7. Kapitel.
Das gesellige Leben.
Dass
neben
dem
Mühen
um
Erwerb
der
Lebensgenuss
auch
ehedem
nicht
zu
kurz
kam,
versteht
sich
von
selbst.
Der
Zeugnisse
bedarf
es
nur
für
seine
Art
und
Weise.
Da
ist
es
der
Rosengarten,
der
uns
zu
frühest
und
zwar
schon
in
den
Kämmereirechnungen
von
1326
auf
1327
entgegentritt.
Er
lag
vor
dem
Alt-Wismartor
an
der
Stelle
des
heutigen
Lindengartens,
über
seine
Ausdehnung
wissen
wir
nichts.
Den
Spielleuten
aber
war
durch
die
Ordnung
von
1343
auferlegt
an
Sonn-
und
Festtagen
zwischen
Ostern
und
Johannis
abends
den
Bürgern
dort
zu
dienen
und
aufzuspielen,
eine
Ordnung,
die
höchstwahrscheinlich
bis
in
die
jüngste
Vergangenheit
in
der
sonntäglichen
öffentlichen
Musik
vor
dem
Rathaus
oder
im
Lindengarten
fortwirkte.
Als
Instrumente
der
Spielleute
werden
in
jenem
Jahr
Fiedel,
Pfeife,
Bunge
(Trommel),
Posaune,
Rotte,
Flügel
oder
Harfe
genannt.
Hauptaufgabe
der
Spielleute
war
im
Übrigen,
bei
den
Hochzeiten
Musik
zu
machen,
und
dafür
wurde
ihnen
damals
ein
Privileg
erteilt,
zugleich
aber
ein
fester
Preis
gesetzt.
Auswärtige
Spielleute
durften
die
Bürger
nur
kommen
lassen,
wenn
sie
eine
Musik
haben
wollten,
die
die
Wismarschen
nicht
bieten
konnten,
oder
wenn diese nicht zu haben waren.
Vom
Reigen
—
der
Wirbeltanz
kam
erst
im
16.
Jahrhundert
auf
—
im
Rosengarten
künden
Strafandrohungen
der
Bürgersprachen
von
1356—1372 für den Fall, dass jemand sich unterstehen sollte, einem anderen dabei in die Haare zu fahren.
Im
Rosengarten
dürfte
auch
das
Pfingsten
gefeierte
Maifest
abgehalten
sein
samt
dem
damit
verbundenen
Schießen
nach
dem
Papageien. Darüber nachher.
Im
16.
Jahrhundert
hatte
man
den
Platz
umbenannt.
Man
sprach,
ohne
doch
den
alten
Namen
ganz
vergessen
zu
haben,
nun
von
einem
Tiergarten.
Noch
damals
vergnügte
man
sich
dort
und
zwar
so,
dass
die
Lutherische
Geistlichkeit
an
dem
Treiben
im
Dunkeln
mit
Volltrinken
und
Tollen
von
Knechten
und
Mägden
Anstoß
nahm
und
auf
Abstellung
drang
(1568).
Das
hat,
wenn
nicht
früher,
im
dreißigjährigen
Krieg,
als
dort
Befestigungen
angelegt
wurden,
ein
Ende
genommen.
Auf
dem
Rosengartenteich
sind
1616
von
der
Stadt
gehaltene Schwäne bezeugt.
Die
Korporationen
des
Erwerbslebens
beschränkten
sich
nicht
auf
die
ihnen
dafür
gestellten
Aufgaben,
sondern
griffen
auch
auf
die
übrigen
Sphären
des
bürgerlichen
Lebens
über.
Eine
Seite
davon
ist
uns
in
der
Darstellung
der
Stadtverfassung
und
der
Unruhen
entgegen getreten. Hier gilt es jetzt, ihre gesellige und die damit aufs engste verbundene religiöse Seite ins Auge zu fassen.
Allgemein
hin
muss
aber
vorweg
daraus
hingewiesen
werden,
dass
während
des
ganzen
Mittelalters
und
noch
lange
nachher
wie
anderswo
so
auch
in
Wismar
die
Obrigkeit
es
als
ihre
Aufgabe
ansah,
der
Neigung,
sich
durch
Kleiderpracht
und
Aufwand
bei
Familienfesten
hervorzutun,
kräftig
entgegen
zu
wirken.
Die
vielfachen
Kleiderordnungen,
Hochzeitsordnungen
und
Bestimmungen
über
Taufe,
Kirchgang,
Begräbnis,
Klosterfahrt,
Begineneinkleidung
sind
Zeugen
davon.
Anfänglich
lehnte
man
sich
bei
den
Scheidungen,
ohne
die
man
dabei
nicht
auskommen
zu
können
meinte,
an
bestimmte
Vermögenssätze
an,
suchte
das
auch
wohl
für
die
Besteuerung
nutzbar
zu
machen;
später
schritt
man
zur
Abgrenzung
nach
Ständen,
wahrscheinlich
ist,
was
auf
der
einen
Seite
gewonnen
wurde,
auf
der
anderen
wieder
verloren
gegangen,
indem
allgemein
dahin
gestrebt
sein
wird,
standesgemäß
aufzutreten
und
den
Aufwand
zu
treiben,
der
irgend
erlaubt
war,
und
womöglich
noch
einiges
mehr
zu
tun.
Im
18.
Jahrhundert
überzeugte
man
sich
von
der Nutzlosigkeit derartiger Ordnungen.
Weitere
Kreise
als
die
eines
eng
umschriebenen
Erwerbszweiges
fanden
einen
Zusammenschluss
in
der
Papagojen-Gesellschaft.
Das
könnte
als
mit
dem
eben
gesagten
nicht
ganz
vereinbar
erscheinen,
erklärt
sich
jedoch
zum
großen
Teil
durch
die
Verhältnisse.
Den
Grundstock
jener
Gesellschaft
bildeten
nämlich
die
Brauer.
Die
aber
waren
nicht
einfach
Berufsbrauer,
sondern
großenteils
zugleich
Kaufleute
(wie
z.
B.
der
Bürgermeister
Schabbelt
gegen
Ende
des
16.
Jahrhunderts
nicht
nur
braute,
sondern
auch
einen
umfänglichen
Handel
betrieb
und
wahrscheinlich
z.
T.
auch
Schiffer.
Bei
solchem
Ineinandergreifen
verschiedener
Erwerbsarten
kann
es
nichts
Auffallendes
haben,
wenn
auch
die
Schonenfahrer
und
Schiffer
dieser
Gesellschaft
zugehörten.
Es
waren
aber
sogar
anfänglich
nicht
einmal
die
Krämer
und
anderen
Ämter
ausgeschlossen,
wie
sie
ja
auch
in
der
ältesten
Zeit
ratsfähig
waren.
Die
Ämter
mussten
1379
austreten,
da
der
Rat,
vielleicht
in
Anknüpfung
an
ähnliche
Erscheinungen,
wie
sie
1372
die
Absetzung
der
Werkmeister
der
Knochenhauer
veranlasst
hatte
oder
etwas
später
Reibungen
in
Lübeck
hervorriefen,
gebot,
dass
die
Gewerker
nur
je
eine
Gilde
halten
sollten.
Man
teilte
damals
die
Lichte
und
übrigen
Besitztümer.
Von
da
an
gehörten
auf
den
Erwerbsständen
nur
noch
Brauer,
Kaufleute
und
Schiffer
der
Papagojen-Gesellschaft
an,
doch
finden
sich
daneben
in
den
Auszügen
aus
der
Matrikel
der
späteren
Zeit
auch
Priester,
Stadtsekretäre, Syndici, Mediziner, Adlige.
Die
Einrichtung
des
Gelages
stelle
man
sich
nach
der
Art
der
Lübecker
Schiffer-
Gesellschaft
vor,
also
mit
einem
oder
mehreren
langen
Tischen
zwischen
hochlehnigen
Bänken,
abgesondert
daneben
ein
vermutlich
höher
gelegenes
kleineres
Gelage
für
die
Vorsteher.
Ein
anderes
abgesondertes
Gelage,
das
Kontor,
hat
später
zu
einer
Scheidung
innerhalb
der
Gesellschaft
geführt,
indem
sich
dort
Ratmannen
oder
sonst
hervorragende
Mitglieder
zusammenzufinden
pflegten
und
sich
schließlich
1538
eigene
Statuten
gaben.
Sie
nannten
sich
Kunthorsherren
und
beschränkten
ihre
Zahl
auf
vierundzwanzig.
Die
Wahl
ihrer
Mitglieder
behielten
sie
sich
vor
und
duldeten
niemanden
an
ihrem
Tisch,
den
sie
nicht
eingeladen
hatten.
Im
Jahre
1609
beschlossen
sie
niemanden
aufzunehmen,
der
nicht
mindestens
ein
Jahr
der
gemeinen
Bruderschaft
angehört
hätte.
Diese
Absonderung
der
Kontorherren
verursachte
im
Lauf
der
Jahre
ein
engeres
Zusammenschließen
der
übrigen
Mitglieder,
der
der
Langen
Bank.
Auch
diese
gaben
sich
Statuten
(1619).
Sie
sahen
aber
den
Übertritt
von
Mitgliedern
ins
Kontor
vor
und
bestimmten,
dass
solche
der
Langen
Bank
zu
freundlichem
Abschied
ein
Fass
Mumme
und
zwei
Lot
Silber
verehren
sollten.
Eine
andere
Vorschrift
handelt
vom
Geleit
des
Königs,
wenn
einer
der
ihrigen
den
Papagei
abschösse.
Ob
der
1622
und
1623
unternommene
Versuch
des
Rates,
die
Absonderung
aufzuheben
gleich
Erfolg
gehabt
hat,
muss
dahin
gestellt bleiben. Die Schwarzhöfder sind als weitere Unterabteilung aus ungenügender Unterlage ehemals erschlossen worden.
Der
Zusammenschluss
der
Schiffer
und
der
Schonenfahrer
zu
eignen
Gesellschaften
hatte
lange
dem
Ganzen
keinen
Abtrag
getan.
Erst
am Ende des 16. Jahrhunderts schieden die Schiffer völlig aus.
Die
ältesten
bekannten
Statuten
der
Papagojen-Gesellschaft
sind
von
1379.
Sie
betreffen
fast
ausschließlich
die
Beteiligung
der
Mitglieder
an
den
Seelmessen
und
Sorge
um
Frieden
bei
Zusammenkünften.
Das
ist
auch
der
Hauptinhalt
jüngerer,
wohl
dem
15.
Jahrhundert
angehöriger
Satzungen.
Doch
wird
darin
auch
bestimmt,
dass
wer
den
Papagei
abschösse,
Freitag
nach
Pfingsten
nach
beendeter
Vigilien
der
Gesellschaft
eine
Tonne
Bier
und
zweierlei
Konfekt,
den
Pfeifern
aber
4
Schillinge
geben
sollte.
Ihm
wurde
sicher
(wie
es
eine
Kieler
Ordnung
von
1412
will)
der
Vorgänger
des
noch
jetzt
bei
der
Kaufmannskumpanei
aufbewahrten
und
in
Ehren
gehaltenen
Papageien
um
den
Hals
gehängt.
Neben
dem
König,
eine
Benennung,
die
zuerst
in
einem
Nachtrag
erscheint,
werden
zwei
Schaffer,
und
in
jenem
Nachtrag
außerdem
noch
der
Maigraf
genannt,
dessen
Wahl
dort
geregelt
wird.
Der
(noch
in
den
Statuten
von
1612
begegnende)
Maigraf
wird
die
mit
Laub
und
Blumen
geschmückte
Schar
zu
führen
gehabt
haben,
die
anfangs
den
ebenfalls
symbolisch
dargestellten
Winter
zu
besiegen,
später
wohl
nur
den
Einzug
des
Sommers
darzustellen
hatte.
Die
Wahl
des
Maigrafen
und
die Bewirtung durch den König geschah damals am Donnerstag statt am Freitag.
Eine
Ordnung
von
1527
verlangt,
um
die
Gesellschaft
aufrecht
erhalten
zu
können,
größere
Sparsamkeit
und
beschränkt
das
Fest
auf
die
vier
Tage
von
Pfingstsonntag
bis
Mittwoch.
Ob
mit
der
weihnachtlichen
Schafferei
in
der
Kaufleute-Hause,
der
1544
ein
Ende
gemacht
wurde,
eine
solche
der
Papagojenbrüder
gemeint
ist,
lässt
sich
kaum
entscheiden.
Statuten
von
1556
bringen
neu
den
Zwang
am
Auszug
teilzunehmen,
das
Verlangen
der
Leichenfolge
und
das
Verbot,
eine
neue
Gesellschaft
anzurichten.
Später
wird
der
Auszug
auf
den
Mittwoch
festgelegt
und
es
nur
freigestellt,
am
Abend
vorher,
jedoch
nicht
früher,
die
Mumme
zu
proben.
Die
neue
Königin
soll
höchstens
sechs
Frauen
aus
der
Nachbarschaft
zu
sich
laden
lassen,
um
mit
ihr
zusammen
in
den
Tiergarten
zu
ziehen;
die
anderen
sollen
einzeln
hinaus
gehen.
Die
von
den
Schaffern
zum
Tanz
Bestimmten
sollen
die
beiden
Tänze
noch
am
hellen
Tag
tanzen.
Gegen
Ende
des
Jahrhunderts
scheint
das
Schießen
in
Abgang
gekommen
gewesen
zu
sein,
da
1594
innerhalb
der
Gesellschaft
von
den
Jüngeren
eine
Schützengilde
errichtet
wurde.
Damit
stimmt
überein,
dass
nach
den
Statuten
von
1612
von
dem
am
Donnerstag
stattfindenden
Schießen
nach
dem
Vogel
nur
die
Ratmannen,
dem
Rat
Verwandte
und
die
mehr
als
fünfzig
Jahre
alten
befreit
sein
sollten.
Der
König
sollte
einen
Freizettel
für
zwei
Bräu
Bier
über
das
Maß
der
Brauordnung
hinaus
erhalten,
und
die
von
ihm
und
dem
Maigrafen
zu
leistende
Bewirtung
sich
auf
"uffgießel-
oder
krumkuchen"
zum
Trunk
(statt
Krabben
und
Eierkuchen)
beschränken.
Von
den Schaffern sollte der eine aus dem Kontor, der andere aus dem großen Gelage (oder von der Langen Bank) sein.
Was
Schröder
in
seiner
kurzen
Beschreibung
über
die
Geleitung
von
König
und
Maigraf
durch
Bürgermeister
und
Rat
beim
Auszug
zur
Vogelstange
und
vom
zweiten
Auszug
mit
dem
neuen
König
vom
Neuen
Haus
zum
Tiergarten,
anscheinend
zum
Jahre
1379,
berichtet,
ist
nach
der
genaueren
Darstellung
in
der
ausführlichen
Beschreibung
einer
Auszeichnung
für
das
Verhalten
der
Schaffer
entnommen,
die nach 1569 liegen muss. Es war im Ganzen, wie es noch jetzt bei den Schützen gehandhabt wird, nur feierlicher.
In
der
zweiten
Hälfte
des
17.
Jahrhunderts
verfiel
die
Papagojen-
Gesellschaft,
die
noch
1625
123
Mitglieder
gezählt
hatte,
und
wurde
erst
1681
neu
errichtet,
wiederum
mit
Berücksichtigung
der
Schießübungen
auf
den
Vogel.
Gegen
Ausgang
des
Jahrhunderts
wurde
auf
die
Scheibe
geschossen.
Der
Vogelkönig
war
nach
den
neuen
Satzungen
von
allen
gewöhnlichen
bürgerlichen
Lasten
befreit
und
durfte
zwei
Bräu Bier mehr brauen als jeder andere. Außerdem gewährte der König von Schweden seit 1682 eine Schießprämie von 100 Talern.
Von
den
Vikareien
der
Gesellschaft
wissen
wir
bei
der
stückhaften
Überlieferung
ihrer
Urkunden
und
Akten
sehr
wenig.
Es
ist
aber
bekannt,
dass
sie
1447
das
Recht
der
Benutzung
des
Gerdingschen
Altars
im
Osten
des
Chorumgangs
von
St.
Marien
erwarb
und
Patronatsrechte
an
Vikareien
in
St.
Nikolai
und
St.
Georgen
besaß.
Die
Schonen-
und
Drakörfahrer
hatten
einen
Altar
in
St.
Nikolai
(1470), die Schiffer dort 1400 niederere Kapellen.
Das
älteste
Haus
der
Gesellschaft,
von
dem
wir
Kunde
haben,
das
Haus
der
Kaufleute
oder
Segler,
war
1410
gekauft.
Es
lag
an
der
Ecke
des
Krönkenhagens
und
der
Borstraße.
Davon
ist
der
Schütting
der
Segler
in
der
Schürstraße
zu
unterscheiden.
Im
Jahre
1569
erwarb
die
Gesellschaft
(bestehend
aus
Rat,
Schützen,
Brauern,
Kaufleute
und
Schiffern)
das
Bürgerhaus
oder
das
Neue
Haus
hinter
dem
Rathaus,
jetzt
im
Besitz
des
Geh.
Kommerzienrats
Eberhardt.
Die
zu
derselben
Zeit
entworfene
Hausordnung
zielt
vor
allem
auf
die
Erhaltung
von
Vertrag
unter
den
Gästen
und
Vermeidung
von
Unflätigkeit,
wenn
die
Schützengesellschaft
dort
gehalten
wurde,
hatte
kein
anderer
Zutritt.
Besonders
bemerkenswert
ist
die
Bestimmung,
dass
die
Schiffsfrachten
dort
abgeschlossen
werden
sollten,
was
noch
1596
üblich
war. Bald wurde es Brauch, größere Hochzeiten dort zu feiern. Verkauft wurde das Haus 1826.
Mitglieder
der
Papagojen-Gesellschaft
waren,
wie
verschiedentlich
erwähnt,
die
Schiffer,
die
Schonen-
und
Drakörfahrer
und
die
Bergenfahrer,
obgleich
sie
frühzeitig
eigene
Körperschaften
bildeten.
Wir
haben
von
ihnen
allen
nur
spärliche
Kunde,
und
sie
betrifft
lediglich
ihre
kirchliche
Seite.
Denn
den
Vogt
für
die
Schonenfahrt
zu
bestellen
war
Sache
des
Rates.
Er
ernannte,
soweit
wir
unterrichtet
sind,
fast
stets
einen
Ratmann.
Eine
Drakör-Gesellschaft
oder
Kumpanei
oder
ihre
Vorsteher
erscheinen
als
Rentenkäufer
für
kirchliche
Zwecke
in
den
Auszügen
der
geistlichen
Stadtbuchschriften
1431
und
1450,
ihre
Almissen
ebenda
1462.
Im
Jahre
1470
schenkte
Taleke
Smidt
eine
Rente
zu
den
Almissen
oder
der
Vikarei
"
der
Schonenvarer
altar
der
Drakorvar
".
Alterleute
der
Drakörkumpanei
waren
damals
Klawes
Peters
und
Johann
Bantschow.
Der
Altar
befand
sich
in
St.
Nikolai
auf
der
Nordseite
neben
der
Stalköperschen
Kapelle.
Von
drei
Kelchen,
die
die
Kämmerer
1542
verkauften,
gehörte
einer
zu
den
Almissen
der
Drakörfahrer;
ein
anderer ihrer Kelche wurde 1565 zur Anfertigung des großen Kelches von St. Nikolai hergegeben.
Der
Altar
der
Bergenfahrer
stand
auffallender
Weise
gerade
wie
in
Lübeck
unter
dem
Turm
der
Marienkirche
und
war
ebenso
wie
jener
dem
heiligen
Olav
geweiht.
Das
erfahren
wir
aus
einer
Abmachung
des
Vikars
Hinr.
Bandenitz
mit
den
Vorstehern
der
Messe
und
Kumpanei .
Er
stiftete
1416
Kelch,
Missal
und
anderen
Ornat,
und
sie
übertrugen
ihm
dafür
die
Messe.
Sonst
kommt
nur
noch
1509
eine
Rente
der
St.
Olavs-Kommende
in
St.
Marien
vor.
Die
Zeugnisse
können
nicht
angefochten
werden,
obgleich
die
Auszeichnungen
über
die
Altäre
und
Benefizien
der
Kirche
von
etwa
1555
nichts
davon
wissen.
Gegen
eine
besondere
Organisation
spricht
der
Umstand,
dass
1570
und
in
den
folgenden
Jahren
der
Rat
es
war,
der
die
Wismarschen
Abgeordneten
zu
den
damaligen
Konventen
der
Bergenfahrer
in
Lübeck
auswählte und beauftragte.
Die
ältesten
Zeugnisse
für
eine
Gesellschaft
oder
Bruderschaft
der
Schiffer
oder
Segler
(nach
damaliger
Bezeichnung)
sind
von
1356
und
1359.
Um
1400
sollte
eine
Vikarei
in
einer
ihrer
Kapellen
zu
St.
Nikolai
begründet
werden
und
sollten
ihre
Vorsteher
die
Präsentation
dazu
haben.
In
den
Jahren
1410,
1416,
1418,
1426,
1480,
1483
und
1496
begegnen
je
vier
bis
sechs
Vorsteher
der
Segler-Kumpanei
,
von
denen
ein
gut
Teil
in
den
Rat
gekommen
ist
oder
ihm
angehört
hat
(1483,
1496).
Sie
hatten
für
eine
Vikarei
an
St.
Nikolai
zu
sorgen.
1411
übergab
der
Stadtschreiber
Heinrich
Balsee
eine
von
ihm
bei
den
Minoriten
erbaute
Kapelle
und
die
dort
begründete
Vikarei
der
Segler-
Kumpanei
,
deren
Alterleute
die
Aufsicht
darüber
führen
sollten,
wenig
vorher
(1408)
war
das
Patronat
einer
anderen
Vikarei
den
Vorstehern
der
Segler
und
Kaufleute
vermacht
worden.
Um
dieselbe
Zeit
(1410)
kauften
vier
Vorsteher
der
Segler-Kumpanei
oder
Gesellschaft
ein
Haus
am
Krönkenhagen,
das
später
als
das
Segler-
oder
Kaufleutehaus
bezeichnet
wurde
und
das
uns
schon
oben
als
erstes
Haus
der
Papagojengesellschaft
begegnet
ist.
Vermutlich,
weil
ihre
soziale
Stellung
und
Schätzung
Einbuße
erlitten
hatte
und
sie
nicht
mehr
für
voll
angesehen
wurden,
trennten
sich
die
Schiffer
1595
von
der
Papagojengesellschaft
und
begründeten
eine
besondere
Schiffergesellschaft,
"wie
es
in
anderen
Städten
gebräuchlich".
Sie
erwarben
ein
Haus
in
der
Borstraße,
konnten
es
aber
nicht
halten
und
verkauften
es
1606,
um
noch
in
demselben
Jahr
das
jetzige
Grundstück
der
Schiffergesellschaft
(ehemals
des
Rates
Backhaus)
an
sich
zu
bringen.
Die
Zeiten,
wo
man
nicht
ohne
eigenen
Gottesdienst
sein
konnte,
waren
vorüber:
dagegen
sorgte
man
jetzt
für
verarmte
Genossen
durch
eine
Armenbüchse,
durch
pflichtmäßige
Zahlungen
und
durch
Erwerb
von
Stellen
im
Schwarzen
Kloster
und
im
Heiligen Geist.
Soweit
von
den
Kumpaneien
oder
Gesellschaften.
Die
Ämter
waren,
soweit
erkennbar,
allesamt
zugleich
Bruderschaften
oder
fielen
vielmehr
wesentlich
mit
solchen
zusammen.
Die
größeren
hatten
dabei
verschiedene
Vorsteher:
Werkmeister
für
das
Amt,
Älteste
für
die
Bruderschaft;
bei
besonders
wichtigen
Angelegenheiten
wirkten
beide
zusammen.
Sache
der
bruderschaftlichen
Seite
der
Korporation
wird
die
Sorge
für
Begräbnis,
Seelmessen
und
Vikareien
gewesen
sein.
Der
Bruderschaft
aber
konnten
auch
andere
als
Berufsgenossen
angehören,
was
beim
Amt
ausgeschlossen
war.
So
wissen
wir
z.
B.,
dass
der
Bürgermeister
Johann
Banzkow
nicht
nur
in
beiden
Kalanden
war,
sondern
auch
Mitglied
der
Kumpanei
der
Segler,
der
Papagojengesellschaft
und
der
Bruderschaft
mehrerer
Ämter.
Aus
der
zweiten
Hälfte
des
15.
Jahrhunderts
haben
wir
eine
Liste
von
Ratmannen,
Priestern
und
Bürgern,
die,
soweit
verheiratet,
mit
ihren
Hausfrauen
der
Bruderschaft
der
Wollenweber
angehörten,
und
aus
dem
zweiten
Jahrzehnt
des
16.
Jahrhunderts
eine
solche
der
"
butenbroder unde sustere
" der Hutmacher.
Von
den
Högen
der
Wismarschen
Ämter
ist
wenig
bekannt,
da
die
Rollen
höchstens
Vorschriften
über
Wahl
und
Befugnisse
der
Schaffer,
über
Vermeiden
von
Unfrieden
und
Unanständigkeit,
sehr
selten
auch
über
Kleidung
und
verbotenes
Würfelspiel
enthalten.
Jedoch
hat
Koppmann
aus
Hamburg
eine
Ordnung
des
Gelags
der
Reper-Gesellen
am
Johannis-Krugtag
veröffentlicht,
die
ergänzend
herangezogen
werden
kann.
Festlich
begingen
die
Wollenweber
und
ebenso
wohl
die
andern
Ämter
den
Tag
ihres
Schutzheiligen,
Fastnacht
und
Pfingsten.
Der
Högen
zu
Pfingsten,
woran
bei
den
Wollenwebern
die
Frauen
und
bis
1489
auch
die
Knechte
teilnahmen,
wurde
durch
eine
Ansprache
eingeleitet,
die
vor
Hader
und
anderen
Verstößen
warnte,
mahnte,
des
Wirts
Garten
zu
schonen
und
weder
Gläser
noch
Kannen
zu
zerbrechen,
und
gegenüber
den
Schaffern
Gehorsam
forderte.
Sie
schloss
damit:
"
Haltet
euch
vergnügt,
und
was
weiter
zu
sagen
ist,
werden
euch
eure
Schaffer
wohl
sagen
".
Die
Knechte
schloss
man
bei
gegebener
Gelegenheit
aus,
um
ihrer
Unflätigkeit
ledig
zu
werden,
und
nötigte
sie
ihre
Gilde
für
sich
zu
halten.
Bei
den
Böttchern
war
es
aufgekommen,
dass
die
acht
jüngsten
Meister
eine
Kanne
Bier
"
recht
angreifen,
auftun,
ans
Leib
setzen
und
austrinken
",
ebenso
dass
die
jungen
Meister
beim
Leichentragen einem jeden mit einem Glase Bier Bescheid tun mussten. Das wurde in der neuen Rolle von 1658 abgeschafft.
Über
den
Tanz
bei
der
Amtsköste
nach
gehaltenem
Mahl
schreibt
die
Rolle
der
Krämer
von
1604
vor,
dass
die
gewesenen
Schaffer
mit
ihren
lieben
Hausfrauen
den
ersten,
danach
der
Koch
mit
der
Wirtin
oder
einer
von
deren
Mägden
den
anderen
Tanz
auf
dem
Schütting
tun
solle.
So
können
auch
andere
Amtsbrüder,
jedoch
ungenötigt
und
freies
Willens,
mit
der
Schaffer
Hausfrauen
ehrbare
Tänze
halten.
Aber die Morgensprachsherren, die Altersleute und Gäste sollen zu keinem Tanze gefordert, viel weniger gezwungen werden.
Die
Versammlungen
fanden,
wo
es
ging,
so
noch
bei
den
Wollenwebern
am
Ende
des
15.
Jahrhunderts,
im
Hause
eines
Werkmeisters
oder
Ältesten
statt,
sonst
in
späterer
Zeit
in
den
Krughäusern,
die
die
größeren
Ämter
sich
ebenso
wie
die
Lübeckschen
während
des
16.
Jahrhunderts
zulegten.
Vorher
war
es
1418
Bürgern
und
Ämtern
untersagt,
für
ihre
Högen
und
Zusammenkünfte
besondere
Hauser
zu
mieten, und waren sie angewiesen, ihre Geschäfte in den allgemeinen Krügen abzumachen.
Seit
dem
Anfang
des
18.
Jahrhunderts
begründeten
die
Ämter
(Bruderschaften),
die
schon
im
Mittelalter
sich
das
Zugrabetragen
ihrer
Brüder
und
das
Grabgeleit,
im
Notfall
auch
die
Leichenwacht
hatten
angelegen
sein
lassen,
Totenkassen.
Bei
der
Aufbahrung,
aber
auch
bei
Prozessionen
dienten
die
Lichtbäume,
von
denen
einige
in
der
Heil.
Geistkirche
erhalten
sind.
Der
Besitz
dieser,
noch
mehr
aber
der
von
Bahrtüchern
(Boldeke)
war
vermutlich
Anlass
geworden,
dass
einzelne
oder
mehrere
zu
diesem
Zweck
vereinigte
Ämter
schon
früher
begonnen
hatten,
gewerbsmäßig
das
Begräbnis
zu
besorgen.
Das
hörte
erst
mit
der
Anlegung
des
Friedhofs
außerhalb
der
Stadt
auf.
Die
Gesellen
hatten
ihre
Festlichkeiten,
wie
wir
es
bei
den
Wollenwebern
gesehen
haben,
wohl
meist
mit
den
Meistern
zusammen.
Die
ältesten
Wismarschen
Gesellenrollen,
die
der
Kürschner
und
der
Maler
und
Glaser,
sind
von
1480
und
1490,
eine
der
Tischlergesellen
von
1600.
Sie
regeln
außer
Vorstand
und
Kassenwesen
vor
allem
die
Zusammenkünfte
beim
Bier,
Unterstützung
Kranker,
Teilnahme
am
Gottesdienst
und
setzen
Strafen
für
untüchtige
Arbeit
fest.
Spätere
besondere
Rollen
sind
bekannt
für
die
Tischler
(1728),
Knopfmacher
(1762), Hutmacher (1829) und Nadler (1833)
Brauerknechten,
Bauermägden
und
anderem
losbändigen
Volke
war
es
seit
1381
verboten,
Gilde
zu
halten.
Jedoch
bestand
um
die
Mitte
des
15.
Jahrhunderts
die
Kumpanei
der
Träger.
Deren
Rolle
aus
jener
Zeit
aber
beschäftigt
sich
in
erster
Linie
mit
der
Gildefeier
zu
Pfingsten.
Das
Hauptstück
davon
war
ein
Tanz
durch
die
Stadt,
woran
teilzunehmen
jeder
verpflichtet
war,
dessen
Kräfte
es
erlaubten.
Mitgehen
sollten
auch
die
Schwachen.
Beim
Tanz
und
nachher
beim
Gildefest
sollte
jeder
einen
Kranz
auf
seinem
Haupt
tragen,
sich
beim
Tanz
aber
wohl
vorsehen,
dass
des
Tanzes
wert
sei,
wen
er
bei
der
Hand
nehme.
Unwürdige
sollten
die
Werkmeister
fortweisen.
Hüten
sollte
sich
jeder,
begegnende
Pferde
scheu
zu
machen.
Kinder
sollten
beim
Gildefest
zu
Hause
bleiben,
um
keine
Störung
zu
veranlassen.
Geschehe
einem
Schaden
an
seiner
Gesundheit,
an
Beinen,
Armen
oder
Händen,
so
sollte
er
es
sich
selbst
zuschreiben.
Falsches Geld sollte niemand auflegen bei Verlust seines guten Namens. Stechmesser sollte jeder zu Hause lassen.
Dieser
Tanz
der
Träger
durch
die
Stadt
unter
Jauchzen
und
mit
Musikbegleitung
hat
noch
bis
in
die
zwanziger
Jahre
des
19.
Jahrhunderts
fortgelebt.
Und
wenn
sich
auch
manches
mit
der
Zeit
geändert
haben
mag,
wie
zuletzt
nur
die
Knechte
und
Jungen
tanzten,
so
wird
sich
in
einem
der
Brauch
treu
geblieben
sein,
darin,
dass
sich
am
Tanze
keine
Frauen
und
Mädchen
beteiligten,
was
aus
der
Rolle
nicht
mit
voller
Sicherheit
zu
entnehmen
ist.
Im
19.
Jahrhundert
ging
dem
Tanz
ein
Auszug
auf
die
Träger-Koppel
vor
dem
Poeler
Tor
voran.
Die
Jungen
führten
dort
ein
Spiel
auf,
indem
sie
zugespitzte
Stöcke
im
Wurf
in
die
Erde
spießten,
wobei
immer
die
Nachfolgenden
diese
Stöcke
mit
den
ihren
auf
ihrer
Stelle
hinauszuwerfen
hatten.
—
Im
18.
Jahrhundert
ritten
die
Jungen
der
Bauleute
(1735
ihrer
17)
zu
Pfingsten
mit
Musikbegleitung
nach
dem
Kranz
und
hieben
nach
dem
Pfahl.
Als
dabei
1735
ein
Junge
am
Saufen
gestorben
war,
verbot
der
Rat
die
Lustbarkeit.
—
"
was
das
rinkförent,
so
des
sondages
und
de
nacht
her
dorch
geschüt
",
für
ein
Spiel
gewesen
und
ob
es
zu
dem
vorigen
Beziehung
gehabt,
weiß
ich
nicht.
Es
wurde
zu
Heil.
Drei
Königen
1590
vom
Rat
verboten,
nachdem
vorher dagegen gepredigt, von Seiten der Ringführer aber Schmähschriften gegen die Prediger verbreitet waren.
Aus
Amtskreisen
hatte
sich,
unbekannt
zu
welcher
Zeit,
die
St.
Annen-Bruderschaft
gebildet.
Bezeugt
ist
eine
solche
1444.
Sie
hatte
nach
der
Übersicht
über
die
Altäre
und
Benefizien
in
St.
Marien
dort
einen
Altar
neben
dem
der
Papagojengesellschaft.
Auch
diese
Bruderschaft
schoss,
mindestens
seit
1527,
nach
einem
Papageien,
wozu
das
Amt
der
Schuhmacher
die
Stange
lieferte.
Damals
vertrugen
sich
die
Bruderschaft
(die
Krämer
und
ihre
Anhänger)
und
jenes
Amt
über
die
Erneuerung
der
Stange,
wenn
eine
der
Parteien
sie
zerschösse,
und
über
regelmäßige
Zahlungen
für
das
Schießen.
In
der
Bruderschaft
überragten
die
Krämer
sowohl
zu
jener
Zeit
wie
auch
später
die
übrigen
Mitglieder.
Sie
haben
bis
zuletzt
das
1585
angelegte
und
bis
1823
fortgeführte
Buch
der
Bruderschaft
aufbewahrt.
1585
gehörten
zu
der
Bruderschaft
12
Krämer
und
andere
Mitbrüder,
worunter
Goldschmiede,
sonst
aber
Glaser,
Tischler,
Holzdreher
und
auch
ein
Adliger
(Hinr.
Stralendorf
d.
J.
zu
Goldebee)
nachweisbar
sind.
Neben
den
Krämern
haben,
wenigstens
zeitweise,
die
Goldschmiede
die
Führung
gehabt.
Um
1660
waren
bei
Auflösung
der
Papagojengesellschaft
auch
Brauer
und
Kaufleute
eingetreten,
schieden
jedoch
1665
wieder
aus
und
mit
ihnen
überhaupt
die
meisten
Mitglieder
der
Bruderschaft,
da
sie
sich
die
Alleinherrschaft
der
Krämer
nicht
gefallen
lassen
wollten.
Von
66
Brüdern
blieben
nur
18
zurück.
Der
Schützenkönig
der
St.
Annen-Bruderschaft
war
gleich
dem
der
Papagojengesellschaft
beim
Auszug
mit
einem
vergoldeten
Papageien
geschmückt.
Er
war
1662
frei
von
Einquartierung,
Servis,
Kontribution,
Schoß
und
Wachtgeld,
nicht
aber
von
Akzise
und
Türkensteuer.
Durch
königliche
Resolution
vom
11.
Mai
1680
wurde
dann
noch,
damit
der
löbliche
und
nützliche
Gebrauch
des
Vogelschießens
der
St.
Annen-Bruderschaft
beibehalten
würde,
ein
Preis
von
100
Talern
aus
der
Lizent
bewilligt.
1684
hatte
man
begonnen
auf
die
Scheibe
zu
schießen.
Vergünstigungen,
um
die
man,
um
es
fortsetzen zu können, 1686 und 1688 einkam, wurden nicht gewährt.
Um
jene
Zeit,
genau
1683,
wollten
auch
die
vier
großen
Ämter
ein
Scheibenschießen
ausrichten,
haben
es
auch
offenbar
durchgesetzt.
Als
aber
ihre
Schützen
(Ämter
und
Seefahrende)
1700
unter
Beiseiteschieben
der
Worthabenden
jener
eigene
Altersleute
gewählt
hatten
und
davon
nicht
abstehen
wollten,
wurde
ihnen
das
solenne
Schießen
untersagt.
Im
Jahre
1724
wurden
die
Ämter,
als
sie
vom
Schwedischen
König
für
ihr
Vogel-
und
Scheibenschießen
gleiche
Privilegien
wie
die
der
Brauer,
und
Krämer-Kumpanei
erbeten
hatten,
auf
bessere
Zeiten
vertröstet.
Neu
errichtet
wurde
am
10.
Juli
1745
die
Schützenzunft
der
Bürger
zweites
Standes,
nachdem
sie
seit
verschiedenen
Jahren
eingegangen
gewesen
war.
Für
ihre
Vogelstange
wurde
ihr
ein
Platz
vor
dem
Alt-Wismar-Tor
beim
Schäferhof
(Karlsdorf)
eingeräumt,
der
Schützenkönig
vom
Staatsgeld
befreit.
Bald
darauf,
am
21.
Mai
1750),
verlieh
ihr
der
König
die
Schützenkoppel
(Ravelin
Prinz
Karl
und
Bastion
Guldenstern)
vor
dem
Mecklenburger
Tor
in
Erbpacht
gegen
eine
jährliche
Abgabe
von
30 Talern.
Die
Vereinigung
dieser
Schützenkumpanei
mit
der
des
ersten
Standes,
der
St.
Annen-Bruderschaft,
die
seit
1819
wieder
nach
dem
Vogel
schoss,
ist
1823
erfolgt;
damals
sind
auch
neue
Statuten
entworfen
und
bestätigt.
Das
Schützenhaus
war
1824
im
Juni
bis
zum
Dach
aufgemauert.
Für
einen
guten
Trunk,
sei
es
in
Wein
oder
Bier,
sorgten
Ratskeller
und
Krüge.
Ausschank
und
Kleinverkauf
von
Rheinwein
und
Südweinen,
die
derzeit
vor
allem
begehrt
waren,
hatte,
wie
oben
dargelegt
ist,
der
Rat
früh
zu
einem
Monopol
gemacht,
um
den
Gewinn
davon
als
Entschädigung
für
seine
Mühewaltung
zu
beziehen.
Die
Weine
erhielt
man
wohl
meist
über
Lübeck,
Schlesischen
Wein
aber
1400
über
Frankfurt.
Landwein
auszuschenken,
stand
sicher
in
der
zweiten
Hälfte
des
16.
Jahrhunderts
den
Bürgern
frei,
und
diesen
überließ
man
auch
die
seit
dem
Ende
des
17.
Jahrhunderts
vordringenden
Französischen
Weine.
Um
den
Gästen
den
Aufenthalt
unter
den
schönen
Gewölben
des
Ratskellers
angenehmer
zu
machen,
waren
Teile
davon
ausgemalt.
Außer
Wein
wurde
übrigens
auch
Eimbeker
Bier
im
Ratskeller
ausgeschenkt,
dieser
Ausschank
jedoch
seit
1477
in
das
Eimbeker
Haus
verlegt.
Diebstahl
im
Weinkeller
wurde
besonders
streng
gestraft;
merkwürdig
aber
mutet
die
Warnung
davor
an,
Weinmaße
oder
Geschirre
aus
dem
Keller
zu
verbringen.
Von
den
Bierkrügen
haben
wir
äußerst
spärliche
Nachrichten.
Wurde
bestimmt,
dass
Brauer,
die
für
Krüge
brauten,
nicht
öfter
als
einmal
in
vierzehn
Tagen
brauen
dürften,
1340,
dass
niemand
den
Schenkdirnen
einen
Schmaus
oder
Geschenke
geben
solle.
Dieses
Verbot
wurde
1419
mit
der
weiteren
Ausführung
wiederholt,
es
solle
kein
Brauer,
der
für
Krüge
braue,
den
Trägern,
wenn
sie
Bierprobe
hielten
oder
die
Schenkdirnen
brächten,
ein
Frühstück
oder
einen
Schmaus
oder
Konfekt
geben.
Danach
scheint
z.
T.
in
den
Häusern
der
Brauer
selbst
Bier
ausgeschenkt
zu
sein.
Noch
1480
wurde
den
Brauern
untersagt,
Träger,
Krüger
oder
Krügersche
zu
Gast
zu
bitten;
1574
und
1586
aber,
den
Krügern
oder
Krügerschen
Kirchmeßgaben
zu
geben.
Die
Krüger
sollten
volles
Maß
geben.
Der
Bierpreis
aber
wurde für sie ebenso wie für die Brauer obrigkeitlich festgesetzt.
Nur
wenige
Krüge
sind
aus
dem
Mittelalter
bekannt,
vor
allem
von
1427
Tidemans
Krug,
wohl
in
der
Hege,
als
Sammelstelle
der
Anhänger
Jesups.
Sonst
wüsste
ich
nur
noch
den
Spuntkrug
zu
nennen
(1506).
Dieser
war
zugleich
Herberge
und
zwar
die
älteste,
die
sicher
bekannt
ist.
Denn
ob
Dietrich
Vogeler,
bei
dem
1419
Hamburger
Ratmannen
einkehrten,
gewerbsmäßig
beherbergte,
wissen
wir
nicht.
Die
seit
Mitte
des
16.
Jahrhunderts
öfter
genannte
(im
vorigen
Kapitel
schon
vorgekommene)
Lübsche
Herberge
hat
sicher
schon
1524
bestanden.
Damals
kehrte
der
Sekretär
Lübecks
Paul
vom
Velde
dort
ein.
Drei
Jahre
früher
begegnet
gegenüber
an
der
westlichen
Ecke
der
Johannisstraße
das
Güldene
Horn.
Ein
paar
Häuser
davon
lag
die
von
1601
bis
1652
bezeugte
Danziger
Herberge.
Der
in
der
46.
Eulenspiegelgeschichte
genannte
Goldene
Stern
ist
sonst
nicht
bekannt.
Die
Hamburger
Herberge
am
Markt
kommt
1653
vor,
1670
war
sie
eingegangen.
Am
Ende
des
17.
Jahrhunderts
drang
der
Gouverneur
umsonst
auf
Errichtung
eines
tüchtigen
Wirtshauses,
da
die
Lübsche
Herberge
und
das
Posthorn
nicht
leistungsfähig
seien.
Das
Posthorn
findet
sich
zuerst
1683
genannt,
es
besteht
noch
als
die
"Sonne"
(unter
diesem
Namen
seit
1828).
Von
geringer
Bedeutung
mögen
der
Weiße
Schwan
(1584)
und
die
Bukowsche
Herberge
(1687)
gewesen
sein,
Wädekins
Hotel
besteht
als
Gasthaus
mindestens
seit
1737;
es
hieß
noch
1855
Waldhorn.
Lange
Zeit
war
das
Gahrtzsche
Wirtshaus
in
der
Alt-Wismarstraße
das
erste
in
der
Stadt.
Es
hieß
1828
und
früher
und
später
das
"Goldne
Weinfaß",
seit
1832
Stadt
London,
ist
dann
aber
bald
eingegangen.
Stadt
Hamburg,
unter
diesem
Namen
zuerst
I816,
erscheint
als
Gasthaus
am
Ende
des
18.
Jahrhunderts.
Fründts
Hotel
ist
wenig
jünger;
es
trug
seit
den
fünfziger
Jahren
des
19.
Jahrhunderts
lange
den
Namen
Eisenbahn-Hotel,
wegen der übrigen Gasthäuser muss ich auf Willgeroths Bilder aus Wismars Vergangenheit verweisen.
Dass
die
Wirtschaften
zu
bestimmter
Stunde
schlössen,
dafür
sorgte
das
Verbot,
sich
nach
dem
Läuten
der
Wächterglocke
ohne
rechtes
Gewerbe
auf
der
Straße
antreffen
zu
lassen.
Die
Glocke
—
jetzt
hören
wir
sie
nur
am
Dienstagabend
8
Uhr
—
scheint
aber
im
Sommer
9
Uhr im Winter 6 Uhr geläutet zu sein. Anderswo nannte man sie Bier- oder auch Weinglocke.
Geselliges
Leben
entwickelte
sich
auch
in
den
Badestuben,
obgleich
schwerlich
in
der
Art,
wie
es
für
Nowgorod
und
Brügge
bezeugt
ist,
wo
Männlein
und
Fräulein
darin
zusammen
spielten
und
tranken.
Immerhin
kamen
auch
in
unseren
Gegenden
in
der
Badestube
Männer
und
Frauen
zusammen,
Knechte
und
Mägde,
jung
und
alt,
Mönche,
Taugenichtse,
Huren
und
Buben,
Kranke,
Lahme
und
Gesunde.
Ob
man
in
Wismar,
wie
es
in
Lübeck
und
Hamburg
im
14.
Jahrhundert
angeordnet
war,
versucht
hat,
die
Badezeiten
für
die
Geschlechter
zu
trennen,
und
mit
welchem
Erfolg,
ist
unbekannt.
Der
Besuch
einer
Badestube
war
im
Mittelalter
ein
Bedürfnis,
besonders
nach
Reisen,
und
in
Lüneburg
den
Schneidergesellen
sogar
vorgeschrieben.
Stiftungen
und
Seelbäder
sorgten
dafür,
dass
auch
Arme
der
Wohltat
eines
warmen
Bades
teilhaftig
werden
konnten.
In
Wismar
treffen
wir
schon
auf
den
ersten
Seiten
des
ältesten
Stadtbuchs
auf
Badestuben,
also
schon
um
1250
oder
sehr
bald
danach.
Im
14.
und
15.
Jahrhundert
dürften
ihrer
mindestens
sechs
neben
einander
bestanden
haben.
Die
neue
Badestube,
von
der
Badstaven
und
in
Folge
missverständlicher
Übertragung
auch
die
Stavenstraße
ihre
Namen
herleiten,
taucht
1475
auf
und
dauerte,
zuletzt
kaum
mehr
gebraucht,
in
das
18.
Jahrhundert
hinein.
Eine
Unterhaltung
in
der
gemeinen
öffentlichen
Badestube
gab
1652
Anlass
zu
einer
gerichtlichen
Klage.
Das
Gerät
einer
Badestube,
das
1523
von
Gerichts
wegen
aufgezeichnet
wurde,
bestand
aus
9
Butten
und
17
Bänken.
Diebstähle
waren
in
Badestuben
häufig;
für
die
Zeit
von
1400
bis
1428
bezeugt
das
Wismarsche
Verfestungsbuch
nicht
weniger
als
sechs.
—
Über
die
Entwicklung
des
Badewesens
im
19.
Jahrhundert
vgl.
das
17. Kapitel.
Da
man
vor
den
Schattenseiten
des
Lebens
die
Augen
nicht
einfach
verschließen
darf,
müssen
auch
die
öffentlichen
Häuser
berührt
werden.
Es
gab
solche
im
Mittelalter,
wie
noch
vor
kurzem.
Städtisch
wie
anderswo
waren
sie
zu
keiner
Zeit,
und
das
Bemühen
ging
immer
darauf,
das
Unwesen
der
Dirnen
von
den
Straßen
und
in
die
Winkel
zu
bringen.
Die
Kleiderordnungen
befassten
sich
auch
mit
Kleidung und Schmuck der Dirnen.
Das
von
unseren
Vorfahren
auch
noch
im
Mittelalter
mit
besonderer
und
verderblicher
Leidenschaft
betriebene
Würfelspiel
wurde
in
Krügen
1340
verboten.
Sonst
war
schon
1292
gewillkürt,
dass
niemand
mehr
verwürfeln
könne,
als
er
bar
bei
sich
trüge,
und
dass
ein
etwaiges
mehr
nicht
einklagbar
sei.
Im
Jahre
1325
aber
war
überhaupt
das
Würfel
spielen
untersagt.
In
den
Bürgersprachen
geschieht
des
Würfelspiels keine Erwähnung, dagegen wird es öfter in Amtsrollen verpönt.
Kartenspiel
finde
ich
in
Wismar
zuerst
1480
in
der
Rolle
der
Kürschnergesellen
verboten,
darauf
in
dem
Amtsbuch
der
Krämer
1604
erwähnt.
Gegen
eine
Lotterie,
Glückstopf
wie
man
damals
sagte,
wandte
sich
der
Rat
1605,
nachdem
er
selbst
1603
ein
Pferd
verkauft
hatte,
damit
es
im
Glückstopf
ausgespielt
würde,
konnte
aber
nicht
verhindern,
dass
die
Herzöge
solches
Glücksspiel
auf
dem
Fürstenhof
gestatteten,
wie
der
Rat
selbst
es
auch
auf
dem
Jahrmarkt
zuließ.
Vom
König
von
Schweden
wurde
1776
ein
Zahlenlotto
für
Wismar
privilegiert, das 1805 mit dem Ablauf des Privilegs aufhörte.
Eine
städtische
Verordnung
gegen
Hazard
und
andere
hohe
Spiele
kam
1762
heraus
als
Einleitung
einer
langen
Reihe
darauf
folgender,
deren
letzte
von
1819
sich
gegen
das
Silentiumspiel
als
ein
wahres
Hazardspiel
richtete.
Auf
Jahrmärkten
allerdings
sah
man,
wie
es
in
einer
Verordnung
von
1801
heißt,
dem
Hazardspiel
etwas
nach
(zumal
da
eine
Konzessionsgebühr
davon
abfiel),
doch
sollten
auf
keinen
Fall
Dobbeler,
Döpkenspieler
und
andere
dergleichen
Leute
geduldet
werden,
die
sich
mit
Glücksrädern,
Stechbüchern,
Würfelbrettern,
Glückstöpfen
und
dergleichen
nährten
und
unerfahrenen
Leuten
Anlass
gäben,
ihr
Geld
gegen
Tand
los
zu
werden.
Schließlich
machte
die Regierung 1809 dem Hazardspiel auch auf Jahrmärkten ein Ende.
Kegelspiel während des Gottesdienstes wurde 1806 verboten.
Zu
Fastnacht
1622
wünschten
zwei
Schmiedegesellen
sich
als
Schwerttänzer
zu
zeigen.
Eingaben
von
Gauklern,
Puppenspielern,
Komödianten
um
Erlaubnis
zu
Aufführungen
liegen
seit
1584
in
größerer
Zahl
vor.
Georg
Berlet
aus
Mühlhausen
wollte
1590
eine
schöne
und
lustige
Historie
von
einem
Römischen
Kaiser
auf
dem
Markt
aufführen,
wie
derselbe
nach
dem
Heiligen
Land
gezogen
und
was
ihm
dort
widerfahren;
David
Gottwald
aus
Lignitz
um
dieselbe
Zeit
ein
schönes
Historienspiel
vom
alten
und
jungen
Hildebrand
mit
großen
Figuren;
1595
brachte
der
Rechen-
und
Schreibmeister
Alexander
Pipan
mit
vornehmen
guten
Gesellen
und
ehrlichen
Bürgern
Spiele
von
der
keuschen
Susanna
und
dem
Tyrannen
Dionysius
zur
Darstellung;
1601
wollten
Komödianten
aus
Bergen
in
Norwegen
auftreten;
1617
wollte
Herman
Veltman
aus
Herford
mit
seinen
Genossen
den
christlichen
Ritter
nach
dem
6.
Kapitel
des
Epheserbriefes
und
den
Streit
der
Tugend
und
Wohllust
nach
Xenophon,
1620
der
Komödiant
und
Kammerspieler
Jeremias
Schmidt
aus
Heilbronn
geistliche
Komödien
mit
schönen
Reimen
und
eine
schöne
Tragödie
vom
jüngsten
Gerichte
aufführen;
1686
ist
die
Belagerung
Stralsunds
durch
Wallenstein
mit
einem
Nachspiel
vom
ungehorsamen
Sohne
aufgeführt,
1687
sind
von
einem
Puppenspiel
im
Neuen
Hause
56
Mark
an
das
geplante
Waisenhaus
entrichtet.
Dass
auch
die
Schüler
von
Zeit
zu
Zeit
Lateinische
Komödien
aufführten,
ist
allgemein
bekannt.
Für
Wismar
schrieb
die
Schulordnung
von
1668
die
Aufführung
von
Komödien
aus
Terenz
oder
Plautus
oder
Frischlin
oder
einen
Redeakt
nach
dem
Examen
vor.
Eine
von
dem
Konrektor
Dike
1673
beabsichtigte
Deutsche
Komödie
wurde
aus
mehrfachen
Gründen
nicht zugelassen.
Ausgelassenes
Leben
wird
in
den
Krügen
und
im
Ratskeller
zu
Fastnacht
geherrscht
haben,
wo
man
sich
für
die
bevorstehenden
Entbehrungen
vorweg
noch
mal
schadlos
halten
wollte.
Die
Zeugnisse
für
Wismar
fallen
sämtlich
außerordentlich
spät,
das
früheste
ist,
wie
es
scheint,
von
1568,
eine
geharnischte
Vorstellung
der
Geistlichkeit
gegen
das
heidnische
tolle
Schwarmfest
mit
Mummerei
und
Verkleiden
auf
den
Straßen
und
anderen
unchristlichen
Gebärden
oder
Werken.
Sie
bittet,
den
Weinkeller
nicht
nach
alter
heidnischer
toller
Weise
nachts
öffnen
noch
bösen
oder
guten
Wein
darin
ausschenken
zu
lassen.
Die
Wirkung
zeigt
sich
in
einer
langen
Reihe
von
Warnungen
von
1569
an.
Verboten
wird
insbesondere
das
Spiel
um
den
Hahn,
wenn
irgend,
so
kann
man
aber
in
diesem
Falle
von
dem
in
anderen
Städten
bezeugten
auch
auf
Wismarsche
Verhältnisse
schließen.
Zwar
Fastnachtsdichtungen,
wie
deren
aus
Lübeck
reichlich
bezeugt
sind,
lassen
sich
in
Wismar
nicht
in
gleichem
Maße
voraussetzen,
wohl
aber
auch
für
ältere
Zeit
Mummentanz
oder
"Schodüvellopen"
und
Fastnachtstanz
auf
dem
Rathaus,
wofür
Zeugnisse
aus
den
Städten
von
Göttingen
und
Braunschweig
an
bis
Riga,
Dorpat
und
Reval
in
Hülle
und
Fülle
vorliegen.
Auf
keinen
Fall
hat
es
an
den
derben
oder
vielmehr
rohen
Belustigungen
in
der
Art
des
Schweinschlagens
durch
Blinde
oder
des
Katzenrittertums
gefehlt,
wovon
die
Lübeckschen
und
Stralsundschen
Chroniken
berichten.
Aus
Wismar
ist
der
vermutlich
zu
Mittfasten
(Laetare)
geübte
Brauch
des
Kröpelraufens,
d.
h.
des
Raufens
um
ein
Fastengebäck
bezeugt. Er wurde 1586 abgeschafft.
Von
anderen
an
kirchliche
Feste
sich
anschließenden
Spielen
oder
Lustbarkeiten
wissen
wir
aus
Wismar
wenig
genug.
Das
Kindlein-
Jesus-
spiel
zu
Weihnachten
wurde
1723
scharf
verboten,
nachdem
schon
1685
von
dem
Pastor
an
St.
Nikolai
Dr.
Lochner
dagegen
gekämpft
war.
Dabei
mag
angemerkt
werden,
dass
noch
um
1880
zu
Weihnachten
Puppen
unter
dem
Namen
Kinges
(auf
der
letzten
langen
Silbe
zu
betonen,
wohl
auf
Kindlein
Jesus
entstellt)
gebacken
wurden.
Zu
Palmarum
wurde
der
Palmesel
in
Prozession
in
die
Kirchen
geführt.
Zu
Ostern
veranstaltete
man
so
gut
wie
sicher
ein
Auferstehungsspiel,
wie
der
wertvollste
Text
eines
solchen
1464
in
dem
nahen
Redentin
abgeschrieben
ist.
Derartige
Schauspiele
wurden
entweder
in
den
Kirchen
oder
auf
dem
Markt
aufgeführt.
Es
schloss
sich
viel
Unfug
daran
und
es
ging
manchmal
wild
dabei
her.
So
war
1480,
"
done
etlike
dat
Hilgen
spil
in
der
kerken
spelden
",
ein
Altar in St. Nikolai derart beschädigt worden, dass er nach dem Urteil des bischöflichen Offizials entweiht war.
Zu
Heiligen
drei
Königen
gingen
Kinder
mit
dem
Stern
um.
Mehr
im
Haus
wurden
wohl
die
Feste
des
heil.
Martin
und
des
heil.
Nikolaus
mit
Schmaus
und
Geschenken
gefeiert.
Indessen
wurde,
wie
zu
Rostock
im
18.
Jahrhundert
St.
Martin
von
den
Stadt-
Musikanten
vor
allen
Häusern
ausgeblasen
wurde,
so
im
Anfang
jenes
Jahrhunderts
den
Wismarschen
Turmwächtern
erlaubt,
zu
Martini,
Weihnachten,
Neujahr
und
Heil.
Drei
Königen
durch
die
Stadt
vor
den
Türen
zu
blasen.
Das
Martenssingen
wurde
1812
wegen
des
dabei
verübten
Unfugs
verboten.
Das
Fest
des
heil.
Nikolaus
wurde
im
Anfang
des
16.
Jahrhunderts
zu
Ribnitz
von
den
Kürschnern,
zu
Malchin
von
den
Schuhmachern
begangen.
—
Bis
1822
wurde
zu
Heil.
Drei
Königen
und
Maria
Lichtmeß
mit
den
großen
Glocken
geläutet, dagegen das Glockenläuten in der Silvesternacht beim Jahreswechsel von 1822 auf 1823 dafür neu eingeführt.