Landes
die
Rechtsgültigkeit
absprach
und
den
Großherzog
von
Mecklenburg-Schwerin
für
verbunden
erklärte,
nach
Anleitung
des
Landesgrundgesetzlichen
Erbvergleichs
für
den
Herbst
des
Jahres
einen
Landtag
auszuschreiben.
Dazu
mag
angeführt
werden,
dass
die
Begründung
der
Klage
der
Ritterschaft
von
einem
Sohn
der
Stadt
Wismar,
dem
damaligen
ritterschaftlicher
Syndikus
Friedrich
Maassen
(später
Professor
der
Rechte
in
Graz
und
Wien)
abgefasst
war.
Gegen
die
am
14.
September
geschehene
Aufhebung
des
Staatsgrundgesetzes
wollte
der
Bürgerausschuss
protestieren
und
forderte
den
Rat
auf,
sich
daran zu beteiligen, natürlich umsonst.
Auch
war
man
nach
Soltaus
1851
veröffentlichten
neuesten
Zuständen
und
Ereignissen
in
Mecklenburg
bald
wieder
insoweit
ganz
zufrieden,
als
nicht
mehr
der
Verlust
der
städtischen
Privilegien,
die
Gewerbefreiheit,
die
Zulassung
der
Juden
zu
befürchten,
und
die
1848
drohende
Arbeitslosigkeit
glücklich
überwunden
war.
Allerdings
der
Druck
der
Zölle,
die
dadurch
bewirkte
Unmöglichkeit
einer
Aufnahme
des
Handels
und
das
Misslingen
in
den
erstrebten
Bahnverbindungen
wurden
nach
wie
vor
sehr
bitter
empfunden
und
machten
unlustig,
1853
die
fünfzigjährige
Vereinigung
mit
dem
Land
zu
feiern.
Es
wird
das
nicht
allein
in
dem
Bericht
über
die
Wismarsche
Jubelfeier
mit
dürren
Worten
gesagt,
sondern
auch
in
dem
aus
der
Feder
Dr.
Crulls
stammenden
Festartikel
der
Wismarschen
Zeitung
ohne
allen
Rückhalt
über
den
Druck
der
Lizent
geklagt
und
nicht
minder
hervorgehoben,
dass
durch
die
Führung
der
Chausseen
und
Bahnen
der
Stadt
der
Handel
mit
der
Gadebuscher
und
Sternberger
Gegend
entfremdet
und
Lübeck
und
Rostock
zugewendet
und
dass
erst
vor
kurzem
Wismar
offiziell
für
Ausland
erklärt
sei.
Einigermaßen
künstlich
wird
dafür
nicht
das
Fürstenhaus
oder
die
Regierung,
sondern
das
Schicksal
verantwortlich
gemacht,
das
Wismar
vor
zweihundert
Jahren
von
dem
Land
losgelöst
habe.
Hätten
die
daraus
erwachsenen
Schäden
in
den
letzten
fünfzig
Jahren
nicht
gut
gemacht
werden
können,
so
bestehe
die
Hoffnung
auf
mehr
Bereitwilligkeit,
die
der
Stadt
aufgebürdeten
Abgaben
(d.
H.
die
Lizent)
ihr
gegen
billige
Entschädigung
abzunehmen
und
ihr
den
Eintritt
in
den
ständischen
Verband
zu
gewähren.
Geflissentlich
und
ausführlich
werden
aber
die
Verdienste
der
früheren
Mecklenburgischen
Fürsten
um
die
Stadt
gepriesen,
wobei
der
ganz
untüchtige
Heinrich
IV.
ein
volles
Lob
dafür
erhält,
dass
er
auf
die
ihm
verliehenen
Zölle
verzichtet
habe,
wie
hier,
so
scheint
nach
dem
Bericht
auch
sonst
die
tiefe
Unzufriedenheit
über
die
Behandlung
der
Zoll-
und
Verkehrsangelegenheiten
überbrückt
und
die
Feier
einer
festesfrohen
Gesellschaft
dadurch
mundgerecht
gemacht
zu
sein,
dass
man
das
wieder
gewonnene
Verhältnis
zum
alten
Fürstenhaus
in
den
Vordergrund
schob.
Dass
man
die
Feier
auf
den
August,
den
Tag
an
dem
vor
fünfzig
Jahren
Friedrich
Franz
seinen
Einzug
gehalten
hatte,
verlegte,
war
allerdings
dadurch
verursacht
worden,
dass
einige
Cholerafälle
die
Verschiebung
in
spätere
Zeit
ratsam
gemacht
hatten.
Land
und
Stände
blieben
stumm
und
wurden
auch
nicht
begrüßt,
aber
das
großherzogliche
Paar
wurde
eingeladen
und
gab
durch
sein
Erscheinen
dem
Fest
Mittelpunkt
und
Halt.
Unter
Glockengeläut
zog
es,
von
Doberan
kommend,
kurz
vor
Mittag
in
die
Stadt
ein.
Nach
dem
Festgottesdienst
nahm
der
Großherzog
dem
Bataillon
die
Parade
ab
und
gab
danach
im
Rathaus
den
Behörden
und
Korporationen
Audienz.
Am
Nachmittag
bewegte
sich
ein
"endloser"
Festzug
durch
die
Stadt
zum
großen
Exerzierplatz,
wo
auch
das
großherzogliche
Paar
um
4
Uhr
eintraf
und
über
zwei
Stunden
verweilte,
worauf
es
von
dort
aus
nach
Doberan
zurückkehrte.
Mit
einer
Illumination
wurde
das
Fest
beschlossen,
die Musik vom Rathaus aber dauerte bis nach Mitternacht.
Übrigens
war
wenige
Tage
vorher,
am
26.
August,
schon
der
Großherzog
in
Begleitung
seines
Oheims,
des
Königs
von
Preußen,
in
Wismar gewesen, wobei der kunstsinnige König die Marienkirche flüchtig besichtigt hatte.
Mehr
Grund,
wirklicher
Grund,
zu
feiern
war
fünfzig
Jahre
später,
als
das
erste
Jahrhundert
der
Wiedervereinigung
Wismars
mit
Mecklenburg
voll
war.
Nun
waren
die
trennenden
Schranken
gefallen,
und
wenn
auch
die
Bahnverhältnisse
unbefriedigend
geblieben
waren
und
das
Scheitern
der
Kanalpläne
enttäuscht
hatte,
doch
durch
die
neue
Regelung
des
Zollwesens
ein
wahres
Aufblühen
ermöglicht
und
in
bestem
Gange,
obgleich
man
sich
der
Sorge
nicht
entschlagen
konnte,
ob
dieses
Dauer
und
Fortgang
haben
und
nicht
Lübeck
vermöge
seines
neuen
Kanals
den
größeren
Handel
völlig
an
sich
ziehen
würde.
Auch
die
Landstandschaft
war
wiedergewonnen
und
Schweden
hatte
in
der
Erkenntnis,
dass
an
eine
Einlösung
Wismars
nicht
zu
denken
war,
klug
und
hochherzig
zugleich
ganz
kürzlich
auf
sein
Recht
dazu
in
freundlicher
Weise
verzichtet,
nachdem
sein
Minister
des
Auswärtigen
es
schon
vorher
für
einen
Akt
der
Gerechtigkeit
gegen
die
alte
Besitzung
Schwedens
erklärt
hatte,
völlig
klare
Verhältnisse
zu
schaffen.
Am
21.
März
hatte
die
Schwedische
Regierung
ihrem
Reichstag
vorgeschlagen,
das
Recht
auf
die
Pfandlösung
aufzugeben,
am
16.
Mai
hatten
beide
Kammern
zugestimmt
und
am
20.
Juni
war
zu
Stockholm
zwischen
Bevollmächtigten
Mecklenburgs
und
Schwedens,
dem
Geh.
Rat
Fortunat
v.
Örtzen
und
dem
Minister
Lagerheim,
in
einem
förmlichen
Vertrag
das
Recht
der
Einlösung
für
erloschen
und
waren
alle
Verpflichtungen
und
Beschränkungen,
die
sich
aus
dem
Vertrag
von
1803
ergeben
konnten,
sowie
alle
bis
dahin
etwa
noch
anwendbar
gewesenen
Bestimmungen
jenes
Vertrages,
wodurch
die
Beziehungen
zwischen
den
erwähnten
Besitzungen
und
Schweden
besonders
geregelt
waren,
für
weggefallen
erklärt.
Das
Deutsche
Reich
aber
hatte
gleichzeitig
den
zwischen
Schweden
und
Mecklenburg
abgeschlossenen Vertrag als für sich rechtswirksam anerkannt.
Schon
1902
war
eine
Kommission
aus
Mitgliedern
des
Rates
und
Ausschusses
gebildet
worden,
um
die
Jahrhundertfeier
vorzubereiten.
Als
Tag
der
Feier
wurde
der
19.
August,
an
dem
seinerzeit
Wismar
an
Mecklenburg
übergeben
war,
bestimmt
und,
nachdem
der
Großherzog
die
Einladung
dazu
angenommen
hatte,
die
Ordnung
dafür
festgestellt
und
am
20.
Juni
veröffentlicht.
Der
Tag
war
besonders
glücklich
gewählt,
da
er
sich
als
der
einzige
schöne
des
ganzen
Monats
herausstellte.
Kurz
vor
10
Uhr
traf
der
Landesherr
mit
seinen
Oheimen
und
mit
seinem
Vetter
Herzog
Paul
in
einem
Hofzug
ein
und
ritt
in
die
Stadt.
Vor
dem
Rathaus
wurde
ihm
von
Bürgermeister
Joerges
gehuldigt,
Festgottesdienst,
Parade
und
Fahrt
in
See
schlossen
sich
an.
Nach
der
Rückkehr
begann
sich
bald
ein
großartiger
und
wohl
gelungener
historischer
Festzug
zu
entwickeln,
an
dem
etwa
2.800
Personen,
86
Reiter,
21
Wagen
und
160
Pferde
beteiligt
waren.
Nachdem
seine
letzte
Gruppe
vor
dem
Rathaus
vorübergezogen
war,
begann
das
Festmahl
im
Audienzsaal,
woran
außer
den
Fürstlichkeiten
die
höchsten
Landesbehörden,
Vertreter
der
Stände,
Rat,
Ausschuss
und
andere
Gäste
teilnahmen.
Danach
wurde
im
Bürgerpark
der
von
Louis
Schmidt
gestiftete
Schwedenstein
eingeweiht.
Ein
Volksfest
schloss
sich
an.
Bis
gegen
8
Uhr
verweilte der Großherzog dort und verabschiedete sich danach auf dem Bahnhof von den städtischen Behörden.
Ohne
allen
Zweifel
hatte
die
Stadt
ein
solches
Fest,
zu
dem
sich
von
weit
und
breit
zahlreicher
Besuch
eingestellt
hatte,
noch
nicht
gefeiert.
Das
Ganze
verlief
ohne
alle
Störung
auf
das
Schönste.
Eine
ausführliche
Beschreibung
brachte
unmittelbar
danach
die
Wismarsche
Zeitung.
Sie
ist,
etwas
gekürzt
und
gemodelt,
von
Willgeroth
in
seinen
Notizen
zur
Geschichte
Wismars
1901
—1910
S.
137—153
wiedergegeben
worden.
Zu
dem
Fest
selbst
erschien
im
Hinstorfsschen
Verlag
mit
Unterstützung
der
Stadt
des
Schweriner
Archivars
Dr.
Hans
Witte
Schrift:
Wismar
unter
dem
Pfandvertrag
1803—1903,
eine
treffliche,
auf
eindringendem
Aktenstudium
aufgebaute
Leistung,
auf
die
man
stets
mit
Nutzen
zurückgreisen
wird.
Daneben
gab
Gustav
Willgeroth
in
eignem
Verlag
Bilder
aus
Wismars
Vergangenheit
heraus,
ein
Buch
sehr
vielseitigen
Inhalts,
besonders
geeignet,
die
Erinnerung
der
Einheimischen
zu
stützen
und
Fragen
aus
der
näheren
Vergangenheit
zu
beantworten.
Leider
war
die
Auflage
zu
klein
bemessen,
so
dass
das
wertvolle
Buch
sei
längerem vergriffen ist.
Ähnlich
wie
1848
entstanden
auch
1864
im
Krieg
der
Deutschen
Großmächte
wider
Dänemark
Befürchtungen,
dass
dieses
einen
Angriff
auf
den
schutzlosen
Hafen
unternehmen
könnte.
Es
wurden,
um
dem
vorzubauen,
zum
Schutz
der
Küste
4
bespannte
Geschütze,
Kavallerie
und
Pioniere,
im
Ganzen
etwa
150
Mann,
nach
Wismar
verlegt.
Sie
fanden
keine
Gelegenheit
zu
zeigen,
was
sie
vermochten.
Das
Kriegsjahr
1866
machte
sich
für
Wismar
nur
dadurch
bemerklich,
dass
seine
Garnison
mit
nach
Süddeutschland
zog
und
an
den
dortigen
Kämpfen
teilnahm.
Dagegen
brachte
1870
eine
Zeit
lang
größere
Einquartierung,
da
man
anfangs
mit
der
Möglichkeit
rechnete,
dass
die
Franzosen
zu
landen
versuchten
und
die
Dänen
sich
auf
ihre
Seite
schlagen
könnten,
und
deshalb
in
der
Nähe
der
Grenze
und
an
der
Küste
eine
größere
Truppenmacht
ausstellte.
Die
Seemarken
wurden
eingezogen
und
bei
Hohen-Wieschendorf
eine
Schanze
aufgeworfen.
Es
trafen
dafür
am
2.
August
Festungsgeschütze,
kleinere
und
größere
bis
zu
Vierundzwanzigpfündern
ein.
Am
17.
August
erschienen
in
der
Tat
hinter
Poel
4
französische
Kriegsschiffe,
weshalb
die
Garnison
nach
Hohen-Wieschendorf
ausrückte.
Die feindlichen Schiffe entfernten sich aber, ohne etwas unternommen zu haben.
Die
großen
Erfolge
des
Krieges
wurden
begeistert
verfolgt
und
die
Übergabe
von
Sedan
und
Metz
durch
Illuminationen
gefeiert.
Mit
allgemeinem
Jubel
wurde
die
Begründung
des
Deutschen
Reiches
aufgenommen.
Ein
hoher
Festtag
aber
war
es,
als
am
15.
Juli
1871
die
siegreichen Truppen wieder in ihre Garnison einzogen.
Tiefer
als
diese
Kriege
selbst
wirkten
ihre
Folgen,
die
Gründung
des
Norddeutschen
Bundes,
vor
allem
aber
die
des
Reiches
auf
die
Stadt
ein.
Auf
die
wichtigsten
dadurch
hervorgerufenen
Änderungen
ist
in
früheren
Kapiteln
hingewiesen
worden
und
es
ist
hier
nur
kurz
daran
zu
erinnern.
Von
größtem
Belang
für
das
Gedeihen
Wismars
war
sein
Eintritt
in
den
Zollverein
und
danach
die
Regelung
des
Zollwesens
durch
das
Reich.
Mit
dem
norddeutschen
Bund
kamen
Freizügigkeit,
Gewerbefreiheit
und
eine
neue
Gewerbeordnung,
derentwegen
das
Wahlrecht
für
den
Bürgerausschuss
neu
gestaltet
werden
musste,
da
sie
die
alten
Ämter
bis
ins
Mark
traf.
Den
Juden,
die
sich
seit
Jahrhunderten
nur
vorübergehend,
namentlich
zu
Jahrmarktszeiten
in
Wismar
hatten
aufhalten
dürfen,
musste
Zutritt
und
Niederlassung
gewährt
werden.
Das
Reich
brachte
eine
neue
Ordnung
der
Maße,
der
Gewichte
und
der
Münze.
Mit
der
letzten
fand
das
Münzrecht
der
Stadt,
tatsächlich
1854
zuletzt
durch
Prägung
von
kupferner
Scheidemünze
ausgeübt,
sein
Ende.
Tief
griff
die
neue
Gerichtsverfassung
in
das
städtische
Leben
ein,
nicht
zum
wenigsten
in
Bezug
auf
die
Befugnisse
und
die
Gestaltung
des
Rates.
Endlich
musste
das
auf
dem
Lübischen
Recht,
auf
städtischen
Willküren
und
auf
Herkommen
beruhende
Stadtrecht
dem
bürgerlichen
Gesetzbuch
weichen,
nachdem
schon
vorher
manche
Wismarsche
Verordnung
durch
die
Gesetzgebung
des
norddeutschen
Bundes
und des Reiches hinfällig geworden war. Eine allgemeine Ortskrankenkasse wurde 1884 errichtet.
Hat
so
auch
die
ehemalige
Selbständigkeit
der
Stadt
vom
Bund
und
vom
Reich
her
die
stärksten
Einbußen
erfahren,
so
steht
doch
das
Wesen über der Form.