5. Kapitel
Verfassung und Verwaltung der Stadt.
Die
Bewohner
der
Stadt
unterschied
man
in
Bürger,
Geistliche,
Einwohner
und
Gäste.
Grundsätzlich
sollte
mit
Ausnahme
der
Geistlichen
und
der
wenigen
landesherrlichen
Beamten
jede
selbständige
Person,
die
sich
dauernd
in
der
Stadt
niederließ,
gleichgültig
ob
Mann
oder
Frau
und
ob
zum
Erwerb
oder
nur
zum
Wohnen,
Bürger
werden.
Auf
die
Kinder
von
Bürgern,
die
zu
der
Zeit,
wo
Vater
oder
Mutter
das
Bürgerrecht
erwarben,
noch
nicht
zwölf
Jahre
alt
waren,
vererbte
sich
wie
vielleicht
überall
in
Deutschland
das
Recht.
Sie
traten,
wie
man
sich
ausdrückte,
in
die
Eidespflicht
ihres
Vaters
ein
und
wurden
während
des
ganzen
Mittelalters
weder
zum
Bürgereid
herangezogen
noch
anfänglich
in
die
Bürgerliste
eingeschrieben.
Das
änderte
sich
erst
auf
Grund
eines
hansischen
Beschlusses
in
der
zweiten
Hälfte
des
16.
Jahrhunderts.
Bis
dahin
brauchte
sich
in
der
diesem
Beschluss
näher
liegenden
Zeit
der
Bürgersohn
nur
den
Kämmerern
vorzustellen,
um
sich
ohne
Eidleistung
gegen
Zahlung
von
vier
Pfennigen
in
die
Bürgerliste
einschreiben
zu
lassen.
Danach
wurde
die
allgemeine
Vereidigung
verlangt,
wobei
man
Bürgersöhne
10
Schillinge
und
6
Pfennige
auferlegte,
von
Fremden
aber,
die
bis
dahin
diesen
Satz
gezahlt
hatten,
erhöhte
Gebühren
gemäß
ihrer
Leistungsfähigkeit
wahrgenommen
wurden.
Seit
1890
werden
weder
Eid
noch
Gebühren
verlangt.
Die
Unterscheidung
von
Bürgern
und
Einwohnern
ist
durch die Ortssatzung vom 16. Dezember 1918 und die Verfassung von 1919 ausgeräumt worden.
Die
Geistlichen
lebten
nach
eigenem
Recht,
wurden
aber
wegen
ihres
etwaigen
Grundbesitzes
oder
ihrer
aus
städtischen
Grundstücken
fließenden
Renten,
wenn
auch
nur
mittelbar,
zu
Steuern
herangezogen.
Auch
scheute
sich
der
Rat
nicht,
gewisse
Statuten
zur
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf sie auszudehnen.
Für
die
Gäste,
die
sich
vorübergehend
in
der
Stadt
aufhaltenden
Leute,
waren
ihre
Wirte
dem
Rat
dafür
verantwortlich,
dass
sie
sich
den
Ordnungen
fügten
und
die
Stadt
nicht
gefährdeten.
Sie
werden
sehr
geneigt
gewesen
sein,
Bürgerrecht
zu
gewinnen,
wenigstens
hatte die Hanse Anlass zu verbieten, dass jemand in zwei Städten Bürger sei.
Handwerks-
und
Kaufgesellen,
die
einen
eigenen
Haushalt
gründeten,
werden
ohne
Zweifel
Bürger
geworden,
vielfach
übrigens
Bürgersöhne
gewesen
sein.
Wegen
ihrer
Rechtsverhältnisse
hat
man
sich
kaum
Kopfzerbrechen
gemacht,
sondern
sie
sicher
als
der
städtischen Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung in ihrem vollen Umfang unterworfen angesehen und behandelt worden sein.
Nicht
völlig
geklärt
ist
der
mittelalterliche
Begriff
eines
Einwohners.
Das
Wort
begegnet
wohl
zuerst
in
geistlichen
Urkunden,
z.
B.
über
Ausdehnung
von
Bann
und
Interdikt,
in
städtischen
Urkunden
aber
alleinstehend,
um
alle
die
kurz
zu
begreifen,
die
in
der
Stadt
wohnten;
es
kommt
aber
auch
ergänzend
neben
Bürger
vor.
Dabei
sind
sicher
Geistliche,
landesherrliche
Beamte
und
Gäste
darunter
mit
verstanden.
In
Anwendung
auf
einzelne,
werden
mehrmals
Bewohner
von
Buden,
aber
auch
wohl
jemand,
den
wir
nach
anderen
Zeugnissen
für
einen
Bürger
halten
müssen,
so
bezeichnet.
Man
wird
sich
gern
des
bequemen
Wortes
als
Behelf
bedient
haben,
da
man
sich
bewusst
war,
dass
doch
nicht
jeder
Bürger
geworden
war,
der
es
von
Rechts
wegen
hätte
werden
müssen.
Die
größte
Zahl
der
Einwohner
werden
aber
Gesellen,
Knechte
und
auch
wohl
Arbeiter
ausgemacht
haben.
Mitglieder
der
Mannschaft,
die
in
Wismar
wohnen
wollten,
wurden
in
der
zweiten
Hälfte
des
16.
Jahrhunderts
und
im
17.
Jahrhundert
genötigt,
das
Bürgerrecht
zu
erwerben.
Später
begnügte
man
sich,
mit
ihnen
und
mit
graduierten
Verträgen
wegen
ihrer
Steuern
abzuschließen
und
bezeichnete
die
dergestalt
mit
dem
Erwerb
des
Bürgerrechts
übersehenen
und
von
Einquartierung
und
Serviceleistung
befreiten
ebenso
wie
die
der
städtischen
Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen landesherrlichen Beamten als Erimierte.
Die
Bürger
waren
verpflichtet
zu
schossen,
zu
graben
und
zu
wachen,
d.
H.
Steuern
zu
zahlen,
am
Stadtgraben
zu
arbeiten
und
Wache
zu
leisten,
aber
auch
sich
an
der
Verteidigung
der
Stadt
und
an
Kriegszügen
zu
beteiligen.
Der
Pflicht
zu
graben
und
zu
wachen,
vermutlich
auch
der
Wehrpflicht
konnte
durch
Vertreter
genügt
werden.
Auf
der
Gegenseite
stand
das
Recht,
bürgerlichen
Erwerb
zu
treiben, wovon Geistliche und Beamte ausgeschlossen und worin Gäste beschränkt waren.
Die
Gesamtheit
der
Bürger
unterschied
man
in
erbgesessene
Bürger
oder
Bürger
schlechthin,
und
in
Ämter
und
Gemeinheit.
Bürger
im
vollen
Sinne
des
Worts
konnte
nur
sein,
wer
ein
volles
Haus
zu
eigen
hatte.
Ein
solches
Haus
berechtigte
ihn,
es
gegen
eine
gewisse
Abgabe
to
late
(zur
Verlosung)
schreiben
zu
lassen
und
an
der
alle
sieben
Jahre
wiederkehrenden
Auslosung
der
städtischen
Ackerstücke
teilzunehmen
(Näheres
in
Kap.
6).
Dagegen
war
er
verpflichtet
sich
einen
vollen
Harnisch
zu
halten,
wie
die
Listen
über
Schoß-
und
Wachtgeld
und
später
über
Kontribution
und
Service
an
die
Kirchspiele
gesondert
geführt
wurden,
so
berieten,
beschlossen
und
wählten
bei
gegebener
Gelegenheit
die
erbgesessene
Bürger
nach
Kirchspielen
getrennt,
eine
Scheidung,
die
auch
für
die
städtischen
Weiden
galt
und
die
vermutlich
ebenso
in
der
Wehrverfassung
zu
Tage
getreten
ist.
Es
wurden
aber
zu
den
Bürgerversammlungen
bis
1598
nur
die
erbgesessenen
Bürger
und
die
Ämter
geladen,
was
aus
den
Verhandlungen
der
Jahre
1597
und
1598
klar
hervorgeht.
Um
nach
Wunsch
der
Bürger
künftig
auch
wohlhabende
Bürger,
die
zur
Miete
wohnten,
hinzuziehen
zu
können,
wurde
im
Bürgervertrag
von
1598
(§20,
1600
§21)
der
Ausdruck
des
älteren
Bürgervertrags
(1583;
§6)
erbgesessene
Bürger
durch
eingesessene
Bürger
ersetzte
wurden
in
den
Zeiten
der
bürgerlichen
Unruhen
Ausschüsse
gebildet.
So
stellten
zu
diesen
die
Bürger
meist
doppelt
so
viele
Mitglieder
als
die
Ämter:
20
gegen
10,
40
gegen
20,
allerdings
auch
9
gegen
6.
In
dem
von
1583;
bis
1830
bestehenden Ausschuss saßen 20 Bürger und 20 Amtsleute.
Die
wahrscheinlich
schon
im
13.
Jahrhundert
entstandenen
Ämter
umfassten
außer
den
Handwerkern
auch
die
Haken
und
Krämer,
die
letzten
bis
ins
17.
Jahrhundert.
Sie
wurden
wohl
ausnahmslos
durch
ihre
Werkmeister
vertreten,
die
den
Bäckern
1345,
den
Knochenhauern
1372,
und
allgemein
seit
1430
vom
Rat
gesetzt
wurden,
meist
wohl
unter
Berücksichtigung
der
Wünsche
der
Ämter.
In
wichtigen
Angelegenheiten
werden
die
Werkmeister
bei
Verhandlungen
mit
dem
Rat
vermutlich
mit
ihren
Ämtern
Rücksprache
genommen
haben.
Die
Amtsversammlungen
(Morgensprachen)
aber
standen,
mindestens
seit
der
Mitte
des
14.
Jahrhunderts,
unter
Aufsicht
von
Ratsherren,
Morgensprachsherren,
die
der
Rat
dazu
abordnete
oder
wenigstens
abordnen
konnte.
Gegen
Ausgang
des
16.
Jahrhunderts
und
von
da
an
hängten
die
vier
großen
Gewerke
der
Wollenweber
(an
deren
Stelle
nach
dem
Erlöschen
ihres
Amtes
im
Anfang
des
19.
Jahrhunderts
die
Schneider
traten),
Schuhmacher,
Schmiede
und
Bäcker
an
Urkunden,
bei
denen
die
Einstimmigkeit
der
Bürgerschaft
und
des
Rates
zum
Ausdruck
gebracht
werden
sollte,
namens
dieser
ihre
Siegel
neben
das
Stadtsiegel.
Unbekannt
sind
die
bürgerlichen
Berechtigungen
derjenigen
Handwerker,
die
Hauseigentümer
waren.
Am
Ende
des
16.
Jahrhundert
beanspruchten
solche
für
ihre
Malzhäuser
das
Recht
zu
Malzen.
Das
wurde
ihnen
zwar
bestritten,
doch
haben
es
manche
ausgeübt.
Vermutlich
sind
sie
im
Übrigen
im
Verband
ihrer
Ämter
geblieben,
werden
aber
die
Rüstung
der
Vollbürger
sich
haben
anschaffen
müssen,
wogegen
sie
an
der
Ackerverlosung
teilnahmen.
Die
Ämter
hatten
wohl
sämtlich
eine
gewisse
Anzahl
Harnische
und
jedes
Amt
seine
bestimmte
Zahl Bewaffneter zu stellen.
Neben
Bürgern
und
Ämtern
wird
öfter
noch
die
"
menheit
"
genannt.
So
gewiss
darunter
die
Gesamtheit
aller
Bürger,
also
auch
der
Erbgesessenen
und
der
Ämter
begriffen
sein
konnte
und
war,
ebenso
gewiss
bezeichnet
sie
in
anderen
Fällen
die
große
Menge,
die
außerhalb
und
unterhalb
jener
Verbände
stand:
Träger,
Brauerknechte,
Arbeitsleute
oder
das
lose
Volk.
Nach
Umständen
wird
der
Rat
sich
auch
einmal
der
Zustimmung
dieser
Menge
versichert
haben,
und
regelmäßig
hat
sie
vermutlich
an
der
großen
Bürgerversammlung
teilgenommen,
die
jährlich
berufen
wurde,
um
anfänglich
die
städtischen
Willküren
gutzuheißen,
danach
die
Bürgersprache
anzuhören,
um
sich
danach
zu
richten.
Zu
den
Beratungen
der
Vollbürger
wurde
diese
Art
Leute
nicht
zugelassen.
Bemerkt
soll
doch
werden,
dass
das
Wort
Gemeine
auch
in
der
Bedeutung
Ausschuss
aus
der
Bürgerschaft
vorkommt.
Das
älteste
Zeugnis
für
die
Bürgersprache
in
Wismar
ist
von
1326,
der
älteste
datierte
Text
von
1345.
Dagegen
wird
in
Hamburg
und
Rostock
die
Bürgersprache
schon
1270
erwähnt.
Anfänglich
wurde
mehrmals
im
Jahr
regelmäßig
Bürgersprache
gehalten,
seit
1354
nur
noch
einmal,
zuletzt
wohl
1688.
Der
letzte
Text
ist
1610
abgefasst
worden.
Die
erhaltenen
Bürgersprachen
sind,
von
mir
bearbeitet
und
mit
Einleitung
und Registern versehen, 1906 als dritter Band der Hansischen Geschichtsquellen N. F. erschienen.
An
der
Spitze
des
Gemeinwesens
finden
wir,
so
weit
wir
in
die
Geschichte
Wismars
zurückschauen
können,
den
Rat,
ganz
in
Übereinstimmung
mit
dem,
was
von
den
Anfängen
der
Ratsverfassung
in
Deutschland
bekannt
ist.
Um
1185
bis
1200
ist
diese
zuerst
in
den
alten
Bischofsstädten
am
Rhein
nachzuweisen,
1201
in
Lübeck,
dann
in
den
Jahrzehnten
bis
zur
Gründung
Wismars
in
den
westfälischen
Städten,
in
Rostock,
Hamburg
und
Schwerin.
Aus
Wismar
haben
wir
das
älteste
ausdrückliche
Zeugnis
von
1241,
dann
folgen
rasch
solche
von
1246,
um
1250,
1255.
Ein
Vergleich
der
Listen
führt
darauf
hin,
dass
der
um
1260
zu
frühest
bezeugte
Ratswechsel
von
Anfang
an
üblich
gewesen
sein
muss.
Der
sitzende
Rat
zählte
anfänglich
6,
im
Jahre
1277
schon
12
Mitglieder.
Da
nach
einer
Aufzeichnung
von
1274
damals
6
Ratmannen
gewählt
wurden,
von
denen
einer
dem
Rat
schon
1269
angehört
hatte,
so
muss
daraus
geschlossen
werden,
dass
schon
zu
dieser
Zeit
der
durch
die
Ratsmatrikel
seit
1344
fest
bezeugte
Wechsel
nach
Dritteln
statt
hatte,
derart
dass
zu
Himmelfahrt
ein
Drittel
des
Rates
nach
zweijähriger
Amtszeit
zurücktrat,
das
im
Jahr
vorher
eingetretene
Drittel
seine
Amtstätigkeit
für
ein
zweites
Jahr
fortsetzte
und
ein
Drittel
neu
eintrat.
Allmählich
wurde
die
mit
diesem
Wechsel
verbundene
Wahl
zur
bloßen
Form,
so
dass
höchst
selten
ein
nicht
bewährtes
oder
nicht
geeignetes
Mitglied
vergessen
wurde
und
im
Übrigen
der
einmal
zum
Rat
Erkorene
lebenslang
Ratmann
blieb.
Seit
Anlegung
der
Ratsmatrikel
gehörten
zur
vollen
Besetzung
des
Ratsstuhls
zwanzig
bis
vierundzwanzig.
Das
mag
schon
seit
den
zwanziger
Jahren
des
14.
Jahrhunderts
die
Regel
gebildet
haben.
Größere
Zahlen
finden
sich
(nicht
nur
in
Wismar)
zu
Anfang
des
14.
Jahrhunderts.
Noch
1581
bestand
der
Rat
aus
21,
1629
aus
19,
1640
aus
18,
1675,
1699,
1742
aus
13,
1801
aus
11,
eine
Zahl,
die
1830
durch
die
Verfassung
festgelegt
wurde,
seit
1879
bestand
er
aus
8
Mitgliedern.
Die
neueste
Verfassung
von
1919
lässt
ihn
aus
einem
Bürgermeister,
vier
besoldeten
und
sechs
unbesoldeten
Ratsmitgliedern
bestehen,
wobei
von
den
fünf
besoldeten
Mitgliedern
zwei
rechtsgelehrt
sein
sollten.
Die
Ortssatzung
zur
Städteordnung
von
1920
und
die
Praxis
haben
jedoch
schon die verlangten Zahlen heruntergesetzt. Die Amtsdauer ist auf 10 und 5 Jahre begrenzt worden.
Der
Rat
ergänzte
sich
selbst
und
zwar,
wie
der
Bürgermeister
Schabbelt
1581
erklärte,
seit
undenklichen
Jahren
nach
den
Vorschlägen
der
Bürgermeister.
Ebenso
wie
um
dieselbe
Zeit
in
Stralsund
wird
das
Kollegium
nur
haben
zustimmen
oder
ablehnen
können.
Doch
mag
die
Wahl
nicht
immer
auf
gleiche
Weise
gehandhabt
sein.
Im
Jahre
1540
willkürte
der
Rat,
dass
Mitglieder,
die
in
der
Schoßzahlung
säumig
wären,
nicht
an
der
Wahl
teilnehmen
dürften;
am
23.
Jan.
1532
wurde
auf
Verlangen
der
Bürgerschaft
festgesetzt,
dass
die
Stimme
des
Jüngsten
im
Rat
bei
der
Wahl
so
viel
gelten
solle
wie
die
des
ältesten;
1581
aber
gaben
die
Bürgermeister
um
größerer
Einigkeit
Willen
nach,
dass
sie
sich
mit
dem
Rat
über
die
Wahl
benehmen
wollten.
Sie
nannten
dann
5
Personen
als
geeignet,
wovon
jedoch
2
zu
übersehen
seien.
Alle
Ratmannen
erklärten
sich
darauf
für
die
3
Vorgeschlagenen
und
auch
zwei,
die
zu
Abweichungen
geneigt
waren,
stimmten
ebenso.
1630
hatte
jedes
Mitglied
des
Rates
ein
gleich
gutes
Stimmrecht.
Nachher
ist
wieder
den
Bürgermeistern
das
unbedingte
Vorschlagsrecht
zugefallen.
Beamte
der
Landesherren
waren
nach
dem
Lübischen
Recht
vom
Rat
ausgeschlossen.
Die
Selbstergänzung
nahm
1830
ein
Ende,
und
die
damalige
Verfassung
gewährte
dem
Bürgerausschuss
ein
Vorschlagsrecht,
während
die
neue
die
Wahl
des
Bürgermeisters
der
gesamten
Bürgerschaft,
die
der
übrigen
Ratsmitglieder
jedoch
den
Stadtverordneten übertragen hat.
Anfangs
sind
offenbar
auch
Handwerker
im
Rat
gewesen,
gerade
wie
sie
bis
1379
der
Papagojengesellschaft
angehören
haben
könnten.
Der
letzte,
der
erkennbar
ist,
der
Gerber
Hinrik
bi
der
Muren,
starb
1322
oder
1323
als
Bürgermeister.
Seitdem
setzte
sich
der
Rat
fast
ausschließlich
aus
Brauern
und
Kaufleuten
zusammen,
denen
die
Wandschneider
zugerechnet
wurden
und
seit
dem
dreißigjährigen
Krieg
die
Krämer
anfingen
zugerechnet
zu
werden.
Juristen
sind
trotz
der
richterlichen
Befugnisse
der
Körperschaft
im
Mittelalter
verschwindend
wenig
darin
nachweisbar.
Erst
seit
1593
ist
es
Regel,
dass
mindestens
einer
der
Bürgermeister
ein
Rechtsgelehrter
ist,
und
von
1736
an
finden
wir,
anfangs
vereinzelt,
auch
rechtsgelehrte
Senatoren.
Gegen
Ende
des
17.
Jahrhunderts
verlangte
die
Schwedische
Regierung
die
Beseitigung
des
Übergewichts
der
Brauer
in
Rat
und
Ausschuss
und
forderte,
dass
der
Rat
je
zu
einem
Drittel
aus
Gelehrten,
Kaufleuten
und
Brauern
zusammengesetzt
werde
und
dass
auf
keinen
Fall
mehr
als
ein
Drittel
aus
Brauern
bestehen
sollte.
Bei
der
Selbstergänzung
ging
es
ganz
von
selbst,
dass
Verwandte
stark
berücksichtigt
wurden,
namentlich
Schwiegersöhne
und
Schwäger.
Es
war
das
bei
dem
geringen
Umfang
des
Gemeinwesens
und
der
großen
Zahl
der
Ratmannen
auch
kaum
vermeidlich,
da
die
hervorragenden
Familien,
deren
Angehörige
vorzüglich
in
Betracht
kamen,
fast
ausnahmslos
mit
einander
verschwägert
waren.
Trotzdem
kann
von
einem
geschlossenen
Patriziat
keine
Rede
sein.
Vielmehr
treten
uns
ständig
neue
Namen
entgegen
und
verschwinden
alte,
wie
ja
nach
alter
Beobachtung
die
Familien
in
Städten
selten
drei
Geschlechtsfolgen
überdauerten.
Als
1580
in
den
Verhandlungen
über
das
Kirchengut
die
Vertreter
der
älteren
Familien
mit
Patronatsrechten
sich
als
Geschlechter
bezeichneten
und
sich
absondern
wollten,
erkannte
der
Rat
das
nicht
an,
sondern
Bürgermeister
Schabbelt
erklärte:
"
es
sein
auch
nur
drei
stende
jemals
alhie
gewesen,
undt
obwoll
ettliche
eldter
oder
lenger
alhie
gewesen,
verwegen
konen
dieselben
nicht
der
vierde
standt
geachtet werden
". Mit den drei Ständen wird er Rat, Bürger und Ämter gemeint haben.
Zuverlässigkeit
und
Vermögen
oder
guter
Erwerb
müssen
als
Grundbedingung
der
Wahl
in
den
Rat
angesehen
werden.
Denn
Gehalt
war
bis
1832
mit
dem
Amt
eines
Ratmannes
nicht
verbunden,
sondern
die
Einkünfte
beschränkten
sich
auf
Nutzung
von
Acker-
und
Wiesenlosen,
den
Gewinn
vom
Weinkeller
und
Mühlsteinhandel,
Strafgefälle,
Gerichtssporteln,
Festweine
und
mancherlei
kleine
Gaben,
die
in
erster
Linie
den
Bürgermeistern
und
Kämmerern
zukamen.
Es
lässt
sich
nicht
leugnen,
dass
diese
Art
der
Dienstentlohnung
im
Laufe
der
Zeit
grobe
Missbräuche
aufzog
und
aufziehen
musste,
wenn
rechtsgelehrte
Bürgermeister,
ohne
großes
Vermögen
und
von
anderem
Erwerb
so
gut
wie
abgeschnitten,
darauf
sehen
mussten,
sich
aus
ihrem
Amt
Einkünfte
zu
verschaffen.
Die
anfängliche
Aushilfe
der
Vereinigung
des
besoldeten
Syndikats
mit
dem
Bürgermeisteramt
ließ
sich
nicht
zur
Regel
machen.
Der
von
Mevius
angeregte
Gedanke,
wie
in
den
pommerschen
Städten
ein
Salär
auszumitteln,
ist
wohl
erwogen
und
erörtert
worden,
hat
aber
nicht
ausgeführt
werden
können.
Es
wurden
demnach,
da
eine
Erhöhung
der
Bezüge
unumgänglich
war,
die
Sporteln
gesteigert
und
die
Verlehnungsgebühren,
d.
h.
Gebühren
für
Verleihung
von
Ämtern
(auch
den
Eintritt
in
den
Rat
und
die
Wahl
zum
Bürgermeister)
im
weitesten
Sinne,
eingeführt
und
ausgebildet.
Nicht
überflüssig
mag
es
sein
zu
sagen,
dass
die
Verlehnungsgebühren
keineswegs
eine
Wismarsche
Besonderheit
waren.
Sie
waren
beispielsweise
auch
in
Leiden
gebräuchlich,
wo
z.
B.
nach
einer
Bestimmung
von
1703
der
Stadtsekretär
für
die
Übertragung
seines
Amtes
3.000
Gulden
zu
zahlen
hatte.
Schoßfrei
waren
die
Wismarschen
Ratmannen
im
Mittelalter
nicht,
später
(nach
Zeugnissen
von
1550
und
1611)
nur
für
einen
bestimmten
Teil
ihres
Vermögens,
und
erst
in
der
zweiten
Hälfte
des
17.
Jahrhunderts
gewannen
sie
Befreiung
vom
Schoss.
In
den
Jahren
von
1633
bis
1639,
wo
der
an
die
Beratung
der
Bürgersprache
sich
anschließende
Ratsschmaus
ausgefallen
war,
hatten
sie
nicht
geschosst.
Frei
waren
sie
vom
Wachtgelde
und
später
auch
von
Service
und
Einquartierung,
von
der
Kontribution
aber
nur
für
einen
Teil
ihres
Vermögens,
wer
etwa
verarmte,
für
den
wurde
im
Mittelalter
durch
eine
Pfründe
im
Heil.
Geist-Hospital
gesorgt.
Als
besondere
Last
des
Standes
wird
gegen
Ende
des
16.
Jahrhunderts
der
Aufwand
an
Kleidung
hervorgehoben,
der
der
Stadt
zu
Ehren
gemacht
werden
müsse.
Bei
der
Lust
der
Zeit
an
prächtigen
Kleidern
mag die Ausgabe dafür größer gewesen sein, als wir uns vorstellen.
Die
Befugnisse
des
Rates
gegenüber
der
Bürgerschaft
waren
nur
gewohnheitsmäßig
abgegrenzt
und
demnach
schwankend.
Anfänglich
war
er
sicher
in
mancher
Art
vom
landesherrlichen
Vogt
abhängig
gewesen,
dann
aber,
wie
es
gelang
eine
Gerechtsame
nach
der
anderen
zu
erwerben,
in
seinem
Schalten
freier
und
freier
geworden.
Städtische
Urkunden
werden
in
der
ältesten
Zeit
bis
1324
von
Vogt
und
Ratmannen
ausgestellt.
Vgl.
Kapitel
3.
Bündig
und
zutreffend
schreibt
der
Lübecker
Chronist
Herman
Korner
1428
dem
Rat
das
Recht
zu,
die
Stadt
zu
regieren,
zu
richten,
zu
strafen
und
im
Allgemeinen
wie
im
Besonderen
über
das
zu
verfügen,
was
das
gemeine
Gut
der
Stadt
gelangt.
Sein
wichtigstes
Recht
war
das,
Willküren,
d.
h.
Gesetze
oder
Verordnungen,
zu
erlassen,
ein
Recht
das
ihm
1266
verliehen,
richtiger
wohl
bestätigt
wurde.
Diejenigen
Bestimmungen,
die
für
das
gemeine
Leben
besonders
in
Betracht
kamen
und
von
Zeit
zu
Zeit
in
Erinnerung
gerufen
werden
mussten,
wurden
alljährlich
der
versammelten
Bürgerschaft
feierlich
in
der
Bürgersprache
verkündet.
Vgl.
darüber
vorher.
Daneben
bediente
man
sich,
um
Verordnungen
bekannt
zu
machen,
der
Kanzeln,
seit
dem
Anfang
des
15.
Jahrhunderts
auch
öffentlicher
Anschläge.
An
das
Recht
der
Willkür
schlossen
sich
richterliche
Befugnisse
an,
da
über
die
verwirkten
Strafen
zu
erkennen
war.
Und
sicher
seit
dem
Erwerb
der
Gerichtsbarkeit,
vielleicht
aber
auch
schon
früher,
hatte
der
Rat,
wenn
das
Urteil
des
Vogtgerichts
gescholten
wurde,
darüber
als
zweite
Instanz
zu
erkennen,
wie
wiederum
von
seinen
Urteilen
der
Rechtszug
an
den
Lübischen
Rat
ging.
Ein
Ausfluss
des
Willkürrechts
war
das
der
Besteuerung.
Die
Verlassung
der
zu
Stadtrecht
liegenden
Grundstücke
wird
in
Wismar
von
Anfang
an
vor
dem
Rat
geschehen
und
nie
ein
echtes
Ding
in
der
Stadt
gehalten
worden
sein.
Schon
im
14.
Jahrhunderte
begegnet
es,
dass
sie
statt
vor
dem
ganzen
Rat
vor
Bürgermeistern
und
Kämmerern
geschah,
und
im
15.
ist
es
wahrscheinlich
üblich
geworden,
vor
den
Bürgermeistern
oder
auch
vor
einem
Bürgermeister
und
den
Kämmerern
zu
verlassen.
Auch
allerhand
andere
Geschäfte
brachte
man
vor
den
Rat
oder
die
Bürgermeister,
um
eine
größere
Sicherheit
zu
erzielen
und,
wo
nötig,
sein
oder
ihr
Zeugnis
darüber
anrufen
zu
können.
So
verfuhr
man
bei
Verpfändungen,
Schuldbekenntnissen,
Erbteilungen,
Testamenten,
überhaupt
allen
denkbaren
Rechtsgeschäften.
Die
Stadtbücher
sind
voll
davon,
wer
nach
auswärts
eines
Zeugnisses
z.
B.
über
eine
Vollmacht,
eine
Erbberechtigung,
seine
Führung
bedurfte,
musste
sich
an
den
Rat
wenden,
und
ebenso
war
dessen
Bürgschaft
bei
auswärts
zu
erhebenden
Erbschaften
oder
Schuldeinforderungen
unumgänglich.
Er
erteilte
solche
in
der
Form
von
Zuversichtsbriefen
und
deckte
sich
seinerseits
durch
Verbürgung.
Erbloses
Gut
nahm
der
Rat
zunächst
in
Verwahrung,
woraus
der
Stadt
das
ihr
noch
jetzt
zustehende jus fisci erwachsen ist.
Außerdem
hatte
der
Rat
die
Stadt
nach
außen
zu
vertreten
gegenüber
Landesherren
wie
fremden
Machthabern,
gegenüber
Städten,
Bischöfen,
Geistlichen,
nicht
zum
wenigsten
auch
gegenüber
benachbarten
Gutsherren,
mochte
es
Privilegien
oder
Strandrecht
betreffen,
geistliche
Gerichtsbarkeit,
Eintreibung
von
Renten
oder
Einlager,
mochten
hansische
Angelegenheiten
zur
Verhandlung
stehen, Hansetage zu beschicken oder in der Stadt abzuhalten sein.
Soweit
all
diese
Befugnisse
reichten,
so
war
der
Rat
doch
keineswegs
unumschränkter
Herr
in
der
Stadt.
Vielmehr
war
er
darauf
angewiesen,
allgemeine
Unzufriedenheit
nicht
aufkommen
zu
lassen
und
ein
gutes
Einvernehmen
mit
der
Bürgerschaft
zu
bewahren.
Denn
an
wirklichen
Machtmitteln,
seinen
Willen
mit
Zwang
gegen
mehr
als
einzelne
durchzusetzen,
fehlte
es
ihm
durchaus,
und
die
konnte
auch
der
Rückhalt
nicht
ersetzen,
den
die
Hanse
mit
ihren
1417
zuerst
gefassten,
später
wiederholten
Beschlüssen
gegen
jede
Beeinträchtigung
des
hergebrachten
Ratsregiments
bot.
Gewiss
waren
die
Folgen
eines
Ausschlusses
von
den
hansischen
Privilegien
unter
allen
Umständen
wohl
zu
überlegen,
aber
Leidenschaft
überlegt
nicht.
Es
war
also
für
den
Rat
ein
Gebot
der
Klugheit
vorzubeugen,
dass
keine
leidenschaftliche
Missstimmung
entstünde.
Erleichtert
wurde
das
dadurch,
dass
in
allem
Wesentlichen
die
Interessen
des
Rates
und
des
maßgebenden
Teils
der
Bürgerschaft
zusammengingen
und
ihre
Verbindung
eine
sehr
enge
war.
Seitdem
Wismar im dreißigjährigen Krieg Garnison hatte entnehmen müssen, übte der Rat seine Rechte unter dem Schutz der Regierungen aus.
In
schwierigen
und
wichtigen
Sachen,
und
wo
die
Rechte
der
Stadt
und
der
Gemeinheit
in
Frage
standen,
war
es
nötig,
die
Zustimmung
der
Bürgerschaft
einzuholen.
Welche
Sachen
jedoch
danach
angetan
waren
Verhandlungen
zu
eröffnen,
das
stand
zum
Ermessen
des
Rates,
und
nach
Zeit
und
Umständen
wird
er
verschieden
verfahren
haben.
Er
selbst
äußerte
sich
1581
so,
dass
er
in
hochwichtigen
Sachen,
wo
es
ihm
bedenklich
gewesen
ohne
die
Erklärung
der
Gemeinde
zu
beschließen,
diese
aufs
Rathaus
entboten
habe.
In
Ulm
erforderten
Geldsachen,
Verpflichtungen,
Kriegszüge
und
andere
gewichtige
Dinge
den
Beschluss
der
Gemeinde.
Vielleicht
am
Öftesten
ist
bezeugt,
dass
Einwilligung
der
Bürgerschaft
zu
Beschlüssen
über
die
Münze
erforderlich
sei,
demnächst
für
Bündnisse,
Verträge
und
Beginn
von
Fehden.
Auch
den
Pfundzoll
konnte
der
Rat
nicht
eigenmächtig
auferlegen.
Doch
meinten
die
in
Lübeck
versammelten
Ratssendeboten
1417
dem
Hamburger
Rat
gegenüber,
er
müsse
ohnmächtig
sein,
wenn
er
seine
Bürger
nicht
bewegen
könne
darin
einzuwilligen.
Der
Lübecker
Rat
verhandelte
1460
mit
seiner
Bürgerschaft,
ob
man
den
wider
Lüneburg
ergangenen
Bann
anerkennen
und
die
Folgerungen
daraus
ziehen
oder
sich
der
Gefahr
des
angedrohten
Bannes
aussetzen
solle.
Mit
gutem
Willen
gesamter
Bürger
hat
1310
der
Rat
gewillkürt,
dass
diejenigen
Bürger,
die
Acker
von
der
Stadt
hätten,
ihn
noch
sechzehn
Jahre
behalten,
dann
aber
zurückgeben
sollten.
Im
Jahre
1455
haben
sich
Rat,
Bürger
und
Ämter
zu
einem
Angriffe
auf
das
benachbarte
Barnekow
verbunden,
1461
haben
die
erbgesessenen
Bürger
und
die
Werkmeister
der
Ämter
in
ein
Bündnis
mit
Lübeck
gewilligt,
1530
der
Rat
in,
Einvernehmen
mit
den
Bürgern,
Ämtern
und
ganzer
Gemeinde
eine
Verordnung
über
das
Feilhalten
von
Waren
erlassen.
Schließlich
haben
1535
Rat
und
ganze
Gemeinde
die
Einführung
der
Akzise
beschlossen.
Allerdings
war
in
diesen
letzten
Jahren
der
Rat
nicht
im
Vollbesitz
seiner
Macht.
Erhalten
ist
die
im
Frühjahr
1391
eine
an
die
Bürger
gerichtete
Ansprache,
als
man
vor
dem
Entschluss
stand,
den
Vitalienbrüdern
den
Hafen
zu
öffnen.
Verordnungen
über
das
Brauen
sind
nicht
leicht
ohne
Befragen
der
Brauer
zu
erlassen.
Ebenso
wird
es
mit
Luxusordnungen
geschehen
sein,
die
man
sehr
ernst
nahm,
und
für
deren
Bewilligung
durch
die
Bürger
für
Lübeck
ein
Zeugnis
vom
Jahre
1454
vorliegt.
Es
stand
aber
dem
Rat
nicht
nur
im
Allgemeinen
die
Entscheidung
zu,
wann
er
die
Bürgerschaft
zuziehen
wollte,
sondern
auch,
in
welchem
Umfang
das
geschehen
sollte,
ob
er
nur
den
Willen
einiger,
der
wittigsten
oder
uppersten,
gewinnen
wollte
oder
den
der
Erbgesessenen
insgesamt,
ob
auch
den
der
Ämter
oder
gar
der
ganzen
Gemeinde.
Viel
wird
allerdings
dabei
auf
die
Erklärung
der
Berufenen
angekommen
sein.
Nach
einer
Darstellung
aus
der
zweiten
Hälfte
des
16.
Jahrhunderts
wäre
es
üblich
gewesen,
in
bedenklichen
Sachen
die
Gemeinde
aufzufordern,
wenn
aber
mehrmalige
Beratungen
nötig
wurden,
einen
Ausschuss
von
Bürgern
und
Ämtern
zu
bestellen,
dem
die
Gemeinde
Vollmacht
erteilte,
während
die
Auswahl
dem
Rat
zustand.
Ein
ständiger
Ausschuss,
der
verfassungsmäßig
die
Bürgerschaft
vertritt,
besteht
seit
1583.
—
Die
wichtigsten
Beratungen
fanden
morgens
statt. Man unterschied geradezu Morgensachen und Mahlzeitsachen.
Klar
ist,
dass
wie
zu
den
wichtigsten
Entscheidungen
die
Bürgerschaft
zugezogen
werden
musste,
dazu
ebenfalls,
aber
auch
schon
zu
minder
wichtigen
das
ruhende
Drittel
des
Rates
geladen
wurde.
Diese
Herren
scheinen
in
den
älteren
Urkunden
als
Bürger
bezeichnet
worden
sein,
ein
Umstand,
der
die
Ausstellung
der
Ratslinie
einigermaßen
erschwert
hat.
Die
Geschäfte
aber,
zu
deren
Erledigung
es
des
ganzen
Rates
bedurfte,
von
denen
reinlich
und
sicher
abzugrenzen,
die
der
sitzende
Rat
allein
abmachen
konnte,
werden
kaum
gelingen.
Ebenso
wird
es
schwierig
sein
zu
ermitteln,
seit
wann
das
Ruhejahr
tatsächlich
weggefallen
ist.
Später
war
nämlich
die
Einteilung
der
Ratmannen
in
Austretende,
Bleibende
und
Eintretende,
die
die
Ratsmatrikel
von
1344
bis
1510
durchführt,
eine
bloße
Form.
Es
fehlt
z.
B.
in
einer
Urkunde
vom
29.
Juni
1468,
die
den
ganzen
Rat
aufzählen
will,
von
den
22
Ratmannen
6
und
zwar
je
zwei
aus
jeder
Gruppe.
Ebenso
werden
am
13.
Juli
1464
als
Vorstand
des
Hospitals
zum
Heil.
Geiste
drei
Bürgermeister
genannt,
darunter
ein
ausgetretener,
wogegen
ein
gebliebener
fehlt.
Als
Sache
des
ganzen
Rates
wird
unbedenklich
das
Beschließen
von
Willküren,
Bürgersprachen
und
Amtsrollen
angesehen
werden
können,
ebenso
der
Verkauf
von
Rente.
Auch
Verträge
über
Aufnahme
in
die
Stadt
oder
in
den
Heil.
Geist
finden
wir
vom
ganzen
Rat
abgeschlossen,
und
nicht
ganz
selten
haben
Private
ihre
Abmachungen
vor
ihm
getroffen.
Selbst
bei
der
geringeren
Mitgliederzahl,
mit
der
uns
der
Rat
anfänglich
entgegentritt,
konnte
er
nicht
ohne
Leiter
auskommen.
Dem
entsprechend
ist
schon
1241
ein
Bürgermeister
bezeugt.
Auch
Thitmar
von
Bukow
und
Radols
der
Friese,
die
um
1250
der
Stadt
Wort
sprechen
und
vor
vier
anderen
Ratmannen
(
de
des
rades
plagen
)
genannt
werden,
können
nur
als
Bürgermeister
angesehen
werden.
Später
nannte
man
sie
in
Lateinischen
Texten
Proconsules
,
seit
dem
Einwirken
des
Humanismus
(in
der
Ratsmatrikel
zuerst
1548)
consules
.
Die
Ratmannen
wurden
entsprechend
zuerst
als
consules
,
danach
als
senatores
bezeichnet.
Der
Bürgermeister
waren
während
des
Mittelalters
gewöhnlich
vier,
von
denen
einer
das
Wort
hatte.
Ihr
Amt
war
ebenso
wie
das
der
Ratmannen
früh
lebenslänglich
geworden,
und
in
der
zweiten
Hälfte
des
15.
Jahrhunderts
wechselte
auch
das
Wort
nicht,
bis
in
den
Langejohannschen
Händeln
1466
oder
1467
hierin
der
ältere
Zustand
wieder
hergestellt
wurde.
Die
Bürgermeister
hatten
den
Rat
zu
berufen,
die
Verhandlungen
zu
leiten
und
vermutlich
seine
Beschlüsse,
soweit
das
nicht
anderen
Ratsämtern
zufiel,
zur
Ausführung
zu
bringen.
Der
worthabende
Bürgermeister
verfügte
über
das
große
Stadtsiegel
und
das
Sekret,
ebenso
über
die
Torschlüssel,
die
nahe
den
Toren
wohnenden
Bürgern
anvertraut
waren.
Manche
Befugnis
wird
Schwankungen
unterlegen
haben
und
viel
dabei
auf
die
jeweiligen
Persönlichkeiten
angekommen
sein,
so
bei
dem
erwähnten
Einflüsse
auf
die
Neuwahlen,
auch
bei
der
Besetzung
der
Ratsämter,
die
noch
1360
dem
ganzen
Rat
zustand.
Im
Jahre
1583
verboten
die
Bürgermeister
einem
Ratmann
den
Ratsstuhl
und
ließen
sich
auch
durch
eingelegte
Fürbitte
nicht
umstimmen.
Der
Einfluss
eines
willensstarken
worthabenden
Bürgermeisters
wird
nicht
leicht
überschätzt
werden
können.
In
Stralsund
enthielt
sich
1564
Bürgermeister
Genzkow
eine
Zeit
lang
des
Rates,
um
seinen
Willen
durchzusetzen.
1712
beschwerten
sich
neun
Ratmannen
darüber,
dass
die
Bürgermeister,
ohne
den
Rat
zu
berufen,
vieles
abmachten,
worüber
dieser
zu
bestimmen
hätte.
Die
Geleitserteilung
mag
so
geregelt
gewesen
sein,
dass
der
worthabende
Bürgermeister
oder
auch
die
Bürgermeister
dem
Ansuchenden
vorläufig
bis
zur
nächsten
Ratssitzung
Geleit
geben
konnten.
Die
Bürgermeister
übten
die
Obervormundschaft
aus,
sprachen
mündig,
erteilten
das
Bürgerrecht.
Sie
stellten
die
Beamten
an
und
gewährten
Gehaltserhöhungen.
Ebenso
wiesen
sie
die
Kämmerer
an,
geheime
Ausgaben
zu
leisten,
und
verfügten
über
Weinspenden.
Die
Gerichtsherren
konnten
keine
Klage
annehmen,
bevor
nicht
von
den
Bürgermeistern
der
Versuch
der
Güte
gemacht
und
von
ihnen
die
Klage
zugelassen
war.
Überhaupt
scheint
lange
Zeit
vor
und
nach
1700
das
ganze
Handeln
der
Ratsämter
vom
Willen
der
Bürgermeister
abgehangen
zu
haben
und
nichts
ihrem
Einfluss
entzogen
gewesen
zu
sein.
Zu
Hansetagen
und
anderen
auswärtigen
Verhandlungen
wurde
in
der
Regel
mindestens
ein
Bürgermeister
entsandt.
Diese
keineswegs
ungefährlichen
Gesandtschaften
müssen,
da
sie
während
der
hansischen
Zeit oft nötig waren und nicht ganz selten weite Reisen erforderten, eine große Last gewesen sein.
Neben
den
Bürgermeistern
genossen
die
zuerst
1290
bezeugten
Kämmerer
das
größte
Ansehen.
Sie
verwalteten
das
Vermögen
der
Stadt
und
erhoben
und
verrechneten
demgemäß
auch
Schoß
und
Bürgergeld,
Zoll
und
Hafengebühren,
später
auch
das
Wachtgeld.
Unter
ihrer
Obhut
standen
Archiv
und
Stadtbücher,
wodurch
sie
neben
den
Bürgermeistern
für
Verlassungen
zuständig
wurden.
Es
folgen
die
Richteherren
oder
Vögte,
zuerst
1323
als
solche
genannt,
ursprünglich
gemäß
dem
Lübischen
Recht
dem
landesherrlichen
Vogt
als
Beisitzer
zugeordnet,
dann
nach
dem
Erwerb
der
Vogtei
Leiter
des
Niedergerichts
oder
Stapels.
Urteilsfinder
waren
anfangs
Bürger,
später
(schon
im
Anfang
des
15.
Jahrhunderts)
die
Fürsprecher.
Den
Weddeherren,
bezeugt
zuerst
1337,
oblag
es,
die
für
Übertretung
der
städtischen
Willküren,
also
auch
der
den
Handwerksämtern
erteilten
Rollen
verwirkten
Bußen,
nicht
minder
die
Marktbrüche
einzuziehen.
Hatte
nun
auch
eigentlich
der
Rat
über
diese
Bußen
zu
befinden,
zumal
da
sie
vielfach
seiner
Willkür
Vorbehalten
waren
und
sehr
häufig
nicht
voll
wahrgenommen
wurden,
so
wird
doch,
namentlich
in
den
geringfügigen
Übertretungen
der
Handwerks-,
Dienstboten-
und
Verkehrsordnungen,
die
Entscheidung
bald
den
Weddeherren
zugewiesen
sein.
So
kamen
sie
zu
richterlichen
und
polizeilichen
Befugnissen.
Die
Weinherren,
die
zuerst
1341
genannt
werden,
während
in
den
dreißiger
Jahren
noch
die
Ausgaben
für
Wein
in
der
Abrechnung
der
Kämmerer
erscheinen,
verwalteten
mit
Hilfe
eines
Schenken
den
Ratsweinkeller,
der
vermutlich
schon
bestand,
als
Heinrich
der
Pilger
seine
noch
jetzt
bestehende,
aber
in
Folge
von
Geldentwertung
oder
Ablösung
stark
eingeschrumpfte
Weinstiftung
für
die
Kirchen
Wismars
und
der
Nachbarschaft
der
Obhut
der
Wismarschen
Ratmannen
unterstellte.
Die
Weinhändler
mussten
ihren
Rheinwein
vielleicht
stets
im
Ratskeller
lagern
und
durften
ihn
wohl
nur
gegen
Entrichtung
eines
Zapfgeldes
zu
dem
obrigkeitlich
bestimmten
Preise
verzapfen.
Sicher
seit
der
zweiten
Hälfte
des
15.
Jahrhunderts,
wahrscheinlich
aber
schon
weit
früher
hatte
der
Keller
des
Rates
den
gesamten
Kleinverkauf
dieses
beliebtesten
Weins
wie
auch
den
der
Südweine
übernommen
und
behielt
ihn
bis
ins
18.
Jahrhundert,
wogegen
die
Weinhändler
diese
Weine
nur
im
Großen
vertreiben
durften
und
sich
sonst
mit
dem
Auszapf
der
minder
begehrten
Gubenschen
und
französischen
Weine
begnügen
mussten.
Verpachtet
wurde
der
Kellerbetrieb
seit
1593.
Auch
der,
wie
es
scheint,
1477
eingerichtete
Keller
für
das
Eimbeker
Bier
stand
unter
den
Weinherren.
Der
Reingewinn
vom
Keller,
für
den
eine
Pacht
an
die
Kämmerei
zu
zahlen
war,
wurde
unter
die
Ratmannen
verteilt,
und
daraus
erklärt
es
sich,
dass
die
Weinherren,
da
sie
auch
andere
Gefälle
für
den
Rat
einzogen,
schließlich
Verwalter
des
1682
aus
dem
Silberzeug
des
Rates
gebildeten
und
von
Eintrittsgeldern
weiter
gespeisten
Ärars
oder
der
Ratspatrimonialkasse
geworden
sind.
Die
Steinherren
besorgten
den
Ankauf
und
Verkauf
der
Mühlsteine,
wovon
der
Gewinn
gleichfalls
dem
Rat
zufloss.
Außerdem
begegnen
Ziegelherren
als
Leiter
der
städtischen
Ziegelei,
Bauherren
als
Verwalter
des
Bauhofs
und
Leiter
der
städtischen
Bauten,
Münzherren
als
solche
der
Münze,
und
zwar
schon
1353,
während
die
Münze
doch
erst
1359
in
den
Besitz
der
Stadt
überging.
Akziseherren
erscheinen
während
des
Mittelalters
nur
vorübergehend,
da
die
im
15.
Jahrhundert
eingeführte
Akzise
nicht
lange
bestanden
hat,
dann
wieder
seit
1612.
Zoll
und
Marstall
mögen
in
älteren
Zeiten
den
Kämmerern
mit
unterstanden
haben.
Später
(1553)
treten
Stallherren
wie
Strandherren
auf,
Landzollherren
und
Strandzollherren und, neueren Einrichtungen entsprechend, noch manches andere Ratsamt, wogegen einzelne ältere verschwinden.
Zweimal
hat
in
den
ersten
Jahrzehnten
des
15.
Jahrhunderts
der
gesetzmäßige
Rat
für
einige
Jahre
seinen
Platz
räumen
müssen,
zwei
andere
Male
während
des
16.
Jahrhunderts
ist
seine
Herrschaft
ernstlich
gefährdet
gewesen.
Über
diese
späteren
Ereignisse
wird
weiter
unten zu berichten sein, dagegen müssen wir die älteren revolutionären Vorgänge hier ins Auge fassen.
Zuerst
kam
der
Anlass
zum
Aufruhr
der
Bürger
von
Lübeck
her.
Dort
hatte
sich
der
Rat
im
Sommer
1403
wegen
Verrentung
und
Abtrags
der
übergroß
gewordenen
Schuldenlast
an
die
Bürgerschaft
gewandt.
Die
hatte
Rechnung
gefordert
und
war,
wie
sich
die
Verhandlungen
hinzogen,
immer
mit
neuen
Forderungen
hervorgetreten,
hatte
einen
Ausschuss
von
Sechzig
eingesetzt,
verlangt,
dass
den
Ratsämtern
Beisitzer
aus
den
Bürgern
zugefügt
würden.
Endlich
hatte
sie
die
Befugnis
zu
den
Ratswahlen
ertrotzt.
Darüber
waren
im
Frühjahr
1408
die
meisten
und
einflussreichsten
Mitglieder
des
Rates
aus
der
Stadt
entwichen,
Anfang
Mai
aber
ein
neuer
Rat
von
der
Bürgerschaft
gewählt
worden.
Von
Lübeck
aus
wurde
die
Bewegung
nach
Wismar
und
Rostock
übertragen.
Der
Zeitpunkt
ist
nicht
genau
zu
bestimmen
und
ebenso
wenig
auszumachen,
ob
nicht
die
Streitigkeiten
um
die
Pfarren
von
St.
Marien
und
St.
Nikolai
darauf
eingewirkt
haben.
Noch
im
September
1408
verwandten
sich
beide
Städte
für
den
Alten
Rat
von
Lübeck.
Dagegen
hatten
am
6.
Nov.
1409
die
Wismarschen
Ratssendeboten
für
die
Vermittlungsverhandlungen
zu
Lübeck
keine
Vollmacht
mehr,
am
12.
November
aber
war
ihnen
bereits
verboten
worden,
für
den
Alten
Rat
etwas
zu
tun
und
ihnen
aufgetragen
für
den
Neuen
Rat
einzutreten.
Von
Mai
oder
Juni
1410
an
bis
in
den
März
1411
finden
wir
dann
in
Wismar
neue
Ratmannen
neben
den
alten,
danach
nur
neue
Ratmannen.
Diese
waren
zum
Teil
den
Handwerksämtern
entnommen,
woraus
man
schließen
muss,
dass
hier
die
treibenden
Kräfte
zu
suchen
sind.
Geregt
hatten
die
Ämter
sich
schon
im
14.
Jahrhundert,
waren
aber
untergehalten.
In
der
Übergangszeit
handeln
wohl
neue
Ratmannen
ohne
alte,
nie
aber
umgekehrt
alte
allein.
Die
Ratsämter
waren
damals
doppelt
besetzt,
danach
je
mit
drei
Ratmannen
statt,
wie
üblich,
mit
zweien.
Bei
der
Umsetzung
muss
nach
Maßgabe
der
Ratsliste
an
Stelle
des
regelmäßigen,
vielleicht
nur
noch
formellen
Wechsels
derselben
Personen
eine
wirkliche
Erneuerung
der
Körperschaft
durch
neue
Mitglieder
mit
Ausscheidung
alter
Platz
gegriffen
haben.
Die
Herren
des
Alten
Rates
blieben
unbehelligt
in
der
Stadt.
Ein
Versuch
der
Herzöge,
wegen
der
Umwälzung
Rechenschaft
zu
fordern,
brachte
sie
selbst
in
Gefahr
und
erreichte
nichts.
Wahrscheinlich
seit
Beginn
der
Unruhen
wurde
die
Macht
des
Rates
durch
einen
Ausschuss
von
Hundertmännern
beschränkt.
Den
Bürgermeistern,
denen
das
Hospital
zum
Heiligen
Geiste
unterstellt
war,
traten
in
der
Übergangszeit
drei
Bürger
an
die
Seite,
nachher
nahmen
sie
allein
deren
Stelle
ein.
Eine
Amtsrolle
der
Bäcker
aus
dem
November
1410
ist
vom
Rat
mit
Einwilligung
der
Bürger
und
Ämter
erteilt
worden,
während
dergleichen
sonst
Sache
des
Rates
allein
gewesen
war.
Das
ist
alles,
was
von
der
Umwälzung
bekannt
ist
und
namentlich
an
Veränderungen
während
der
Umwälzung
hervortritt.
Nur
kann
vermutet
werden,
dass
angewachsene
Schulden,
die
zu
machen
der
Rat
schwerlich
hatte
vermeiden
können,
den
Lübecker
Aufwieglern
ihr
Treiben
werden
erleichtert
haben
und
dass
die
Handwerker
begierig
die
Gelegenheit
werden
ergriffen
haben,
Einfluss
zu
gewinnen.
Beachtenswert
ist
das
Hervortreten
des
Wollenwebers
Nikolaus
Jesup,
der
uns
später
wieder
begegnen
wird.
Die
Entwicklung
der
Dinge
wird
ähnlich
gewesen
sein,
wie
sie
oben
für
Lübeck
skizziert
ist
und
wie
sie
sich
auch
später
wiederholt
abgespielt
hat.
Wie
der
Neue
Rat
unter
dem
Einfluss
Lübecks
hoch
gekommen
war,
so
schloss
er
sich
ebenso
wie
der
Rostocker
in
den
nächsten
Jahren
eng
an
Lübeck
an,
was
dazu
beitrug,
die
Verbindung
der
wendischen
Städte
zu
lösen.
Nachdem
es
im
April
1412
zum
Bruch
gekommen
war,
wurden
erst
1415
die
Fäden
wieder
zusammen
geknüpft.
Als
dann
in
Lübeck
1416,
zuletzt
dank
dem
Eingreifen
des
Dänischen
Königs,
die
Alten
Herren
wieder
zur
Macht
gelangt
waren,
hatte
auch
in
Wismar
die
Stunde
für
den
Neuen
Rat
geschlagen.
Vom
April
bis
in
den
Juni
hatten
seine
Ratssendeboten
an
den
Verhandlungen
über
die
Rückkehr
des
Alten
Rates
in
die
Stadt
an
der
Trave
und
dann
an
seiner
feierlichen
Einführung
Teil
genommen.
Am
30.
Juni
musste
er
mit
den
vornehmsten
Bürgern
und
vielen
aus
der
Gemeinde
vor
den
Herzögen,
mit
denen
bereits
seit
längerem
über
eine
Sühne
verhandelt
war,
Abbitte
tun.
Darauf
führten
diese
selbst,
durch
eine
Zahlung
von
10.000
Mr.
Lüb.
zufrieden
gestellt,
am
1.
Juli
die
noch
lebenden
Alten
Ratmannen
in
den
Ratsstuhl
zurück.
Es
waren
ihrer
dreizehn.
Diese
ergänzten
sich
am
selben
Tag
durch
Zuwahl
auf
die
Zahl
von
vierundzwanzig.
Auf
die
Gewerke
entfiel
kein
Anteil,
und
auch
die
Mitglieder
des
revolutionären
Rates
blieben
zunächst
unberücksichtigt.
Die
Hundertmänner
traten
ab,
und
Maßregeln,
die
dem Rat verfänglich waren, wurden beseitigt. Vertrieben oder bestraft wurde niemand.
Nachdem
im
Dezember
auch
in
Rostock
der
Alte
Rat
wiederhergestellt
war,
wurde
zunächst
im
folgenden
Jahre
zu
Lübeck
um
Mittsommer
von
den
dort
vertretenen
Städten
beschlossen,
dass
Aufrührer
in
keiner
Hansestadt
geduldet,
sondern
mit
dem
Tode
bestraft
werden
sollten.
Handwerker
sollten
bei
ihrer
Aufnahme
ins
Amt
den
Altersleuten
nicht
mehr
schwören,
noch
sollten
ihre
Dienstbriefe
von
den
Altersleuten
ausgestellt
und
an
die
Altersleute
gerichtet
werden
dürfen,
vielmehr
die
Räte
sie
ausstellen
und
empfangen,
weitere
Vorkehrungen
gegen
neue
Unruhen
enthalten
die
hansischen
Statuten
vom
Sommer
1418.
Aufläufe
oder
Verbindungen
gegen
den
Rat
sollten
mit
dem
Tode
gebüßt,
mit
Städten,
die
Unruhestifter
hegten,
aller
Verkehr
abgebrochen
werden.
Hansestädte,
deren
Rat
ganz
oder
zum
Teil
von
der
Bürgerschaft
abgesetzt
würde,
sollten
bis
zur
Herstellung
und
Genugtuung
von
allem
Verkehr
ausgeschlossen
werden.
Ratssendeboten
aus
Städten,
wo
der
Rat
in
seiner
Macht
beeinträchtigt,
sollten
auf
Städtetagen
nicht
gelitten
sein;
käme
solche
Stadt
der
Mahnung,
ihren
Rat
wiederherzustellen,
nicht
nach,
so
sollte
gegen
sie
eine
Verkehrssperre
eintreten. Niemand sollte endlich mit größerer Begleitung als selbst seine Sache dem Rat vorbringen.
Wohl
sind
diese
Statuten
auch
angewandt
worden,
aber
nicht
gegen
Wismar,
obgleich
dazu
bald
genug
Gelegenheit
gewesen
sein
würde.
Es
ist
im
vorigen
Kapitel
erzählt,
wie
die
städtische
Flotte
1427
sieglos
den
Sund
räumte
und
in
Folge
davon
eine
von
Westen
erwartete
Salzflotte
großenteils
den
Dänen
in
die
Hände
geriet
und
dass
der
Verlust
Wismars
bedeutend
war.
Das
hatte
sich
kurz
vor
Mitte
Juli
zugetragen.
Am
10.
August
brach
Aufruhr
aus.
Damals
sammelte
nach
der
zeitgenössischen
Chronik
des
Mag.
Johann
Werkman,
der
uns
schon
bekannte
Wollenweber
Nikolaus
Jesup,
der
von
1411
bis
1413
im
revolutionären
Rat
Bürgermeister
gewesen
war,
die
Seinen
und
machte
einen
Auflauf
gegen
den
Rat.
Er
wollte
Nachricht
von
einem
aus
die
Stadt
geplanten
Überfall
haben
und
behauptete,
die
Tore
hätten
nachts
eine
Woche
lang
offen
gestanden.
Andere
bestätigten
das
für
bestimmte
Tore
und
sprachen
von
einem
Einverständniss
zwischen
Ratmannen
und
dem
Dänenkönige.
Auch
sollten
vor
dem
Großen
Wassertor
an
hundert
Bewaffnete
gesehen
worden
sein,
die
allerdings
das
Tor
geschlossen
gefunden
hätten.
Die
Handwerker
verbanden
sich
mit
einem
Teil
der
Bürger,
vorzüglich
mit
denen,
die
vor
elf
Jahren
mit
ihnen
zusammen
im
Regiment
gewesen
waren.
Zu
Verhandlungen
mit
dem
Rat
wählten
sie
Ausschüsse, erst Sechsunddreißiger, danach Sechziger.
Die
Beschwerden
und
Forderungen,
über
die
die
Sechsunddreißig
am
23.
August
mit
dem
Rat
verhandelten,
gipfelten
darin,
dass
man
sich
durch
die
hansischen
Artikel
gegen
Aufruhr
beschwert
ansah,
die
neuen
Eide
abgeschafft
haben
wollte,
über
unfreundliche
Behandlung
durch
den
Rat
klagte
und
Zuziehung
der
Bürger
zu
wichtigen
Entscheidungen
forderte.
Es
wurde
eine
Untersuchung
der
Versäumnisse
in
der
bisherigen
Kriegführung,
tüchtige
Rüstung
mit
gerecht
verteilter
Last
und
bessere
Bewachung
der
Stadt
verlangt.
Außerdem
begehrte
man
Herabsetzung
der
Akzise,
Verminderung
der
Tagfahrten,
Aufhebung
des
Geleits
für
Schuldner
der
Bürger
und
einiges
andere,
das
mehr
zur
Verbrämung
dient.
Im
Laufe
der
Verhandlungen
muss
der
älteste
Bürgermeister
Johann
Banzkow
die
Unzufriedenen
aufgefordert
haben,
selbst
die
Wache
zu
übernehmen,
und
ihnen
dazu
die
Torschlüssel
ausgeliefert
haben.
Das
wurde
sofort
angenommen
und
ein
großes
Aufgebot
für
die
Wache
gemacht.
Natürlich
gab
das
neuen
Anlass
zu
weiterer
Aufregung.
In
wiederholten
Zusammenkünften
der
Sechziger
und
der
ganzen
Bürgerschaft
gewannen
die
Ämter
vermöge
unablässiger
Wühlarbeit
mehr
und
mehr
die
Oberhand
über
die
Bürger.
Dann
forderten
und
verlangten
sie
die
Gefangensetzung
des
Ratmanns
Heinrich
von
Haren,
der
1426
und
1427
vor
Flensburg
und
im
Sund
die
Wismarschen
geführt
hatte
und
den
man
des
Verrates
beschuldigte.
Das
geschah
am
24.
September.
Am
folgenden
Tag
versuchte
Bürgermeister
Banzkow,
gegen
den
gleichfalls
Drohreden
laut
wurden,
sich
durch
Flucht
in
Sicherheit
zu
bringen,
wurde
aber
eingeholt
und
nun
ebenfalls
gefangen
gesetzt,
wie
es
scheint,
in
einem
formell
ordnungsmäßigen
Gerichtsverfahren,
nur
dass
ein
dem
Lübischen
Recht
nicht
bekannter
öffentlicher
Ankläger
bestellt
wurde.
Beide
wurden,
Haren
als
Verräter
zum
Tode
durchs
Rad,
Banzkow
als
Meineidiger
(wegen
seiner
Flucht)
und
Verräter
zum
Tode
am
Galgen
und
zu
Setzung
aufs
Rad
verurteilt,
sicherlich
völlig
zu
Unrecht.
Beide
wurden
nach
Verhandlungen
mit
ihren
Angehörigen,
die
urkundlich
aller
Rache
entsagen
mussten,
von,
Rat
zum
Schwert
begnadigt
und
auf
dem
Markt,
der
eine
am
31.
Oktober,
der
andere
am
18. November hingerichtet.
Mit
Eifer
wurde
weiter
gewühlt,
und
keine
Behauptung
war
unsinnig
genug,
wenn
sie
sich
nur
gegen
den
Rat
verwerten
ließ.
So
gestaltete
sich
das
Herüberholen
einer
Abschrift
von
dem
1423
mit
König
Erich
von
Dänemark
geschlossenen
Bündnis
von
Rostock
her
zu
einem
großen
Schlag,
weil
man
in
diesem
Bündnis
einen
Beweis
für
den
Verrat
finden
wollte,
wir
müssen
wohl
die
Nachwirkung
der
Erinnerung
daran
in
Rechnung
ziehen,
dass
des
Königs
Eingreifen
1416
die
Herstellung
des
Alten
Rates
in
Lübeck
und
damit
auch
die
in
Wismar
bewirkt
hatte.
Die
Beschwerden
des
Königs
darüber,
dass
ihm
die
Räte
das
Bündnis
nicht
nach
seinen
Wünschen
halten
wollten
und
statt
dessen
den
Krieg
begonnen
hatten,
müssen
entweder
übersehen
oder
irgendwie
umgedeutet
worden
sein.
Sonst
lässt
es
sich
kaum
ausdenken,
wie
es
möglich
war,
dass
Korner,
der
hier
doch
Selbsterlebtes
erzählt,
den
Ausbruch
der
Unruhen
auf
Briefe
des Königs zurückführt.
Jenes
Bündnis
musste
endlich
auch
den
Vorwand
für
die
Absetzung
des
Rates
liefern.
Nach
langen
Verhandlungen
über
einen
Bürgerbrief
und
Aufnahme
von
Amtsleuten
in
den
Rat
hatte
man
die
Herzogin
Katharine,
die
für
ihre
unmündigen
Söhne
mit
Hilfe
von
Räten
regierte,
bewogen
in
Wismar
zu
erscheinen,
um
den
inneren
Frieden
herzustellen.
Wegen
der
Tumulte
machte
man
ihr
klar,
dass
der
Alte
Rat
abgesetzt
werden
müsse.
In
der
Urkunde,
in
der
sie
diese
Absetzung
am
4.
Januar
1428
ausspricht,
begründet
sie
die
Maßnahme
mit
der
Behinderung,
die
der
Rat
durch
das
ohne
Einwilligung
der
Landes
Herrschaft
und
ohne
Hinzuziehung
der
Bürger
geschlossene
Bündnis
für
die
Landesherrschaft
und
die
Stadt
geschaffen
habe.
Sie
setzte
einen
Neuen
Rat
aus
Bürgern
und
Ämtern
ein
gemäß
einer
ihr
von
diesen
zugestellten
Liste,
mit
der
Befugnis
zur
Selbstergänzung.
Die
aus
den
Ämtern
Erwählten
mussten
aus
diesen
austreten.
Die
Alten
Ratmannen
sollten
als
Bürger
in
der
Stadt
bleiben,
gerichtlich
zur
Verantwortung
gezogen
werden
können,
jedoch ihres Lebens sicher sein.
Die
Windigkeit
der
Begründung
in
der
Urkunde,
in
der
übrigens
auch
die
Zwistigkeiten
zwischen
Rat
und
Bürgern
auf
jenes
Bündnis
zurückgeführt
werden,
liegt
für
jeden,
der
mit
den
Verhältnissen
nur
einigermaßen
vertraut
ist,
auf
der
Hand.
Doch
ist
der
wahre
Wert
vorgeschobener Gründe bei dergleichen recht gleichgültig. Der Schein muss gewahrt werden. So war es ehemals, so ist es jetzt.
Aus
Anlass
der
hergestellten
Einigkeit
wurde
eine
feierliche
Messe
abgehalten.
In
der
Stellung
zur
Hanse
änderte
sich
nichts,
besonders
mit
Lübeck
fand
nach
wie
vor
ein
eifriger
Meinungsaustausch
statt.
Der
Krieg
wurde
mit
Ernst
und
Eifer
fortgesetzt.
Auch
im
städtischen
Regiment
wurden
die
alten
Bahnen
verfolgt.
Dieselben
Bürgersprachen
wurden
verkündet,
nur
dass
der
Artikel
vom
Geleit
für
Schuldner
fortblieb.
Die
auf
Verlangen
der
Bürger
jüngst
abgeschaffte
Bierakzise
wurde
aufs
Neue
eingeführt.
Die
Ratsämter
wurden
wie
von
1411
bis
1416
mit
je
drei
Personen
besetzt.
Als
Vorsteher
des
Heiligen
Geistes
aber
finden
wir
diesmal
alle
vier
Bürgermeister,
während
von
ihnen
sonst
nur
zwei
zu
sein
pflegten
und
bei
der
vorigen
Umwälzung
Bürger
ihre
Stelle
eingenommen
hatten.
Unter
den
Sechzig
kam
die
Bürgerschaft
so
wenig
zu
ihrem
Recht
wie
vorher.
Nach
wie
vor
drängten
sich
Werkmeister
und
Altersleute
der
Ämter
unbefugt
ein,
und
nach
wie
vor
hatten
so
die
Ämter
die
Oberhand.
Gegenüber
der
Unbändigkeit
einzelner
Demagogen
war
der
Neue
Rat so machtlos, wie es der Alte gewesen war.
Nur
wenig
über
zwei
Jahre
konnte
der
Neue
Rat
sich
halten.
Der
jüngere
Sohn
des
Hingerichteten
Bürgermeisters
Lüdeke
hatte
sich
durch
die
in
einer
Zwangslage
von
ihm
mit
besiegelte
Urkunde
nicht
für
gebunden
erachtet
und
sowohl
beim
Deutschen
König
wie
bei
der
Veme
geklagt.
Die
Folge
war
ein
Mahnschreiben
des
Freigrafen
Kurt
Rube
mit
Androhung
eines
gerichtlichen
Verfahrens,
von
Seiten
des
Königs
aber
Verhängung
der
Acht
und
ein
Mandat
mit
schwereren
Drohungen,
wenn
sich
die
Stadt
nicht
fügen
wollte.
Vollstrecker
sollten
die
Herzogin
und
Lübeck
sein.
Noch
am
12.
Februar
1430
hatten
die
Lübecker
keine
klare
Antwort,
aber
bis
zum
19.
März
war
es
der
Herzogin
im
Verein
mit
den
Sendeboten
Lübecks,
Hamburgs,
Stralsunds
und
Lüneburgs
gelungen,
die
Wismarschen
zu Nachgiebigkeit zu bestimmen.
Die
Angehörigen
der
Hingerichteten
wurden
öffentlich
um
Vergebung
gebeten,
Seelmessen
mit
Opfergang
gehalten,
Pilgrime
an
heilige
Stätten
entsandt,
auf
dem
Marienkirchhof
eine
(1850
abgebrochene)
Sühnekapelle
mit
zwei
Vikareien
und
auf
dem
Markt
ein
Sühnekreuz errichtet. Die Kosten hiervon und von der Rechtsverfolgung trug die Stadt.
Der
Neue
Rat
wurde
abgesetzt
und
der
Alte
wiederhergestellt
und
feierlich
in
den
Ratsstuhl
zurückgeführt.
Auch
ihn
mussten
die
neuen
Ratmannen
um
Vergebung
bitten,
was
geschehen
war,
sollte
niemand
dem
anderen
nachtragen.
Die
Sechzig
wurden
für
alle
Zeit
beseitigt,
Auflauf
und
Aufsässigkeit
mit
schwerer
Strafe
bedroht,
der
Rat
in
seine
volle
Macht
wieder
eingesetzt.
Die
Bestellung
der
Werkmeister
oder
Altersleute
sollte
dem
Rat
zustehen,
von
dem
die
Ämter
sich
diese
ihre
Vorsteher
zu
erbitten
angewiesen
wurden;
nur
mit
Wissen
des
Rates
sollten
sie
Morgensprache
halten.
Alle
Verbindungen
wurden
für
nichtig
erklärt.
Bürgern
und
Einwohnern
wurde
ein
Eid
auferlegt,
wodurch
sie
sich
zur
Treue
gegen
die
Landesfürsten
und
zum
Gehorsam
gegen
den
Rat
verpflichteten.
Dieser
Eid
sollte,
wie
es
von
alters
her
üblich
gewesen
ist,
auch
in
Zukunft
von
allen
Bürgern
geschworen
werden,
wie
der
Bürgereid
so
wurde
auch
der
Ratseid
festgestellt.
Auch
er
verpflichtete
in
erster
Linie
zu
Treue
gegen
die
Herzöge.
Die
Akzise
sollte
noch
einige
Jahre
fortbestehen.
Die
gesamte
Amtstätigkeit
des
Neuen
Rates,
soweit
nicht
dadurch
die
Landesherrschaft
oder
der
Alte
Rat
und
dessen
Anhang
geschädigt
waren,
wurde
als
rechtmäßig
anerkannt.
Niemand
ist,
so
viel
wir
wissen,
vertrieben
worden.
Selbst
Nikolaus
Jesup
blieb
in
der Stadt.
Nach
einigen
Wochen
ergänzte
sich
der
Rat
durch
acht
neue
Mitglieder
auf
die
Zahl
von
fünfundzwanzig,
vier
von
diesen
acht
hatten
nachweislich
dem
Neuen
Rat
angehört,
davon
drei
als
Bürgermeister.
Um
Ansprüchen
auf
diese
vorzubauen,
hatte
sich
der
Rat
gleich
nach seiner Wiederherstellung sechs Bürgermeister erkoren.
Sich
um
die
Aufhebung
der
Acht
zu
bemühen,
scheint
man
nicht
für
nötig
gehalten
zu
haben.
Sie
erfolgte
erst
im
Frühjahr
1432,
nachdem inzwischen der immer geldbedürftige König Siegmund um Genugtuung für den Aufruhr angehalten hatte.
Nach
jener
Zeit
ist
die
Herrschaft
des
Rates
zwar
einige
Male
durch
Unbotmäßigkeit
der
Bürger
in
Frage
gestellt,
auch
durch
Einsetzung
des
Bürgerausschusses
beschränkt,
aber
nicht
verworfen
worden.
Darüber
wird
weiter
unten
im
8.
und
12.
Kapitel
zu
berichten
sein.
Die
Vertreibung
des
Bürgermeisters
Langejohann
(1464—1467),
die
die
Stadt
recht
sehr
geschädigt
hat,
fällt
dem
Rat
und
nicht
der
Bürgerschaft
zur
Last.
Der
letzte
Anlass
dazu
war
die
Feindschaft
Herzog
Heinrichs
IV.,
die
sich
der
Bürgermeister
zugezogen
hatte.
Auch darüber folgt später (im 8. Kapitel) das Genauere.
Die
Entwicklung
des
Beamtentums
nur
einigermaßen
genau
zu
verfolgen,
gestattet
die
Dürftigkeit
der
Quellen
nicht.
Der
wichtigste
und
lange
Zeit
auch
der
erste
Beamte
war
der
Stadtschreiber
oder
Ratsschreiber,
weil
alle
Geschäfte,
die
die
Tätigkeit
der
Feder
erforderten,
durch
seine
Hand
gingen.
Seit
er
Gehilfen
erhalten
hatte,
wurde
er
auch
Protonotar,
seltener
Kanzler
benannt.
Zwei
Schreiber
hatte
die
Stadt
1431,
nur
einen
1519.
Wir
sehen
namentlich
deshalb
nicht
klar,
weil
sich
der
Stadtschreiber
auf
eigene
Rechnung
Gehilfen
hielt,
für
die
er
verantwortlich
war.
Für
den
vielfachen
Wechsel
der
Handschrift
im
ältesten
Stadtbuch
habe
ich
keine
Erklärung.
Während
des
Mittelalters
war
der
Stadtschreiber
wohl
regelmäßig
ein
Kleriker
wie
z.
B.
die
um
das
Stadtbuchwesen
besonders
verdienten
Heinrich
von
Eimbek,
Nikolaus
Swerk,
Heinrich
von
Balsee,
von
späteren
Georg
Persevale,
der
in
ganzer
Gestalt
auf
seinem
Grabstein
abgebildet
ist.
Mancher
wird
juristische
Bildung
genossen
haben.
Von
Mag.
Georg
Below
dem
Älteren
wissen
wir,
dass
er
eine
Witwe
hinterlassen
hat.
Einige
traten
später
in
den
Rat
ein,
so
Markwart
Banzkow,
Georg
Below
der
Ältere
und
der
Jüngere,
Mag. Dionysius Säger.
Im
16.
Jahrhundert
machte
sich
das
Bedürfnis
eines
rechtsgelehrten
Beamten
geltend,
und
so
stellte
man
einen
Syndikus
an.
Der
erste,
1538
begegnende
fand
längere
Zeit
keinen
Nachfolger,
indem
man
sich
mit
dem
Beirat
eines
Rostocker
Juristen
behalf.
Erst
von
1567
an
wurde
das
Syndikat
eine
ständige
Einrichtung,
bis
es
mit
dem
Aufhören
der
Wismarschen
Gerichtsbarkeit
ein
Ende
nahm.
Der
Syndikus
gehörte
nicht
zum
Rat,
hatte
aber
seinen
Rang
gleich
nach
den
Bürgermeistern.
Nicht
selten
geschah
es,
dass
ein
Syndikus
zum Bürgermeister gewählt wurde und dann, namentlich im 17. Jahrhundert, das Amt eines Syndikus beibehielt.
Seit
1441
kann
man
eine
Liste
von
Gerichtsschreibern
aufstellen.
Ebenso
gehört
noch
der
Posten
eines
Wachtschreibers,
vielleicht
auch
der
eines
Kämmereischreibers
dem
Mittelalter
an.
Von
andern
Beamten
wurde
ein
Arzt,
d.
h.
ein
Wundarzt,
schon
1281
in
Dienst
genommen,
wahrscheinlich
waren
er
und
seine
Nachfolger
bis
ins
16.
Jahrhundert
hinein
von
Haus
aus
Barbiere,
ihre
vorzüglichste
Aufgabe
aber
war,
Zeugnis
über
Wunden
abzulegen
oder
zu
Gichten,
wie
es
in
einem
Eid
von
1533
heißt,
natürlich
auch
Wunden
zu
verbinden. Es sind die Vorgänger des Stadtphysikus oder, wie es seit kurzem heißt, des Stadtarztes.
In
den
dreißiger
Jahren
des
14.
Jahrhunderts
besoldete
die
Kämmerei
einen
Stadtschreiber,
einen
gewissen
Bernhard,
der
Wachtmeister
oder
Ausreitervogt
gewesen
sein
wird,
einen
Marstallknecht
und
eine
Anzahl
Diener
und
Torwächter.
Sonst
standen
noch
im
Dienst
der
Stadt
Schulmeister,
Münzmeister,
Ziegelmeister,
Zimmermeister,
Maurermeister,
Herrenschmied,
Moormeister
und
Torfstecher,
außerdem
Kellermeister
und
Weinschröter
des
Rates.
Hinzu
kommen
mehrere
Ratsdiener
(Hausdiener
und
reitende
Diener),
Fron,
Wächter,
Wagenknechte
und
Ratspfeifer,
Hirten
und
Marktknechte.
Die
Kohlenträger
oder
Kohlenmesser
waren
zugleich
niedere
Gerichtsbeamte,
Häscher.
Im
Jahre
1459
treffen
wir
auf
einen
städtischen
Steinsetzmeister
(der
stad
bruggere
),
um
1500
auf
einen
Strandvogt.
Sollten
alle
aufgezählt
werden,
die
der
Rat
in
Eid
nahm,
so
würde
die
Reihe
viel
länger
werden.
Aber
nicht
jeder,
der
vereidigt
wurde,
ist
als
städtischer
Beamter
oder
Diener
anzusehen,
nicht
z.
B.
Mäkler
und
Fürsprecher
(
degedinges-
lude
).
Mit
dem
Ende
des
16.
und
im
Laufe
des
17.
Jahrhunderts
vermehrten
sich
die
Beamten
durch
Akziseschreiber,
Akzisediener
und
Akzisewächter,
die
verschiedenen
Wraker
(Bierwraker,
Mehlwraker.
Strandwraker),
Wäger,
Burgleute
auf
den
Landwehren,
Baumschließer,
Strandschreiber,
Kollekteneinnehmer
und
Kollektenschreiber,
Fiskal,
Gewettschreiber,
Gerichtsknecht,
Bauschreiber
und
Kunstmeister
(Wassersteller).
Dabei
ist
entschieden
-
auf
Zufälligkeiten
der
Überlieferung
zurückzuführen,
dass
die
Burgleute
erst
so
spät
in
städtischem
Dienst
begegnen.
Müller
und
Apotheker
hatten
ein
Pachtverhältnis
mit
der
Stadt,
später
der
Pächter
des
Ratskellers
mit dem Rat.
Stallherren,
Marstallknecht
(noch
im
15.
Jahrhundert
Marschall
geheißen),
Herrenschmied
und
Wagenknechte
erforderte
der
Betrieb
des
Marstalles,
der
wegen
der
Reisen
der
Ratssendeboten
nötig
war.
Er
lag
in
der
Bauhofstraße,
die
deshalb
in
ihrem
oberen
Teil
bis
1876
Hinter
dem
Herrenstall
hieß,
längs
der
Stadtmauer.
Im
Jahre
1294
wird
er
zuerst
genannt,
wie
viele
Pferde
während
des
Mittelalters
darin
gehalten
wurden,
ist
unbekannt;
1584
waren
nicht
über
6,
1592
etwa
10,
1630
8
genannt.
An
Rüstwagen
und
Kutschen
waren
1630
4
vorhanden.
Pferde
und
Wagen
wurden
vom
letzten
Drittel
des
15.
Jahrhunderts
an
oft
von
den
Herzögen
in
Anspruch
genommen.
Der
Ackerbau
des
Marstalles
sollte
1664
eingestellt
werden,
da
er
Verlust
brachte,
dass
letzte
Heu
ist
für
ihn
1707
geerntet.
Die
letzten
Stallherren
sind
1659
ernannt
worden.
1722
fand
die
damals
Wismars
Verhältnisse
prüfende
Kommission,
dass
Kutscher
und
Pferde
abgeschafft
werden
könnten.
Eingegangen
ist
der
Betrieb
aber
erst
1758
oder
1759;
doch
wurde
wieder
1785
eine
Kutsche
für
eine
Reise
von
Deputierten
nach
Stralsund
gekauft,
die
1775
im
Herrenstall
stand.
Das
Marstallgebäude
selbst
ist
1797
verkauft
worden.
Im
Mittelalter wurde der Marschall Geleiteten als Schützer mitgegeben.
Viele,
wenn
nicht
die
meisten
Bedürfnisse
der
Stadt
wurden
ehemals
aus
Pacht-
oder
Mieterträgen,
aus
Gebühren
und
der
Eigenwirtschaft
bestritten,
Wedde,
Gericht
und
Schulen
warfen
während
des
Mittelalters
noch
etwas
ab.
Dennoch
war
ohne
Steuern
nicht
auszukommen.
Voran
steht
unter
diesen
das
Schoß,
eine
reine
Vermögensabgabe,
die
auf
Grund
eidlicher
Aussage,
anfangs
von
allem
Gut
in
und
außerhalb
der
Stadt,
seit
1600
von
dem
unbeweglichen
Gut
aber
nur
in
soweit,
als
es
sich
innerhalb
des
Gebietes
oder
der
Gerichtsbarkeit
der
Stadt
befand,
eingefordert
wurde.
Nicht
verschosstes
Gut
sollte
verfallen
sein.
In
Lübeck
hat
der
Satz
des
Schosses
erheblich
geschwankt,
in
Wismar
betrug
er,
mindestens
von
etwa
1550
an
ein
Viertel
vom
Hundert,
während
von
Grundstücken
und
dem
Kapitalwert
von
Renten
in
Besitz
von
Nichtbürgern
(namentlich
auch
von
Geistlichen
und
Vikareien)
Außenschoß
im
Betrag
von
1
vom
Hundert
wahrgenommen
wurde.
Dazu
kam
noch
Vorschoß,
das
jeder
in
gleicher
Höhe
bezahlen
sollte.
Da
die
Vermögen
und
Vermögenswerte
von
Anfang
an
nicht
groß
waren
und
seit
der
zweiten
Hälfte
des
15.
Jahrhunderts
abnahmen,
während
die
Bedürfnisse
der
Stadt
wuchsen,
geriet
diese
immer
mehr
in
Schulden.
Die
Erträge
des
Schosses
aber
gingen
auch
darum
zurück,
weil
sich,
um
die
Vermögenslage
nicht
aufzudecken,
sicher
im
16.
Jahrhundert
die
Gewohnheit
herausgebildet
hatte,
dass
der
Schossende
selbst
sein
Schoß
ungezählt
in
den
Kasten
steckte.
Bei
seinem
Bürgereid
freilich!
So
konnte
der
Bürgermeister
Schabbelt
behaupten,
nicht
der
Wert
der
Dachziegel
würde
von
den
Häusern
verschosst.
Der
Rat
sch0sste
wie
auch
anderswo,
z.
B.
in
Göttingen,
für
sich.
Die
aus
dem
17.
Jahrhundert
erhaltenen
Listen
weisen
entsprechend
jener
Üblichkeit
der
Geheimhaltung
nur
die
Namen
und
den
Zahlungsvermerk
aus.
Der
Vorschlag
des
Rates,
durch
Einschätzung
der
Häuser
und
Äcker
wenigstens
für
das
Schoß
von
diesen
eine
Grundlage
zu
schaffen,
scheiterte
an
dem
widerstreben
der
Bürger,
die
dummdreist
die
schlechte
Finanzlage
auf
ungetreue
Verwaltung
zurückführten.
Erst
1722
hören
wir,
dass
vor
etwa
5
Jahren
eine
Taxe
gemacht
sei
und
dass,
wer
sich
dadurch
beschwert
fühlte,
seine
Beschwerde
unter
Eid
zu
rechtfertigen
habe.
Damals
bestand
der
Missbrauch,
dass
die
Brauer
mit
ihrem
Schoss
fast
ein
rundes
Jahr
in
Rückstand
blieben,
weil
sie
ihre
Rechnungen
am
8.September
abschlossen,
die
herkömmliche
Schoßzeit
aber
Michaelis
war.
Das
sollte
abgeschafft
werden.
Von
den
durch
Wegziehen
oder
Vererbung
nach
auswärts
gehenden
Vermögen
wurde
Abschoss
oder
der
Zehnte
erhoben.
Das
ist
erst
im
18.
und
19.
Jahrhundert
durch
zahlreiche
Sonderabkommen allmählich abgeschafft worden
Seit
etwa
1460
wurde
in
Ablösung
der
ordentlichen
persönlichen
Wachtpflicht
ein
Wachtgeld
erhoben,
nämlich
von
den
Hauseigentümern
4
Schillinge,
die
große
Wacht,
von
den
Budenbesitzern
3—18
Pfennige,
von
den
Kellerbewohnern
aber
1—6
Pfennige,
die
kleine
Wacht.
Frei
waren
die
Ratmannen
für
die
von
ihnen
bewohnten
Häuser
und
die
Bürger,
die
die
Schlüssel
zu
den
Toren
und
Pforten
der
Stadt
bewahrten.
Knochenhauer
sind
Träger,
die
der
Stadt
zu
anderen
Leistungen
verpflichtet
waren,
später
auch
die
Werkmeister der Ämter.
Für
besondere
Bedürfnisse
wurden
zu
Zeiten
besondere
Steuern
oder
Kollekten
eingesammelt,
so
1513
eine
Hafenkollekte,
1535
ein
Wall-
und
Grabengeld,
1610
eine
Steuer
zu
städtischen
Bauten,
seit
Anlegung
der
Wasserleitung
Wassergeld.
Nach
der
gleichzeitigen
Chronik
Jürgen
Wevers
wurden
1617
und
1618
Hausgulden,
Tripelsteuer
vom
Hause,
Kollekte,
Wachtgeld,
Befestigungssteuer
erhoben.
Der dreißigjährige Krieg brachte außer den von den Machthabern geforderten Kontributionen Service, Holzgeld, Tran- und Lichtgeld.
Vom
Zoll,
den
die
Stadt
1373
zugleich
mit
der
Gerichtsbarkeit
zum
zweiten
Male
und
endgültig
erwarb,
wissen
wir
fast
nichts
und
kennen
nur
zwei
Zollrollen,
die
1328
zwischen
dem
Landesherrn
und
der
Stadt
vereinbarte
und
eine
andere
von
1628
über
Damm-
und
Brückengeld,
die
noch
1828
in
Kraft
war.
Später
nämlich
wurde
der
Landzoll
zur
Besserung
der
Dämme
und
Brücken
verwandt
und
dementsprechend in Damm- und Brückengeld umgetauft. Am Hafen wurde ein Ruder- und Kopfgeld erhoben.
Die
um
1427
eingeführte
Akzise
wurde,
wie
zu
erwähnen
war,
1430
landesherrlich
für
einige
Jahre
bestätigt.
Sie
betraf
nur
das
Bier
und
erregte
große
Unzufriedenheit,
obgleich
zu
ihren
Gunsten
mit
Recht
angeführt
werden
konnte,
dass
auch
der
fremde
Mann
dazu
beitragen
müsse,
wann
sie
aufgehört
hat,
ist
unbekannt.
1462
warf
Herzog
Heinrich
der
Stadt
vor,
sie
habe
über
16
Jahre
wider
seinen
Willen
Akzise
erhoben
und
sie
ohne
sein
Wissen
abgeschafft,
als
er
ihre
Einstellung
verlangt
hätte.
Wiederum
bestand
um
1460
eine
Abgabe
von
Lebensmitteln,
die
aus
Wismar
ausgeführt
wurden.
Als
1535
in
den
Geldnöten
während
der
Grafenfehde
unter
stillschweigender
Billigung
Herzog
Albrechts
die
Akzise
aufs
Neue
für
vier
Jahre
eingerichtet
wurde,
befreite
man
entlastend
diejenigen,
deren
Vermögen
keine
500
Mr.
erreichte,
vom
Schoss
und
diejenigen,
die
bei
der
Verlosung
der
Äcker
leer
ausgegangen
waren,
vom
Wachtgelde.
Wieder
trat
sie
1561,
um
übernommene
landesherrliche
Schulden
tilgen
und
verzinsen
zu
können,
auf
den
ganzen
Warenverkehr
ausgedehnt,
in
Erscheinung
und
dauerte
nunmehr
dreihundert
Jahre
lang
als
unentbehrlicher
Rückhalt
für
die
Erfordernisse
der
Stadt.
Anfangs
hatte
Wismar
keine
fürstliche
Bewilligung
oder
Bestätigung
dafür
nachgesucht
noch
davon
wissen
wollen.
Nachdem
aber
kurz
vor
1580
sich
lang
hinziehende
Zwistigkeiten
zwischen
Rat
und
Bürgern
ausgebrochen
waren,
musste
der
Rat
1600
die
herzogliche
Einwilligung
erbitten
und
sich
zu
einer
jährlichen
Anerkennungszahlung
an
die
Landesherrschaft
bequemen,
was
Rostock
schon
1584
hatte
tun
müssen.
Die
Akzise
sollte
nach
diesem
Abkommen
nur
bis
zur
Abbürdung
der
Schuldenlast,
höchstens
aber
30
Jahre
lang
bestehen
bleiben.
Im
Jahre
1623
wurde
eine
Erhöhung
der
Sätze
und
eine
Verlängerung
der
Dauer,
1636
jedoch
eine
Verdoppelung
und
der
Fortbestand
für
immer
erlangt,
beide
Male
unter
Steigerung
der
Anerkennungszahlung
je
auf
den
doppelten
Betrag
des
bisherigen,
so
dass
von
1636
an
jährlich
800
Gulden
(in
jetzigem
Geld
1.400
Mark)
an
die
herzögliche
Kasse
zu
zahlen
waren.
Die
Taxe
wurde
nochmals
1724
erhöht.
Erst
1863
ist
bei
Neuordnung
der
Mecklenburgischen
Zollverhältnisse
die
Akzise
von
ein-,
aus-
und
durchgehenden
Waren
weggefallen
gegen
eine
Entschädigung
der
Stadt
für
den
Ausfall
durch
eine
jährliche
vom
Land
zahlbare
Rente
von
48.000
Mark,
von
der
ein
Teil
1870
durch
Kapitalzahlung
abgelöst
ist.
Die
Konsumtionsakzise
hat
einige
Jahre
länger angedauert. Genaueres hierüber im 21. Kapitel.
In
engem
Zusammenhang
mit
der
Akzise
stand
das
Hafengeld
von
der
Ware,
das
gleichzeitig
mit
der
Akzise
aufgehört
hat,
während
das
von den Schiffen fortbesteht, aber von der Stadt nicht mehr einseitig erhöht werden darf, da es auch den fremden Mann trifft.
Von
Steuern
für
den
Landesherrn
kannte
man
in
Wismar
während
des
Mittelalters
nur
die
Orbör,
deren
Betrag
früh
festgelegt
war
und
die
von
der
Kämmerei
gezahlt
wurde,
und
die
außerordentlichen
Beden.
Die
Orbör
wurde
gegen
eine
unverzinsliche
Herzog
Johans
Albrecht
1565
gewährte
nie
zurückgezahlte
Anleihe
auf
die
Hälfte
des
früheren
Betrags
nämlich
auf
100
Mark
herabgesetzt.
Sie
ist
1875
durch
Vertrag
beseitigt.
Die
außerordentlichen
Beden
oder
Landbeden
bedurften
der
Bewilligung
der
Stände.
Sie
wurden
im
16.
Jahrhundert,
wie
es
scheint,
eine
ständige
Einrichtung
und
in
Wismar
auf
Häuser,
Buden
und
Keller
umgelegt.
Man
nannte
diese
Abgabe
damals
Fürstengeld
oder
auch
Herrengeld.
Ein
Beitrag
der
Stadt
zur
Aussteuer
der
Töchter
des
Landesherrn,
die
bis
1918
bestehende
Prinzessinnensteuer,
ist
in
den
unvollständig
erhaltenen
Wismarschen
Rechnungen
zuerst
1564
bezeugt.
Für
das
Reich
wurden Türkensteuer und Kaiserbede eingezogen und an die Landesregierung oder besondere Sammelstellen abgeliefert.
Oftmals,
besonders
in
Kriegszeiten,
reichten
weder
die
ordentlichen
Einnahmen
der
Stadt
noch
die
Steuern
aus,
um
die
Ausgaben
zu
decken.
Dann
nahm
man
seine
Zuflucht
zu
Anleihen
und
verkaufte
Renten,
am
liebsten
Leibrenten,
entweder
aus
den
allgemeinen
Einkünften
der
Kämmerei
oder
aus
bestimmten
Einnahmen,
wie
aus
dem
Rathaus
(d.
h.
der
Tuchhalle),
den
Marktbuden,
den
Hopfengärten.
An
einer
Anleihe
aus
den
siebziger
Jahren
des
13.
Jahrhunderts,
die
vielleicht
wegen
des
Mauerbaus
oder
wegen
Ankaufs
des
Tessiner
Werders
ausgenommen
wurde,
sind
mindestens
160
Personen
mit
Beträgen
von
50
Mark
bis
zu
4
Schillingen
abwärts
beteiligt:
es
wird
eine
Zwangsanleihe
gewesen
sein.
Der
höchste
Beitrag
fällt
auf
den
Juden
Johim
und
seine
Söhne,
dann
folgt
Wilken
Hanstert.
Andere
Anleihen
von
1281
und
1285
werden
mit
dem
Ankauf
von
Dorsteen
und
Dargetzow
zusammenhängen.
Zum
Zwecke
des
Rathausbaus
wurde
Geld
zu
Weichbildrecht
zu
etwa
7
vom
Hundert
angeliehen.
Dieser
Zinsfuß
war
für
jene
Zeit
niedrig,
wie
überhaupt
die
Stadt
fast
stets
billigen
Kredit
gefunden
hat.
Den
Umfang
der
allmählich
angehäuften
Schulden,
die
ein
Anlass
zu
den
Unruhen
des
15.
Jahrhunderts
waren,
vermögen
wir
nicht
einmal
zu
schätzen.
Erst
für
das
16.
Jahrhundert
stehen
Zahlen
zu
Gebote.
1524
schuldete
die
Stadt
24.650
Mr.
Lüb.,
1560
musste
sie
von
den
landesherrlichen
Schulden
50.000
Mark
und
nochmals
1572
26.400
Gulden
(39.600
Mark)
übernehmen.
Da
die
Akzisebürger
seit
1580
auch
für
die
dringendsten
Bedürfnisse
kein
Geld
mehr
hergaben,
so
gelang
es
ihnen
zwar
durch
so
einseitiges
dummes
Sparen
die
Schulden
der
Akzise
stark
herabzumindern,
auf
der
anderen
Seite
aber
sah
sich
der
Rat
genötigt,
auf
die
Kämmerei
stets
neue
Gelder
anzuleihen.
So
kam
es,
dass
die
Schulden
der
Stadt
eher
zu-
als
abnahmen. 1598 wurde die Verschuldung der Stadt (aus Kämmerei und Akzise zusammen) auf etwas über 91.000 Mark festgestellt.